Neues zum BEHG: Ausschussanhörung im Bundestag

Das Brennstoff-Emissionshandels-Gesetz (BEHG) wurde zwar bereits im Dezember verabschiedet, aber weil es nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss umgehend wieder geändert werden soll, fand am 16. September nochmals eine Anhörung im Umweltausschuss des Bundestages statt. Zwar war der Anlass die Erhöhung der Zertifikatpreise von einer Spanne von 10 bis 35 EUR von 2021 bis 2025 auf 25 bis 55 EUR. Aber die Sachverständigen beschränkten sich keineswegs auf diesen ja nun auch an sich wenig ergiebigen Punkt. Statt dessen ging es um Folgendes:

Für viel Ärger sorgt die bestehende Rechtsunsicherheit rund um Siedlungsabfälle und Klärschlamm. Hier gehen die Ansichten auseinander, ob und unter welchen Bedingungen es sich um Brennstoffe nach dem BEHG handelt oder eben nicht. Diese Rechtsunsicherheit wird als Problem empfunden, denn eine Kostenwälzung setzt ja naturnotwendig voraus, dass es überhaupt Einigkeit darüber gibt, ob Kosten entstehen. Zudem stellt auch die Berichterstattung ein Problem dar, weil nicht standardisierte Brennstoffe stets aufwändiger berichtet werden müssen als Standardbrennstoffe wie zB Erdgas. Innerhalb der Verbandslandschaft wünscht man sich partiell zudem, dass nicht der, der den Brennstoff in Verkehr bringt, die Pflichten nach dem BEHG erfüllen muss, sondern (wie im EU-Emissionshandel) der Emittent. Da dies möglicherweise noch bei der Abfallverbrennung vorstellbar ist, nicht aber bei der Verbrennung praktisch aller anderen erfassten Brennstoffe wie Erdgas oder Benzin, ist aber kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies so aufgreift.

Der Trierer Professor Tappe äußert sich überraschend positiv zur Frage der Verfassungskonformität des BEHG. Diese wird in der Literatur bisher weitgehend verneint (hier auch), weil bis 2025 keine Knappheit an Zertifikaten herrscht, die das BVerfG bisher als Voraussetzung einer wirksamen nichtsteuerlichen Sonderabgabe qualifiziert hat. Tappe verweist hier auf einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und – etwas überraschend – auf den Umstand, dass es bis 2025 gar keinen Marktmechanismus gebe. Aber spricht das wirklich für eine verfassungskonforme nichtsteuerliche Sonderabgabe und nicht etwa für eine verfassungswidrigerweise nicht gegenleistungslose Steuer? Prof. Wernsmann, der für die FDP auch ein entsprechendes Gutachten verfasst hat, vertrat – entsprechend wenig überraschend – die Gegenposition.

Dass Teile der Industrie (viele aber auch nicht) den kommenden CO2-Preis für zu hoch halten, überrascht nicht. Auch die Gewerkschaften wünschen sich eine in Summe gleichbleibende, besser kompensierte Belastungssituation. Dem gegenüber weist Dr. Graichen von der AGORA darauf hin, dass auch die erhöhten Zertifikatkosten nicht ausreichen, auch nur den Wechsel von Heizöl auf Erdgas zu motivieren und regt an, die Zertifikatkosten zu verdoppeln.

Doch wie wahrscheinlich ist es, dass die Politik die Positionen noch einmal aufgreift? Die Erhöhung der Zertifikatpreise ist vom Bundeskabinett beschlossen. Unwahrscheinlich, dass die Koalition es sich noch einmal neu überlegt. Das bedeutet: Kleinere Korrekturen wird es vielleicht noch auf Verordnungsebene geben, vor allem rund um die Berichterstattung. Eine grundlegende Neuordnung sowohl des Mechanismus an sich als auch in Hinblick auf die Preise ist wohl erst frühestens nach der nächsten Bundestagswahl zu erwarten (Miriam Vollmer).

2020-09-17T21:18:43+02:0017. September 2020|Emissionshandel, Umwelt|

Preisgarantie im Gasliefervertrag und das BEHG

Im Sonderkundenvertrag Gas sind sie alltäglich: Mehr oder weniger lange Preisgarantien. Bei den Kunden sind sie beliebt, denn das Risiko plötzlicher Preissprünge liegt dann nicht bei Ihnen, sondern beim Versorger.

Oft – wenn auch nicht immer – gilt diese Preisgarantie aber nicht uneingeschränkt. Änderungen der Umsatzsteuer etwa sind so gut wie immer von der Preisgarantie ausgenommen, auch andere Steuern und Umlagen werden meistens dem Kunden auferlegt. Doch wie sieht es mit den Kosten für Zertifikate aus, die der Gaslieferant für die ab dem 1. Januar 2021 ausgelieferten Gasmengen nach dem neuen BEHG erwerben und bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben muss?

Überraschend verbreitet ist der Irrtum, hoheitlich veranlasste Belastungen dürften immer weitergereicht werden und Preisgarantien bezögen sich stets nur auf den beeinflussbaren Teil des Kostenblocks eines Produkts. Dies trifft ganz eindeutig nicht zu. Hier übertragen offenbar viele die Rechtslage beim grundversorgten Kunden auf den Sondervertragskunden, doch dessen Vertrag gehorcht anderen Gesetzen (zur generellen Weitergabe von BEHG-Kosten hier). Hier gilt die Vertragsfreiheit: Worauf Versorger und der Kunde sich geeinigt haben, das gilt.

Damit rückt der genaue Wortlaut des Vertrags in den Fokus. Was genau steht in der Steuer- und Abgabeklausel? Gibt es vielleicht sogar eine Regelung, die sich mit neuen Belastungen beschäftigt? Bei Verträgen, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, bevor der neue nationale Emissionshandel Gestalt annahm: Lässt das Gesamtgepräge des Vertrags einen Rückschluss darauf zu, wie sich die Parteien auch bezogen auf diese neue Belastung die Verteilung vorgestellt haben?

Doch über die Vertragsauslegung hinaus ergibt sich bei den Lasten nach dem BEHG ein weiteres Problem: Worum handelt es sich eigentlich? Diese Frage ist hier keineswegs rein akademischer Natur. Wenn der Vertrag ausweist, dass Steuern stets beim Kunden bleiben, gilt das natürlich nur dann für das BEHG, wenn die Zertifikate nach dem BEHG als Steuern zu betrachten sind. Doch worum es sich beim BEHG eigentlich handelt, ist hochumstritten. Das neue Instrument könnte eine verfassungswidrige Steuer darstellen oder eine verfassungskonforme nichtsteuerliche Sonderabgabe (hierzu mehr hier), und damit ist zumindest bei manchen Verträgen nunmehr höchst unklar, ob die Kosten gewälzt werden dürfen oder nicht.

Was bedeutet das nun für Gasversorger, aber auch für Gaskunden? Sofern der Sonderkundenvertrag nicht glasklar ausweist, wie mit den Kosten nach dem BEHG umzugehen ist, bedarf dies unbedingt der Prüfung, dies um so dringlicher, wenn der Gaskunde Vermieter ist. Hat der Versorger Zweifel, wie es mit seinem Sonderkundenvertrag aussieht, sollte er zumindest für die Zukunft schleunigst seine AGB anpassen. Denn ist eine echte Festpreisvereinbarung erst einmal in der Welt, bezahlt er für die Zukunft möglicherweise das BEHG sonst in viel zu vielen Fällen aus der eigenen Tasche (Miriam Vollmer)

2020-08-21T19:32:41+02:0021. August 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb|

Der Entwurf der Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022)

Neben der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) hat das Bundesmweltministerium einen Entwurf der Berichtertstattungsverordnung 2022 (BEV 2022) vorgelegt. Sie enthält Regelungen für die Berichterstattung in der am 1. Januar 2021 beginnende “Probephase” des nationalen Emissionshandels. Diese soll laut Ministerium folgendermaßen aussehen:

# Eine freudige Überraschung wartet auf die Verantwortlichen direkt in § 3 des Entwurfs: Da alle Details direkt in der Verordnung geregelt seien, entfällt für die ersten zwei Jahre des nationalen Emissionshandels die Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans.

# Wie im “großen” Emissionshandel gilt auch hier das Gebot größtmöglicher Genauigkeit, ist das nicht möglich, ist konservativ zu schätzen. Angesichts der erheblichen Bußgelder, die im BEHG vorgesehen sind, sollten Verantwortliche sich hier keine Unschärfen erlauben. “Wird schon passen” ist das falsche Motto für den Umgang mit der zuständigen Behörde, der DEHSt.

# § 5 Abs. 2 der BEV ordnet an, dass im Regelfall die Brennstoffmengen zu melden sind, die energiesteuerrechtlich gemeldet werden, nach Abs. 3 multipliziert mit den Berechnungsfaktoren aus Anhang 1 zur BEV. In den ersten beiden Jahren des neuen Emissionshandels gibt es nur eine Berichterstattung anhand von Standardwerten.

# Beim Einsatz von Biomasse wird ein Emissionsfaktor von 0 angesetzt, wenn der Brennstoff den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht. Die nachfolgenden Regelungen sind sehr detailliert, hier sollten Unternehmen, die Biomasse einsetzen, sich frühzeitig mit den Vorgaben auseinandersetzen und Unklarheiten rechtzeitig auch mit der Behörde klären.

# Der Mindestinhalt der Emissionsberichte ist nach § 7 Abs. 1 im Anhang 2 festgeschrieben. Mit einem Formular, das alle erforderlichen Daten abfragt, ist zu rechnen.

# Überraschung: Das BEHG enthält die Pflicht, die Emissionsberichte verifizieren zu lassen. Die BEV aber setzt diese Verpflichtung für 2021 und 2022 aus.

# Die BEV enthält eine Bagatellgrenze von einer (1!) Tonne CO2.

# Achtung, alle Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

# § 10 enthält verhältnismäßig detailliert Regelungen, die Doppelerfassungen derselben Mengen ausschließen sollen. Hier ist ein recht enger Konnex mit dem Energiesteuerrecht vorgesehen.

# Wer Brennstoff an ein Unternehmen liefert, das diesen in einer TEHG-Anlage verbrennt, darf die entsprechenden Mengen abziehen, § 11 BEV. Es gibt aber keinen automatischen Abzug, der Verantwortliche nach dem BEHG muss die verifizierten Daten für die TEHG-Anlage beibringen. Diese sind recht detailliert in Anlage 2, Teil 5, und Anlage 3 aufgeführt. Es ist also unbedingt vertraglich zu regeln, dass der Brennstofflieferant diese Daten auch rechtzeitig bekommt.

Insgesamt startet der nationale Emissionshandel damit mit einer Reihe deutlicher Vereinfachungen. Es ist trotzdem anzunehmen, dass die Einbeziehung vieler Unternehmen, die noch nie mit der DEHSt zu tun hatten, zu Fehlern führen wird. Eine frühe Vorbereitung mit präzisen Verteilungen der anstehenden Aufgaben ist wichtig, um den Start in das neue Instrument nicht zu verstolpern. (Miriam Vollmer)

2020-07-16T00:16:35+02:0016. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|