Fernwärme: Zur Entscheidung des LG Hamburg (312 O 577/15)

Kann ein Fernwärmeversorger Preisgleitklauseln per Veröffentlichung ändern? Die Branche war lange davon überzeugt. Dann entschied letztes Jahr das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 (hierzu hier), dies sei nicht möglich. Der Kunde müsste stets zustimmen. Änderungen des Fernwärmeliefervertrags per Veröffentlichung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärme seien nicht einseitig möglich. Die Branche war geschockt. Derzeit läuft ein Revisionsverfahren vorm BGH.

Eine weitere Entscheidung schlägt nun nicht nur in dieselbe Kerbe, sondern geht in ihren Konsequenzen noch deutlich weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verurteilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbraucherzentrale Hamburg in teilweise vergleichbarer Sache:

Das LG Hamburg schließt sich dabei zunächst der Ansicht des OLG Frankfurt an, dass eine Änderung von Fernwärmelieferverträgen per Veröffentlichung nicht möglich sei. Da die Hansewerk dies aber in einem Anschreiben an ihre Kunden suggeriert habe, ohne deutlich zu machen, dass es sich um eine jedenfalls nicht einhellige Rechtsansicht handelt, bejahte die Kammer eine wettbewerbswidrige Irreführung. Nach Ansicht des LG Hamburg ist die Hansewerk nicht nur verpflichtet, dies für die Zukunft zu unterlassen. Die mit dem bemängelten Schreiben mitgeteilte Änderung der Preisklauseln und Preise sei konsequenterweise unwirksam. Ein späteres, wohl zur Risikominimierung versandtes Schreiben, in dem der Versorger den Kunden mitteilte, es gebe über die Wirksamkeit einseitiger Klauseländerungen unterschiedliche Ansichten und deswegen bitte er vorsichtshalber um die Zustimmung der Kunden, war dem Gericht nicht deutlich genug. Die Kunden wären nicht eindeutig darüber aufgeklärt worden, dass ohne ihr Einverständnis keine Klauseländerung stattfinden würde.

Die Unwirksamkeit der Klauseländerung und der damit verbundenen Preisanpassungen ist für einen Versorger unangenehm genug. Kunden könnten möglicherweise überobligatorisch gezahlte Gelder zurückfordern. Doch im konkreten Fall forderte und erhielt die Klägerseite noch mehr: Um die vom Gericht vermisste Klarheit auf Kundenseite herbeizuführen, wurde der Versorger verurteilt, alle betroffenen Kunden mit einem “Berichtungsschreiben” anzuschreiben, dessen Wortlaut im Urteilstenor vorgegeben wird. Hier soll es unter anderem heißen:

“Wir stellen richtig:

Zu der von uns beabsichtigten. einseitigen Änderung der Preisgleitklauseln in Ihrem Wärmelieferungsvertrag waren wir nicht berechtigt. Die einseitig abgeänderten Preisgleitklauseln sind daher unwirksam. An ihrer Stelle gelten die Preisgleitklauseln, die zur Zeit unseres oben erwähnten Schreibens Vertragsbestandteil waren, unverändert fort.”

Außerdem sind der Verbraucherzentrale die betroffenen Kunden in einer Tabelle mitzuteilen.

Für den Versorger ist die Entscheidung natürlich ein Desaster ersten Ranges, und auch für die Branche insgesamt nicht beruhigend. Derzeit läuft zwar noch ein Berufungsverfahren beim OLG Hamburg (3 U 192/19). Doch die Versorger müssen sich insgesamt auf verschärfte Rahmenbedingungen im Fernwärmesegment einstellen. Das bedeutet: Verträge müssen regelmäßiger als bisher überprüft und Änderungen mit unmissverständlichen Schreiben an die Kunden begleitet und einvernehmlich vorgenommen werden (Miriam Vollmer).

2020-03-03T23:49:39+01:003. März 2020|Vertrieb, Wärme|

Fernwärme: Preisanpassung und Emissionshandel

Die rechtssichere Gestaltung von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen wurde in den letzten Jahren zunehmend komplexer. Ausgehend von einer Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Jahren 2011 und 2014 (einen Einblick gibt es hier)  haben viele Fernwärmeversorger ihre Verträge umgestaltet, müssen aber in den nächsten Jahren weiter am Ball bleiben, um Anpassungen der Preise an gestiegene oder auch nur strukturell veränderte Kosten wirksam weitergeben zu können.

Aber warum kann nicht alles bleiben, wie es ist? Ursache des Veränderungszwanges ist § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Regelung gibt für Preisanpassungsklauseln in der Fernwärme das Gebot der Kostenorientierung vor. Das bedeutet praktisch: Die Preise müssen sich nicht centgenau, aber doch recht eng an der Kostenentwicklung des konkreten Unternehmens halten. Hieraus resultiert: Wer Gas verfeuert, darf keinen Heizölindex verwenden, es sei denn, dieser wäre für seine Kostenentwicklung wegen einer Vorlieferantenklausel maßgeblich. Wer 50% Kohle einsetzt, darf nicht zu 100% Gas in seine Klausel stellen. Und wessen Kosten in zunehmend wesentlichem Maße vom Emissionshandel abhängen, darf diese Lasten nicht losgelöst von der tatsächlichen Kostenentwicklung weiterreichen. Dies bedeutet für die spezielle Kostenposition Emissionshandel:

=> Wer die Kosten des Emissionshandels für seine TEHG-Anlage in Form von Zertifikatkosten in seine Klausel einstellt, muss wegen der hohen Volatilität dieses Postens besonders darauf achten, dass die in der Formel berücksichtigten Kurse sich nicht komplett von den Ausgaben entfernen, die das Unternehmen hat. Vor allem sollten die Zeitpunkte, zu denen gekauft wird, sich nicht völlig von den vertraglichen Bezugszeiträumen entfernen.

=> Emissionshandel verursacht nicht nur Kosten, sondern Fernwärmeversorger erhalten auch Zuteilungen. Diese müssen in der Formel einen nachvollziehbaren Niederschlag finden. Problem: Ein okkulter, nur dem Verwender bekannter Abzugsposten für erhaltenen Zuteilungen dürfte dem ebenfalls in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV hinterlegten Transparenzgebot zuwiderlaufen. Hier ist eine vernünftige Verweisung nötig!

=> Nicht alle Fernwärmemengen sind emissionshandelspflichtig erzeugt worden. Die meisten Versorger haben neben emissionshandelspflichtigen Anlagen weitere Anlagen, die (bisher) nicht am Emissionshandel teilnehmen, weil sie nicht im Anhang 1 zum TEHg aufgeführt sind. Dies betrifft kleine Anlagen <20 MW FWL oder Anlagen, die gefährliche Abfälle oder Siedlungsabfälle verbrennen. Hier ist sorgfältig und begründet eine Aufteilung zu treffen und alle paar Jahre zu überprüfen, denn auch eine rechtmäßige Klausel wird rechtswidrig und damit unwirksam, wenn sich die Verhältnisse ändern!

=> Ab 2021 erfasst der geplante nationale Emissionshandel auf Grundlage des BEHG (wir erläuterten) die Brennstoffmengen, die nicht in den ohnehin schon emissionshandelspflichtigen Anlagen verbrannt werden. Die entstehenden Kosten von 10 – 35 EUR pro t CO2 in den ersten Jahren müssen in die individuelle Klausel sinnvoll eingestellt werden. Achtung: Es soll wohl teilweise Kompensationen geben, möglicherweise gar Zuteilungen. Wenn das Unternehmen weniger ausgibt, kann es natürlich auch nur weniger weiterreichen.

Insgesamt müssen Fernwärmeerzeuger heute mehr Vorlauf einplanen als früher. Denn ausgehend von einer Entscheidung des OLG Frankfurt dürfen Fernwärmeversorger Fernwärmelieferverträge nicht über Veröffentlichungen ändern und damit auch Preisanpassungsklauseln an neue Umstände anpassen. Sondern brauchen die Unterschriften der Kunden, was naturgemäß mehr Zeit in Anspruch nimmt als die schlichte Publikation der Neuerungen. (Miriam Vollmer)

Sie möchten sich über Grundlagen und Neuerungen rund um das Recht der Fernwärme informieren? Wir schulen am 12.11.2019 bei uns im Büro. Informationen, Programm und Anmeldeformular finden Sie hier.

2019-11-04T10:43:42+01:004. November 2019|Emissionshandel, Wärme|

OLG Frankfurt lehnt einseitige Änderung von Fernwärmeverträgen ab

Fernwärmeversorgung ist ein Massengeschäft. Selbst wenn nicht jeder einzelne Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Fernwärmeversorger hat, sondern oft auch die Hausverwaltungen für die Eigentümer aktiv werden, müssen auch kleine oder mittelgroße Stadtwerke viele, viele Verträge verwalten. Entsprechend viel Aufwand bedeutet es, jedem Vertragspartner hinterherzulaufen, wenn sich etwas ändert.

Um den Versorgern ihren Versorgungsauftrag zu ermöglichen, hat der Verordnungsgeber – so die bisher gängige Praxis (bestätigt etwa durch LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.05.2013, Az. 3 O 4143/12) – den § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV geschaffen. Dieser erlaubt es, auf die Unterschrift des Vertragspartners zu verzichten und statt dessen die Allgemeinen Vertragsbedingungen durch Veröffentlichung zu ändern. Dass die Versorger diese Möglichkeit nicht ausnutzen, um ihre Kunden zu benachteiligen, sichert die AVBFernwärmeV mit recht detaillierten Regelungen, deren Einhaltung der Kunde gerichtlich überprüfen lassen kann.

Diese Praxis hat das OLG Frankfurt mit Entscheidung vom 21.03.2019 (Az.: 6 U 190/17) nun grundlegend erschüttert. Dass der Senat die einseitige Änderung von Preisanpassungsklauseln kritisch sehen würde, hatte sich bereits nach der mündlichen Verhandlung angedeutet. Die verlinkte Pressemitteilung (die Urteilsgründe sind erst in einigen Wochen zu erwarten) hat aber das Zeug, die Wärmewirtschaft zu erschüttern: Der Senat meint, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV nicht etwa eine Erleichterung für die Versorgungswirtschaft darstellt. Sondern eine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung formuliert: Wer seine Versorgungsbedingungen für Fernwärme ändern will, muss mit jedem einzelnen Vertragspartner eine Vereinbarung abschließen. Und zudem die Änderung publizieren.

Aus unserer Sicht ergibt diese Lesart keinen Sinn. Welchen Sinn sollte es haben, im Massengeschäft besonders hohe Anforderungen an Vertragsänderungen zu stellen? Zumal die Annahme des OLG Frankfurt, der Versorger könne ja Änderungskündigungen aussprechen, angesichts der Laufzeiten der Verträge und der Vielzahl von Vertragspartnern und der begrenzten Ressourcen von Versorgern unrealistisch erscheint. Dass die so entstehenden zusätzlichen Aufwände Kosten verursachen, die dann auf alle Kunden verteilt werden müssten, ist sicher auch nicht im Sinne der Kunden, deren Interessen damit nur vordergründig gestärkt worden sind. Dass es dem Fernwärmeversorger oft gar nicht freisteht, ob er gerade die Preisgleitklauseln ändert, weil § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ihn zwingt, Änderungen der Kostenstruktur auch in der Klausel nachzuvollziehen, macht die Sache auch alles andere als einfacher.

Einziger Lichtblick: Das OLG Frankfurt hat die Revision zugelassen. Die Branche hofft nun auf den Bundesgerichtshof.

2019-03-21T22:55:05+01:0021. März 2019|Allgemein, Wärme|