Schlechte Zeiten für die KWK: Das KWKG 2021
Überraschung: Das gerade erst im August geänderte neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wurde vom Gesetzgeber im Zuge der aktuellen EEG-Novelle (wir erläuterten) gleich mit geändert.
Die umfangreiche Neuregelung kommt in der Branche nicht gut an. Das ist auch für diejenigen, die der Energiewirtschaft eher skeptisch gegenüber stehen, keine gute Nachricht. Denn hier geht es nicht um Geschenke für Versorger. Mit dem KWKG wird eine Materie verhandelt, die über die Steigerung der Energieeffizienz sowohl auf eine sparsame Ressourcenbewirtschaftung als auch auf Klimaschutz und Luftreinhaltung abzielt. Das KWKG zu schwächen bedeutet damit auch, die Realisierung der Klimaschutzziele und auch der Luftqualitätsziele zu erschweren. Insbesondere (aber nicht nur) die folgenden Änderungen sind ebenso relevant wie bedauerlich für viele Projekte:
# Die einschneidendste Änderung: Künftig gilt die KWK-Ausschreibungspflicht bereits ab 500 kW und nicht erst ab 1 MW. Damit schwindet für viele Vorhabenträger ein wichtiges Stück Planungssicherheit, zumal für viele Projekte (z. B. Eigenversorgung) die Förderfähigkeit so ganz entfällt.
# Neuerungen gibt es auch bei den iKWK-Ausschreibungen, mit denen KWK-Systeme gefördert werden, die als Mehrkomponentensystem auch erneuerbare Energien und eine elektrische Wärmeerzeugung einbinden, oft über ein Nebeneinander von einem BHKW, Solarthermie und einer Power-to-Heat-Einrichtung. Diese Anlagen werden in der Größenklasse bis 10 MW künftig ausschließlich über Ausschreibungen gefördert. Den Bonus gibt es erst bei größeren Einrichtungen, nicht bereits – wie bisher nach § 7a Abs. 1 KWKG – ab 1 MW.
# Der Südbonus fällt künftig komplett weg.
# Der Kohleersatzbonus für Altanlagen aus der Zeit vor 1985 nach § 7c KWKG, die den Brennstoff wechseln, verringert sich von 50 EUR auf maximal 20 EUR pro kW und wird nicht mehr gewährt, wenn eine Anlage erfolglos an einer Ausschreibung nach dem Kohleausstiegsgesetz teilgenommen hat.
# Der Power-to-Heat-Bonus wird erst ab 2024 gezahlt, die technischen Voraussetzungen werden aber etwas großzügiger.
# Der TEHG-Bonus wird abgeschafft, dafür steigt die Einspeisevergütung bei Anlagen größer 2 MW.
Der Gesetzgeber erklärt die neuen Regelungen mit dem Beihilfenrecht. Die Kommission hätte diese Anpassungen verlangt. Doch dies wirft Fragen auf: Aktuell gibt es eine Notifizierungsentscheidung der Kommission, also keinen unmittelbaren zeitlichen Druck. Zudem handelt es sich beim KWKG um einen Umlagemechanismus. Umlagemechanismen sind aber nach wie vor keine Beihilferegelungen. Musste man überhaupt anpassen oder wäre dies nicht eine Klärung durch den EuGH wert gewesen? In jedem Falle wäre es wünschenswert gewesen, Anpassungen breiter zu diskutieren und nicht so kurzfristig Planungen zu konterkarieren. (Miriam Vollmer)