Fernwärmepreisgleitklauseln: BGH v. 06.04.2022, VIII ZR 295/20

Im nächsten Winter wird Wärme teuer. Denn dann kommen die Preissteigerungen für Gas, aber auch Heizöl, vermittelt über Preisgleitklauseln, die auf den Kostensteigerungen des Versorgers fußen, beim Kunden an. Um so aufmerksamer verfolgen Versorger, aber auch die Immobilienwirtschaft, die Rechtsprechung zur Frage, welchen Gesetzmäßigkeiten Preisanpassungen für Fernwäme gelten. Hierzu hat sich nun erneut am 6. April 2022 der Bundesgerichtshof geäußert (VIII ZR 295/20).

Was war passiert?

Ein Wärmeversorger belieferte einen Kunden auf der Basis von Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die einen festen, nicht verbrauchsabhängigen Bereitstellungspreis und einen verbrauchsabhängigen Arbeitspreis pro kWh vorsahen.

2019 verlor der Versorger einen Rechtsstreit vorm Berliner Kammergericht (so heißt in Berlin das Oberlandesgericht), in dem es um die Preisgleitklausel für den vebrauchsabhängigen Arbeitspreis ging. Die Klausel sei nicht transparent, wie § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV es aber verlangt.

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Unwirksame Preisgleitklauseln können nicht nur keine zukünftigen Preisanpassungen legitimieren. Ist eine Preisgleitklausel unwirksam, wurden auch alle Gelder, die aufgrund früherer Preisgleitungen gezahlt worden, rechtsgrundlos entrichtet. Zwar muss der Versorger nur um die letzten drei Jahren vor der Beanstandung zittern. Aber es gibt genug Unternehmen und sogar Privatpersonen, die in den letzten drei Jahren gezahlte Erhöhungsbeträge zurückfordern. So war es auch hier: Der Kläger des nun entschiedenen BGH-Verfahrens zog vors Landgericht und dann vors KG, um die in den Jahren 2015 bis 2018 möglicherweise zu viel gezahlten Erhöhungsbeträge zurückzubekommen. Diese umfassten Erhöhungen beider Preiskomponenten, also der, die das KG für unwirksam erklärt hatte, als auch den, auf den das nicht zutraf. Außerdem wollte der Kläger feststellen lassen, dass der Versorger nicht berechtigt gewesen wäre, die damals rechtswidrige Preisgleitklausel auf die Entscheidung des KG hin einseitig zu ändern.

Zur Unwirksamkeit der Preisgleitung beider Preiskomponenten

Die entscheidende Frage in diesem Fall war: Handelt es sich bei den Formeln für Bereitstellungspreis und Arbeitspreis um einen Preis im Sinne des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV oder mehrere? Der BGH sah im Ergebnis die beiden Formeln als jeweils von einander trennbare Klauseln an, ging also von zwei Regelungen aus, die unabhängig voneinander unwirksam oder wirksam sein können. Da nach § 306 Abs. 1 BGB einzelne unwirksame AGB nicht dazu führen, dass der Vertrag im Ganzen unwirksam würde, wurde in dem vom BGH entschiedenen Fall also zwar der Arbeitspreis unwirksam, ein Rückzahlungsanspruch war also in Hinblick auf diese Teilbeträge gegeben. Aber in Hinblick auf den Bereitstellungspreis stellte sich der BGH gegen die Position des Klägers: Wenn eine von mehreren Preisbestandteilen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, so kann diese entlang der Preisformel geändert werden, auch wenn andere Komponenten sich als unwirksam erweisen.

Zur einseitigen Anpassung unwirksamer Klauseln

Weiter bestätigte der BGH noch einmal seine Entscheidung vom 26. Januar 2022, nach der der Versorger unwirksame Klauseln auch einseitig anpassen kann. Das Verbot, ohne die Zustimmung des Kunden an die Preisbestimmungen zu gehen, betrifft damit zwar Änderungen wie eine Umstellung der Systematik o. ä., aber wenn der Versorger erkennen muss, dass seine alte Klausel nichts taugt, so kann er an dieser nicht für die Zukunft festgehalten werden.

Was bedeutet das?

Im Ergebnis ist die Entscheidung zu begrüßen. Sie schafft ein Plus an Sicherheit für Versorger und Versorgte, wie mit unwirksamen einzelnen Preisbestimmungen umzugehen ist. Gleichzeitig bestätigt der Senat, dass ein Versorger an rechtswidrige Klauseln nicht gebunden ist (Miriam Vollmer).

 

2022-05-14T01:10:30+02:0014. Mai 2022|Vertrieb, Wärme|

Änderung von Fernwärmepreisgleitklauseln: Wer muss, der kann

EIne lange viel diskutierte Rechtsfrage für Fernwärmeversorger hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urrteil vom 26. Januar 2022 – VIII ZR 175/19 – geklärt: Wenn sich die Kostenstruktur der Fernwärme verändert hat und deswegen die (an die Kostenstruktur gebundene) Fernwärmepreisgleitklausel wegen der engen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unwirksam geworden ist, kann der Versorger diese einseitig ändern (so Rn. 29 der Entscheidung).

Der BGH unterstreicht noch einmal, dass der Fernwärmeversorger an sich kein einseitiges Preisbestimmungsrecht besitzt. Die vormals viel diskutierte Ansicht, das Recht allgemeine Versorgungsbedingungen per Veröffentlichung zu ändern, umfasse auch die Preise, wird vom BGH also auch in Hinblick auf die bis zum letzten Herbst geltende AVBFernwärmeV nicht geteilt.

Dieses einseitige Recht zur Änderung besteht aber nur unter engen Voraussetzungen: Geändert werden dürfen nur unwirksame Preisgleitklauseln. Das bedeutet im Umkehrschluss: Ist eine Preisgleitklausel “nur” ungünstig, würde das Unternehmen gern seine jeweils rechtmäßigen Verträge vereinheitlichen oder das Preismodell soll sich innerhalb des weiten Spielraums des Zulässigen ändern, so ist eine einseitige Änderung damit nicht möglich. Natürlich muss die neue Klausel auch selbst den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen, um wirksam zu werden, und ordnungsgemäß veröffentlicht werden.

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Wichtig: In den Rn. 75ff. stellt der BGH auch klar, dass die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV im Jahre 2021 einer einseitigen Änderung einer bisher rechtswidrigen Preisgleitklausel nicht entgegensteht. Denn – so der Senat – dieser Zusatz verbiete nur den Kunden benachteiligende Änderungen. Entsprechend kommt es in dem vom BGH entschiedenen Fall darauf an, ob die neue Klausel hält, deswegen wurde der Fall ans LG Lübeck zurückverwiesen.

Für die Praxis bedeutet das: Rechtswidrige und wegen Änderungen der Kostenstruktur rechtswidrig gewordene Fernwärmepreisgleichklauseln müssen und dürfen einseitig geändert werden. Das ist eine gute Nachricht im Sinne von Rechtssicherheit und Pragmatismus (Miriam Vollmer).

2022-03-25T20:23:38+01:0025. März 2022|Allgemein, Wärme|

Fernwärmepreisklauseln per Veröffentlichung: BGH vom 26.01.2022 (VIII ZR 175/19)

In der Vergangenheit war es gängige Praxis: Die Kostenstruktur eines Fernwärmeerzeugers änderte sich, etwa wegen eines Brennstoffwechsels. Nun musste er – siehe Bundesgerichtshof (BGH) vom 25. Juni 2013 (VIII 344/13) die Preisgleitklausel umgehend ändern. Die neue Klausel setzte er per Veröffentlichung gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in Kraft. Doch mehrere Urteile von Land- und Obergerichten hielten dies für rechtswidrig. Um Rechtssicherheit zu schaffen, ergänzte der Verordnungsgeber 2021 dann den § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV: Seitdem ist klar, wenn der Kunde der neuen Klausel nicht zustimmt, bleibt nur die Änderungskündigung.

Nun hat der BGH am 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19) entschieden und es stellt sich heraus: Anders als die Obergerichte meinten, war die frühere Praxis rechtmäßig. Versorger konnten sehr wohl per Veröffentlichung Preisgleitklauseln ändern.

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Bisher liegen keine schrifltichen Gründe vor, aber in der mündlichen Verhandlung hat der Senat seine Ansicht erläutert: Wenn der Versorger seine Klauseln ändern muss, so muss man ihm diese Möglichkeit auch eröffnen. Denn der BGH möchte die oben skizzierte Situation, in der der Versorger nur noch per Änderungskündigung reagieren kann, auf jeden Fall vermeiden. Dies begründet er mit einem Verbraucherschutzargument: Die Änderungskündigung sei inn Hinblick auf die an sich geltenden langen Laufzeiten schwierig. Die binden den Kunden aber nicht nur, sie sichern ihn auch ab, da er ja bei einer Kündigung durch den Versorger nicht ohne größere Umbauten auf andere Heizsysteme – wie Gas, Geothermie – umsteigen kann.

Soll also die Klausel angepasst, aber gleichzeitig nicht gekündigt und vielleicht die Lieferung eingestellt werden, muss – so der BGH – der Versorger irgendwie auch ohne den Kunden an die Klausel kommen. Denn eine Versorgung ohne Möglichkeit der Preisanpassung sei problematisch, weil dies die Leistungsfähigkeit des Versorgers gefährden kann. Zudem könnten auch Preissenkungen so nicht korrekt weitergegeben werden.

Schnee von gestern, weil der Verordnungsgeber die AVBFernwärmeV ja nun geändert und die Änderung per Veröffentlichung verboten hat? Für den BGH offenbar nicht ganz, denn er hat darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber seine schon erwähnte Entscheidung vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13) falsch verstanden hat. Da die Erwägungen des BGH, welche Schwierigkeiten die aktuelle Rechtslage nun aufwirft, weitere ihre Berechtigung behalten, stellt sich die Frage, ob der Verordnungsgeber nicht gut daran täte, die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV rückgängig zu machen (Miriam Vollmer).

2022-01-31T23:01:22+01:001. Februar 2022|Wärme|