Der Entwurf der Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022)

Neben der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) hat das Bundesmweltministerium einen Entwurf der Berichtertstattungsverordnung 2022 (BEV 2022) vorgelegt. Sie enthält Regelungen für die Berichterstattung in der am 1. Januar 2021 beginnende “Probephase” des nationalen Emissionshandels. Diese soll laut Ministerium folgendermaßen aussehen:

# Eine freudige Überraschung wartet auf die Verantwortlichen direkt in § 3 des Entwurfs: Da alle Details direkt in der Verordnung geregelt seien, entfällt für die ersten zwei Jahre des nationalen Emissionshandels die Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans.

# Wie im “großen” Emissionshandel gilt auch hier das Gebot größtmöglicher Genauigkeit, ist das nicht möglich, ist konservativ zu schätzen. Angesichts der erheblichen Bußgelder, die im BEHG vorgesehen sind, sollten Verantwortliche sich hier keine Unschärfen erlauben. “Wird schon passen” ist das falsche Motto für den Umgang mit der zuständigen Behörde, der DEHSt.

# § 5 Abs. 2 der BEV ordnet an, dass im Regelfall die Brennstoffmengen zu melden sind, die energiesteuerrechtlich gemeldet werden, nach Abs. 3 multipliziert mit den Berechnungsfaktoren aus Anhang 1 zur BEV. In den ersten beiden Jahren des neuen Emissionshandels gibt es nur eine Berichterstattung anhand von Standardwerten.

# Beim Einsatz von Biomasse wird ein Emissionsfaktor von 0 angesetzt, wenn der Brennstoff den Vorgaben der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht. Die nachfolgenden Regelungen sind sehr detailliert, hier sollten Unternehmen, die Biomasse einsetzen, sich frühzeitig mit den Vorgaben auseinandersetzen und Unklarheiten rechtzeitig auch mit der Behörde klären.

# Der Mindestinhalt der Emissionsberichte ist nach § 7 Abs. 1 im Anhang 2 festgeschrieben. Mit einem Formular, das alle erforderlichen Daten abfragt, ist zu rechnen.

# Überraschung: Das BEHG enthält die Pflicht, die Emissionsberichte verifizieren zu lassen. Die BEV aber setzt diese Verpflichtung für 2021 und 2022 aus.

# Die BEV enthält eine Bagatellgrenze von einer (1!) Tonne CO2.

# Achtung, alle Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.

# § 10 enthält verhältnismäßig detailliert Regelungen, die Doppelerfassungen derselben Mengen ausschließen sollen. Hier ist ein recht enger Konnex mit dem Energiesteuerrecht vorgesehen.

# Wer Brennstoff an ein Unternehmen liefert, das diesen in einer TEHG-Anlage verbrennt, darf die entsprechenden Mengen abziehen, § 11 BEV. Es gibt aber keinen automatischen Abzug, der Verantwortliche nach dem BEHG muss die verifizierten Daten für die TEHG-Anlage beibringen. Diese sind recht detailliert in Anlage 2, Teil 5, und Anlage 3 aufgeführt. Es ist also unbedingt vertraglich zu regeln, dass der Brennstofflieferant diese Daten auch rechtzeitig bekommt.

Insgesamt startet der nationale Emissionshandel damit mit einer Reihe deutlicher Vereinfachungen. Es ist trotzdem anzunehmen, dass die Einbeziehung vieler Unternehmen, die noch nie mit der DEHSt zu tun hatten, zu Fehlern führen wird. Eine frühe Vorbereitung mit präzisen Verteilungen der anstehenden Aufgaben ist wichtig, um den Start in das neue Instrument nicht zu verstolpern. (Miriam Vollmer)

2020-07-16T00:16:35+02:0016. Juli 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der Entwurf der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)

Endlich: Das Bundesumweltministerium (BMU) hat den Referentenwurf für zumindest zwei Verordnungen zum (nun doch noch nicht geänderten) Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vorgelegt: Einen Entwurf, der sich mit der Berichterstattung bis 2022 beschäftigt (hierzu demnächst an dieser Stelle mehr). Und einen, der mit Ausnahme der Kompensationen die restlichen Verordnungsermächtigungen abdecken soll, nämlich den Entwurf der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV).

Die BEHV regelt insbesondere den Verkauf der Zertifikate durch die Bundesrepublik und das Register und seine Funktionen. Wer schon länger mit dem “großen” Emissionshandel zu tun hat, wird viele Parallelen feststellen:

# Im nationalen Emissionshandel wird die DEHSt eine andere Stelle – vielleicht die KfW oder EEX? – mit dem Verkauf der Zertifikate zum Festpreis beauftragen.

# Jeder darf Zertifikate kaufen, der selbst am nationalen Emissionshandel teilnimmt, aber auch jeder, der ein Konto im Register hat.

# Kaufen kann man mindestens zweimal pro Woche mindestens ein Zertifikat.

# Es darf eine Handling Fee geben, die dem Kauf von Emissionsberechtigungen an Börsen o. ä. entspricht.

# Das Register wird praktisch funktionieren wie das Register im “großen” Emissionshandel, also wie eine Bank, in dem Nutzer elektronische Depots unterhalten. Die DEHSt passt auf und kann Konten und Nutzer sperren. Dies ist wichtig, nachdem es im EU-ETS auch zu kriminellen Vorfällen kam.

# Zum 31.07. jeden Jahres muss der DEHSt mitgeteilt werden, dass die Angaben im Register stimmen.

# Für jedes Konto muss es Kontobevollmächtigte geben, und pro Konto mindestens ein Bevollmächtigter in Deutschland.

# Die DEHSt erzeugt Zertifikate und weist ihnen Kennungen zu, die das Ausstellungsjahr erkennen lassen. Das ist wichtig, weil die Zertifikate in den ersten Jahren nur ein Jahr gelten.

# Die Verordnung enthält Regeln, wie überwiesen wird, wie gelöscht wird und wie Beschränkungen ausgewiesen werden, insbesondere aber, wie man richtig abgibt: Man überweist Zertifikate auf ein Abgabekonto. Das weiß jeder, der Erfahrungen im “großen” Emissionshandel gemacht hat, aber auch dort gab es Probleme im ersten Jahr, weil Unternehmen annahmen, es würde reichen, die Berechtigungen vorzuhalten. (Miriam Vollmer)

Wir erläutern beide Verordnungsentwürfe am 23.07.2020 in einem WEBINAR per Zoom. Infos und Anmeldung hier.

 

2020-07-09T20:04:35+02:009. Juli 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt|

BEHG: Warum auch die Biogenen?

Irgendwann waren wir mal bei einer Veranstaltung, auf der ein Oppositionspolitiker sprach. Es ging um Umweltpolitik. Der Politiker sprach etwas länglich, es war sehr warm im Raum, kurz: Wir schauten versonnen aus dem Fenster, als der Politiker auf einmal konkret wurde und forderte, Umweltschutz müsse unbürokratischer werden, man müsse weg von der Verbotspolitik, und deswegen sei der Emissionshandel drastisch auszuweiten. Schlagartig waren wir wach.

Tatsächlich sieht es nämlich so aus: Wir mögen den Emissionshandel. Aber unbürokratisch ist er nicht. Vom Überwachungsplan über die jährlichen Emissionsberichte, vom Zuteilungsverfahren mal ganz abgesehen, verlangt der Emissionshandel den Adressaten eine Menge ab. Man hat definitiv mehr mit der Behörde zu tun als in den meisten ordnungsrechtlich geregelten Materien.

Derzeit spricht alles dafür, dass das auch für den neuen Brennstoff-Emissionshandel gilt, der ab 2021 eine flächendeckende Bepreisung von CO2 gewährleisten soll. Zwar werden in den ersten beiden Jahren erst einmal nur Standardbrennstoffe – vor allem Benzin und Erdgas – einbezogen, aber ab 2023 praktisch alles, was brennt. Wie die DEHSt in ihrem Hintergrundpapier inzwischen klargestellt hat: Auch biogene Brennstoffe, wie etwa Holz. Wer Holzpellets in Verkehr bringt, muss also einen Überwachungsplan erstellen und auch Emissionsberichte abgeben. Emissionszertifikate muss er dagegen nicht abführen, denn absehbarerweise werden biogene Kohlendioxidemissionen mit “null” veranschlagt, so, wie beim “großen Bruder” EU-Emissionshandel auch.

Gleichwohl: Viele kleine Händler wird das nicht freuen. Sie brauchen ab 2023 eine ganz neue Infrastruktur. Ökologischer Nutzen? Nicht nur auf den ersten Blick nicht erkennbar. Dafür gibt es ein nicht unerhebliches Risiko, etwas falsch zu machen und ein Sanktionsverfahren zu riskieren. Ob das wirklich sinnvoll ist, lassen wir mal dahinstehen. Ganz sicher ist es aber nicht das, was erwähnter Politiker meinte, als er vom unbürokratischen, marktwirtschaftlichen Umweltschutzinstrument Emissionshandel sprach (Miriam Vollmer).

Sie möchten sich über den nationalen Emissionshandel informieren? Wir wiederholen unser Webinar zum BEHG am 23. Juni 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Mehr Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

2020-06-05T18:59:52+02:005. Juni 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|