Fernwärme: Achtung – Veröffentlichungspflichten!

Wir erinnern uns: Das Bundeswirtschaftsministerium hatte kurz vor Toresschluss der Legislaturperiode noch versucht, mit einem hastigen Verordnungsentwurf die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) auch für den Bereich Fernwärme umzusetzen (hierzu hier). Doch der am 25. Juni 2021 befasste Bundesrat hatte sich für eine ganze Reihe von Änderungen ausgesprochen. Die Bundesregierung wird hier mit einiger Wahrscheinlichkeit nachgeben, denn die Umsetzungspflichten drängen.

Besonders wichtig, aber bisher kaum diskutiert: Der Bundesrat hat einen neuen § 1a AVBFernwärmeV beschlossen, ohne den er dem Paket nicht zustimmen will. Hier soll es künftig heißen:

“(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.

(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in MWh/a als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Ver-sorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme.“

Bisher veröffentlichen längst nicht alle Versorger Versorgungsbedingungen samt Preisblättern im Netz. Die meisten Unternehmen haben zwar nichts zu verstecken, schließlich sind die Verträge keine Staatsgeheimnisse und vor Ort meistens allgemein bekannt. Doch gerade weil die Neuregelung ohne Übergangsfristen in Kraft treten soll, sollten Unternehmen sorgfältig darauf achten, ob und wann sie ihren Internetauftritt ändern müssen und sich auf die anstehende Änderung vorbereiten, um sich nicht angreifbar zu machen.

Schreibtisch, Computer, Bildschirme, Monitore

(Miriam Vollmer)

2021-08-03T23:24:25+02:003. August 2021|Energiepolitik, Wärme|

FFVAV: Was sagt der Bundesrat?

In seiner Giga-Sitzung vom heutigen 25. Juni 2021  hat der Bundesrat sich auch mit der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 (FFVAV) beschäftigt (wir berichteten bereits). Gescheitert ist das Projekt erwartungsgemäß nicht, schließlich muss die Bundesrepublik schon aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen liefern. Doch der Bundesrat ist nur mit einigen Änderungen einverstanden, unter anderem will die Länderkammer folgende Modifikationen: 

# Zunächst sprechen sich die Länder für eine andere Definition der Fernwärme und -kälte aus. Das Ministerium wollte eine Definition, die v. a. das Contracting von der Anwendung der Verordnung ausgeschlossen hätte. Die Länder wollen das wieder korrigieren.

# Die Länder wollen interoperable fernablesbare Wärmezähler und einen Link zum MsbG.

# Bekanntlich gilt für Fernwärme und -kälte das Gebot des Unbundling nicht. Hier wird aus einer Hand geleistet. Die Länder wollen dies nun für das Messwesen aufbrechen und für Kunden mit Smart-Meter-Gateway für den Messstellenbetrieb der Sparte Strom ein Wahlrecht für das Messwesen auch bei Wärme einführen.

# Die Länder wollen mehr und ganzjährige Kundeninformationen und schlagen detaillierte Vorgaben für die zusätzlichen Informationen der Versorger gegenüber ihren Kunden vor.

# Der Bundesrat will weitergehende Änderungen der AVBFernwärmeV. Er wünscht sich, dass Versorgungsbedingungen, Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preis-komponenten mit allen Indizes u. s. w. im Internet publiziert werden müssen. Bisher ist dies nicht der Fall.

# Der Bundesrat schlägt weiter vor, das Kunden auch während der Vertragslaufzeit ihre vereinbarte Anchlussleistung einmal jährlich einseitig verändern können.

# Die Länder wollen ausdrücklich Änderungen der Preisänderungsklauseln durch öffentliche Bekanntgabe ausschließen.

Rohr, Rohrleitungen, Heizung, Arbeit

Nun bleibt abzuwarten, wie sich die Bundesregierung hierzu positioniert (Miriam Vollmer)

2021-06-25T20:45:13+02:0025. Juni 2021|Vertrieb, Wärme|

Auf der Zielgeraden: Die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV)

Nächste Woche, am 10. Juni 2021, soll der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates die neue Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFAV) beraten, so dass der Bundesrat am 25. Juni 2021 über die neue FFAV entscheiden könnte. Damit wäre die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) auch endlich im wichtigen Bereich Fernwärme umzusetzen.

Die wohl wichtigste Neuerung: Neue Messeinrichtungen für Fernwärme müssen ab Erlass fernauslesbar sein. Bestehende Messvorrichtungen müssen bis zum 31. Dezember 2026 ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Wo schon fernablesbare Geräte installiert sind, müssen ab Inkrafttreten der neuen Verordnung zweimal jährlich, ab 2022 monatlich Abrechnungen oder Verbrauchsmitteilungen kommuniziert werden. Weiter müssen die Rechnungen für Fernwärme nach dem Entwurf ähnlich wie bei Strom viel mehr Informationen enthalten. Diese umfassen zB den Energieträger und die eingesetzten Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien, die damit verbundenen Treibhausgasemissionen

Zu bedauern ist, dass der Entwurf sich nicht auf diese notwendigen und sinnvollen Umsetzungen von EU-Recht beschränkt. Unnötig erscheint die Kodifizierung der Begriffe der Fernwärme und Fernkälte, zudem in von der von der Rechtsprechung deutlich abweichenden Form und nicht in der AVBFernwärmeV, wo der logische Ort für eine solche Definition wäre. Bedauerlich auch die Streichung der § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 AVBFernwärmeV, da damit keine Mieterdirektversorgungen mit Fernwärme mehr möglich sind ohne extrem aufwändige Umrüstungen der Messinfrastruktur in Mietshäusern.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Ob die neue Verordnung so durchgeht oder der Bundesrat das Verfahren nun doch noch aufhält? Wir rechnen aktuell zumindest mit einer Umsetzung des nötigen Minimalinhalts, denn die Richtlinien drängen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie mehr wissen wollen:

Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke informieren am 30. Juni 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr online. Kostenbeitrag 150 EUR, Anmeldung hier.

 

2021-06-01T22:32:58+02:001. Juni 2021|Energiepolitik, Wärme|