All around me feeling hot hot hot: Die neue FFVAV & AVBFernwärmeV

Jahrzehntelang passiert gar nichts und dann passiert alles auf einmal: Dass die Bundesrepublik auch für Fernwärme die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) endlich umsetzen musste, war klar. Aber dabei hat sie es nicht belassen. In der jetzt schon legendären “letzten Runde” der letzten Legislaturperiode am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat uns alle überrumpelt und beschossen, das Recht der Fernwärmeversorgung teilweise erheblich zu verändern (hier bereits dazu).

Die scheidende Bundesregierung stellte sich auf den Standpunkt, die Änderungen seien nur einheitlich abzulehnen oder anzunehmen. Da die Zeit drängt, vor allem das Fernwärmemesswesen europarechtskonform neu zu regeln, hat sie die Änderungen nun so übernommen. Seit dem 5. Oktober 2021 ist die neue “Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung – FFVAV)” nun in Kraft. Gleichzeitig sind erhebliche Änderungen der AVBFernwärmeV in Kraft getreten. Aus unserer Sicht sind die folgenden Punkte die Wichtigsten:

# Messeinrichtungen, die nach dem 5. Oktober 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. Weil wir dies schon mehrfach gefragt worden sind: Ja, wirklich ab dem 5. Oktober 2021. Die neuen Regeln gelten ohne Übergangsvorschriften. Wer also heute nicht fernablesbare Zähler eingebaut hat: Das war falsch.

# Alle bisher eingebauten nicht fernablesbaren Zähler müssen bis Silvester 2026 nachgerüstet oder ersetzt worden sein.

# Es gelten die Smart-Meter-Regeln nun auch für Fernwärme. Insbesondere kann der Kunde selbst einen Messtellenbetreiber auswählen, wenn schon ein Smart-Meter-Gateway existiert.

# Fernwärmeabrechnungen werden länger und wenn der Kunde will, digitaler, in den meisten Fällen aber auch häufiger: Zweimal pro Jahr mindestens, auf Kundenbitte hin mindestens vierteljährlich, muss der Versorger Preise und Verbrauch und Infos über Wärmeträger, Technologien, THG-Emissionen, einen witterungsbereinigten Verbrauchsvergleich mit anderen Kunden und dem Vorjahr und noch einiges mehr klar und verständlich mitteilen.

# Für diese neuen Abrechnungen gibt es nur bei den THG-Emissionen für Kunden kleinerer Fernwärmesysteme eine Schonfrist bis zum 1. Januar 2022. Ansonsten gilt auch hier: Bitte springen Sie jetzt.

# Künftig gehören viele Informationen über das Fernwärmeprodukt wie etwa der Primärenergiefaktor ins Internet, ebenso die allgemeinen Versorgungsbedingungen, Preise, Preisgleitklauseln, Informationen über Netzverluste etc. Achtung, auch hier gibt es keine Übergangsfristen. Die Regeln sind bereits scharfgeschaltet.

# Wir hatten schon vor Wochen darauf hingewiesen: Künftig kann auch im laufenden Vertragsverhältnis der Kunde einmal jährlich seine Anschlussleistung abändern. Gründe braucht er keine, sofern er die Leistung nicht um mehr als 50% reduziert. Steigt er auf Erneuerbare um, kann er auch um mehr als 50% reduzieren oder ganz aus dem Vertrag aussteigen.

# Eine Änderung der Preisgleitklausel kann nach Ergänzung des § 24 Abvs. 4 AVBFernwärmeV nicht durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen.

Feuer, Flamme, Hitze, Heiß, Linie, Brennen, Brand

Was bedeutet das nun für Versorger? Sie müssen in jedem Falle sehr schnell aktiv werden. Da es keine Umsetzungsfristen gibt, sind alle Geschäftsprozesse ab sofort umzustellen. Insbesondere sind die Veröffentlichungspflichten umgehend umzusetzen! Unternehmen brauchen nun einen Zeitplan, müssen ihre Verträge und Rechnungsmuster überarbeiten, ihre Homepage angehen und, ist dies noch nicht geschehen, den Standard für Wärmezähler abändern. Die bisher oft behäbige Welt der Wärmeversorgung wird also kräftig aufgewirbelt. Oder, passend zum Thema: Fernwärme wird hot, hot, hot (Miriam Vollmer)

Wir führen in die Neuerungen kurzfristig am 12. Oktober 2021 per Zoom ein! Infos und Anmeldung gibt es hier.

2021-10-06T22:27:47+02:006. Oktober 2021|Energiepolitik, Wärme|

Achtung, Anschlussleistung: Der (wohl) neue § 3 AVBFernwärmeV

Nicht immer, aber meistens haben Verträge über die Belieferung mit Fernwärme zwei Komponenten: Die Kundschaft zahlt zum einen die tatsächlich gelieferte Wärme. Zum anderen wird die Anschlussleistung vergütet, also die Wärmemenge, die der Versorger für diesen Abnehmer bereithält.

Bis jetzt galt dabei: Wenn der Kunde die Anschlussleistung verringern möchte, hat er nur dann Anspruch auf eine Vertragsänderung, soweit er nach § 3 S. 2 AVBFernwärmeV den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Rechtstechnisch hat der Verordnungsgeber damit hier einen Unterfall der “Störung der Geschäftsgrundlage” nach § 313 Abs. 1 BGB geregelt.

Diese bisher geltende Regelung will der Bundesrat nun ändern. Am 25. Juni 2021 hat er einen neuen § 3 AVBFernwärmeV beschlossen. Dessen neuer Absatz 1 räumt nun erstmals Kunden das Recht ein, begründungslos einmal jährlich die Wärmeleistung bis zu 50% zu reduzieren. Dies soll ganz kurzfristig möglich sein, nämlich mit nur vier Wochen Frist zum Monatsende. Sofern der Kunde die bisher bezogene Fernwärme durch erneuerbare Energien ersetzen will und dies nachweist, kann er auch mehr als 50% der Anschlussleistung verringern.

Häuser, Gebäude, Dächer, Architektur, Stadt, Alt

Diese Regelung kommt den Anschlussnehmern weit entgegen. Er kann praktisch jederzeit den Inhalt des für zehn Jahre abgeschlossenen Wärmeliefervertrags abändern. Für den Versorger dagegen ist diese Regelung ein Problem. Denn anders als bei anderen Gütern ist es nicht mit der Anpassung der Leistungen getan, die er von Vorlieferanten bezieht. Der Versorger unterhält regelmäßig eine Infrastruktur, die aus langfristig finanzierten Wärmeerzeugern und Leitungsnetzen besteht. Das Anpassungsrecht, das der Bundesrat nun eingeführt hat, muss also als neuartiges Absatzrisiko in seine Preiskalkulation eingehen.

Bislang ist noch keine Äußerung der Bundesregierung veröffentlicht worden, wie sie mit diesem Beschluss umgeht. Da Teile des Beschlusses des Bundesrats aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen dringend umgesetzt werden müssen, sollten sich Versorger aber darauf einstellen, dass ihre Langfristplanung künftig erhöhten Risiken unterliegt (Miriam Vollmer).

Sie interessieren sich für Neuerungen und Neuigkeiten rund um den Vertrieb von Strom, Gas und Wärme? Wir schulen am 2. September 2021, 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, EUR 400 zzgl. USt., Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de

 

2021-08-13T15:55:05+02:0013. August 2021|Erneuerbare Energien, Wärme|

Fernwärme: Achtung – Veröffentlichungspflichten!

Wir erinnern uns: Das Bundeswirtschaftsministerium hatte kurz vor Toresschluss der Legislaturperiode noch versucht, mit einem hastigen Verordnungsentwurf die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) auch für den Bereich Fernwärme umzusetzen (hierzu hier). Doch der am 25. Juni 2021 befasste Bundesrat hatte sich für eine ganze Reihe von Änderungen ausgesprochen. Die Bundesregierung wird hier mit einiger Wahrscheinlichkeit nachgeben, denn die Umsetzungspflichten drängen.

Besonders wichtig, aber bisher kaum diskutiert: Der Bundesrat hat einen neuen § 1a AVBFernwärmeV beschlossen, ohne den er dem Paket nicht zustimmen will. Hier soll es künftig heißen:

“(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.

(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in MWh/a als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Ver-sorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme.“

Bisher veröffentlichen längst nicht alle Versorger Versorgungsbedingungen samt Preisblättern im Netz. Die meisten Unternehmen haben zwar nichts zu verstecken, schließlich sind die Verträge keine Staatsgeheimnisse und vor Ort meistens allgemein bekannt. Doch gerade weil die Neuregelung ohne Übergangsfristen in Kraft treten soll, sollten Unternehmen sorgfältig darauf achten, ob und wann sie ihren Internetauftritt ändern müssen und sich auf die anstehende Änderung vorbereiten, um sich nicht angreifbar zu machen.

Schreibtisch, Computer, Bildschirme, Monitore

(Miriam Vollmer)

2021-08-03T23:24:25+02:003. August 2021|Energiepolitik, Wärme|