Änderung von Preisgleitklauseln: OLG FFM verhandelt zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV

Schlechte Neuigkeiten in Sachen Fernwärme: Die Möglichkeit der Änderung von allgemeinen Versorgungsbedingungen per Veröffentlichung steht auf dem Spiel.

Was ist passiert? Die Energieversorgung Offenbach (EVO) und die Energieversorgung Dietzenbach (EVD) sind Fernwärmeversorger. Sie hatten vor einigen Jahren ihren Standardvertrag für Fernwärme nach § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV geändert. Normalerweise bedarf es im Zivilrecht für wirksame Vertragsänderungen übereinstimmender Willenserklärungen beider Parteien. Es hätten also Versorger und Kunde jeweils zustimmen müssen, um den Fernwärmeliefervertrag wirksam abzuändern. Im Massengeschäft der Fernwärme ist dies aber nicht praktikabel. Schließlich versorgen Fernwärmeversorger oft mehrere tausend Kunden mit Heizung und warmem Wasser. Deswegen sieht § 4 Abs. 2 der AVBFernwärmeV vor, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe wirksam werden. Der Versorger kann also auch ohne den Kunden die Versorgungsbedingungen anpassen, wenn er das publiziert.

EVO und EVD hatten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und bei der Vertragsüberarbeitung insbesondere die Preisgleitklausel modernisiert. Dies entspricht der ganz üblichen Praxis und steht mit dem Wortlaut der Norm insoweit in Übereinstimmung, als dass die Regelung sich auf alle Versorgungsbedingungen bezieht, ohne Ausnahmen für Preisklauseln zu formulieren. Gleichwohl, das Landgericht (LG) Darmstadt sah eine solche einseitige Anpassung der Preisgleitung überraschenderweise als problematisch an. Es mag eine Rolle gespielt haben, dass der Vertrag nach Ansicht der Kammer auch in sonstiger Hinsicht erhebliche Schwächen aufwies. Unter anderem bemängelte das Gericht die unzureichende Begründung, warum der Versorger die Klausel geändert hatte.

Die Versorger gingen gegen diese Entscheidung in Berufung. Am 28.02.2019 fand nun die mündliche Verhandlung vom OLG Frankfurt statt. Diese stimmt die Branche nun indes nicht hoffnungsfroh. Offenbar neigt der Senat nicht der Versorgerseite zu, sondern teilt die Bedenken des Landgerichts.
Ende März soll nun entschieden werden. Mit welchen Argumenten der Senat den Wortlaut von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV, der die Änderung per Veröffentlichung ja gerade ausdrücklich erlaubt, ausgerechnet auf die allerzentralste Versorgungsbedingung, nämlich den Preis und die Preisgleitung, nicht angewendet sehen möchte, wird sich wohl erst aus den meistens nachträglich veröffentlichten Gründen ergeben. Die Konsequenzen einer solchen Rechtsprechung wären jedoch weitreichend:
Unternehmen müsste bei jeder Preisklauseländerung jedem einzelnen Kunden eine Unterschrift abbringen. Wegen des oft schleppenden Rücklaufs ist damit ein erheblicher Aufwand zu erwarten, um die Vertragsänderungen umsetzen zu können. Dies kostet Zeit und damit Geld. Das würde auf die Fernwärmepreise durchschlagen, die ohnehin in einem harten Wettbewerb mit kleinräumigen Lösungen stehen.
Sollte diese Rechtsprechung sich durchsetzen, stellt sich damit die Frage, ob nicht der Gesetzgeber gefragt ist, klarzustellen, dass die bisherige Praxis der Versorgungswirtschaft auch künftig auf sicherem Boden steht. 
2019-03-06T11:10:51+01:006. März 2019|Allgemein, Wärme|

Holzheizung und Anschlusswert

Im letzten Jahr haben sich die Gaspreise erholt. Dies kommt nun bedingt durch Preisanpassungsklauseln unter Verwendung von Gaspreisindizes leicht zeitversetzt in den Fernwärmepreisen an. Viele Fernwärmeversorger stehen deswegen nun vor der unangenehmen Pflicht, ihren Kunden eine Erhöhung des Fernwärmepreises mitzuteilen.

Nicht wenige Kunden nehmen Preiserhöhungen als Anlass, über Kostensenkungsmöglichkeiten nachzudenken. Eine viel diskutierte, weil auch staatlich geförderte Option: Der Einbau eines Holzofens. Die vermeintlich umweltfreundliche Alternative zur Deckung des Raum Wärmebedarfs senkt den Fernwärmeverbrauch. Damit sinken auch die an den Fernwärme Versorger zu zahlenden Entgelte. Zwar sind vielfach Brennstoffe aus Holz nicht mehr so günstig, wie noch vor einigen Jahren. Abhängig von Bezugsverträgen und lokalen Erzeugungsstrukturen für Fernwärme sehen viele Kunden aber auch heute noch wirtschaftliche Vorteile.

Ein weiterer Vorteil einer Holzheizung in den Augen des Kunden liegt in § 3 S. 3 AVBFernwärmeV. Danach ist der Kunde berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Diese Regelung suspendiert die ansonsten gemäß § 3 S. 2 AVBFernwärmeV bestehende Vollversorgungspflicht mit Verbot der Fremdbeheizung. Mit anderen Worten: Normalerweise muss ein Fernwärmekunde seine gesamte Raumwärme von Fernwärmeversorger beziehen. Aber weil Holz eine regenerativer Energieträger ist, gilt für die Holzheizung eine Ausnahme.

Soweit, so konsensual. Doch an einem weiteren Punkt scheiden sich die Geister: Viele Kunden drängen nicht nur auf eine Ausnahme von der Vollversorgungspflicht. Sondern sie möchten den Anschlusswert reduzieren. Dieser weist aus, wie viel Wärme der Fernwärmeversorger dem Kunden garantiert, für wie viel Wärme er insgesamt also die technischen Einrichtungen zur Erzeugung und Verteilung vorhalten muss. Für diese garantierte Wärmeleitung berechnet der Versorger meistens einen Grundpreis, der vom tatsächlichen Verbrauch unabhängig ist. Das bedeutet, dass eine Reduzierung der Anschlussleistung zu einer Verringerung des Grundpreises führen würde. Klar, dass das für den einzelnen Kunden attraktiv ist.

Für den Fernwärmeversorger und alle anderen Kunden stellt eine solche Reduzierung aber ein Problem dar. Die technischen Vorrichtungen, wie Heizkraftwerke, Fernwärmenetze oder auch Speicher werden mit erheblichen Planungsvorlauf für viele Jahre angeschafft. Der Versorger ist damit auf langfristige Planungssicherheit angewiesen. Wenn Kunden nun eine Holzheizung kaufen und sodann ihre eigentlich noch über die restliche Vertragslaufzeit vereinbarten Anschlusswerte reduzieren können, bleibt der Versorger auf Kosten sitzen oder muss seine Investitionskosten für das nun zu groß geratene Heizkraftwerk auf deutlich weniger Kunden verteilen, als ursprünglich vorgesehen. Für die anderen Kunden wird es dann deutlich teurer.

Die Auflösung des Konflikts bleibt schwierig. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die Klarheit schaffen würde, gibt es nicht. Verwiesen werden kann in diesem Zusammenhang bislang nur auf eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln vom 10.02.2015 (9 S 14/15). In dieser Entscheidung, einem Beschluss im Berufungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO, stellte sich das Landgericht auf die Seite des beklagten Versorgers. Dieser sei, so die Kammer, nicht zur Reduzierung des Anschlusswertes während der Vertragslaufzeit verpflichtet. Er müsse es zwar dulden, dass der Kunde einen Holzofen nutzt. Aber weder § 3 S. 3 AVBFernwärmeV, noch § 313 BGB, der Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage regelt, verpflichten den Wärmeversorger zur Anpassung des Anschlusswerts.

Doch auch, wenn diese Entscheidung dem Interesse an Planungssicherheit Genüge tut, bleibt Vorsicht geboten. So argumentiert das LG Köln unter anderem mit der im entschiedenen Einzelfall mit 2,5 Jahren nur noch kurzen Restlaufzeit des Fernwärmeliefervertrags. Dies wirft die Frage auf, wie es ausgesehen hätte, wenn der Vertrag noch viele Jahre gelaufen wäre, was bei den üblichen Vertragslaufzeiten von zehn Jahren für Fernwärme ja nun nicht ungewöhnlich wäre. Letztlich spricht deswegen viel für einen sensiblen Umgang mit solchen Kundenbegehren. Klar ist aber auch: Der Versorger sollte es schon im Interesse aller anderen Kunden vermeiden, aus Konfliktscheu jedem Begehren nach Reduzierung des Anschlusswerts nachzugeben. 

2019-01-02T00:20:45+01:002. Januar 2019|Wärme|

Kein Anspruch auf Leistungsanpassung nach der AVBFernwärmeV

Üblicherweise sehen Fernwärmelieferverträge zwei Preisbestandteile vor: Den Leistungspreis, der die Vorhaltung der Wärmekapazität abdeckt. Und den Arbeitspreis, der sich auf die tatsächlich gelieferte Wärme bezieht. Mit anderen Worten: Der Kunde bezahlt einmal dafür, dass sein Versorger ein für alle Versorgten ausreichend großes Heizkraftwerk und zum Transport geeignete Versorgungsleitungen unterhält. Und dann zahlt er separat dafür, dass diese Anlage auch läuft und liefert.

Wie hoch die für ihn vorgehaltene Leistung ist, legt der Kunde vor Beginn des Vertragsverhältnisses fest. Praktisch macht meistens der Versorger einen Vorschlag, der sich entweder am früheren Verbrauch der Immobilie orientiert. Oder am Effizienzstandard und dem Nutzungszweck des Gebäudes.

Nun laufen Fernwärmelieferverträge lange. Die AVBFernwärmeV erlaubt Laufzeiten bis zu zehn Jahren, vgl. § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV. In zehn Jahren aber kann viel passieren. Oft muss heute auch viel passieren, was die Effizienz von Gebäuden angeht. Wird saniert, sinkt der Bedarf an Wärme aber naturgemäß. Der Kunde verhält sich zu seinem seit Jahren laufenden Fernwärmeliefervertrag nun also wie ein Mensch, der stark abgenommen hat, zu seinen alten Hosen: Viel zu viel Stoff, bzw. viel zu viel Leistung.

Doch kann der Kunde nun einfach verlangen, dass die für ihn vorgehaltene und von ihm bezahlte Leistung nun nach unten angepasst wird? Dafür spricht, dass er sie ja nun schlicht nicht mehr braucht. Dagegen spricht aber auch ein gewichtiges Argument: Der Versorger muss langfristig planen, weil Heizkraftwerke schließlich nicht beliebig vergrößer- und verkleinerbar sind. Würde er beispielsweise 2005 ein Kraftwerk für einen Bedarf von damals 100% bauen, und dann würden ihm bis 2015 30% von dieser Gesamtleistung trotz an sich langfristiger Verträge gekündigt, müsste er die Investitionskosten und die Fixkosten für die nun nicht mehr benötigte Kraftwerksleistung ja trotzdem tragen. Schon deswegen erscheint es unbillig, wenn der Wärmekunde nun einfach seine Leistung beliebig verringern kann.

Dies sieht auch der Verordnungsgeber der  AVBFernwärmeV so. In § 3 AVBFernwärmeV heißt es deswegen:

“… Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will;…”

Ist der Kunde berechtigt, beim Umstieg auf Erneuerbare Vertragsanpassung zu verlangen, heißt das im Umkehrschluss, dass er dann, wenn er einfach nur weniger Fernwärme braucht, jedenfalls seine Leistung nicht verringern kann. Er muss also auf das Auslaufen seines Vertrags warten, bzw. rechtzeitig kündigen, um den Vertrag anpassen zu können.

Versorger müssen also nicht die vereinbarte Leistung im laufenden Vertrag anpassen. das heißt aber natürlich nicht, dass sie es nicht können. Kommt ein Kunde rechtzeitig auf den Versorger zu, so dass dieser langfristig disponieren kann, ist es in vielen Fällen möglich, eine einvernehmliche Lösung zu finden und die vereinbarte Leistung auf freiwilliger Basis zu reduzieren, etwa, weil der Versorger andere Kunden hat, die die freiwerdenden Kapazitäten nachfragen. Auch hier gilt also: Rechtzeitige Kommunikation hilft.

 

Wenn Sie mehr über Fernwärme erfahren wollen, kommen Sie doch zu unserem Fernwärmeseminar am 8. November 2018. Mehr Informationen und das Anmeldeformular gibt es hier.

2018-08-14T08:46:13+02:0013. August 2018|Wärme|