Referenzjahre bei der Wärmepreisanpassung (BGH VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 )

Preisgleitklauseln in Fernwärmelieferverträgen müssen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechen. Sie müssen also kostenorientiert sein, die Marktentwicklung berücksichtigen, und transparent sollen sie auch sein. Diese drei Aspekte unter einen Hut zu bekommen, ist generell nicht einfach: Wenn die Kostenstruktur eines Unternehmens komplex ist, ist es danach ja auch das Kostenelement. Kompliziertheit ist aber selten transparent.

Gerechtigkeit, Richter, Menschen

Doch auch jenseits der Frage, ob Otto Normalwärmekunde die Klausel versteht, gibt es vielfältige Fragen. Mit einer hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt: Ist es eigentlich zulässig, wenn in einer Klausel als Bezugsjahr für das Markt- und Kostenelement ein anderes Jahr gewählt wird als für den Ausgangspreis der Preisgleitklausel? Konkret fußte in der am 27.09.2023 entschiedenen Fallgestaltung das Markt- und Kostenelement auf 2018. Als Ausangspreis, also als AP0, sollte aber der Preis aus 2015 fungieren. Die Diskrepanz beruht auf der sog. Dreijahreslösung des BGH, also der Rechtsprechung, nach der Kunden Preisgleitungen nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preisanpassung erstmals auftaucht, wirksam widersprechen können.

Die Instanzgerichte sahen das Auseinderfallen kritisch. Der BGH indes hält die Ausgestaltung für wirksam: Die Dreijahreslösung diene gerade der Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung über die Laufzeit des Vertrages hinweg (Miriam Vollmer)

2023-10-06T22:12:03+02:006. Oktober 2023|Wärme|

Die ausschließliche Nutzung vs. § 3 AVBFernwärmeV

§ 3 AVBFernwärneV erlaubt es Fernwärmekunden, begründungslos einmal jährlich ihre Anschlussleistung um 50% zu verringern. Sollen Erneuerbare eingesetzt werden, kann die Anschlussleistung sogar um mehr als 50% reduziert werden.

Für Fernwärmeversorger ist diese Regelung wirtschaftlich nicht immer willkommen. Denn sie investieren langfristig in Wärmeerzeugungsanlagen und können nur selten die Leistung, die sie den Kunden bereitstellen, in derselben Weise flexibel hoch- und runterfahren. Auf der anderen Seite ist es aber auch schwierig, den Kunden an einer Anschlussleistung festzuhalten, die das aktuelle Energieeffizienzniveau eines Hauses, aber auch die sich bekanntlich verändernden klimatischen Gegebenheiten, nicht mehr abbildet. Das kann bei Fernwärme durchaus passieren, weil die Verträge eine besonders lange Laufzeit haben, da sie mit einer hohen Anfangsinvestition verbunden ist, die sich verteilen muss, um die Kunden kalkulatorisch nicht zu überfordern.

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Viele Versorger versuchen das Spannungsfeld zwischen dem § 3 AVBFernwärmeV und dem Bedürfnis nach möglichst gut planbaren Anschlussleistungen durch eine vertragliche Ausgestaltung aufzulösen, die auf der einen Seite festschreibt, dass ausschließlich Fernwärme genutzt werden darf, aber auf der anderen Seite unterstreicht, dass § 3 AVBFernwärmeV insofern vorgeht, als dass die dargestellten Rechte zur Reduzierung der Anschlussleistung natürlich bestehen. Im Klartext heißt dass, dass der Kunde durchaus andere Wärmetechnologien einsetzen kann, aber eben nur in dem Maße, in dem § 3 AVBFernwärmeV dies zulässt. Doch ist dem Kunden wirklich diese vom oberflächlichen Wortlaut deutlich abweichende Regelung klar? Kann man von ihm verlangen, dass er die Pflicht zur ausschließlichen Nutzung und § 3 AVBFernwärmeV in einen zutreffenden normhierarchischen Zusammenhang bringt?

In der Praxis werden entsprechende Klauseln zunehmend hinterfragt, manche sprechen gar von “Irreführungen” und vermuten Wettbewerbswidrigkeit. Bisher haben die Gerichte noch nicht gesprochen, viel spricht gegen eine Rechtswidrigkeit der Klauseln, doch Versorger sollten ihre Verträge noch einmal auch auf diesen Punkt hin kritisch diskutieren (Miriam Vollmer).

2023-05-06T00:07:16+02:005. Mai 2023|Energiepolitik, Wärme|

Achtung, die AVBFernwärmeV wird (ein bisschen) abweichungsfest

Für die Versorgung mit Fernwärme gilt mit der AVBFernwärmeV ein gerade für das schnellebige Energierecht erstaunlich beständige Norm: Seit Inkrafttreten im Jahre 1980 hat sie sich im Wesentlichen so erhalten wie ursprünglich erlassen. Erst 2021 kam es zu mehr als nur kosmetischen Änderungen. Nun aber will das Bundeswirtschaftsministerium tiefer in die Verordnung eingreifen. Zu den Änderungen, die nun neu in die AVB implantiert werden sollen, gehört auch erstmals eine Differenzierung nach Kundengruppen. Bisher kennt die AVBFernwärme nämlich nur nicht erfasste Industriekunden und alle anderen, für die sie unterschiedslos gilt, wenn die sonstigen Bedingungen vorliegen. Das ist künftig anders, auch im Zusammenhang mit der wichtigen Abweichungsregelung in § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.

Bislang ist es hier so: Man darf von den Regelungen der AVBFernwärmeV in den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn der Versorger neben dem Vertrag, mit dem abgewichen werden soll, auch einen AVBFernwärmeV-konformen Vertrag vorlegt. Künftig soll das in dieser Form nur noch bei Kunden möglich sein, die keine Verbraucher sind, also vor allem Gewerbekunden. Gegenüber Verbrauchern ist unter diesen Bedingungen die Abweichung vom AVBFernwärmeV-Standard nur noch möglich, wenn die Abweichung nicht zum Nachteil des Kunden ausschlägt, was den heute üblichen Verträgen entgegenstehen würde, die oft einen günstigeren Preis einräumen gegen Übernahme von mehr oder anderen Pflichten als in der AVBFernwärmeV vorgesehen.

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Sofern diese Regelung also in dieser Form in Kraft tritt, müssen Versorger ihr Vertragsmanagement anpassen. Dies gilt auch und insbesondere für Contractingverträge, die der AVBFernwärmeV unterfallen. Zwar sind und bleiben Individualverträge weiterhin möglich, wenn Klauseln eben nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, wie § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV dies verlangt. Doch wie aus dem Kontext des rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen bekannt ist: Das sind seltene Fälle. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-14T20:09:39+02:0014. Oktober 2022|Vertrieb, Wärme|