Novellierung des BEHG gefährdet fristgerechte Kalkulation der Gaslieferpreise

Das BEHG und seine Umsetzung war schon häufiger ein Thema auf diesem Blog. Es ist bereits am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten, mit der Folge, dass unter anderem Energieversorgungsunternehmen, die Erdgas an Letztverbraucher liefern, ab dem Jahr 2021 hierfür Zertifikate bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) kostenpflichtig beschaffen müssen (wir berichteten). Aber noch bevor das Gesetz insoweit zur Anwendung kommen konnte befindet es sich auch schon wieder in einem Novellierungsprozess, bei dem unter anderem der Preis für die Tonne CO2 Emission von 10,00 EUR auf 25,00 EUR deutlich erhöht werden soll (wir berichteten hier und hier).
Für die hiervon betroffenen Energieversorger in Gestalt der Erdgaslieferanten ist das insoweit misslich, als dass das Novellierungsverfahren deutlich länger gedauert hat als geplant und noch keine endgültige Klarheit über die tatsächlich ab Januar 2021 anstehende zusätzliche Kostenbelastung besteht. Zwar soll das Gesetz morgen den Bundestag passieren, aber die Bundesratsbefassung und die endgültige Ausfertigung werden sich voraussichtlich bis in den November ziehen. Sollen diese Belastungen aber in die ordnungsgemäße Kalkulation der Gaspreise des Jahres 2021 einfließen, müssen die gesetzlichen und vertraglichen Informationsfristen für Preisanpassungen gegenüber den belieferten Kunden gleichwohl eingehalten werden.

Diese Fristen betragen in der Regel sechs Wochen – für den Grundversorger gem. § 5 Abs. 2 GasGVV gesetzlich vorgeschrieben und als vertragliche Frist in die Lieferbedingungen für Sonderkunden hieraus häufig übernommen. Die der Ankündigung vorausgehende interne Preiskalkulation und die Vorbereitung der Kundeninformationsschreiben benötigt ebenfalls noch Zeit, so dass Erdgaslieferanten eigentlich ca. 8 bis 10 Wochen vor einer anstehenden Änderung der Kostenstruktur die Eckpunkte bekannt sein müssten.

Was aber wenn nicht? Bereits die in diesem Jahr sehr kurzfristig beschlossene Senkung der Umsatzsteuer auf 16 % warf bei vielen Versorgern die Frage, auf wie am besten mit kurzfristigen gesetzlichen Änderungen der Preisstruktur umzugehen sei, die innerhalb der benötigten Frist nicht rechtzeitig formal umgesetzt werden können. Für die Umsatzsteuer stellte der Gesetzgeber dann im Rahmen des neuen § 41 Abs. 3a EnWG klar, dass Änderungen der Umsatzsteuer nicht der Informationspflichtt für Preisanpassungen unterfallen. Ein Ausweg der im Rahmen des BEHG leider nicht zu erwarten ist. Gleichwohl gibt es auch hier Möglichkeiten das Problem pragmatisch zu lösen. Uns sind dazu insgesamt vier verschiedene Ansätze eingefallen. Sprechen Sie uns dazu gerne an (Christian Dümke).

2020-10-06T17:25:59+02:006. Oktober 2020|Gas, Umwelt|

Neues zum BEHG: Ausschussanhörung im Bundestag

Das Brennstoff-Emissionshandels-Gesetz (BEHG) wurde zwar bereits im Dezember verabschiedet, aber weil es nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss umgehend wieder geändert werden soll, fand am 16. September nochmals eine Anhörung im Umweltausschuss des Bundestages statt. Zwar war der Anlass die Erhöhung der Zertifikatpreise von einer Spanne von 10 bis 35 EUR von 2021 bis 2025 auf 25 bis 55 EUR. Aber die Sachverständigen beschränkten sich keineswegs auf diesen ja nun auch an sich wenig ergiebigen Punkt. Statt dessen ging es um Folgendes:

Für viel Ärger sorgt die bestehende Rechtsunsicherheit rund um Siedlungsabfälle und Klärschlamm. Hier gehen die Ansichten auseinander, ob und unter welchen Bedingungen es sich um Brennstoffe nach dem BEHG handelt oder eben nicht. Diese Rechtsunsicherheit wird als Problem empfunden, denn eine Kostenwälzung setzt ja naturnotwendig voraus, dass es überhaupt Einigkeit darüber gibt, ob Kosten entstehen. Zudem stellt auch die Berichterstattung ein Problem dar, weil nicht standardisierte Brennstoffe stets aufwändiger berichtet werden müssen als Standardbrennstoffe wie zB Erdgas. Innerhalb der Verbandslandschaft wünscht man sich partiell zudem, dass nicht der, der den Brennstoff in Verkehr bringt, die Pflichten nach dem BEHG erfüllen muss, sondern (wie im EU-Emissionshandel) der Emittent. Da dies möglicherweise noch bei der Abfallverbrennung vorstellbar ist, nicht aber bei der Verbrennung praktisch aller anderen erfassten Brennstoffe wie Erdgas oder Benzin, ist aber kaum anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies so aufgreift.

Der Trierer Professor Tappe äußert sich überraschend positiv zur Frage der Verfassungskonformität des BEHG. Diese wird in der Literatur bisher weitgehend verneint (hier auch), weil bis 2025 keine Knappheit an Zertifikaten herrscht, die das BVerfG bisher als Voraussetzung einer wirksamen nichtsteuerlichen Sonderabgabe qualifiziert hat. Tappe verweist hier auf einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und – etwas überraschend – auf den Umstand, dass es bis 2025 gar keinen Marktmechanismus gebe. Aber spricht das wirklich für eine verfassungskonforme nichtsteuerliche Sonderabgabe und nicht etwa für eine verfassungswidrigerweise nicht gegenleistungslose Steuer? Prof. Wernsmann, der für die FDP auch ein entsprechendes Gutachten verfasst hat, vertrat – entsprechend wenig überraschend – die Gegenposition.

Dass Teile der Industrie (viele aber auch nicht) den kommenden CO2-Preis für zu hoch halten, überrascht nicht. Auch die Gewerkschaften wünschen sich eine in Summe gleichbleibende, besser kompensierte Belastungssituation. Dem gegenüber weist Dr. Graichen von der AGORA darauf hin, dass auch die erhöhten Zertifikatkosten nicht ausreichen, auch nur den Wechsel von Heizöl auf Erdgas zu motivieren und regt an, die Zertifikatkosten zu verdoppeln.

Doch wie wahrscheinlich ist es, dass die Politik die Positionen noch einmal aufgreift? Die Erhöhung der Zertifikatpreise ist vom Bundeskabinett beschlossen. Unwahrscheinlich, dass die Koalition es sich noch einmal neu überlegt. Das bedeutet: Kleinere Korrekturen wird es vielleicht noch auf Verordnungsebene geben, vor allem rund um die Berichterstattung. Eine grundlegende Neuordnung sowohl des Mechanismus an sich als auch in Hinblick auf die Preise ist wohl erst frühestens nach der nächsten Bundestagswahl zu erwarten (Miriam Vollmer).

2020-09-17T21:18:43+02:0017. September 2020|Emissionshandel, Umwelt|

Preisgarantie im Gasliefervertrag und das BEHG

Im Sonderkundenvertrag Gas sind sie alltäglich: Mehr oder weniger lange Preisgarantien. Bei den Kunden sind sie beliebt, denn das Risiko plötzlicher Preissprünge liegt dann nicht bei Ihnen, sondern beim Versorger.

Oft – wenn auch nicht immer – gilt diese Preisgarantie aber nicht uneingeschränkt. Änderungen der Umsatzsteuer etwa sind so gut wie immer von der Preisgarantie ausgenommen, auch andere Steuern und Umlagen werden meistens dem Kunden auferlegt. Doch wie sieht es mit den Kosten für Zertifikate aus, die der Gaslieferant für die ab dem 1. Januar 2021 ausgelieferten Gasmengen nach dem neuen BEHG erwerben und bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben muss?

Überraschend verbreitet ist der Irrtum, hoheitlich veranlasste Belastungen dürften immer weitergereicht werden und Preisgarantien bezögen sich stets nur auf den beeinflussbaren Teil des Kostenblocks eines Produkts. Dies trifft ganz eindeutig nicht zu. Hier übertragen offenbar viele die Rechtslage beim grundversorgten Kunden auf den Sondervertragskunden, doch dessen Vertrag gehorcht anderen Gesetzen (zur generellen Weitergabe von BEHG-Kosten hier). Hier gilt die Vertragsfreiheit: Worauf Versorger und der Kunde sich geeinigt haben, das gilt.

Damit rückt der genaue Wortlaut des Vertrags in den Fokus. Was genau steht in der Steuer- und Abgabeklausel? Gibt es vielleicht sogar eine Regelung, die sich mit neuen Belastungen beschäftigt? Bei Verträgen, die zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, bevor der neue nationale Emissionshandel Gestalt annahm: Lässt das Gesamtgepräge des Vertrags einen Rückschluss darauf zu, wie sich die Parteien auch bezogen auf diese neue Belastung die Verteilung vorgestellt haben?

Doch über die Vertragsauslegung hinaus ergibt sich bei den Lasten nach dem BEHG ein weiteres Problem: Worum handelt es sich eigentlich? Diese Frage ist hier keineswegs rein akademischer Natur. Wenn der Vertrag ausweist, dass Steuern stets beim Kunden bleiben, gilt das natürlich nur dann für das BEHG, wenn die Zertifikate nach dem BEHG als Steuern zu betrachten sind. Doch worum es sich beim BEHG eigentlich handelt, ist hochumstritten. Das neue Instrument könnte eine verfassungswidrige Steuer darstellen oder eine verfassungskonforme nichtsteuerliche Sonderabgabe (hierzu mehr hier), und damit ist zumindest bei manchen Verträgen nunmehr höchst unklar, ob die Kosten gewälzt werden dürfen oder nicht.

Was bedeutet das nun für Gasversorger, aber auch für Gaskunden? Sofern der Sonderkundenvertrag nicht glasklar ausweist, wie mit den Kosten nach dem BEHG umzugehen ist, bedarf dies unbedingt der Prüfung, dies um so dringlicher, wenn der Gaskunde Vermieter ist. Hat der Versorger Zweifel, wie es mit seinem Sonderkundenvertrag aussieht, sollte er zumindest für die Zukunft schleunigst seine AGB anpassen. Denn ist eine echte Festpreisvereinbarung erst einmal in der Welt, bezahlt er für die Zukunft möglicherweise das BEHG sonst in viel zu vielen Fällen aus der eigenen Tasche (Miriam Vollmer)

2020-08-21T19:32:41+02:0021. August 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb|