Emissionshandel: Wie Doppelbelastungen aus BEHG und TEHG vermieden werden sollen

Es ist ein Dilemma: Weil der nationale Emissionshandel (nEHS) nach dem am 15. November 2019 verabschiedeten Brennstoff–Emissionshandels Gesetz (BEHG) das In-Verkehr-Bringen von Brennstoffen wie Erdgas oder Benzin mit einer Abgabepflicht belegt, gibt es Überschneidungen mit dem europäischen Emissionshandel, der die Abgabepflicht an die Emission von Treibhausgasen, also an die Verbrennung, knüpft. Um zu verhindern, dass die selben Emissionen, einmal in Form von zur Verbrennung bestimmtem Kohlenstoff, einmal in bereits oxidierter Gestalt, doppelt erfasst werden, hat der Gesetzgeber in BEHG mehrere Regelungen eingefügt, die dies verhindern sollen.

In § 7 Abs. 5 BEHG ist bestimmt, dass Doppelbelastungen zu vermeiden sind. Der Gesetzgeber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissionshandelspflichtigen Anlage seinem Lieferanten mithilfe seines Emissionsberichts nachweist, dass er den Brennstoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zertifikate nach dem nationalen Emissionshandel abgegeben werden. Das genaue Procedere soll die Bundesregierung im Laufe des nächsten Jahres mit Hilfe einer Rechtsverordnung regeln. Wie hierüber gegenüber der Behörde zu berichten ist, wird nach § 7 Abs. 4 Nummer 5 BEHG ebenfalls per Verordnung geregelt.

Viele Fälle können so sicherlich befriedigend gelöst werden. In direkten Lieferverhältnissen wüsste der Brennstofflieferant, in welchem Verhältnis die von ihm gelieferten Mengen eigene Abgabepflichten nach dem BEHG auslösen, in welchem Verhältnis aber sein Abnehmer schon zum 30. April Emissionsberechtigungen nach dem TEHG abgeführt hat. Je komplexer sich die Lieferbeziehungen darstellen und je mehr Anlagen und Unternehmen beteiligt sind, umso eher ergeben sich aber Gemengelagen, die insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe entstehender Kosten nicht trivial sind. Schließlich soll nur derjenige Kosten weiterreichen können, dem sie auch entstehen.

Spürbar sind immerhin die Bemühungen der Bundesregierung, Ungerechtigkeiten im System zu vermeiden. § 11 Abs. 2 BEHG sieht eine Verordnung vor, die eine finanzielle Kompensation für diejenigen Anlagenbetreiber regeln soll, bei denen das erwähnte Procedere eines Abzugs von der Abgabepflicht nicht greift. Doch auch wenn die beiden angekündigten Verordnungen tatsächlich lückenlos Doppelbelastungen vermeiden: Es bleibt ein erheblicher Aufwand sowohl im Hinblick auf eine präzise Berichterstattung als auch bei den Nachweispflichten, die voraussichtlich mit einem Antrag auf finanzielle Kompensation verbunden sein werden. Hier ist auf eine pragmatische Vorgehensweise des Verordnungsgebers zu hoffen, der im besten Fall auf ohnehin vorliegende Daten zurückgreift, und Korrekturmöglichkeiten einräumen sollte, wenn diese Daten aus irgendwelchen Gründen die Realität nicht zutreffend abbilden (Miriam Vollmer).

2019-12-06T13:27:47+01:006. Dezember 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Emissionshandel: (Über-)morgen, Kinder wird’s was geben

Das Brennstoff-Emissionshandels-Gesetz (BEHG) ist zu recht umstritten: Viele essentielle Fragen sind im am 15. November verabschiedeten Entwurf ohnehin noch offen und sollen erst vom Verordnungsgeber geklärt werden. Es ist schon deswegen derzeit kaum möglich, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Betroffenen und ihre Abnehmer seriös abzuschätzen. Dies ist um so ärgerlicher, als dass es schon 2021 losgehen soll.

Doch selbst auf Ebene des Gesetzes selbst ist noch viel offen. Am Freitag steht der Entwurf auf der Tagesordnung des Bundesrates, der Vertretung der Bundesländer. Dass der Bundesrat nicht begeistert ist, hat er bereits am 8. November in der “ersten Runde” zum Ausdruck gebracht; leider hatte der Bundestag seine Bedenken aber nicht ernst genommen.

Die wenigen Änderungen am Entwurf haben die Ländervertretung nun nicht günstiger gestimmt. Da es sich mangels ausdrücklicher Anordnung eines Zustimmungserfordernisses um ein Einspruchsgesetz handelt, ist das BEHG nicht auf die Zustimmung des Bundesrates angewiesen. Die Länder können aber nach Art. 77 Abs. 2 Grundgesetz (GG) den Vermittlungsausschuss anrufen, ein Gremium, das hälftig aus Bundestag und Bundesrat besetzt wird. Ist der Bundesrat dann immer noch unzufrieden, kann er gegen das Gesetz mehrheitlich Einspruch einlegen. Der Bundestag kann diesen Einspruch dann aber überstimmen.

Aktuell hat der Finanzausschuss des Bundesrats empfohlen, Einspruch einzulegen. Grund: Die finanziellen Auswirkungen seien unzureichend auf die Ebenen verteilt. Der Umweltausschuss spricht sich allerdings gegen einen Einspruch aus. Das bedeutet aber nicht, dass er einverstanden wäre. Vielmehr spricht er sich für eine – wohl folgenlose – Entschließung aus, die die verfassungsrechtlichen Bedenken aufgreift, die Fragmentieren in der EU anspricht, den mit 10 EUR niedrigen Einstiegspreis, die bestehende Alternative über die Erhöhung der Energiesteuern, soziale Faktoren und die Sorge wegen übermäßiger  Bürokratie.

Aber ob das was nützt? Möglicherweise wird am Ende bis zu einem Richterspruch aus Karlsruhe unklar sein, ob abgeführte Gelder nicht am Ende rückabzuwickeln sind.

2019-11-27T21:50:27+01:0027. November 2019|Allgemein, Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Emissionshandel: Hohe Hürden in Karlsruhe

Ein Kernbestandteil des Klimapakets der Bundesregierung ist die CO2-Bepreisung auch für Verkehr und Wärme, die an fossile Brennstoffe wie Benzin, Heizöl und Gas anknüpft. Geregelt werden soll dies in einem in Entwurfsfassung vorliegenden “Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen”. In einem Wort, es geht um ein zu erlassendes Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das neben das bereits bestehende Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) für die Bereiche Strom und Industrie treten würde. Dadurch soll durch den Verkauf von Emissionszertifikaten an Inverkehrbringer oder Lieferanten der Brenn-und Kraftstoffe auch für den Verkehrs- und Wärmesektor ein Preis für CO2-Emissionen gebildet werden, der zunächst sehr moderat sein, später aber stärker anziehen soll. Was aus politischer Hinsicht schon auf geteilte Meinungen stößt, ist nun auch aus rechtlicher Sicht in die Kritik geraten. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Der Regierungsentwurf kommt dabei nicht gut weg.

In einem Gutachten, das vom Klimaschutzinstituts IKEM und von Prof. Michael Rodi verfasst wurde, ist der Gesetzesentwurf einer Analyse aus verfassungsrechtlicher Sicht unterzogen worden. Wir fassen die wichtigsten Argumentationsschritte für Sie zusammen:

#Die Bundesregierung stand vor der grundsätzlichen Entscheidung, den CO2-Preis finanzverfassungsrechtlich als Steuer oder als Emissionshandel, das heißt: eine nichtsteuerliche Abgabe auszugestalten, für die jeweils unterschiedliche rechtliche Anforderungen gelten. Die Bundesregierung hat sich mit dem Emissionshandel für eine nichtsteuerliche Abgabe entschieden.

#Allerdings hat wurde das Emissionshandelssystem des BEHG-Entwurfs nicht in der Form ausgestaltet, die für eine nicht-steuerliche Abgabe erforderlich wäre: Denn in Frage käme eine sogenannte Vorteilsabschöpfungsabgabe. Diese setzt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) voraus, dass es eine klare mengenmäßige Obergrenze an Zertifikaten gibt, einen sogenannten “Cap”. Nach dem gegenwärtigen Entwurf kann aber weder in der sechsjährigen Einführungsphase noch danach eine verbindliche Emissionsbegrenzung garantiert werden.

#Die Alternative, das BEHG als (verkappte) Steuer anzusehen und als solche finanzverfassungsrechtlich zuzulassen, ist auch nicht möglich. Denn nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG können der Bund und die Ländern Steuern nicht beliebig erfinden. Zumindest müsste die CO2-Bepreisung als Verbrauchssteuer an einen Verbrauchsgegenstand anknüpfen. Da die Zertifikate nicht “verbraucht” werden, sind sie kein tauglicher Steuergegenstand.

#Das Gutachten bringt als Alternative die ausdrückliche CO2-Steuer ins Spiel, die sich rechtskonform ausgestalten ließe und bei der Umsetzung voraussichtlich weniger Probleme bereiten würde.

#Bereits jetzt empfiehlt das Gutachten unmittelbar nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens die Normenkontrolle in Karlsruhe zu betreiben.

Mit dieser Ansicht steht das IKEM auch alles andere als allein da: Die Stiftung Umweltenergierecht kommt zur gleichen Frage ebenfalls zu diesem Ergebnis.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Unternehmen, die abgabeverpflichtet sind, könnten Widerspruch einlegen und darauf warten, was das Bundesverfassungsgericht sagt, welches bestimmt angerufen werden wird. Ist die Abgabe wirklich verfassungswidrig, so können die Unternehmen die Rückabwicklung verlangen. Doch damit ist es nicht getan: Die Kosten für die Zertifikate werden an die Verbraucher weiterbelastet. Doch Mieter, Autofahrer oder auch Gewerbetreibende können kaum unter Vorbehalt tanken o. ä. Das absehbare Durcheinander, das eine problematische Norm hervorruft, sollte der Gesetzgeber vermeiden (Olaf Dilling/Miriam Volllmer)

Sie möchten einen Überblick über die Gesetzgebungspläne? Melden Sie sich gern bei uns.

2019-11-07T17:11:18+01:007. November 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Gas, Industrie, Strom, Wärme|