Der BGH will harte Worte

Sie kennen das: Wer schreibt schon gern, dass er keine Lust hat, bei den ungehobelten Nachbarn Samstag Wurst zu grillen. Sie schreiben also, sie seien leider verhindert. Der Elternbeirat in der Klasse Ihres Jüngsten verlangt von Ihnen weitergehendes Engagement? Sie schreiben, Sie könnten wegen ihrer umfangreichen beruflichen Verpflichtungen leider nicht … Notlügen nennt man das wohl, und die meisten Leute erwarten gar nicht, dass der Belogene das glaubt. Es geht schlicht um Höflichkeit.

Ebenso halten es viele Energieversorger, wenn die Preise steigen. Wer sagt schon gern, dass die Anteilseigner nach mehreren mageren Jahren endlich wieder Geld sehen wollen? Sie schreiben also, alles werde teurer, und Strom nach lange stabilen Preisen leider auch. Vielleicht schieben Sie einfach alles auf den Staat, denn der ist bekanntlich meistens schuld, wenn irgendetwas schief geht, und außerdem wird Angela Merkel Sie nicht verklagen, wenn Sie auf die Steuern und Umlagen von Vater Staat verweisen. Ebenso wie beim Nachbarn und beim Elternbeirat gehe ich jede Wette ein: Jeder wusste immer genau, wie der Hase läuft.

Doch diese verbreitete Praxis ist, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 6. Juni 2018 nun ausgeurteilt hat, unzulässig (Az.:VIII ZR 247/17, Gründe liegen noch nicht vor). Wenn Sie als Grundversorger den Grundversorgungstarif erhöhen, müssen Sie alle Preisbestandteile detailliert aufführen, so dass der Verbraucher ganz genau beurteilen kann, ob nun die Netznutzungsentgelte, die KWK-Umlage, das EEG oder schlicht eine steigende Marge für die Preisanpassung verantwortlich sind.

Damit bestätigt nun auch der BGH im Wesentlichen die – jeweils mit unterschiedlichen Nuancen den Versorger verurteilenden – Vorinstanzen. Zuletzt hatte das OLG Hamm aus den §§ 5 Abs. 2 S. 2, letzter HS; 2 Abs. 3 S. 1 Nr.5 S. 1 u. Abs. 3 S. 3 StromGVV hergeleitet, dass Versorger nur dann von steuer- und umlagebedingten Preiserhöhungen sprechen dürfen, wenn das auch wirklich stimmt. In dieser Entscheidung hatte es auch aufs Europarecht verwiesen, wo in Art. 3 Abs. 2 u. 3 u. der Anhang A der RL 2003/54 EG (der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) festgelegt ist, dass gewährleistet sein muss, dass Kunden von ihrem Sonderkündigungsrecht nach Preiserhöhungen Gebrauch machen können und Transparenz über Preise und Tarife besteht. Das OLG – und nun wohl auch der BGH – halten es für naheliegend, dass Kunden nur dann beurteilen können, ob sie besser kündigen, wenn sie wissen, ob bei Steuern und Umlagen die Strompreise aller Versorger steigen. Oder nur ihr Versorger teurer wird.

In Zukunft müssen Grundversorger also etwas schonungsloser werden. Ob das Urteil so zu mehr Information der Kunden in der Grundversorgung führt? Zweifel sind erlaubt, denn besonders preisbewusst scheinen die Grundversorgungskunden nicht zu sein, denn ansonsten hätten sie längst den Tarif gewechselt. Und den Kunden, der tatsächlich die im Laufe der Jahr immer mehr angeschwollenen Informationen rund um das Versorgerverhältnis gelesen hat, muss man vermutlich mit der Lupe suchen.

Für die Praxis bedeutet das: Wer in der Grundversorgung seine Marge erhöht, muss dies künftig in einer Gegenüberstellung der Preise kenntlich machen und darf im Anschreiben jedenfalls nichts Unzutreffendes über die Preiserhöhung sagen.

2018-06-06T23:46:15+02:006. Juni 2018|Strom, Vertrieb|

Du musst Dich entscheiden

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Fritteuse, weil Sie sich vorgenommen haben, 2018 endlich mal richtig zuzunehmen. Aber das gute Stück ist irgendwie nicht ganz auf der Höhe. Ab und zu frittiert Ihr Gerät ganz ordentlich. Aber alle paar Tage erhalten Sie statt knusprig-krosser Pommes Frites nur labberige, kalte, ölige Kartoffeln.

Zuerst finden Sie das nicht so schlimm. Die Fritteuse war günstig. Ausserdem haben Sie keine Lust, das Gerät zur Post zurückzuschleppen und an den Versandhandel Matrone zurückzusenden. Sie schreiben deswegen nur eine E-Mail an Matrone, erklären, dass Ihnen dieses Gerät nicht den vollen Kaufpreis wert ist, und dann warten Sie ab. Matrone schickt Ihnen eine Gutschrift über 20% des Preises. Zunächst sind Sie zufrieden.

Nach einigen Wochen sind Sie dann aber doch von Ihrer Fritteuse gründlich kuriert. Sie möchten das Gerät umtauschen. Nun aber weigert sich Matrone. Man habe Ihnen doch schon eine Gutschrift geschickt. Sie sind empört. Aber leider muss ich Ihnen sagen: Matrone hat recht.

Das BGB ordnet zwar zunächst an, dass derjenige, der eine mangelhafte Sache kauft, ein Wahlrecht hat, § 437 BGB. Er kann entweder mindern, also die Kaufsache behalten, aber weniger als den Kaufpreis bezahlen und eventuelle zusätzliche Schäden vom Verkäufer ersetzt bekommen. Solche zusätzlichen Schäden würden sich etwa ergeben, wenn Sie nicht ganz privat frittieren würden, sondern einen Imbiss unterhalten und Ihnen wegen einer schadhaften Fritteuse Gewinn entgeht. Oder er verlangt den sogenannten “großen Schadenersatz” nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB. Dann gibt er die Kaufsache zurück, bekommt sein Geld zurück und macht zusätzlich den ihm eventuell darüber hinaus entstandenen Schaden geltend.

Hat der Käufer aber erst einmal eine Entscheidung getroffen, kann er sich nicht mehr umentscheiden. Er hat sein Wahlrecht verbraucht. Mit dieser Vorgabe hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, am 9. Mai 2018 einen langen Streit beendet. Die Entscheidungsgründe stehen zwar noch aus. Aber immerhin wissen wir nun: Wenn auch nur der geringste Zweifel daran besteht, dass man eine mangelhafte Kaufsache wirklich behalten will: Geben Sie sie zurück.

 

2018-05-30T01:30:05+02:0030. Mai 2018|Allgemein|

Einwilligung in Werbung auf mehreren Kanälen übers Vertragsende hinaus

Gerade in langfristigen Verträgen sind Werbeeinwilligungen interessant. Im umkämpften Energiemarkt etwa haben Versorger ein hohes Interesse daran, ihren Kunden neue Tarife anzudienen, bevor die oft zweijährige Vertragslaufzeit endet und der Kunde sich vielleicht an andere Anbieter bindet. Auch nach Ende des Vertragsverhältnisses ist es interessant, den Kunden mit neuen, noch vorteilhafteren Angeboten für sich zurückzugewinnen. Deswegen enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auch hier oft Einwilligungen des Kunden, Werbung zu erhalten.

Die Grenzen des Zulässigen sind dabei heiss umstritten. Zum einen stellen zu weitgehende Einwilligungen ein Ärgernis für den Wettbewerber dar. Zum anderen fühlen sich Verbraucher leicht belästigt, was den Verbraucherschutz auf den Plan ruft. Die nun am 01.02.2018 ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Einwilligungserklärung eines Telekommunikationsanbieters, die mehrere bisher offene Fragen zu Einwilligungen klärt, ist entsprechend auf Betreiben eines Verbraucherschutzverbands ergangen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine Einwilligung, die gleich mehrere Werbekanäle abdecken sollte. Der Kunde sollte sich per vorformulierter AGB mit nur einem Klick einverstanden erklären, per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS Werbung zu erhalten. Auch sollte diese Einwilligung nicht mit dem Ende des Vertragsverhältnisses enden. Vielmehr bezog sich die vorformulierte Einwilligung auf einen Zeitraum, der das auf das Vertragsende folgende Kalenderjahr einschließt. Konkret: Endet das Kundenverhältnis 2018, darf mir mein dann ehemaliger Vertragspartner nach dieser Einwilligung bis Ende 2019 Werbung zukommen lassen.

Einem Verbraucherverband ging das zu weit. Er sah die Grundgedanken der § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) als verletzt an. Das Landgericht (LG) Köln wies die Klage ab (26.10.2016, Az: 26 O 151/16). Das Oberlandesgericht (OLG) Köln gab statt (02.06.2017, Az: I-6 U 182/16). Der BGH entschied nun zugunsten des Unternehmens. Die Klausel sei in Ordnung.

Doch wie kommt nun der BGH zu dieser Ansicht? Die zugrunde liegenden Regelungen enthalten erst einmal keine Definition, was eine Einwilligung eigentlich ist. Hier hilft deswegen der Rückgriff auf das Europarecht, dort konkret die Vorschriften für den Datenschutz, wo Einwilligungen aus naheliegenden Gründen besondere Bedeutung haben. Hier heißt es in der Richtlinie 95/46 EG, dass eine Einwilligung

“jede Willensbekundung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt”

sei. Auf diese Definition stützt sich der BGH in Rn. 19 des Urteils vom 01.02.2018.

Es existiert eine Vielzahl von Urteilen, aus denen hervorgeht, dass ein Verbraucher ganz genau wissen muss, in was er da eigentlich einwilligt. Der Verbraucher muss spezifisch in den Erhalt von Werbung einwilligen, er muss genau wissen, was eigentlich genau beworben werden soll und die Einwilligung darf sich nur auf den Erhalt von Werbung beziehen. Doch anders als die Vorinstanz hält der BGH es für unproblematisch, dass der Verbraucher mit einem Klick sozusagen mehrere Werbekanäle freischaltet. Ein verständiger Durchschnittskunde wüsste genau, was er erklärt. Damit beendet der BGH eine Unklarheit, die u. a. durch eine Entscheidung des LG Berlin (BeckRS 2012, 08644) entstanden ist, das das anders gesehen hat.

Auch in Hinblick auf den Zeitraum, in dem geworben werden darf, schafft der BGH Klarheit. Er stellt fest, dass Einwilligungen kein natürliches Verfallsdatum haben. Für die hier maximal zwei Jahre ab Vertragsende sei überdies davon auszugehen, dass das Verbraucherinteresse noch fortbestehe.

Was bedeutet das nun für die Praxis: Viele Unternehmen können ihre AGB in diesem Punkt weiter fassen, als es bisher der Fall war. Besonders die Kundenrückgewinnung könnte profitieren. Und der Verbraucher, der nach Ende eines Vertragsverhältnisses nun doch nicht mehr an Angeboten interessiert ist, kann natürlich seine Einwilligung jederzeit widerrufen und erklären, dass er nun doch keine Werbung mehr erhalten will.

 

 

2018-02-26T20:33:19+01:0025. Februar 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|