BEHG: Was heisst der Kabinettsbeschluss?

Am 20. Mai 2020 hat das Bundeskabinett die im Vermittlungsausschuss im Dezember 2019 gefundene Lösung für das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) beschlossen und so die Voraussetzung für eine schnelle Verabschiedung geschaffen. Die Preise für Emissionszertifikate sollen damit drastisch steigen, schon 2021 sind 25 EUR statt 10 EUR geplant. 2026, im ersten Versteigerungsjahr, sollen 55 – 65 EUR erlöst werden. Das Geld soll u. a. die EEG-Umlage senken. Die für diese Senkung erforderliche Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung hat das Kabinett gleichfalls beschlossen, sie muss nun auch in den Bundestag.

Was heisst das nun für die Lieferanten von Gas und Fernwärme? Da es eine gefestigte Rechtsprechung gibt, nach der nur solche hoheitlichen Belastungen über allgemeine Steuer- und Abgabeklauseln gewälzt werden können, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar waren, ist es gerade für neue Gas-Sonderkundenverträge nun allerhöchste Eisenbahn. Mit viel gutem Willen konnte bisher noch argumentiert werden, dass nach Inkrafttreten eines Gesetzes, aber vor einer schon politisch angekündigten Änderung noch die endgültige Regelung abgewartet werden sollte, aber wer nicht am Ende bei Neuverträgen aus dem laufenden Jahr auf Kosten für das BEHG sitzenbleiben will, sollte nun spätestens seine Verträge angehen. Auch bei Bestandskunden sollten die Verträge zumindest noch einmal gründlich daraufhin geprüft werden, wie die Weitergabe abgesichert ist.

Ähnlich sieht es in der Fernwärme aus. Hier gibt es kein gesetzliches Recht, neuartige Kosten einfach ohne Vertragsänderung weiterzureichen, weil weder das neue Gesetz noch die AVBFernwärmeV eine solche Regelung enthält. Es bedarf also einer vertraglichen Änderung. Diese Änderung, die nach aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht ohne das Einverständnis der Kunden zustande kommen dürfte. Wenn die ab 2021 anfallenden Kosten nun weitergereicht werden sollen, bedarf es also einer Überarbeitung der Kundenverträge mit erfahrungsgemäß einigem Vorlauf. Unternehmen, die neben BEHG-Kosten etwa aus nicht emissionshandelspflichtige Anlagen, auch TEHG-Wärme liefern, sollten zudem auch in Ansehung des Kostenorientierungsgebots nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärneV darüber nachdenken, auch das TEHG endlich in ihrer Formel unterzubringen, weil eine asymmetrische Berücksichtigung der unterschiedlichen Klimaschutzinstrumente die Preisentwicklung mindestens verzerrt (Miriam Vollmer).

2020-05-22T10:38:13+02:0022. Mai 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb, Wärme|

BEHG: Und wenn die ganze Welt zusammenfällt

Am 1. Januar 2021 geht der nationale Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) los: Wer Brennstoffe in Verkehr bringt, muss im Jahr 2022 über die Vorjahresemissionen berichten und Emissionszertifikate abgeben. Das bedeutet, dass auch ab 2021 zusätzliche Kosten ausgelöst werden, die weitergegeben werden müssen, wenn der Versorger sie nicht selbst übernehmen möchte.

Doch bis jetzt ist von den vielen Durchführungsverordnungen, die die Unternehmen für die Vorbereitung brauchen, nichts zu sehen. Das mag mit der durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen im Arbeitsalltag auch eines Ministeriums zu tun haben. Aber kann das wirklich allein den beteiligten Unternehmen zur Last fallen? Die sind ohnehin gerade damit beschäftigt, den alltäglichen Betrieb aufrecht zu halten. Teilweise ist immer nur ein Teil der Mitarbeiter vor Ort, damit im Falle des Falles nicht die gesamte örtliche Versorgung zusammenbricht. Teilweise wird aus dem Home Office gearbeitet, was Abstimmungen über so sensible Punkte wie Allgemeine Versorgungsbedingungen der Grundversorgung, Sonderkundenverträge inklusive der Preisgarantien und die interne Organisation der mit dem neuen Gesetz einhergehenden Verpflichtungen deutlich erschwert. Schließlich muss nicht nur geklärt werden, wer künftig was zu erledigen hat, und wer ihn dabei vertritt. Die künftig zuständigen Mitarbeiter müssen sich auch einarbeiten und fortbilden können, was schwierig ist, wenn parallel viele Fortbildungsangebote auf Eis gelegt werden.

Planen Unternehmen, die künftigen Aufgaben mit einem Dienstleister zu bewältigen, wird die Sache erst recht schwieriger als in gewöhnlichen Zeiten. Es kann ja nicht einmal ein Ortstermin stattfinden. Abstimmungen sind deutlich erschwert, wenn nur ein Teil der für die Abstimmung erforderlichen Mitarbeiter überhaupt im Büro sein kann. Schon ohne die gerade für kritische Infrastrukturen fordernde Corona-Krise war der Zeitplan für die Umsetzung des BEHG fordernd. Nun wäre es schön gewesen, wenn das BEHG um 12 Monate nach hinten verschoben werden würde. So bleibt es dabei: Unternehmen dürfen die Beschäftigung mit dem BEHG nicht nach hinten verschieben (Miriam Vollmer).

Wir unterstützen Sie auch in schwierigen Zeiten: Am Mittwoch, den 8. April 2020 um 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr gibt es ein Webinar zum BEHG. Der Teilnahmebetrag beträgt 125 EUR zzgl. USt. (Mandanten 75 EUR zzgl. USt.). Anmeldung bitte per Mail.

2020-03-30T11:51:44+02:0030. März 2020|Emissionshandel, Gas|

BEHG: Flucht in den Emissionshandel

Am 1.1.2021 geht es los: Der nationale Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) belastet jede Tonne CO2 in Form eines vom Gaslieferanten (oder anderen Inverkehrbringer flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe) mit zunächst 25 €. Die Zertifikate erwerben muss der Brennstofflieferant, am Ende landet die Kosten zumindest bis 2025 über Steuer– und Abgabeklauseln beim Letztverbraucher.

Von dieser flächendeckenden Bepreisung klimaschädlicher Emissionen sollen nur diejenigen ausgenommen werden, die bereits über den “großen” Europäischen Emissionshandel belastet werden. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 5 BEHG. Der Gesetzgeber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissionshandelspflichtigen Anlage seinem Lieferanten mithilfe seines Emissionsberichts nachweist, dass er den Brennstoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zertifikate nach dem nationalen Emissionshandel abgegeben werden.

Damit ist insgesamt (bzw. ab 2023, wenn alle Brennstoffe erfasst sind) eine an sich lückenlose Erfassung von Emissionen gewährleistet: Zertifikate abführen muss jeder. Trotzdem kann es sinnvoll sein, zwischen den beiden Welten zu wechseln. Denn im BEHG ist keine Zuteilung kostenloser Zertifikate vorgesehen. Es gibt zwar eine Härtefallklausel. Aber eine regelmäßige Ausstattung von Teilnehmern mit Gratiszertifikaten kennt das BEHG nicht. Im TEHG sieht es aber anders aus.

Dies bietet Chancen für die Betreiber von Anlagen, die die Schwellenwerte für die Teilnahme am Emissionshandel bisher – absichtlich oder nicht – knapp verfehlen. Diese ergeben sich aus Anhang 1 zum TEHG. Insbesondere dann, wenn sie abwanderungsbedrohten Branchen angehören (etwa Papier) oder Fernwärme liefern, können sie von kostenlosen Zuteilungen auf Grundlage der Zuteilungsverordnung 2030 (ZuVO) auf Antrag profitieren. Vielen – nicht allen – Anlagen, die nach dem TEHG emissionshandelspflichtig sind, stehen danach nämlich kostenlose Zertifikate auf Antrag zu.

Doch wie wird man emissionshandelspflichtig? Hier kommt es nicht nur auf die schiere Größe der Anlage an, denn mit ausschlaggebend ist gem. § 2 Abs. 4 TEHG die immissionsschutzrechtliche Genehmigungslage. Es ist damit durchaus eine Prüfung im Einzelfall wert, ob durch geschickte Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die finanziellen Belastungen verringert werden können. Insbesondere angesichts der in den nächsten Jahren drastisch steigenden Preise für Emissionsberechtigungen ergibt es Sinn, diese Möglichkeiten zumindest einmal auszuloten (Miriam Vollmer).

2020-02-26T16:58:53+01:0026. Februar 2020|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt|