Die Anschlussleistung im Entwurf der AVBFernwärmeV

Oft, wenn auch nicht immer, besteht die Vergütung des Fernwärmeversorgers aus zwei selbständigen Preisbestandteilen: Dem Arbeitspreis, der die bezogene Wärme vergütet. Und dem Leistungspreis, der sich auf die Anschlussleistung bezieht, also das Maß an Wärmekapazität, die der Versorger für den Kunden bereitstellt.

Bis zur Neufassung der AVBFernwärmeV im Oktober 2021 blieb es nach dem damaligen § 3 AVBFernwärmeV während der gesamte Laufzeit eines Fernwärmeliefervertrags bei der vereinbarten Anschlussleistung. Ausnahmen gab es, wenn ein Kunde den Fernwärmebedarf reduzieren wollte, weil er auf regenerative Energieträger umsteigen wollte. Ansonsten galt: Vertrag ist Vertrag.

Seit 2021 ist die Anschlussleistung variabel. Sie kann einmal pro Jahr bis zu 50% verringert werden. Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Für Versorger ist dies natürlich ein Problem: Wie viel Leistung insgesamt abgesichert werden muss, steht so nicht fest, was angesichts der hohen und langfristigen Investitionen riskant sein kann.

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Mit einem neuen Regelungsvorschlag im aktuellen Entwurf der AVBFernwärmeV versucht das Ministerium nun einen Spagat. Nach Gutdünken soll der Kunde die Anschlussleistung nicht ändern können. Aber er soll auch nicht für hohe Anschlussleistungen zahlen, wenn er diese wegen energetischer Sanierungen längst nicht mehr braucht. Gegenüber der Fassung bis 2021 ebenfalls neu aufgenommen werden soll auch ein Anpassungsrecht im Anschluss- und Benutzungszwang bei überdimensionierten Anschlussleistungen (Miriam Vollmer).

2022-07-28T01:38:33+02:0028. Juli 2022|Energiepolitik, Wärme|

Gaspreiskrise: Wie weiter als Kommunalversorger?

Nun ist er also da, der Gasalarmfall. Schon jetzt kommt weniger Erdgas nach Detschland, angeblich aus technischen Gründen, und ob nach der Sommerpause über Nordstream 1 weiter geliefert wird, ist fraglich. Es ist also gut möglich, dass die Gaspreise bald noch weiter steigen und die BNetzA als Lastverteilerin die Aufgabe hat, die verfügbare Gasmenge zu rationieren, also auf die Industrie als nicht geschützte Kunden zu verteilen.

Auf die BNetzA kommen also möglicherweise auch rechtlich herausfordernde Zeiten zu, auf die die Behörde sich vorbereitet. Doch auch alle anderen Akteure können schon jetzt einige Vorbereitungen treffen für den Ernstfall, statt auf die Zukunft zu starren wie das sprichwörtliche Kaninchen auf die Schlange. Zu denken wäre etwa an folgende Maßnahmen:

# Wie soll mit einem Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG umgegangen werden? Maßstab sind aktuell die Ersatzbeschaffungskosten für Erdgas, wenn der Vorlieferant ausfällt oder seinerseits erhöht. Wann und wie gestiegene Preise weitergewälzt werden, sollte im Vorfeld beschlossen und für unterschiedliche Varianten denkbarer Kostensteigerungen auf Lieferantenseite verprobt werden.

# Wie soll eine Preisanpassung nach § 24 EnSiG kommuniziert werden? Gegenüber Letztverbrauchern gilt eine Frist von einer Woche zwischen Mitteilung und Preisanpassung. Es gelten die Mitteilungs- und Aufklärungspflichten des § 41 Abs. 5 EnWG, es ist auch auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Da Versorger selbst vom Vorlieferanten mit nur einem Tag Vorlauf einen neuen Preis präsentiert bekommen können, also aus wirtschaftlichen Gründen die Zeit drängen kann, ist es gut, ein rechtskonformes, aber vor allem auch für den Bürger verständliches Schreiben vorzubereiten, bevor es drängt.

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# Schon jetzt sehen viele Bürger die Erdgaspreise mit großer Sorge. Kommt nun eine weitere Preiserhöhung, ist von vermehrten Anrufen und Besuchen im Kundenzentrum auszugehen. Hier sollte der Kunde auf gut vorbereitete, geschulte Mitarbeiter treffen.

# Nicht auszuschließen, dass weitere Versorger insolvent werden, wenn Vorlieferanten die Preise erhöhen oder auch einfach nur – und völlig abseits von § 24 EnSiG – die eingekauften Mengen zur Neige gehen? Hier fehlt es oft noch an einem standardisierten Prozess, wie mit ersatzversorgten Kunden umzugehen ist, die keine Haushaltskunden sind, aber nach drei Monaten immer noch keinen neuen Versorger haben.

# Viele Unternehmen passen regulär zum 01. Oktober ihre Fernwärmepreise an. Angesichts der drastisch gestiegenen Erdgaspreise wird vielfach der Arbeitspreis deutlich steigen, oft zum ersten Mal seit Jahren. Es ist deswegen zu erwarten, dass mehr Kunden als früher die Wirksamkeit der Preiserhöhung kritisch hinterfragen und rechtlich entlang von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV prüfen. Unternehmen sollten sich also jetzt fragen, ob die verwandte Preisgleitklausel eigentlich noch aktuell ist und ggfls. die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Anpassung nutzen, um sie abzuändern. Dank des BGH wissen wir ja nun: Das muss der Versorger nicht nur, das darf er auch. Schließlich droht andernfalls das Risiko, unwirksame Preisanpassungen auszulösen und auf Kosten sitzenzubleiben.

# Nicht zu unterschätzen ist schließlich die organisatorische Seite. Wer ist eigentlich zuständig, zu kordinieren, aktiv zu werden, wenn sich etwa § 24 EnSiG noch einmal ändert, wo laufen Informationen und Fäden zusammen? Es ist gut, wenn es mindestens pro Sparte einen Verantwortlichen gibt. Und ist dieser Master of Desaster auch den ganzen Sommer über im Haus und hat – ist dies nicht der Fall – einen Vertreter?

Insgesamt gibt es also viel zu tun und viel vorzubereiten für den Fall, der hoffentlich niemals eintritt. Wenn Sie Hilfe brauchen, melden Sie sich bei uns. (Miriam Vollmer)

 

 

 

2022-06-24T19:21:55+02:0024. Juni 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Fernwärmepreisgleitklauseln: BGH v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20

Im nächsten Winter wird Wärme teuer. Denn dann kommen die Preissteigerungen für Gas, aber auch Heizöl, vermittelt über Preisgleitklauseln, die auf den Kostensteigerungen des Versorgers fußen, beim Kunden an. Um so aufmerksamer verfolgen Versorger, aber auch die Immobilienwirtschaft, die Rechtsprechung zur Frage, welchen Gesetzmäßigkeiten Preisanpassungen für Fernwäme gelten. Hierzu hat sich nun erneut am 6. April 2022 der Bundesgerichtshof geäußert (VIII ZR 295/20).

Was war passiert?

Ein Wärmeversorger belieferte einen Kunden auf der Basis von Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die einen festen, nicht verbrauchsabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis pro kWh vorsahen.

2019 verlor der Versorger einen Rechtsstreit vorm Berliner Kammergericht (so heißt in Berlin das Oberlandesgericht), in dem es um die Preisgleitklausel für den vebrauchsabhängigen Arbeitspreis ging. Die Klausel sei nicht transparent, wie § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV es aber verlangt.

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Unwirksame Preisgleitklauseln können nicht nur keine zukünftigen Preisanpassungen legitimieren. Ist eine Preisgleitklausel unwirksam, wurden auch alle Gelder, die aufgrund früherer Preisgleitungen gezahlt worden, rechtsgrundlos entrichtet. Zwar muss der Versorger nur um die letzten drei Jahren vor der Beanstandung zittern. Aber es gibt genug Unternehmen und sogar Privatpersonen, die in den letzten drei Jahren gezahlte Erhöhungsbeträge zurückfordern. So war es auch hier: Der Kläger des nun entschiedenen BGH-Verfahrens zog vors Landgericht und dann vors KG, um die in den Jahren 2015 bis 2018 möglicherweise zu viel gezahlten Erhöhungsbeträge zurückzubekommen. Diese umfassten Erhöhungen beider Preiskomponenten, also der, die das KG für unwirksam erklärt hatte, als auch den, auf den das nicht zutraf. Außerdem wollte der Kläger feststellen lassen, dass der Versorger nicht berechtigt gewesen wäre, die damals rechtswidrige Preisgleitklausel auf die Entscheidung des KG hin einseitig zu ändern.

Zur Unwirksamkeit der Preisgleitung beider Preiskomponenten

Die entscheidende Frage in diesem Fall war: Handelt es sich bei den Formeln für Bereitstellungspreis und Arbeitspreis um einen Preis im Sinne des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV oder mehrere? Der BGH sah im Ergebnis die beiden Formeln als jeweils von einander trennbare Klauseln an, ging also von zwei Regelungen aus, die unabhängig voneinander unwirksam oder wirksam sein können. Da nach § 306 Abs. 1 BGB einzelne unwirksame AGB nicht dazu führen, dass der Vertrag im Ganzen unwirksam würde, wurde in dem vom BGH entschiedenen Fall also zwar der Arbeitspreis unwirksam, ein Rückzahlungsanspruch war also in Hinblick auf diese Teilbeträge gegeben. Aber in Hinblick auf den Bereitstellungspreis stellte sich der BGH gegen die Position des Klägers: Wenn eine von mehreren Preisbestandteilen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, so kann diese entlang der Preisformel geändert werden, auch wenn andere Komponenten sich als unwirksam erweisen.

Zur einseitigen Anpassung unwirksamer Klauseln

Weiter bestätigte der BGH noch einmal seine Entscheidung vom 26. Januar 2022, nach der der Versorger unwirksame Klauseln auch einseitig anpassen kann. Das Verbot, ohne die Zustimmung des Kunden an die Preisbestimmungen zu gehen, betrifft damit zwar Änderungen wie eine Umstellung der Systematik o. ä., aber wenn der Versorger erkennen muss, dass seine alte Klausel nichts taugt, so kann er an dieser nicht für die Zukunft festgehalten werden.

Was bedeutet das?

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie schafft ein Plus an Sicherheit für Versorger und Versorgte, wie mit unwirksamen einzelnen Preisbestimmungen umzugehen ist. Gleichzeitig bestätigt der Senat, dass ein Versorger an rechtswidrige Klauseln nicht gebunden ist (Miriam Vollmer).

 

2022-05-14T01:10:30+02:0014. Mai 2022|Vertrieb, Wärme|