Fernwärmepreisgleitklauselverbesserungsneuigkeiten

Preisgleitklauseln in Fernwärmelieferverträgen müssen den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechen, sich also an den Kosten orientieren und den Wärmemarkt berücksichtigen. Zu den Kosten gehören auch bei Wärmeerzeugungsanlagen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen, seit Anfang des Jahres auch die Ausgaben für Emissionszertifikate nach dem BEHG.

Ein Problem dabei: Das Kostenelement muss die eigenen Beschaffungskosten wiederspiegeln. Oft wird die eigene Beschaffungsstruktur aber durch einen Index repräsentiert, der zu einem gewissen Teil CO2-Kosten enthält. Der Index für Erdgas bei Abgabe an Kraftwerke etwa wird zwar nur wenig Kosten für CO2 enthalten, weil Kraftwerke oberhalb der 20 MW-Grenze dem EU-Emissionshandel und nicht dem BEHG unterliegen. Aber Erdagsabgabe an kleine Anlagen ist künftig doch erfasst. Das bedeutet ein Dilemma: Eine vollständige Abdeckung der eigenen BEHG-Kosten ist nicht gewährleistet, so dass ein Zusatzfaktor aufgenommen werden muss. Für einen vermutlich sehr geringen, aber eben auch nicht null betragenden Teil kann es aber künftig zu einer – wenn auch wohl unerheblichen bis moderaten – Überdeckung kommen.

Auf dieses Problem hat das Statistische Bundesamt nun spät, aber immerhin, reagiert. Es gibt nunmehr drei Subindizes, die ausdrücklich ganz ohne BEHG-Kosten berechnet werden, Erdgas bei Abgabe an die Industrie in großen und kleineren Mengen sowie Kraftwerksgas. Damit existiert nun endlich eine gute Grundlage für eine sowohl kostenorientierte als auch sauber zum BEHG abgegrenzte Preisgleitung, die das BEHG über einen gesonderten Faktor wälzt (Miriam Vollmer)

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2021-01-29T21:10:16+01:0029. Januar 2021|Emissionshandel, Gas, Verwaltungsrecht, Wärme|

BEHG: Was heisst der Kabinettsbeschluss?

Am 20. Mai 2020 hat das Bundeskabinett die im Vermittlungsausschuss im Dezember 2019 gefundene Lösung für das Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) beschlossen und so die Voraussetzung für eine schnelle Verabschiedung geschaffen. Die Preise für Emissionszertifikate sollen damit drastisch steigen, schon 2021 sind 25 EUR statt 10 EUR geplant. 2026, im ersten Versteigerungsjahr, sollen 55 – 65 EUR erlöst werden. Das Geld soll u. a. die EEG-Umlage senken. Die für diese Senkung erforderliche Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung hat das Kabinett gleichfalls beschlossen, sie muss nun auch in den Bundestag.

Was heisst das nun für die Lieferanten von Gas und Fernwärme? Da es eine gefestigte Rechtsprechung gibt, nach der nur solche hoheitlichen Belastungen über allgemeine Steuer- und Abgabeklauseln gewälzt werden können, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar waren, ist es gerade für neue Gas-Sonderkundenverträge nun allerhöchste Eisenbahn. Mit viel gutem Willen konnte bisher noch argumentiert werden, dass nach Inkrafttreten eines Gesetzes, aber vor einer schon politisch angekündigten Änderung noch die endgültige Regelung abgewartet werden sollte, aber wer nicht am Ende bei Neuverträgen aus dem laufenden Jahr auf Kosten für das BEHG sitzenbleiben will, sollte nun spätestens seine Verträge angehen. Auch bei Bestandskunden sollten die Verträge zumindest noch einmal gründlich daraufhin geprüft werden, wie die Weitergabe abgesichert ist.

Ähnlich sieht es in der Fernwärme aus. Hier gibt es kein gesetzliches Recht, neuartige Kosten einfach ohne Vertragsänderung weiterzureichen, weil weder das neue Gesetz noch die AVBFernwärmeV eine solche Regelung enthält. Es bedarf also einer vertraglichen Änderung. Diese Änderung, die nach aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht ohne das Einverständnis der Kunden zustande kommen dürfte. Wenn die ab 2021 anfallenden Kosten nun weitergereicht werden sollen, bedarf es also einer Überarbeitung der Kundenverträge mit erfahrungsgemäß einigem Vorlauf. Unternehmen, die neben BEHG-Kosten etwa aus nicht emissionshandelspflichtige Anlagen, auch TEHG-Wärme liefern, sollten zudem auch in Ansehung des Kostenorientierungsgebots nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärneV darüber nachdenken, auch das TEHG endlich in ihrer Formel unterzubringen, weil eine asymmetrische Berücksichtigung der unterschiedlichen Klimaschutzinstrumente die Preisentwicklung mindestens verzerrt (Miriam Vollmer).

2020-05-22T10:38:13+02:0022. Mai 2020|Emissionshandel, Gas, Vertrieb, Wärme|

Fernwärme: Wie ändert man einen Wärmeliefervertrag?

Manchmal schaffen es Gerichte auch, dass am Ende eines langen Rechtsstreits keiner zufrieden ist. So etwa in Hinblick auf einen Rechtsstreit, über den der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden hat. Kern des Verfahrens war die Frage, ob die beklagten Fernwärmeversorger die Preisgleitklauseln in ihren Fernwärmeversorgungsverträgen einseitig durch Veröffentlichung ändern durften (ausführlich hier). Sie stützten diese – verbreitete – Praxis auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, der lautet:

“Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.”

Die Verbraucherzentralen meinen, dass diese Regelung kein einseitiges Änderungsrecht hergibt. Wenn Versorgungsbedingungen sich ändern, wäre stets eine beidseitige Änderung des Vertrags notwendig. Allerdings ist dies im Massengeschäft mit Fernwärme ausgesprochen aufwändig und schwierig. Gleichwohl: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mahnte zwei hessische Versorger ab. Diese wehrten sich, unterlagen aber erst vorm Landgericht Darmstadt und sodann beim Oberlandesgericht Frankfurt.

Der BGH hat nun auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2020 die im Streit stehende Rechtsfrage nicht beantwortet. Er hat aber – damit hat der vzbv verloren – entschieden, dass der angebliche Verstoß nicht abgemahnt werden konnte, weil er wohl nicht als irreführend anzusehen ist. Die Rechtsfrage ist schlicht zu komplex für eine solche Einordnung. Details der Entscheidung werden sicherlich aus den noch nicht vorliegenden Urteilsgründen hervorgehen.

Was folgt daraus nun für die Praxis? Eine abschließende Klärung, wie Fernwärmelieferverträge nach der AVBFernwärmeV geändert werden, steht weiter aus. Allerdings gibt es mit den Entscheidungen aus Frankfurt und Hamburg eine klare Tendenz der Rechtsprechung gegen einseitige Änderungen von Allgemeinen Versorgungsbedingungen. Wer als Versorger Rechtssicherheit will, muss also den steinigen Weg gehen, an jeden einzelnen Kunden heranzutreten (Miriam Vollmer).

 

 

2020-04-24T13:06:08+02:0024. April 2020|Verkehr, Wärme|