BGH zu Kundenzufriedenheitsumfragen in Rechnungsmail

Dass man nicht einfach so dem genervten Verbraucher Werbemails schicken darf, ist inzwischen Allgemeingut. Aber wie sieht es mit einer Kundenzufriedenheitsumfrage aus, die mit derselben E-Mail kommt wie die Rechnung für eine bestellte Ware? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Juli 2018 (VI ZR 225/17) zu beschäftigen.

Kläger in dem Verfahren war ein Verbraucher, der beim Amazon Marketplace ein Ultraschallgerät zur Schädlingsvertreibung, offenbar ein Maulwurfsvergrämer, bestellt hatte. Das Gerät kam, die Rechnung erhielt er sodann per E-Mail verbunden mit der Bitte, für den Einkauf eine gute Beurteilung zu geben. Wer gelegentlich bei Amazon einkauft, weiß, wie wichtig diese Bewertungen für das Kaufverhalten anderer Interessenten sind.

Der Käufer war genervt. Die unaufgeforderte Kundenzufriedenheitsumfrage stelle unerlaubte Werbung dar. Und das greife in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Der Käufer zog vor Gericht. 

Das Amtsgericht indes wies seine Klage ab, auch das Berufungsgericht wies seine Klage ab, vom BGH war er nun aber erfolgreich. Wir wissen nichts über die Hintergründe dieses Verfahrens, aber dass eine Privatperson ein solches Verfahren durch alle Instanzen verfolgt, ist immerhin bemerkenswert. Ansonsten gehen solche Urteile meistens auf Verbraucherverbände zurück.

Dass es sich bei der Umfrage um Werbung handelt, hatte auch schon die Vorinstanz bejaht. Schließlich ist der Werbebegriff außerordentlich weit. Nach Art. 2a der Richtlinie 2006/114/EG handelt es sich um „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“. In diesem Fall ging es dem Versender darum, durch positive Beurteilungen künftige Kunden zu gewinnen. Gleichzeitig sollte der Adressat das Gefühl bekommen, dass Unternehmen kümmere sich auch weiterhin um ihn, was die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass er auch künftig kauft.

Der BGH unterstrich in der Entscheidung, dass Werbeemails ohne Einwilligung grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellen. Dieses schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, in seinem privaten Leben in Ruhe gelassen zu werden. Nach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie EK, braucht man für E-Mail Werbung eine Einwilligung. Hieraus leitet der BGH ab, dass der Kunde die Möglichkeit haben muss, Werbung gebührenfrei und problemlos abzunehmen.

Kurz geht der BGH auch auf die Frage ein, ob die Verknüpfung mit der Rechnung der Einordnung als unerlaubte Werbung entgegenstehe. Das verneint das Bundesgericht. Natürlich sei es erlaubt, eine Rechnung zu übersenden, aber das mache den gleichzeitigen Verstoß nicht besser.

Abschließend wägt das Gericht ab. Auf der einen Seite steht der Anspruch des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre. Auf der anderen Seite steht das berechtigte Interesse eines Kaufmanns, Werbung zu treiben und mit den Kunden in Kontakt zu treten. Hier verweist das Gericht nun auf die grundsätzliche Entscheidung der Rechtsordnung, E-Mail Werbung erst einmal als unzumutbare Belästigung zu betrachten. Zwar gibt es in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme für die E-Mail Werbung bei Kunden für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen auch ohne ausdrückliche Einwilligung. Dies wäre hier sicherlich einschlägig gewesen. Der BGH vermisste jedoch einen klaren und deutlichen Hinweis darauf, dass der Kunde jederzeit widersprechen kann.

Was bedeutet dieses sehr strenge Urteil nun für den Unternehmer? Muss man jetzt grundsätzlich darauf verzichten, bei seinen Bestandskunden per E-Mail für weitere Produkte oder Dienstleistungen zu werben? Das sehen wir ganz und gar nicht. Immerhin gibt es den § 7 Abs. 3 UWG, der genau das erlaubt. Es sollte aber besondere Sorgfalt darauf verwendet werden, den Kunden darüber aufzuklären, dass er weiterer Werbung ganz einfach widersprechen kann. Hier lohnt sich also ein kurzer Check der Prozesse im Nachgang von Vertragsabschlüssen und Rechnungsstellung.

2018-11-20T09:34:52+01:0020. November 2018|Wettbewerbsrecht|

Höchst spannend ist nicht dezentral

Jeder Kilometer Netz, den eingespeister Strom nicht passiert, spart Geld und Ressourcen. Deswegen enthält § 18 Abs. 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) eine Regelung, nach der  Betreiber dezentraler – also nicht: meist entfernter zentraler – Erzeugungsanlagen eine Vergütung vom Netzbetreiber erhalten. Dieser kauft seinen Strom also bildlich gesprochen beim Tante-Emma-Laden um die Ecke und nicht beim Kaufland im Gewerbegebiet und entlastet so die Straßen.

Doch was ist unter “dezentral” zu verstehen? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 27.02.2018 (EnVR 1/17). Ein Unternehmen, das bis 2010 auf dieser Basis Entgelte für seinen auf Höchstspannungsebene eingespeisten Strom erhalten hatte, hatte nämlich ein Verfahren angestrengt, nachdem der Netzbetreiber diese Zahlungen 2011 eingestellt hatte und die Bundesnetzagentur dies bestätigt hatte.

Doch auch vor dem BGH blieb das Unternehmen erfolglos. Die – letztlich dogmatisch wohl überzeugende – Begründung: Gemäß § 3 Nr. 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist eine

“dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,”

Die Richter kamen wie zuvor schon die Bundesnetzagentur zum Schluss, dass die Definition des EnWG auch für die Begrifflichkeit der dezentralen Erzeugungsanlage in der StromNEV maßgeblich sei. Schließlich sei das EnWG das übergeordnete Gesetz und präge deswegen die Auslegung der Begriffe in den das EnWG konkretisierenden Verordnungen wie der StromNEV. Damit sah der BGH nur solche Kraftwerke als dezentral an, die ins Verteilernetz einspeisen.

Was das Verteilernetz eigentlich ist, sagt das EnWG zwar an keiner Stelle. Der BGH verweist hier aber auf § 3 Nr. 37 EnWG, der immerhin “Verteilung” definiert. Hiernach ist Verteilung – im Gegensatz zu Übertragung – der Transport über örtliche oder regionale Leitungsnetze in hoher, mittlerer und niederer Spannungsebene, also mit maximal 110 kV und eben nicht auf Höchstspannungsebene. Auf den Zweck komme es – so die Richter – nicht an. Vertrauensschutz auf den Fortbestand der Vergütung sahen die Richter auch nicht. Im Ergebnis bleibt es damit dabei: Nur wer auf Verteilernetzebene einspeist, kann eine Vergütung nach § 18 Abs. 1 StromNEV erhalten.

2018-07-31T08:46:29+02:0031. Juli 2018|Allgemein, Strom|

Neues von der Störerhaftung

Sicherlich erinnern Sie sich noch an das Schwert des Damokles, das jahrelang über dem Haupt von Betreibern offener WLAN Netze hing. Nach älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) haftete der Betreiber eines offenen WLAN nämlich für Rechtsverletzungen, die Dritte auch ohne sein Wissen über seinen Internetzugang begangen hatten.

Dies ist inzwischen Vergangenheit. Seit dem 13.10.2017 gilt der neugefasste § 8 Abs. 1 Satz 2 Telemediengesetz (TMG). Dieser ordnet nunmehr an, dass der Vermittler eines Internetzugangs nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz, Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies kam dem Betreiber von fünf öffentlich zugänglichen WLAN Hotspots und zwei Kanälen in das Tor-Netzwerk, einem Netzwerk zu Anonymisierung von Verbindungsdaten, zugute. Gegen ihn ging nämlich ein Unternehmen vor, das ein Computerspiel anbietet namens „Dead Island“. Denn Anfang 2013 wurde dieses Programm über den Internetanschluss des Beklagten von unbekannten Dritten zum Download angeboten. Daraufhin folgte schnell eine Abmahnung des Softwareanbieters an den WLAN-Betreiber  mit der Aufforderung, sich zur Unterlassung zu verpflichten und dann, wenn so etwas jemals wieder vorkommen sollte, eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen. Außerdem verlangte der Softwareanbieter die Abmahnkosten.

Anders als viele andere Unternehmen unterwarf sich der WLAN-Betreiber nicht. Der Rechtsstreit wogte durch die Instanzen. Während der Prozess anhängig war, änderte sich 2017 der Rechtsrahmen: Die Störerhaftung fiel.

Der BGH hat deswegen am 26.7.2018 auf Betreiben des WLAN-Anbieters die Klage auf Unterlassung des Spieleranbieters abgewiesen. Allerdings bleibt der WLAN-Anbieter auf den Abmahnkosten sitzen. Begründung: Zum Zeitpunkt der Abmahnung 2013 waren diese begründet. In Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung kommt es darauf aber nicht an, denn dann, wenn etwas zum Zeitung der Revisionsentscheidung nicht mehr verboten ist, kann keine entsprechende Entscheidung ergehen.

Interessant ist allerdings, dass der BGH davon ausgeht, dass der Spieleanbieter durchaus einen Anspruch darauf haben könnte, dass der WLAN-Anbieter die Nutzer registriert, den Zugang zum Netz mit einem Passwort verschlüsselt oder den Zugang auch im äußersten Fall komplett sperrt. Ob ein solcher Anspruch im hier entschiedenen Fall infrage kommt, ist auf der Basis der bisher vorliegenden Sachverhaltsinformationen aber noch nicht klar. Das haben die unteren Instanzen nicht festgestellt, weil es bisher ja auf diese Frage auch gar nicht ankam. Hier soll nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nochmals aktiv werden. Der BGH hat die Sache deswegen ans OLG zurückverwiesen.

Damit bleibt es spannend. Die Praxis fragt sich nach wie vor, ob eine Vorschaltseite mit Anmeldung erforderlich ist, oder ein schneller, anonymer Zugang mit einem Klick, so wie in vielen anderen EU Mitgliedstaaten üblich, nicht reicht. Doch die Rechtsprechung macht es weiter spannend. Endgültige Klärung steht weiter aus.

2018-07-26T21:08:46+02:0026. Juli 2018|Digitales, Wettbewerbsrecht|