Achtung, Anschluss­leistung: Der (wohl) neue § 3 AVBFernwärmeV

Nicht immer, aber meistens haben Verträge über die Belie­ferung mit Fernwärme zwei Kompo­nenten: Die Kundschaft zahlt zum einen die tatsächlich gelie­ferte Wärme. Zum anderen wird die Anschluss­leistung vergütet, also die Wärme­menge, die der Versorger für diesen Abnehmer bereithält.

Bis jetzt galt dabei: Wenn der Kunde die Anschluss­leistung verringern möchte, hat er nur dann Anspruch auf eine Vertrags­än­derung, soweit er nach § 3 S. 2 AVBFern­wärmeV den Wärme­bedarf unter Nutzung regene­ra­tiver Energie­quellen decken will. Rechts­tech­nisch hat der Verord­nungs­geber damit hier einen Unterfall der „Störung der Geschäfts­grundlage“ nach § 313 Abs. 1 BGB geregelt.

Diese bisher geltende Regelung will der Bundesrat nun ändern. Am 25. Juni 2021 hat er einen neuen § 3 AVBFern­wärmeV beschlossen. Dessen neuer Absatz 1 räumt nun erstmals Kunden das Recht ein, begrün­dungslos einmal jährlich die Wärme­leistung bis zu 50% zu reduzieren. Dies soll ganz kurzfristig möglich sein, nämlich mit nur vier Wochen Frist zum Monatsende. Sofern der Kunde die bisher bezogene Fernwärme durch erneu­erbare Energien ersetzen will und dies nachweist, kann er auch mehr als 50% der Anschluss­leistung verringern. 

Häuser, Gebäude, Dächer, Architektur, Stadt, Alt

Diese Regelung kommt den Anschluss­nehmern weit entgegen. Er kann praktisch jederzeit den Inhalt des für zehn Jahre abgeschlos­senen Wärme­lie­fer­ver­trags abändern. Für den Versorger dagegen ist diese Regelung ein Problem. Denn anders als bei anderen Gütern ist es nicht mit der Anpassung der Leistungen getan, die er von Vorlie­fe­ranten bezieht. Der Versorger unterhält regel­mäßig eine Infra­struktur, die aus langfristig finan­zierten Wärme­er­zeugern und Leitungs­netzen besteht. Das Anpas­sungs­recht, das der Bundesrat nun einge­führt hat, muss also als neuar­tiges Absatz­risiko in seine Preis­kal­ku­lation eingehen. 

Bislang ist noch keine Äußerung der Bundes­re­gierung veröf­fent­licht worden, wie sie mit diesem Beschluss umgeht. Da Teile des Beschlusses des Bundesrats aus gemein­schafts­recht­lichen Gründen dringend umgesetzt werden müssen, sollten sich Versorger aber darauf einstellen, dass ihre Langfrist­planung künftig erhöhten Risiken unter­liegt (Miriam Vollmer).

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2021-08-13T15:55:05+02:0013. August 2021|Erneuerbare Energien, Wärme|

Fernwärme: Achtung – Veröffentlichungspflichten!

Wir erinnern uns: Das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium hatte kurz vor Tores­schluss der Legis­la­tur­pe­riode noch versucht, mit einem hastigen Verord­nungs­entwurf die Energie­ef­fi­zi­enz­richt­linie (EED) und die Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED II) auch für den Bereich Fernwärme umzusetzen (hierzu hier). Doch der am 25. Juni 2021 befasste Bundesrat hatte sich für eine ganze Reihe von Änderungen ausge­sprochen. Die Bundes­re­gierung wird hier mit einiger Wahrschein­lichkeit nachgeben, denn die Umset­zungs­pflichten drängen.

Besonders wichtig, aber bisher kaum disku­tiert: Der Bundesrat hat einen neuen § 1a AVBFern­wärmeV beschlossen, ohne den er dem Paket nicht zustimmen will. Hier soll es künftig heißen:

(1) Das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständ­licher Form in jeweils aktueller Fassung seine allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen, einschließlich der dazugehörenden Preis­re­ge­lungen, Preis­an­pas­sungs­klauseln und Preiskompo­nenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwen­deter Indizes und Preis­listen barrie­refrei im Internet zu veröffentlichen. 

(2) Das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen hat zudem Informationen über die Netzver­luste in MWh/a als Differenz zwischen der Wärme-Netzein­speisung und der nutzbaren Wärme­abgabe im Internet in leicht zugäng­licher und allgemein verständ­licher Form zu veröffentlichen. Die Wärme­abgabe entspricht der vom Kunden und vom Ver-sorger für eigene Einrich­tungen entnommenen Wärme.“

Bisher veröf­fent­lichen längst nicht alle Versorger Versor­gungs­be­din­gungen samt Preis­blättern im Netz. Die meisten Unter­nehmen haben zwar nichts zu verstecken, schließlich sind die Verträge keine Staats­ge­heim­nisse und vor Ort meistens allgemein bekannt. Doch gerade weil die Neure­gelung ohne Übergangs­fristen in Kraft treten soll, sollten Unter­nehmen sorgfältig darauf achten, ob und wann sie ihren Inter­net­auf­tritt ändern müssen und sich auf die anste­hende Änderung vorbe­reiten, um sich nicht angreifbar zu machen.

Schreibtisch, Computer, Bildschirme, Monitore

(Miriam Vollmer)

2021-08-03T23:24:25+02:003. August 2021|Energiepolitik, Wärme|

FFVAV: Was sagt der Bundesrat?

In seiner Giga-Sitzung vom heutigen 25. Juni 2021  hat der Bundesrat sich auch mit der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richt­linie (EU) 2018/2002 sowie in der Richt­linie (EU) 2018/2001 (FFVAV) beschäftigt (wir berich­teten bereits). Gescheitert ist das Projekt erwar­tungs­gemäß nicht, schließlich muss die Bundes­re­publik schon aus gemein­schafts­recht­lichen Gründen liefern. Doch der Bundesrat ist nur mit einigen Änderungen einver­standen, unter anderem will die Länder­kammer folgende Modifi­ka­tionen

# Zunächst sprechen sich die Länder für eine andere Definition der Fernwärme und ‑kälte aus. Das Minis­terium wollte eine Definition, die v. a. das Contracting von der Anwendung der Verordnung ausge­schlossen hätte. Die Länder wollen das wieder korrigieren.

# Die Länder wollen inter­ope­rable fernab­lesbare Wärme­zähler und einen Link zum MsbG.

# Bekanntlich gilt für Fernwärme und ‑kälte das Gebot des Unbundling nicht. Hier wird aus einer Hand geleistet. Die Länder wollen dies nun für das Messwesen aufbrechen und für Kunden mit Smart-Meter-Gateway für den Messstel­len­be­trieb der Sparte Strom ein Wahlrecht für das Messwesen auch bei Wärme einführen. 

# Die Länder wollen mehr und ganzjährige Kunden­in­for­ma­tionen und schlagen detail­lierte Vorgaben für die zusätz­lichen Infor­ma­tionen der Versorger gegenüber ihren Kunden vor.

# Der Bundesrat will weiter­ge­hende Änderungen der AVBFern­wärmeV. Er wünscht sich, dass Versor­gungs­be­din­gungen, Preis­re­ge­lungen, Preis­an­pas­sungs­klauseln und Preis-kompo­nenten mit allen Indizes u. s. w. im Internet publi­ziert werden müssen. Bisher ist dies nicht der Fall. 

# Der Bundesrat schlägt weiter vor, das Kunden auch während der Vertrags­laufzeit ihre verein­barte Anchluss­leistung einmal jährlich einseitig verändern können.

# Die Länder wollen ausdrücklich Änderungen der Preis­än­de­rungs­klauseln durch öffent­liche Bekanntgabe ausschließen.

Rohr, Rohrleitungen, Heizung, Arbeit

Nun bleibt abzuwarten, wie sich die Bundes­re­gierung hierzu positio­niert (Miriam Vollmer)

2021-06-25T20:45:13+02:0025. Juni 2021|Vertrieb, Wärme|