Die Berichterstattung nach dem BEHG (EBeV)

Nun ist sie also beschlossen, die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022), an deren Entwurf im Sommer es viel Kritik gab, die nur teilweise aufgenommen wurde. Auf den ersten Blick sieht es folgendermaßen aus:

# Die Definitionen in § 2 haben teilweise den Platz getauscht, weggefallen ist der Bezug auf die 38. BImSchV.

# Die Entbehrlichkeit des Überwachungsplans in § 3 wurde neu formuliert, es bleibt aber dabei, dass es bis 2022 keine genehmigten Überwachungspläne gibt.

# § 4 wurde nur redaktionell neu gefasst.

# Neu ist § 5 Abs. 4, der die lückenlose Berichterstatter des Einlagerers betrifft.

# In § 6 Abs. 1 taucht die im Vorfeld vielfach kritisierte Obergrenze nun offenbar nicht mehr auf.

# § 6 Abs. 5 ist entfallen.

# Die amtliche Begründung unterstreicht ausdrücklich, dass bisher keine Regelung für strombasierte synthetische Kraftstoffe besteht, diese aber auch nicht erfasst sein sollen.

# Die nach redaktionellen Änderungen nächsten interessante Passage betrifft § 10, die Vermeidung von Doppelerfassungen. Die neue Formulierung ist deutlich detaillierter und schließt Lücken und Inkonsistenzen zum Energiesteuerrecht.

# Interessant die Neufassung von § 11, der Doppelbelastungen bei Lieferung von Brennstoffen an TEHG-Anlagen vermeiden soll. Hier ist nun das Erfordernis eines direkten Lieferverhältnisses nicht mehr enthalten. Gelieferte, aber noch nicht verbrannte Brennstoffe können im Folgejahr verbrannt, aber im Lieferjahr abgezogen werden, wenn das nachgewiesen wird. Detaillierter sind nun die Regelungen für den Nachweis: Um zu vermeiden, dass TEHG-Anlagenbetreiber doppelt Kosten tragen und der Brennstofflieferant die Entlastung behält, ist in § 10 Abs. 2 eine Erklärungspflicht vorgesehen. Der BEHG-Verantwortliche muss den Emissionsbericht des TEHG-Verantwortlichen nicht vorlegen, denn dieser liegt ja zum Abgabezeitpunkt schon vor. Die Vorlagepflichten beiben trotzdem stattlich.

# Im Teil 4 fehlt nun der Standardwert für Benzin E 85.

# Heizöl zu Heizzwecken hat nun auch den Standardwert 0,0799 t CO2/GJ.

Die ebenfalls nun vorliegende BEHV schauen wir uns am Montag genauer an. Wenn Sie mit uns diskutieren möchten, was das nun bedeutet, bieten wir Ihnen diese Möglichkeit per Webinar am 17.12.2020. (Miriam Vollmer)

2020-12-11T12:06:50+01:0011. Dezember 2020|Emissionshandel|

BEHG: Der schwierige Verzicht auf den Überwachungsplan

Wer am nationalen Emissionshandel teilnehmen muss, muss jedes Jahr zum 31. Juli einen Emissionsbericht bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen, der ausweist, wie viel CO2 auf die in Verkehr gebrachten Brennstoffe entfällt. Die Methodik dieser Berichterstattung soll sich laut § 6 Abs. 1 BEHG aus einem Überwachungsplan ergeben, den die Verantwortlichen vor Beginn jeder Handelsperiode erstellen und den die Behörde genehmigt oder – im Falle der Berichterstattung allein anhand von Standardemissionsfaktoren – sich nicht innerhalb von zwei Monaten meldet.

Da am 1. Januar 2021 die erste Handelsperiode des nationalen Emissionshandels beginnt, müssten also jetzt Überwachungspläne erstellt und genehmigt werden. Doch aktuell ist noch nicht einmal die Berichterstattungsverordnung 2022 (BEV 2022) in Kraft. Damit ist die Erstellung von Überwachungsplänen aktuell nicht einmal möglich, mal abgesehen, dass dies auch schon reichlich spät wäre.

Das federführende Umweltministerium reagierte auf die schon im Sommer absehbare zeitliche Enge mit einem Trick: In § 3 des Entwurfs der BEV 2022 vom 7. Juli 2020 heißt es:

“Die Vorgaben zur anzuwendenden Überwachungsmethodik für die Ermittlung von Brennstoffemissionen in der Periode 2021 und 2022 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Daher entfällt für diese Periode die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans.”

Man braucht also keinen Überwachungsplan. Grund zur Freude? Für viele Verantwortliche ja. Die Überwachung ist absehbar einfach und ein Überwachungsplan nur eine lästige, weil überflüssige Pflicht. Doch das gilt nicht für alle. Wer etwa TEHG-Anlagen beliefert und abgrenzen muss oder einen Bioenergieanteil abziehen will, profitiert von einer Genehmigung des Überwachungsplan, weil er rechtsverbindlich erfährt, dass die Behörde seine Methodik für ordnungsgemäß hält. Insofern ist es nicht nur ein Vorteil für Verantwortliche, wenn die DEHSt keine Überwachungspläne sehen will.

Doch darf das BMU überhaupt auf die Überwachungspläne und ihre Genehmigungen verzichten? Dies wäre der Fall, wenn der Verzicht auf den Überwachungsplan von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt wäre. Denn im Verhältnis von Gesetz- und Verordnungsgeber gilt: Der Verordnungsgeber darf den ihm gesetzten Rahmen nicht überschreiten.

Hier sieht es nun fragwürdig aus. § 6 Abs. 5 BEHG ermächtigt die Bundesregierung, Fristen und Anforderungen an den Mindestinhalt des Überwachungsplans in einer Verordnung zu regeln. Es geht also um Verfahren und Methodik. Doch dass die Bundesregierung das “Wie” des Überwachungsplans regeln darf, bedeutet nicht, dass sie auch über das “Ob” bestimmen dürfte. Hiervon ist hier keine Rede.

Doch was bedeutet das? U. U. wäre die Verordnung in diesem Punkt nichtig. Wenn dem so wäre, könnte die Abgabepflicht für den Überwachungsplan aber nicht einfach wieder aufleben, weil die Verordnung nach § 6 Abs. 2 BEHG erforderlich ist, um überhaupt einen Genehmigungsmaßstab zu haben. Der nationale Emissionshandel wäre schon vor Beginn in einer juristisch schwierigen Situation, nicht nur wegen der schon von Anfang an schwierigen verfassungsrechtlichen Lage (Miriam Vollmer).

2020-11-03T22:38:30+01:003. November 2020|Emissionshandel|

Das UBA und das EU-Klimaziel (und was das bedeutet)

Noch zwei Monate, dann startet der nationale Emissionshandel. CO2 hat dann auch in den Sektoren Verkehr und Heizung einen Preis. Der “große” Emissionshandel für Kraftwerke und Industrieanlagen mit mehr als 20 MW läuft sogar schon seit 2005.

Doch ein “Weiter so” wird es wohl nicht geben. Es besteht offenbar weitgehend Einigkeit zwischen den Organen der EU, dass in der EU mehr als die bisher geplanten 40% gespart werden soll, nur das Ausmaß scheint umstritten zu sein: Das Parlament strebt 60% Minderung gegenüber 1990 bis 2030 an. Die Kommission hat sich für 55% ausgesprochen.

Doch ist das möglich und wie kommt man dahin? Hierzu hat das Umweltbundesamt (UBA) ein umfangreiches Papier zu der Anhebung der EU-Klimaziele herausgegeben. Die Bundesbehörde bezieht dabei klar Stellung. 60% seien möglich und notwendig. Besonders interessant ist aber nicht nur diese bis zu einem gewissen Grade erwartbare Position. Sondern die Vorschläge, wie diese Einsparung in den nächsten zehn Jahren erreicht werden soll.

Im EU-Emissionshandel befürwortet das UBA eine schnellere Reduzierung des Caps schon ab dem nächsten Jahr. Dabei sollen nicht die Zuteilungsmengen sinken, sondern die Versteigerungsmengen. Das bedeutet höhere Preise. Statt 2,2% jährlicher Verringerung der Zertifikatmenge würde um 4,2% (beim 55%-Ziel) oder 4,6% (beim 60%-Ziel verringert).

In den anderen Sektoren, vor allem Heizung und Verkehr, spricht sich das UBA für einen gemeinschaftsweiten Non-ETS-Emissionshandel aus, ähnlich wie der, den Deutschland ab Januar 2021 einführen wird. Der Wunsch ist verständlich, denn Deutschland allein ist als Markt reichlich klein, und Märkte werden besser, wenn sie größer sind, weil dann einzelne Teilnehmer weniger ins Gewicht fallen und deswegen auch Preise weniger manipulierbar sind und die Preisschwankungen nicht so stark. Das UBA weist auch darauf hin, dass ein separater gemeinschaftsweiter Emissionshandel für Verkehr und Heizung unerwünschte Wechselwirkungen mit dem bereits bestehenden EU-ETS vermeiden würde. Neben diesen marktbasierten Instrumenten setzt das UBA auf Ordnungsrecht, um einen einheitlichen Mindeststandard zu gewärhleisten.

Doch was heißt das nun alles für Unternehmen in Deutschland? Zunächst: Es wird ernst. Es ist inzwischen nahezu auszuschließen, dass es bei den 40% Einsparungen bleibt, die der heutigen Emissionshandelsrichtlinie zugrunde liegen. Das bedeutet aber in jedem Fall deutlich höhere Preise. Darauf müssen sich Unternehmen einstellen, wenn sie kalkulieren, wenn sie Preisgarantien geben, wenn sie Preisgleitklauseln entwickeln (Miriam Vollmer).

2020-10-30T21:24:15+01:0030. Oktober 2020|Emissionshandel|