Muss der Versorger den Index verlinken? Zu LG Mainz v. 05.02.2024, 4 O 57/23

Einmal mehr Streit um Fernwärmeklauseln: Die Mainer Fernwärme GmbH verwendet einen Fernwärmeliefervertrag, der Preisanpassungen anhand von Indizes vorsieht. Das ist übliche Praxis und wurde von den Gerichten bisher stets dann als rechtmäßig akzeptiert, wenn der Index die Beschaffungskosten der Fernwärme zutreffend abbildet. Diese Anforderung resultiert aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, der bestimmt, dass sich Preisänderungsklauseln sowohl an den Kosten als auch am Markt orientieren und transparent sein müssen.

Dieser Anforderung wurde die Mainzer Klausel an sich gerecht. Sie verwies auf Indizes, die ihre Kostenentwicklung repräsentieren, zB den in der Branche aus naheliegenden Gründen häufig verwendeten Index des Statistischen Bundesamtes destatis, Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraftwerke, und die Kosten für CO2-Emissionen unter Verweis auf die EEX Future EUA MidDec. Diese Indizes sind öffentlich, man findet sie im Internet.

Dem Landgericht Mainz reichte diese grundsätzliche Auffindbarkeit aber nicht (Urteil vom 05.02.2024, 4 O 57/23 hier). Denn 2021 hatte der Gesetzgeber einen neuen § 1a AVBFernwärmeV in die Verordnung eingefügt. Hier heißt es nun in § 1a Abs. 1:

“Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.”

Gemessen an diesem Maßstab sieht es das LG Mainz nicht als ausreichend an, dass man Indizes überhaupt findet. Man müsse sie auch verlinken. Hat der Versorger das nicht getan, handele er – so das Gericht – unlauter.

Was heißt das für die Praxis?

Man muss ganz klar sagen: Für Versorger bedeutet das Urteil einen oft erheblichen Aufwand. Der Hyperlink muss gesetzt werden, es muss regelmäßig überprüft werden, ob er noch aktuell ist. Es ist zwar noch unklar, ob die höheren Instanzen – die Berufung läuft – die Sache genauso sehen, aber Versorger sollten vor Beginn der Heizperiode mit der stets höheren Aufmerksamkeit für die Preise und ihre Entwicklung nun auch prüfen, ob alle Hyperlinks sitzen. (Miriam Vollmer).

2024-08-02T23:53:37+02:0026. Juli 2024|Wärme|

Ist denn jetzt alles klar? Zur Entscheidung OLG Hamburg, 3 U 192/19

Können Versorger Preisgleitklauseln in Fernwärmelieferverträge einseitig ändern oder nicht? Die erschien der Branche lange sonnenklar, denn soll ein Versorger im Massengeschäft etwa jeden einzelnen Häuslebauer anschreiben und hinter seiner Unterschrift herrennen? Dann allerdings kam erst das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 zum Ergebnis, die AVBFernwärmeV lasse keine Änderung per Veröffentlichung zu, und dann ging das Landgericht Hamburg sogar noch weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verurteilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbraucherzentrale Hamburg (hierzu hier).

2021 ergänzte der Verordnungsgeber dann den § 24 Abs. 4 AVBFernwärme um einen aus seiner Sicht klarstellenden Satz. Die Regelung endet nun mit den Worten:

“Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.“

Okay. Nervig genug, gerade wenn die Änderung der Preisgleitklausel alternativos ist, weil die alte Klausel beispielsweise wegen eines Brennstoffwechsels unwirksam geworden ist. Es antworten ja auch nie alle Kunden sofort, und es ist auch nicht so, dass die Versorgungswirtschaft sonst nichts zu tun hätte. Aber ist das nun der Status Quo? Oder kann man doch noch per Veröffentlichung ändern, vielleicht zumindest bei Alternativlosigkeit der anstehenden Änderungen? Der BGH hat dies in einer wichtigen Entscheidung vom 26.1.2022 – VIII ZR 175/19 – bejaht. Allerdings ging es da – was der Senat ausdrücklich schreibt – um eine Preisanpassung vor Änderung der AVBFernwärmeV. Im nächsten Absatz gibt der Senat dann zwar an, die Änderung der Verordnung beruhe auf einem Missverständnis, zudem sei die Altfassung auch nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Aber darf man das nun so verstehen, dass der neue Satz am Ende des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht für “Reparaturklauseln” gilt? Letzte Sicherheit verleiht dieses Urteil nicht.

Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten sind die nächsten Entscheidungen zu diesem Thema besonders wichtig für die Branche. Doch auch die jüngste Entscheidung des OLG Hamburg, mit der die Hansewerk Natur GmbH sich zweitinstanzlich gegen die Verbraucherzentrale wehrt, lässt die Frage nach der Bedeutung des neuen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV leider weitgehend offen. Zwar blitzt die Verbraucherzentrale in zweiter Instanz ab. Nach Ansicht des OLG durfte Hansewerk die Preisgleitklausel nämlich einseitig ändern. Allerdings stellt das OLG ausdrücklich klar, dass es sich nicht mit der neuen Fassung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV beschäftigt, sondern mit der Altfassung. Nun gut, dass diese die einseitige Änderung erlaubt, wussten wir schon.

Letzte Sicherheit gibt es also immer noch nicht. Es spricht viel dafür, dass Versorger nach wie vor Preisgleitklauseln einseitig ändern können, wenn sie sie ändern müssen, weil die Klausel unwirksam ist. Aber letzte Sicherheit kann und sollte hier der Verordnungsgeber schaffen, wenn er – was ohnehin ansteht – die AVBFernwärmeV novelliert (Miriam Vollmer).

2024-06-07T20:25:28+02:007. Juni 2024|Wärme|

Das Bundeskartellamt und der § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

Das Bundeskartellamt (BKartA) kann nicht nur per Sektoruntersuchung die Preise von Fernwärmeversorgern checken. Es darf auch Fernwärepreisklauseln prüfen. Die diese Woche eröffneten sechs Missbrauchsverfahren gegenüber Fernwärmeversorgern machen deutlich: Außer den Kunden kann auch die Behörde direkt auf Preisgleitklauseln zugreifen.

Maßstab der Prüfung ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Regelung bestimmt, dass Preiserhöhungen sich an der Kostenentwicklung und am Wärmemarkt orientieren müssen. Außerdem müssen sie transparent sein. Es ist damit nicht erlaubt, den Preis etwa parallel zum Erdgaspreis steigen zu lassen, wenn die Kosten des Versorgers real nur teilweise oder gar nicht am Gaspreis hängen, sondern etwa an Strom, landwirtschaftlichen Produkten oder Kohle. Außerdem dürfen Versorger nicht auf ein Marktelement verzichten, das die Entwicklung am Wärmemarkt insgesamt – also nicht nur Fernwärme – abbildet. Hinzu kommt: Wenn der Kunde nicht selbst ausrechnen kann, wie sich der Preis entwickelt, ist er ebenfalls fehlerhaft.

Das BKartA hat per Pressemitteilung nun verlautbaren lassen, direkt gegen solche Unternehmen vorzugehen, die andere Indizes verwenden als es ihrer Wärmeerzeugng entspricht. Also etwa Erdgas im Rekordpreisjahr 2022, wenn tatsächlich seit Jahren vorwiegend Abfall eingesetzt wird. Solche Klauseln haben auch wir schon gesehen; nicht ganz selten gehen sie darauf zurück, dass Unternehmen zwar ihre Erzeugungsstruktur, nicht aber ihre Verträge geändert haben. Das ist aber verpflichtend.

Die praktische Reichweite des Verfahrens geht über die sechs Betroffenen weit hinaus: Die gestiegenen Preise der letzten zwei Jahre und die Auferksamkeit für Raumwärme generell führen schon aktuell zu mehr Kundenbeschwerden und -anfragen. Wir empfehlen deswegen generell allen Wärmeversorgern, im Rahmen regelmäßiger Prozesse – und nicht nur, wenn sich Leute beschweren – zu überprüfen, ob ihre Klauseln noch rechtmäßig sind, denn wenn eine Klausel unwirksam ist, können sich Kunden für die drei Jahre vor dem Preiswiderspruch wegen Unwirksamkeit der Klauseln überzahlte Beträge zurückholen. Im Massengeschäft ist das regelmäßig eine ganze Menge (Miriam Vollmer).

2023-11-17T22:28:44+01:0017. November 2023|Wärme|