Fernwärme: Preisanpassung und Emissionshandel

Die rechtssichere Gestaltung von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen wurde in den letzten Jahren zunehmend komplexer. Ausgehend von einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Jahren 2011 und 2014 (einen Einblick gibt es hier)  haben viele Fernwärmeversorger ihre Verträge umgestaltet, müssen aber in den nächsten Jahren weiter am Ball bleiben, um Anpassungen der Preise an gestiegene oder auch nur strukturell veränderte Kosten wirksam weitergeben zu können.

Aber warum kann nicht alles bleiben, wie es ist? Ursache des Veränderungszwanges ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Regelung gibt für Preisanpassungsklauseln in der Fernwärme das Gebot der Kostenorientierung vor. Das bedeutet praktisch: Die Preise müssen sich nicht centgenau, aber doch recht eng an der Kostenentwicklung des konkreten Unternehmens halten. Hieraus resultiert: Wer Gas verfeuert, darf keinen Heizölindex verwenden, es sei denn, dieser wäre für seine Kostenentwicklung wegen einer Vorlieferantenklausel maßgeblich. Wer 50% Kohle einsetzt, darf nicht zu 100% Gas in seine Klausel stellen. Und wessen Kosten in zunehmend wesentlichem Maße vom Emissionshandel abhängen, darf diese Lasten nicht losgelöst von der tatsächlichen Kostenentwicklung weiterreichen. Dies bedeutet für die spezielle Kostenposition Emissionshandel:

=> Wer die Kosten des Emissionshandels für seine TEHG-Anlage in Form von Zertifikatkosten in seine Klausel einstellt, muss wegen der hohen Volatilität dieses Postens besonders darauf achten, dass die in der Formel berücksichtigten Kurse sich nicht komplett von den Ausgaben entfernen, die das Unternehmen hat. Vor allem sollten die Zeitpunkte, zu denen gekauft wird, sich nicht völlig von den vertraglichen Bezugszeiträumen entfernen.

=> Emissionshandel verursacht nicht nur Kosten, sondern Fernwärmeversorger erhalten auch Zuteilungen. Diese müssen in der Formel einen nachvollziehbaren Niederschlag finden. Problem: Ein okkulter, nur dem Verwender bekannter Abzugsposten für erhaltenen Zuteilungen dürfte dem ebenfalls in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV hinterlegten Transparenzgebot zuwiderlaufen. Hier ist eine vernünftige Verweisung nötig!

=> Nicht alle Fernwärmemengen sind emissionshandelspflichtig erzeugt worden. Die meisten Versorger haben neben emissionshandelspflichtigen Anlagen weitere Anlagen, die (bisher) nicht am Emissionshandel teilnehmen, weil sie nicht im Anhang 1 zum TEHg aufgeführt sind. Dies betrifft kleine Anlagen <20 MW FWL oder Anlagen, die gefährliche Abfälle oder Siedlungsabfälle verbrennen. Hier ist sorgfältig und begründet eine Aufteilung zu treffen und alle paar Jahre zu überprüfen, denn auch eine rechtmäßige Klausel wird rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sich die Verhältnisse ändern!

=> Ab 2021 erfasst der geplante nationale Emissionshandel auf Grundlage des BEHG (wir erläuterten) die Brennstoffmengen, die nicht in den ohnehin schon emissionshandelspflichtigen Anlagen verbrannt werden. Die entstehenden Kosten von 10 – 35 EUR pro t CO2 in den ersten Jahren müssen in die individuelle Klausel sinnvoll eingestellt werden. Achtung: Es soll wohl teilweise Kompensationen geben, möglicherweise gar Zuteilungen. Wenn das Unternehmen weniger ausgibt, kann es natürlich auch nur weniger weiterreichen.

Insgesamt müssen Fernwärmeerzeuger heute mehr Vorlauf einplanen als früher. Denn ausgehend von einer Entscheidung des OLG Frankfurt dürfen Fernwärmeversorger Fernwärmelieferverträge nicht über Veröffentlichungen ändern und damit auch Preisanpassungsklauseln an neue Umstände anpassen. Sondern brauchen die Unterschriften der Kunden, was naturgemäß mehr Zeit in Anspruch nimmt als die schlichte Publikation der Neuerungen. (Miriam Vollmer)

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2019-11-04T10:43:42+01:004. November 2019|Emissionshandel, Wärme|

Der nationale Emissionshandel (nEHS): Was steht im BEHG-Entwurf?

Seit Samstag liegt der Entwurf eines Gesetzes über ein nationales Emissionshandelssystem für Brennstoffemissionen (BEHG) auf dem Tisch. Erneut blieben den Verbänden nur zwei Tage Zeit, sich den Entwurf anzusehen. Schon Mittwoch soll er im Kabinett verabschiedet werden. 

An der Konzeption des nationalen Emissionshandels (nEHS) gibt es – aus unserer Sicht berechtigte – Kritik. Wir halten das Risiko einer Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gleichfalls für hoch, weil das Instrument zwischen 2021 und 2026 in der aktuellen Entwurfsfassung dem finanzverfassungsrechtlichen Steuererfindungsverbot zuwiderlaufen könnte. Abseits der Frage, ob das BVerfG den geplanten Emissionshandel wider aufhebt, ist es aber interessant, was der Gesetzgeber genau plant. Der aktuell vorliegende Referentenentwurf des BEHG vom Wochenende sieht in groben Zügen und mit vielen Leerstellen, in denen auf noch zu erlassende Verordnungen verwiesen wird, Folgendes vor:

# Erfasst werden Erdgas, Heizöl, Flüssiggas, Benzin und Gasöle (Anlage 1 zum BEHG)

# Der Entwurf verknüpft die Abgabepflicht mit der Entstehung der Energiesteuerpflicht (§ 2 Abs. 2 BEHG. Das ist nachvollziehbar, aber alle Vollzugsfragen des – keineswegs trivialen – EnergieStG spielen damit auch in den nEHS.

# Es ist ein Cap vorgesehen, das die Bundesregierung berechnen soll. In den ersten Jahren bis 2026 wird das Cap aber aufgefüllt, wenn es ausgeschöpft sein sollte. Eine echte Knappheitssituation existiert in dieser Phase noch nicht (§ 5 BEHG).

# Verantwortlich sind diejenigen, die die Brennstoffe in den Verkehr bringen oder als Lieferanten fungieren, nicht die Unternehmen oder Verbraucher, die sie verbrennen. Auch hier kommt es auf das EnergieStG an.

# Die Verantwortlichen müssen einen Überwachungsplan erstellen, § 6 BEHG. Jedes Jahr muss danach bis zum 31. Juli ein Brennstoffemissionsbericht erstellt werden, § 7 BEHG. Für die berichteten Emissionen muss bis zum 1. August eine entsprechende Menge an Zertifikaten abgegeben werden.

# Die Zertifikate sind handelbar. In der Einführungsphase gelten sie nur für ein Kalenderjahr, später gilt diese Beschränkung nicht mehr, § 9 BEHG. Die Zertifikate werden elektronisch in einem Register vorgehalten, das die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) betreibt, § 12 BEHG. Sie fungiert auch als zuständige Behörde, § 13 BEHG.

# 2021 bis 2025 werden die Zertifikate zu einem pro Jahr festgelegten Festpreis beginnend mit zehn und endend mit 35 EUR verkauft. Ab 2026 wird innerhalb eines Korridors versteigert, § 11 BEHG.

# § 11 Abs. 5 BEHG sieht eine Kompensationsmöglichkeit bei Vorliegen einer unbilligen Härte vor. Eine solche Regelung kannte bereits der “alte” Emissionshandel in den ersten Handelsperioden.

# Die Bundesregierung plant in § 11 Abs. 6 BEHG, Anlagenbetreiber von TEHG-Anlagen zu kompensieren, wenn sie ansonsten zweimal für ihre Emissionen zahlen müssten. Die Abgrenzung wird absehbar ein erhebliches Problem, der Entwurf bietet hierzu noch keine plausible Lösung.

# Um die Abwanderung belasteter Industriezweige zu verhindern, plant die Bundesregierung Beihilfen, § 11 Abs. 7 BEHG.

# Die jährlichen Emissionsberichte sind durch Sachverständige zu verifizieren, § 15 BEHG.

# Das Sanktionssystem ähnelt dem des europäischen Emissionshandels nach dem TEHG: Bei fehlerhaften Berichten wird das Konto gesperrt, § 20 BEHG. Bei Verletzungen der Abgabepflicht greift eine Zahlungspflicht, die pro fehlendem bzw, verspäteten Zertifikat mit dem Dreifachen des Festpreises beginnt, später greift eine Zahlungspflicht wie beim TEHG-Emissionshandel.

# Verstoße werden mit scharfen Bußgeldern geahndet: Falsche oder fehlende Berichte ziehen bis zu 500.000 EUR Bußgeld nach sich, alle anderen Pflichtverstöße können mit bis zu 50.000 EUR belegt werden.

Insgesamt ähnelt der neue nEHS – wie nicht weiter erstaunlich – dem bekannten Emissionshandel, nur ohne die Zuteilung von Zertifikaten. Möglicherweise ändert sich das im Gesetzgebungsverfahren noch einmal. Viele praktische Fragen sind bisher noch völlig ungeklärt. Hier steht zu hoffen, dass der Gesetzgeber noch pragmatische Lösungen nachliefert.

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