Schlechte Zeiten für die KWK: Das KWKG 2021

Überraschung: Das gerade erst im August geänderte neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wurde vom Gesetzgeber im Zuge der aktuellen EEG-Novelle (wir erläuterten) gleich mit geändert.

Die umfangreiche Neuregelung kommt in der Branche nicht gut an. Das ist auch für diejenigen, die der Energiewirtschaft eher skeptisch gegenüber stehen, keine gute Nachricht. Denn hier geht es nicht um Geschenke für Versorger. Mit dem KWKG wird eine Materie verhandelt, die über die Steigerung der Energieeffizienz sowohl auf eine sparsame Ressourcenbewirtschaftung als auch auf Klimaschutz und Luftreinhaltung abzielt. Das KWKG zu schwächen bedeutet damit auch, die Realisierung der Klimaschutzziele und auch der Luftqualitätsziele zu erschweren. Insbesondere (aber nicht nur) die folgenden Änderungen sind ebenso relevant wie bedauerlich für viele Projekte:

# Die einschneidendste Änderung: Künftig gilt die KWK-Ausschreibungspflicht bereits ab 500 kW und nicht erst ab 1 MW. Damit schwindet für viele Vorhabenträger ein wichtiges Stück Planungssicherheit, zumal für viele Projekte (z. B. Eigenversorgung) die Förderfähigkeit so ganz entfällt.

# Neuerungen gibt es auch bei den iKWK-Ausschreibungen, mit denen KWK-Systeme gefördert werden, die als Mehrkomponentensystem auch erneuerbare Energien und eine elektrische Wärmeerzeugung einbinden, oft über ein Nebeneinander von einem BHKW, Solarthermie und einer Power-to-Heat-Einrichtung. Diese Anlagen werden in der Größenklasse bis 10 MW künftig ausschließlich über Ausschreibungen gefördert. Den Bonus gibt es erst bei größeren Einrichtungen, nicht bereits – wie bisher nach § 7a Abs. 1 KWKG – ab 1 MW.

# Der Südbonus fällt künftig komplett weg.

# Der Kohleersatzbonus für Altanlagen aus der Zeit vor 1985 nach § 7c KWKG, die den Brennstoff wechseln, verringert sich von 50 EUR auf maximal 20 EUR pro kW und wird nicht mehr gewährt, wenn eine Anlage erfolglos an einer Ausschreibung nach dem Kohleausstiegsgesetz teilgenommen hat.

# Der Power-to-Heat-Bonus wird erst ab 2024 gezahlt, die technischen Voraussetzungen werden aber etwas großzügiger.

# Der TEHG-Bonus wird abgeschafft, dafür steigt die Einspeisevergütung bei Anlagen größer 2 MW.

Der Gesetzgeber erklärt die neuen Regelungen mit dem Beihilfenrecht. Die Kommission hätte diese Anpassungen verlangt. Doch dies wirft Fragen auf: Aktuell gibt es eine Notifizierungsentscheidung der Kommission, also keinen unmittelbaren zeitlichen Druck. Zudem handelt es sich beim KWKG um einen Umlagemechanismus. Umlagemechanismen sind aber nach wie vor keine Beihilferegelungen. Musste man überhaupt anpassen oder wäre dies nicht eine Klärung durch den EuGH wert gewesen? In jedem Falle wäre es wünschenswert gewesen, Anpassungen breiter zu diskutieren und nicht so kurzfristig Planungen zu konterkarieren. (Miriam Vollmer)

2020-12-21T21:37:45+01:0021. Dezember 2020|Energiepolitik, Strom, Wärme|

Geld gegen Klimaschutz: Das Eckpunktepapier zur BEHG-Kompensation

Der nationale Emissionshandel (nEHS) nach dem BEHG wird die Energiepreise deutlich verteuern. Deswegen hat die Bundesregierung gem. § 11 Abs. 3 BEHG den Auftrag, per Verordnung ab 2022 eine Kompensation für diejenigen Unternehmen vorzusehen, die ansonsten abwandern könnten. Hierfür gibt es nun ein aktuelles Eckpunktepapier der Bundesregierung, aus der hervorgeht, was sie für die betroffenen Unternehmen plant:

# Während im Gesetz von 2022 die Rede ist, sollen die Unternehmen nun doch schon 2021 entlastet werden.

# Die Regelung soll der Stromkostenkompensation im EU-Emissionshandel ähneln. Es wird also auf eine Rückzahlung hinauslaufen: Die Unternehmen zahlen erst einmal BEHG-Kosten ganz normal als Teil ihrer Brennstoffkosten. Und im nächsten Jahr stellen sie einen Antrag und bekommen Geld zurück.

# Die Bundesregierung plant, auf die Carbon-Leakage-Liste der EU zurückzugreifen. Auf dieser Liste stehen die Unternehmen, die von Klimaschutzaßnahmen so erheblich betroffen sind, dass sie unterstützt werden sollen, damit sie in der EU bleiben, statt andernorts unreguliert mehr zu emittieren.

# Wie bei der Stromkostenkompensation soll auch bei dieser Beihilfe auf Basis von Benchmarks gezahlt werden, so dass Unternehmen einen Anreiz haben, effizienter zu werden, weil die Beihilfe nur die Mehrkosten abdeckt, die ein energetisch optimal aufgestelltes Unternehmen hätte.

# Einfach so gibt es kein Geld: Wer in den Genuss der Beihilfe kommen will, muss nachweisen, dass er Dekarbonisierungsmaßnahmen durchführt oder Maßnahmen zur Energieeffizienz ergreift.

Insgesamt macht das Eckpunktepapier einen vernünftigen Eindruck: Geld gibt es nur, wenn Unternehmen auch etwas tun, um klimafreundlicher zu werden. Das ist nicht nur fair gegenüber denen, die schon viel investiert haben. Sondern wird es auch der Europäischen Kommission hoffentlich erleichtern, die Beihilfe zu notifizieren (Miriam Vollmer)

 

2020-10-02T22:57:27+02:002. Oktober 2020|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Strom, Verwaltungsrecht|

EEG: Gestaltungsmöglichkeiten bei der Beihilfenkontrolle

Die Stiftung Umweltenergierecht macht mit einem Hintergrundpapier Furore, in dem sie auf die Auswirkungen der geplanten Senkung der EEG–Umlage hinweist. Zur Erinnerung: Die EEG Umlage beträgt derzeit 6,756 Cent pro Kilowattstunde. Mit der EEG-Umlage wird die Differenz zwischen festgelegten Vergütungssätzen für Strom aus erneuerbaren Quellen und dem Börsenpreis für Strom einerseits, und der Marktprämie für direkt vermarkten EEG-Strom andererseits finanziert. Doch die Höhe dieser Umlage wird heftig kritisiert, auch weil sie die Akzeptanz der Energiewende schmälern würde. Deswegen soll aus den Geldern, die die Bundesrepublik einnimmt, wenn sie Emissionszertifikate für das Inverkehrbringen von Brennstoffen verkauft, eine Reduzierung finanziert werden.

Auf den ersten Blick klingt der Plan gut. Erneuerbare würden günstiger, fossile Brennstoffe werden im Gegenzug über das BEHG belastet. Doch die Stiftung Umweltenergierecht macht zu Recht darauf aufmerksam, dass der schöne Plan des Gesetzgebers auch mindestens einen gewichtigen Nachteil hat. Denn nach Art. 107 Absatz 1 AEUV sind direkte Zahlungen an Unternehmen als Beihilfen nicht ohne weiteres möglich. Sie sind grundsätzlich verboten, solange sie nicht von der europäischen Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar notifiziert werden.

Die Stiftung Umweltenergierecht weist darauf hin, dass die Notifizierung durch die europäische Kommission alles andere als eine reine Formalität ist. Plakativ gesagt: Sobald es um Beihilfen geht, sitzt die Kommission immer mit am Tisch und ist nicht dafür bekannt, bei der Formulierung von Gestaltungswünsche besonders zimperlich zu sein. Gerade nachdem erst im letzten Frühling der Europäische Gerichtshof (EuGH C-405/16 P) der Kommission im Stammbuch schrieb, dass das Umlageverfahren des EEG 2012 keine Beihilfe darstellt, ist es deswegen umso überraschender, dass der deutsche Gesetzgeber mit seinem Wunsch, die EEG-Umlage zu senken, sich die Kommission nun wieder freiwillig an den Tisch holt.

Doch über verschüttete Milch soll man nicht weinen. Die Stiftung Umwelt Energierecht denkt deswegen darüber nach, wie eine möglichst wenig belastende praktische Umsetzung aussehen könnte. Im ersten Schritt wird darüber nachgedacht, direkt Geld in das EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber einzulegen. Dies würde allerdings, diese Einschätzung teilen wir, das EEG insgesamt für die Zukunft wieder als Beihilfe qualifizieren. Dies würde auch dann für den querfinanzierten Teil des EEG gelten, wenn das EEG in zwei Teile aufgespalten würde, von denen nur einer Gelder erhält, was ausgesprochen aufwändig wäre.

Die weiteren bewerteten Alternativen bestehen darin, Ausgaben aus dem EEG zu nehmen und in eigene Finanzierungskreisläufe einzubetten. Die neuen Finanzierungsmechanismen würden der Beihilfenaufsicht unterfallen, das restliche EEG nicht. Der Charme der Lösung bestünde darin, dass vor der Klärung durch den EuGH die Kommission bereits erhebliche Ausnahmen nach dem EEG 2014 und dem EEG 2017 genehmigt hatte, so dass hierauf zurückgegriffen werden könnte. Auf einer ähnlichen Idee beruht der Vorschlag, Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem EEG 2014 künftig über Beihilfen zu finanzieren, Allerdings könnte die älteren Zahlungsansprüche dann als neue Beihilfe gelten und am derzeitigen Beihilfenrahmen gemessen werden.
Interessant ist der Vorschlag, die Ausnahmen von der EEG-Umlage getrennt zu finanzieren. Dies betrifft viele stromintensive Unternehmen, die im Rahmen der so genannten besonderen Ausgleichsregelung weniger EEG-Umlage zahlen als andere. Auch hier gab es bereits eine Beihilfenkontrolle, so dass eine reine Änderung der Mittelherkunft nach Einschätzung der Stiftung Umweltenergierecht nicht zu Problemen führen dürfte, dies gilt auch für eine Finanzierung der Eigenversorgungsregelungen aus diesem Topf.

Im Ergebnis rät die Stiftung Umweltenergierecht von pauschalen Zuschüsse an Übertragungsnetzbetreiber ab. Sie plädiert für eine Begrenzung des Teils des EEG, der unvermeidlich wieder in die Beihilfenaufsicht fallen würde auf eng begrenzte Finanzierungskreisläufe, zeigt aber auch Möglichkeiten auf, wie dies gestaltet werden könnte (Miriam Vollmer).

2020-01-10T19:54:03+01:0010. Januar 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|