EEG: Gestaltungsmöglichkeiten bei der Beihilfenkontrolle

Die Stiftung Umweltenergierecht macht mit einem Hintergrundpapier Furore, in dem sie auf die Auswirkungen der geplanten Senkung der EEG–Umlage hinweist. Zur Erinnerung: Die EEG Umlage beträgt derzeit 6,756 Cent pro Kilowattstunde. Mit der EEG-Umlage wird die Differenz zwischen festgelegten Vergütungssätzen für Strom aus erneuerbaren Quellen und dem Börsenpreis für Strom einerseits, und der Marktprämie für direkt vermarkten EEG-Strom andererseits finanziert. Doch die Höhe dieser Umlage wird heftig kritisiert, auch weil sie die Akzeptanz der Energiewende schmälern würde. Deswegen soll aus den Geldern, die die Bundesrepublik einnimmt, wenn sie Emissionszertifikate für das Inverkehrbringen von Brennstoffen verkauft, eine Reduzierung finanziert werden.

Auf den ersten Blick klingt der Plan gut. Erneuerbare würden günstiger, fossile Brennstoffe werden im Gegenzug über das BEHG belastet. Doch die Stiftung Umweltenergierecht macht zu Recht darauf aufmerksam, dass der schöne Plan des Gesetzgebers auch mindestens einen gewichtigen Nachteil hat. Denn nach Art. 107 Absatz 1 AEUV sind direkte Zahlungen an Unternehmen als Beihilfen nicht ohne weiteres möglich. Sie sind grundsätzlich verboten, solange sie nicht von der europäischen Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar notifiziert werden.

Die Stiftung Umweltenergierecht weist darauf hin, dass die Notifizierung durch die europäische Kommission alles andere als eine reine Formalität ist. Plakativ gesagt: Sobald es um Beihilfen geht, sitzt die Kommission immer mit am Tisch und ist nicht dafür bekannt, bei der Formulierung von Gestaltungswünsche besonders zimperlich zu sein. Gerade nachdem erst im letzten Frühling der Europäische Gerichtshof (EuGH C-405/16 P) der Kommission im Stammbuch schrieb, dass das Umlageverfahren des EEG 2012 keine Beihilfe darstellt, ist es deswegen umso überraschender, dass der deutsche Gesetzgeber mit seinem Wunsch, die EEG-Umlage zu senken, sich die Kommission nun wieder freiwillig an den Tisch holt.

Doch über verschüttete Milch soll man nicht weinen. Die Stiftung Umwelt Energierecht denkt deswegen darüber nach, wie eine möglichst wenig belastende praktische Umsetzung aussehen könnte. Im ersten Schritt wird darüber nachgedacht, direkt Geld in das EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber einzulegen. Dies würde allerdings, diese Einschätzung teilen wir, das EEG insgesamt für die Zukunft wieder als Beihilfe qualifizieren. Dies würde auch dann für den querfinanzierten Teil des EEG gelten, wenn das EEG in zwei Teile aufgespalten würde, von denen nur einer Gelder erhält, was ausgesprochen aufwändig wäre.

Die weiteren bewerteten Alternativen bestehen darin, Ausgaben aus dem EEG zu nehmen und in eigene Finanzierungskreisläufe einzubetten. Die neuen Finanzierungsmechanismen würden der Beihilfenaufsicht unterfallen, das restliche EEG nicht. Der Charme der Lösung bestünde darin, dass vor der Klärung durch den EuGH die Kommission bereits erhebliche Ausnahmen nach dem EEG 2014 und dem EEG 2017 genehmigt hatte, so dass hierauf zurückgegriffen werden könnte. Auf einer ähnlichen Idee beruht der Vorschlag, Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem EEG 2014 künftig über Beihilfen zu finanzieren, Allerdings könnte die älteren Zahlungsansprüche dann als neue Beihilfe gelten und am derzeitigen Beihilfenrahmen gemessen werden.
Interessant ist der Vorschlag, die Ausnahmen von der EEG-Umlage getrennt zu finanzieren. Dies betrifft viele stromintensive Unternehmen, die im Rahmen der so genannten besonderen Ausgleichsregelung weniger EEG-Umlage zahlen als andere. Auch hier gab es bereits eine Beihilfenkontrolle, so dass eine reine Änderung der Mittelherkunft nach Einschätzung der Stiftung Umweltenergierecht nicht zu Problemen führen dürfte, dies gilt auch für eine Finanzierung der Eigenversorgungsregelungen aus diesem Topf.

Im Ergebnis rät die Stiftung Umweltenergierecht von pauschalen Zuschüsse an Übertragungsnetzbetreiber ab. Sie plädiert für eine Begrenzung des Teils des EEG, der unvermeidlich wieder in die Beihilfenaufsicht fallen würde auf eng begrenzte Finanzierungskreisläufe, zeigt aber auch Möglichkeiten auf, wie dies gestaltet werden könnte (Miriam Vollmer).

2020-01-10T19:54:03+01:0010. Januar 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Emissionshandel: BEHG-Änderung in letzter Minute

Hoppla: Hatte der Bundesrat nicht noch gerade beschlossen, wegen des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes (BEHG) nicht dem Vermittlungsausschuss anzurufen, und diesen nur mit den steuerlich relevanten Teilen des Klimapakets zu befassen? Wo kommt denn nun auf einmal die Erhöhung der Preise für Zertifikatpreise her?

Tatsächlich verhält es sich: Man unterscheidet Zustimmungs- und Einspruchsgesetze. Bei Zustimmungsgesetzen muss der Bundesrat – die Ländervertretung – aktiv zustimmen. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat letztlich ein Gesetz nicht verhindern. Er kann nur Einspruch einlegen, der aber durch den Bundestag überstimmt werden kann. Bevor er zu diesem Mittel greift, muss er aber den Vermittlungsausschuss anrufen (Artikel 77 Absatz 3 Satz 1 GG). Dieser besteht aus 32 Personen, die je zur Hälfte dem Bundestag und dem Bundesrat angehören. Der Vermittlungsausschuss versucht nach seiner Anrufung – wie der Name schon sagt – zu vermitteln und eine Lösung zu finden, die alle zufrieden stellt. Oder zumindest alle gleich unzufrieden.

So ist es auch beim BEHG gelaufen: Angerufen wurde der Vermittlungsausschuss wegen der – gar nicht vom BEHG erfassten – steuerrechtlichen Regelungen, u. a. zur Pendlerpauschale. Diese gehört nicht zu den “Lieblingen” der Grünen, denn sie fördert Landschaftszersiedelung und erhöht die gefahrenen Autokilometer. Die Grünen waren aber bereit, die ungeliebte Pauschalenerhöhung zu akzeptieren, wenn sie dafür an anderer Stelle einen Wunsch frei hatten: Der CO2-Preis war ihnen zu niedrig, was viele in SPD und auch der Union ebenso sahen. Am Ende einigte man sich auf ein Mehr ist mehr: Eine höhere Pauschale und ein höherer CO2-Preis von 25 EUR im Jahr 2021 (statt nur 10 EUR), der dann bis 2025 auf 55 EUR (statt 35 EUR) steigt.

Damit ist die am 29.11.2019 im Bundesrat eigentlich schon geschlossene “Schatztruhe” der Gesetzgebung für das BEHG also wieder offen. Dies ist auch möglich und läuft der Beschlussfassung im Bundesrat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, auch nicht zuwider. Denn durch erneute Beschlussfassungen kann auch das einmal schon “durchgewunkene” Gesetz noch einmal geändert werden.

Und so soll nun noch morgen, am 19. Dezember um 13.15 Uhr, im Bundestag erneut über das BEHG abgestimmt werden (Miriam Vollmer).

2019-12-20T20:48:37+01:0018. Dezember 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Umwelt|

Emissionshandel: Wie Doppelbelastungen aus BEHG und TEHG vermieden werden sollen

Es ist ein Dilemma: Weil der nationale Emissionshandel (nEHS) nach dem am 15. November 2019 verabschiedeten Brennstoff–Emissionshandels Gesetz (BEHG) das In-Verkehr-Bringen von Brennstoffen wie Erdgas oder Benzin mit einer Abgabepflicht belegt, gibt es Überschneidungen mit dem europäischen Emissionshandel, der die Abgabepflicht an die Emission von Treibhausgasen, also an die Verbrennung, knüpft. Um zu verhindern, dass die selben Emissionen, einmal in Form von zur Verbrennung bestimmtem Kohlenstoff, einmal in bereits oxidierter Gestalt, doppelt erfasst werden, hat der Gesetzgeber in BEHG mehrere Regelungen eingefügt, die dies verhindern sollen.

In § 7 Abs. 5 BEHG ist bestimmt, dass Doppelbelastungen zu vermeiden sind. Der Gesetzgeber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissionshandelspflichtigen Anlage seinem Lieferanten mithilfe seines Emissionsberichts nachweist, dass er den Brennstoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zertifikate nach dem nationalen Emissionshandel abgegeben werden. Das genaue Procedere soll die Bundesregierung im Laufe des nächsten Jahres mit Hilfe einer Rechtsverordnung regeln. Wie hierüber gegenüber der Behörde zu berichten ist, wird nach § 7 Abs. 4 Nummer 5 BEHG ebenfalls per Verordnung geregelt.

Viele Fälle können so sicherlich befriedigend gelöst werden. In direkten Lieferverhältnissen wüsste der Brennstofflieferant, in welchem Verhältnis die von ihm gelieferten Mengen eigene Abgabepflichten nach dem BEHG auslösen, in welchem Verhältnis aber sein Abnehmer schon zum 30. April Emissionsberechtigungen nach dem TEHG abgeführt hat. Je komplexer sich die Lieferbeziehungen darstellen und je mehr Anlagen und Unternehmen beteiligt sind, umso eher ergeben sich aber Gemengelagen, die insbesondere im Hinblick auf die Weitergabe entstehender Kosten nicht trivial sind. Schließlich soll nur derjenige Kosten weiterreichen können, dem sie auch entstehen.

Spürbar sind immerhin die Bemühungen der Bundesregierung, Ungerechtigkeiten im System zu vermeiden. § 11 Abs. 2 BEHG sieht eine Verordnung vor, die eine finanzielle Kompensation für diejenigen Anlagenbetreiber regeln soll, bei denen das erwähnte Procedere eines Abzugs von der Abgabepflicht nicht greift. Doch auch wenn die beiden angekündigten Verordnungen tatsächlich lückenlos Doppelbelastungen vermeiden: Es bleibt ein erheblicher Aufwand sowohl im Hinblick auf eine präzise Berichterstattung als auch bei den Nachweispflichten, die voraussichtlich mit einem Antrag auf finanzielle Kompensation verbunden sein werden. Hier ist auf eine pragmatische Vorgehensweise des Verordnungsgebers zu hoffen, der im besten Fall auf ohnehin vorliegende Daten zurückgreift, und Korrekturmöglichkeiten einräumen sollte, wenn diese Daten aus irgendwelchen Gründen die Realität nicht zutreffend abbilden (Miriam Vollmer).

2019-12-06T13:27:47+01:006. Dezember 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|