EEG: BGH zur Anlagenzusammenfassung vom 14.07.2020

Wann gehören benachbarte Anlagen zusammen? Diese Frage spielt in vielfacher Hinsicht eine große Rolle, unter anderem bei Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Mit einer solchen Konstellation hat sich der BGH am 14. Juli 2020 beschäftigt (XIII ZR 12/19).

In dem Verfahren ging es um eine Windkraftanlage (WEA). Der Netzbetreiber vertrat die Ansicht, dass diese WEA mit einer 600 m entfernten anderen WEA desselben Betreibers eine gemeinsame Anlage im Sinne des EEG darstellt. Der Betreiber sah dies anders. Da die Frage, wie viele Anlagen es vor Ort gibt, Auswirkungen auf die Zahlung der Marktprämie hatte, ging die Sache vor Gericht.

Anders als die Vorinstanz, das OLG Braunschweig, sah der BGH die beiden WEA gemessen an § 24 Absatz 1 Nr. 1 EEG als nur eine Anlage an. Der BGH unterstrich, dass es für die Zusammenfassung nicht reicht, dass die beiden Anlagen formell auf demselben Grundstück stehen. Die vom Gesetz geforderte “unmittelbare räumlice Nähe” bemesse sich nach einem autonomen Prüfungsmaßstab.

Der BGH setzt sich recht ausführlich mit dem Sinn und Zweck der Regelung auseinander. Diese soll Umgehungen durch gezielte Zerlegung von Standorten vermeiden. Das bedeute aber nicht, dass dann, wenn nachweislich kein Missbrauch ursächlich für die konkrete Anlagenkonstellation sei, keine Zusammenfassung stattfinde. Statt dessen will der Senat den Begriff der Nähe funktional verstanden wissen. Mit anderen Worten: Es soll nicht auf die Distanz in Metern ankommen, sondern darauf, ob die Anlagen zusammengehören. Das sei der Fall, wenn sie gemeinsame Infrastrukturen nutzen, insbesondere einen gemeinsamen Netzanschlusspunkt. In den meisten Fällen bedeutet das: Alle Anlagen eines Betreibers am selben Netzanschlusspunkt gehören danach zusammen (Miriam Vollmer).

2020-11-26T21:19:41+01:0026. November 2020|Erneuerbare Energien|

Fernwärme: Wie ändert man einen Wärmeliefervertrag?

Manchmal schaffen es Gerichte auch, dass am Ende eines langen Rechtsstreits keiner zufrieden ist. So etwa in Hinblick auf einen Rechtsstreit, über den der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden hat. Kern des Verfahrens war die Frage, ob die beklagten Fernwärmeversorger die Preisgleitklauseln in ihren Fernwärmeversorgungsverträgen einseitig durch Veröffentlichung ändern durften (ausführlich hier). Sie stützten diese – verbreitete – Praxis auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, der lautet:

“Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.”

Die Verbraucherzentralen meinen, dass diese Regelung kein einseitiges Änderungsrecht hergibt. Wenn Versorgungsbedingungen sich ändern, wäre stets eine beidseitige Änderung des Vertrags notwendig. Allerdings ist dies im Massengeschäft mit Fernwärme ausgesprochen aufwändig und schwierig. Gleichwohl: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte zwei hessische Versorger ab. Diese wehrten sich, unterlagen aber erst vorm Landgericht Darmstadt und sodann beim Oberlandesgericht Frankfurt.

Der BGH hat nun auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2020 die im Streit stehende Rechtsfrage nicht beantwortet. Er hat aber – damit hat der vzbv verloren – entschieden, dass der angebliche Verstoß nicht abgemahnt werden konnte, weil er wohl nicht als irreführend anzusehen ist. Die Rechtsfrage ist schlicht zu komplex für eine solche Einordnung. Details der Entscheidung werden sicherlich aus den noch nicht vorliegenden Urteilsgründen hervorgehen.

Was folgt daraus nun für die Praxis? Eine abschließende Klärung, wie Fernwärmelieferverträge nach der AVBFernwärmeV geändert werden, steht weiter aus. Allerdings gibt es mit den Entscheidungen aus Frankfurt und Hamburg eine klare Tendenz der Rechtsprechung gegen einseitige Änderungen von Allgemeinen Versorgungsbedingungen. Wer als Versorger Rechtssicherheit will, muss also den steinigen Weg gehen, an jeden einzelnen Kunden heranzutreten (Miriam Vollmer).

 

 

2020-04-24T13:06:08+02:0024. April 2020|Verkehr, Wärme|

Gas-Richtlinie und Grundversorgung (BGH v. 29. Januar 2020 – VIII ZR 75/19)

Eine sowohl energiewirtschaftlich als auch rechtlich interessante Entscheidung vom 29. Januar 2020 (VIII ZR 75/19) hat der BGH am 05.03.2020 veröffentlicht. Anlass des Urteils, das einen jahrelangen Rechtsstreit abschließt, waren Preisanpassungen durch einen kommunalen Gasversorger in den Jahren 2004 bis 2014 (jaja, so langsam mahlen manchmal die Mühlen der Justiz) gegenüber einem grundversorgten Kunden (zur Grundversorgung ausführlicher hier).

Der Versorger hatte die Tarife der Grundversorgung mehrfach sowohl nach oben als auch nach unten angepasst. Diese Anpassungen entsprachen den Vorgaben des BGH, der 2015 ein einseitiges Preisanpassungsrecht in der Strom- und Gasgrundversorgung bejahte, wenn (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11), wenn der Versorger nur die eigene Bezugskostenentwicklung weitergibt und nicht etwa einseitig seine Marge steigert. Insofern waren dem Stadtwerk keine Vorstöße gegen die strikten Vorgaben für Grundversorger zur Last zu legen. Doch bei der Weitergabe der Preise hatte er – das war im Rechtsstreit unstreitig – die Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG nicht beachtet. Deren Umsetzungsfrist war im streitgegenständlichen Zeitraum bereits abgelaufen. Die Bundesrepublik hatte die Transparenzvorgaben der Gas-Richtlinie aber noch nicht in deutsches Recht gegossen.

Kern des Rechtsstreits war damit die Frage, ob die Stadtwerke auch ohne Umsetzung der Gas-Richtlinie durch den Gesetzgeber an die Richtlinie gebunden sind und diese damit damals schon unmittelbar galt. Der Kläger berief sich darauf, die Stadtwerke seien an die Richtlinie gebunden gewesen, weil es sich bei ihnen um einen Teil des Staatsapparates handele. Sie seien ja als voll kommunale Einrichtung nichts anderes als “der Staat  in anderem Gewand”.

Dies sah der BGH am Ende anders. Auch kommunale Stadtwerke seien nicht so staatsnah, dass sie wie Behörden zu betrachten seien, denen gegenüber sich der Kläger nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar auf die Gasrichtlinie berufen können. Stadtwerke würden nämlich weder öffentliche Gewalt ausüben, noch öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Der BGH stellt also auf eine funktionale Betrachtung ab. Eine Notwendigkeit, diese Sicht dem EuGH zur Voirabentscheidung vorzulegen, sah der Senat nicht.

Mit dem Urteil kommt der BGH im Ergebnis zu einer wohlabgewogenen Sicht auf die komunale Energiewirtschaft. Sie konkurriert mit Privaten, sie unterliegt denselben Regelungen wie Private. Es ist nur folgerichtig, dass sie damit auch keinen anderen Verpflichtungen in energierechtlicher Hinsicht unterliegt, wenn sie sich schon nicht per Verfassungsbeschwerde beschweren darf (Miriam Vollmer).

2020-04-23T13:56:25+02:0023. April 2020|Allgemein, Gas, Vertrieb|