BGH relativiert § 17 StromGVV

Im Geschäft mit Strom gelten andere Regeln als bei der Belieferung mit beispielsweise Zeitungen. Dies gilt insbesondere in der Grundversorgung, also insbesondere (aber nicht nur) dann, wenn ein Verbraucher an seiner Verbrauchsstelle noch nie den Versorger gewechselt hat. Hier gelten die besonderen Regeln der StromGVV. Diese sind für den Verbraucher in mancherlei Hinsicht (wie etwa Kündigungsfristen) günstiger als Sonderkundenverträge. In anderer Hinsicht, vor allem preislich, sind sie aber oft weniger vorteilhaft.

Zu den Regelungen, die dem Versorger und seinen besonderen Bedürfnissen als Grundversorger entgegenkommen, gehört § 17 Abs. 1 StromGVV. Danach kann der Verbraucher Forderungen des Versorgers seine Einwände nur eingeschränkt entgegenhalten. Das bedeutet nicht, dass er diese gar nicht mehr geltend machen kann. Sondern nur, dass er diese nicht in dem Prozess des Versorgers wegen nicht bezahlter Stromrechnungen geltend machen kann, sondern in einem zweiten Prozess, in dem er sein Geld zurück verlangt.

Dies gilt aber nicht in besonders eklatanten Fällen, vor allem dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine solche Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einer Entscheidung vom 07.02.2018 (VIII ZR 148/17) bejaht.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um ein älteres Ehepaar, das mit seinem Enkel auf einmal eine zehnmal so hohe Stromrechnung wie in den Vorjahren erhalten hat, für den es keine plausible Erklärung gab. Es liegt nahe, dass hier ein Messfehler vorliegen musste, aber – und das ist eine Besonderheit des Falles – eine Überprüfung der Messvorrichtungen konnte keine Fehler feststellen. Das Prüfprotokoll lag vor. Nach dieser Überprüfung war der Zähler jedoch vom Versorger ausgebaut und sodann entsorgt worden.

Nach dieser Überprüfung war der Versorger sich sicher: Er hatte das Seinige getan. Die Unsicherheit, wie die hohe Stromrechnung zustande gekommen war, wäre also nicht mehr sein Problem. Er mahnte, klagte und gewann vorm Landgericht (LG) Oldenburg auch erst einmal. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sah das aber bereits anders und gab der Berufung der Verbraucher statt. Der BGH bestätigte dies im Revisionsverfahren nun: Bei einer so hohen Abweichung liege ein Fehler so nahe, dass der Verbraucher keinen neuen Prozess auf Rückforderung führen müsse. Die Unsicherheit geht hier also zulasten des Versorgers. Dieser hätte bereits im Rahmen seiner Zahlungsklage darlegen müssen, wie es zu der enormen und nicht erklärlichen Abweichung gekommen ist. Da er das nicht konnte, unterlag er.

In der Praxis sollte der Versorger also schon im Vorfeld seiner Zahlungsklage überlegen, ob er bei besonders krassen Abweichungen von den Vorjahresforderungen wirklich gleich klagt. In Konstellationen, in denen es naheliegt, dass besonders hohe Forderungen auf unerkannte Fehler seiner Messvorrichtungen zurückzuführen sind, sollte er auf den Verbraucher zugehen, um den Sachverhalt aufklären, um das Risiko verlorener Prozesse mit hohen Gerichtskosten und erheblichen Aufwänden zu vermeiden. Ein automatisiertes Vorgehen im Vertrauen auf § 17 Abs. 1 StromGVV verbietet sich also in solchen Konstellationen.

2018-02-09T07:58:58+01:009. Februar 2018|Allgemein, Strom|

BGH entscheidet (mal wieder) über Fernwärmepreisklauseln

Es ist klar: in zehn Jahren ändert sich eine Menge. Natürlich auch die wirtschaftlichen Grundlagen für die Belieferung mit Fernwärme: Brennstoffkosten schwanken. Tarifabschlüsse verändern die Kosten von Arbeitskraft. Auch die Kosten der Hardware, also vor allem von Leitungen und dem erzeugenden Heizkraftwerk selbst, bleiben nicht gleich. Die für meist gleich zehn Jahre abgeschlossenen Fernwärmelieferverträge können also keinen für die gesamte Laufzeit verbindlichen Festpreis ausweisen. Deswegen verwenden Versorger regelmäßig Preisänderungsklauseln, aus denen sich anhand einer mathematischen Formel ergibt, wie der ursprünglich vereinbarte Preis sich im Laufe der Zeit verändert.

Bei der Ausgestaltung dieser Klausel ist ein Versorger nicht frei. § 24 Abs. 4 der AVB-FernwärmeV setzt Preisänderungsklauseln einen verbindlichen Rahmen. Hiernach gilt, dass Preisgleitklauseln so ausgestaltet sein müssen, dass sie zum einen die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme abbilden müssen, das sogenannte Kostenelement. Als auch zum anderen die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessenen Niederschlag finden müssen, was vom sogenannten Marktelement abgebildet wird. Es spielt also eine wichtige Rolle, wie sich die Kosten des konkreten Versorgers entwickeln. Aber es kommt auch darauf an, wie sich völlig abstrahiert vom einzelnen Unternehmen die Kosten für die Beheizung von Wohnräumen generell entwickeln, also nicht nur bezogen auf Fernwärme, sondern bezogen auf alle Möglichkeiten, einen Raum zu beheizen. Transparent, also für den Kunden rechnerisch komplett nachvollziehbar, soll die Klausel auch noch sein.

Doch gesicherte Rechtsprechung, an der sich der Versorger orientieren kann, liegt bisher nicht im selben Maße vor, wie bei mit der in dieser Beziehung heiklen und leidenschaftlich umstrittenen Grundversorgung mit Gas oder Strom. Umso aufmerksamer ist die Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) zu lesen, in der das höchste deutsche Zivilgericht sich zu Preisanpassungsklauseln in der Fernwärme erneut zu Wort meldet.

 

In dem vorliegenden Fall bezog der Fernwärmeversorger die Wärme nicht aus einer eigenen Anlage. Sondern er kaufte sie von einem Vorlieferanten. Dies entspricht einer gängigen Praxis, die regelmäßig die Frage aufwirft, wie diese Kosten als Kostenelement denn nur in einer transparenten Formel unterzubringen sind. Das Unternehmen, um das es in diesem Fall ging, griff zu einer verbreiteten Methode: Es wurde geschaut, welcher Brennstoff beim Vorlieferanten eingesetzt wurde. Sodann wurde ein Index des Statistischen Bundesamts, der die Kostenentwicklung dieses Brennstoffs abbildet, in der Formel untergebracht, ganz so, als würde das Unternehmen selbst mit diesem Brennstoff Wärme erzeugen. Der BGH sieht diese Methode – das wird viele Unternehmen schmerzen – jedoch in Randziffer 33ff. nicht als ausreichend an. Seiner Ansicht nach fordert § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV eine Orientierung der Preisanpassungsklausel an den tatsächlichen eigenen Bezugskosten. Dies wirft natürlich Probleme auf, wenn diese eigenen Bezugskosten nicht mit einem weitergabefähigen Index gleiten, sondern frei verhandelt werden. Solche (vom BGH nicht entschiedenen) Konstellationen sind nicht selten. Aber wie um alles in der Welt soll ein oft jährlich neu verhandelter Preis sich transparent in der Klausel wiederfinden?

Auch zum Marktelement hat der BGH sich erneut geäußert. In der Klausel, die im Streit stand, hatte der Versorger den Wärmemarkt durch den Index für leichtes Heizöl (HEL) abgebildet. Das Berufungsgericht, das LG Würzburg, empfand dies als ausreichend und berief sich dabei auf den BGH. Dieser stellte nun in den Randziffern 54ff. klar: Er habe sich in der Vergangenheit keineswegs dahingehend ausgesprochen, dass HEL den Wärmemarkt hinreichend repräsentiert. Ob dem so ist, müsste im Einzelfall ermittelt werden, würde aber zunehmend kritisch beurteilt.

Keine absolute Klarheit also für Versorger wie Verbraucher. Doch was bedeutet diese Entscheidung und für die Praxis? Mehr und mehr verdichtet sich zum einen, dass HEL als alleiniger Faktor für das Marktelement keine sichere Bank mehr darstellt, auch wenn der BGH es nicht in Bausch und Bogen verwirft. Und in Konstellationen, in denen ein Versorger Fernwärme kauft, um sie dann weiter zu verkaufen, muss das einzelne Unternehmen einen tiefen Blick in die eigenen Bezugsverträge werfen und dann, wenn sich diese schlichtweg nicht in einer transparenten Formel unterbringen lassen, über andere Möglichkeiten nachdenken, die Kostenentwicklung abzubilden. Es ist also Maßschneiderei gefragt, wenn es darum geht, Preisgleitungen richtig auszugestalten.

2018-02-04T12:39:07+01:004. Februar 2018|Wärme|