Änderung von Fernwärmepreisgleitklauseln: Wer muss, der kann

EIne lange viel diskutierte Rechtsfrage für Fernwärmeversorger hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urrteil vom 26. Januar 2022 – VIII ZR 175/19 – geklärt: Wenn sich die Kostenstruktur der Fernwärme verändert hat und deswegen die (an die Kostenstruktur gebundene) Fernwärmepreisgleitklausel wegen der engen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unwirksam geworden ist, kann der Versorger diese einseitig ändern (so Rn. 29 der Entscheidung).

Der BGH unterstreicht noch einmal, dass der Fernwärmeversorger an sich kein einseitiges Preisbestimmungsrecht besitzt. Die vormals viel diskutierte Ansicht, das Recht allgemeine Versorgungsbedingungen per Veröffentlichung zu ändern, umfasse auch die Preise, wird vom BGH also auch in Hinblick auf die bis zum letzten Herbst geltende AVBFernwärmeV nicht geteilt.

Dieses einseitige Recht zur Änderung besteht aber nur unter engen Voraussetzungen: Geändert werden dürfen nur unwirksame Preisgleitklauseln. Das bedeutet im Umkehrschluss: Ist eine Preisgleitklausel “nur” ungünstig, würde das Unternehmen gern seine jeweils rechtmäßigen Verträge vereinheitlichen oder das Preismodell soll sich innerhalb des weiten Spielraums des Zulässigen ändern, so ist eine einseitige Änderung damit nicht möglich. Natürlich muss die neue Klausel auch selbst den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen, um wirksam zu werden, und ordnungsgemäß veröffentlicht werden.

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Wichtig: In den Rn. 75ff. stellt der BGH auch klar, dass die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV im Jahre 2021 einer einseitigen Änderung einer bisher rechtswidrigen Preisgleitklausel nicht entgegensteht. Denn – so der Senat – dieser Zusatz verbiete nur den Kunden benachteiligende Änderungen. Entsprechend kommt es in dem vom BGH entschiedenen Fall darauf an, ob die neue Klausel hält, deswegen wurde der Fall ans LG Lübeck zurückverwiesen.

Für die Praxis bedeutet das: Rechtswidrige und wegen Änderungen der Kostenstruktur rechtswidrig gewordene Fernwärmepreisgleichklauseln müssen und dürfen einseitig geändert werden. Das ist eine gute Nachricht im Sinne von Rechtssicherheit und Pragmatismus (Miriam Vollmer).

2022-03-25T20:23:38+01:0025. März 2022|Allgemein, Wärme|

Fernwärmepreisklauseln per Veröffentlichung: BGH vom 26.01.2022 (VIII ZR 175/19)

In der Vergangenheit war es gängige Praxis: Die Kostenstruktur eines Fernwärmeerzeugers änderte sich, etwa wegen eines Brennstoffwechsels. Nun musste er – siehe Bundesgerichtshof (BGH) vom 25. Juni 2013 (VIII 344/13) die Preisgleitklausel umgehend ändern. Die neue Klausel setzte er per Veröffentlichung gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in Kraft. Doch mehrere Urteile von Land- und Obergerichten hielten dies für rechtswidrig. Um Rechtssicherheit zu schaffen, ergänzte der Verordnungsgeber 2021 dann den § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV: Seitdem ist klar, wenn der Kunde der neuen Klausel nicht zustimmt, bleibt nur die Änderungskündigung.

Nun hat der BGH am 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19) entschieden und es stellt sich heraus: Anders als die Obergerichte meinten, war die frühere Praxis rechtmäßig. Versorger konnten sehr wohl per Veröffentlichung Preisgleitklauseln ändern.

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Bisher liegen keine schrifltichen Gründe vor, aber in der mündlichen Verhandlung hat der Senat seine Ansicht erläutert: Wenn der Versorger seine Klauseln ändern muss, so muss man ihm diese Möglichkeit auch eröffnen. Denn der BGH möchte die oben skizzierte Situation, in der der Versorger nur noch per Änderungskündigung reagieren kann, auf jeden Fall vermeiden. Dies begründet er mit einem Verbraucherschutzargument: Die Änderungskündigung sei inn Hinblick auf die an sich geltenden langen Laufzeiten schwierig. Die binden den Kunden aber nicht nur, sie sichern ihn auch ab, da er ja bei einer Kündigung durch den Versorger nicht ohne größere Umbauten auf andere Heizsysteme – wie Gas, Geothermie – umsteigen kann.

Soll also die Klausel angepasst, aber gleichzeitig nicht gekündigt und vielleicht die Lieferung eingestellt werden, muss – so der BGH – der Versorger irgendwie auch ohne den Kunden an die Klausel kommen. Denn eine Versorgung ohne Möglichkeit der Preisanpassung sei problematisch, weil dies die Leistungsfähigkeit des Versorgers gefährden kann. Zudem könnten auch Preissenkungen so nicht korrekt weitergegeben werden.

Schnee von gestern, weil der Verordnungsgeber die AVBFernwärmeV ja nun geändert und die Änderung per Veröffentlichung verboten hat? Für den BGH offenbar nicht ganz, denn er hat darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber seine schon erwähnte Entscheidung vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 344/13) falsch verstanden hat. Da die Erwägungen des BGH, welche Schwierigkeiten die aktuelle Rechtslage nun aufwirft, weitere ihre Berechtigung behalten, stellt sich die Frage, ob der Verordnungsgeber nicht gut daran täte, die Ergänzung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV rückgängig zu machen (Miriam Vollmer).

2022-01-31T23:01:22+01:001. Februar 2022|Wärme|

Die AVBFernwärmeV als Problem fürs Wärme-Contracting

Als das Wirtschaftsministerium den ersten Entwurf für die FFVAV vorstellte, war der Ärger groß: Die Definition schloss Contracting aus, also die objektivbezogene Wärmeversorgung durch ein externes Unternehmen, oft durch BHKW oder in jüngster Zeit durch eine Kombination von Wärmepumpe und Stromversorgung. Die Contractoren wollten aber in dem etablierten Gefüge der AVBFernwärmeV bleiben.

Nachdem der Bundesrat am 25. Juni 2021 den Entwurf noch einmal grundlegend abgeändert hat, reiben sich viele Unternehmen nun aber erstaunt die Augen. Die neue AVBFernwärmeV wirft aufgrund einiger neuer Punkte nun ganz neue Fragen auf. Die beiden wichtigsten: Wie nun mit den Veröffentlichungspflichten umgehen? Und vor allem: Wie weiter mit dem Recht des Kunden, im laufenden Vertragsverhältnis die Anschlussleistung zu reduzieren?

Die Veröffentlichungspflichten haben es jedenfalls in sich: Seit dem 5. Oktober 2021 (ja, wirklich! Seit über einer Woche!) müssen Fernwärmeversorger im Internet ihre allgemeine Versorgungsbedingungen und alle Preisregelungen, aber auch die Netzverluste ins Internet stellen. Leicht verständlich soll das auch noch ausfallen. Eine Ausnahme für Contractoren gibt es hier nicht, sie ergibt sich auch nicht qua Natur der Sache. Insofern spricht viel dafür, dass auch Gerichte sich auf den Standpunkt stellen würden, dass diese Daten ins Internet gehören. Der Contractor – etwa ein Heizungsbauer – ist nicht im Internet? Auch für diesen Fall ist keine Ausnahme vorgesehen.

Ist die Veröffentlichungspflicht in erster Linie Aufwand, geht es bei dem Kundenrecht auf Anpassung der Anschlussleistung ans Eingemachte. Denn aus der Summe der Anschlussleistungen ergibt sich, welche “Hardware” ein Versorger vorhalten muss. Nun sid Erzeugung und Netze keine Investitionen, die sich kurzfristig anpassen lassen, das neugeschaffene Recht des Kunden in § 3 AVBFernwärmeV, jedes Jahr begründungslos um bis zu 50% die Anschlussleistung zu verändern, ist insofern schon im klassischen Fernwärmenetz ein Problem, sobald es in Größenordnungen auftritt. Im Contracting im Einzelobjekt stellen sich kaum beantwortbare Fragen. Ein Contractor, der etwa ein Einkaufszentrum mit einem Heizkraftwerk versorgt, ist ja hinsichtlich seiner technischen Ausstattung und seines Invests noch viel weniger flexibel als ein klassischer Versorger. Da er die Anschlussleistung nicht technisch drosseln kann, bedeutet im Falle des Contractors die Reduzierung der Anschlussleistung wohl in erster Linie, dass der Kunde seinen Grundpreis nach Belieben reduzieren kann. Für die Kalkulation des Contractors ist das natürlich ein Problem.

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Wie nun damit umgehen? Viele Unternehmen werden ihr Preisgefüge ändern, so dass die Investition über den Arbeits- und nicht über den Grundpreis finanziert wird. Dann tut die flexible Anschlussleistung nicht so weh. Doch wie damit umgehen, wenn nach oben angepasst werden soll? Muss dann ein Kessel herangeschafft werden, wenn der Winter besonders kalt zu werden droht? Es darf ja wohl auch nach oben angepasst werden, siehe § 3 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV. Angesichts dieser Probleme spricht dann doch viel dafür, die AVBFernwärme zu verlassen und einen abweichenden Vertrag zu schließen. Doch Obacht! Hier gilt § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV: Der Versorger muss dem Kunden einen AVB-konformen Vertrag angeboten haben und dieser muss ausdrücklich mit der Abweichung einverstanden sein (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwärmerecht am 27. Oktober 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-13T18:18:22+02:0012. Oktober 2021|Wärme|