Referenz­jahre bei der Wärme­preis­an­passung (BGH VIII ZR 249/22 und VIII ZR 263/22 )

Preis­gleit­klauseln in Fernwär­me­lie­fer­ver­trägen müssen § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV entsprechen. Sie müssen also kosten­ori­en­tiert sein, die Markt­ent­wicklung berück­sich­tigen, und trans­parent sollen sie auch sein. Diese drei Aspekte unter einen Hut zu bekommen, ist generell nicht einfach: Wenn die Kosten­struktur eines Unter­nehmens komplex ist, ist es danach ja auch das Kosten­element. Kompli­ziertheit ist aber selten transparent.

Gerechtigkeit, Richter, Menschen

Doch auch jenseits der Frage, ob Otto Normal­wär­me­kunde die Klausel versteht, gibt es vielfältige Fragen. Mit einer hat sich nun der Bundes­ge­richtshof (BGH) beschäftigt: Ist es eigentlich zulässig, wenn in einer Klausel als Bezugsjahr für das Markt- und Kosten­element ein anderes Jahr gewählt wird als für den Ausgangs­preis der Preis­gleit­klausel? Konkret fußte in der am 27.09.2023 entschie­denen Fallge­staltung das Markt- und Kosten­element auf 2018. Als Ausangs­preis, also als AP0, sollte aber der Preis aus 2015 fungieren. Die Diskrepanz beruht auf der sog. Dreijah­res­lösung des BGH, also der Recht­spre­chung, nach der Kunden Preis­glei­tungen nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahres­ab­rechnung, in der die Preis­an­passung erstmals auftaucht, wirksam wider­sprechen können.

Die Instanz­ge­richte sahen das Ausein­der­fallen kritisch. Der BGH indes hält die Ausge­staltung für wirksam: Die Dreijah­res­lösung diene gerade der Aufrecht­erhaltung des Gleich­ge­wichts zwischen Leistung und Gegen­leistung über die Laufzeit des Vertrages hinweg (Miriam Vollmer)

2023-10-06T22:12:03+02:006. Oktober 2023|Wärme|

Die ausschließ­liche Nutzung vs. § 3 AVBFernwärmeV

§ 3 AVBFern­wärneV erlaubt es Fernwär­me­kunden, begrün­dungslos einmal jährlich ihre Anschluss­leistung um 50% zu verringern. Sollen Erneu­erbare einge­setzt werden, kann die Anschluss­leistung sogar um mehr als 50% reduziert werden.

Für Fernwär­me­ver­sorger ist diese Regelung wirtschaftlich nicht immer willkommen. Denn sie inves­tieren langfristig in Wärme­er­zeu­gungs­an­lagen und können nur selten die Leistung, die sie den Kunden bereit­stellen, in derselben Weise flexibel hoch- und runter­fahren. Auf der anderen Seite ist es aber auch schwierig, den Kunden an einer Anschluss­leistung festzu­halten, die das aktuelle Energie­ef­fi­zi­enz­niveau eines Hauses, aber auch die sich bekanntlich verän­dernden klima­ti­schen Gegeben­heiten, nicht mehr abbildet. Das kann bei Fernwärme durchaus passieren, weil die Verträge eine besonders lange Laufzeit haben, da sie mit einer hohen Anfangs­in­ves­tition verbunden ist, die sich verteilen muss, um die Kunden kalku­la­to­risch nicht zu überfordern.

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Viele Versorger versuchen das Spannungsfeld zwischen dem § 3 AVBFern­wärmeV und dem Bedürfnis nach möglichst gut planbaren Anschluss­leis­tungen durch eine vertrag­liche Ausge­staltung aufzu­lösen, die auf der einen Seite festschreibt, dass ausschließlich Fernwärme genutzt werden darf, aber auf der anderen Seite unter­streicht, dass § 3 AVBFern­wärmeV insofern vorgeht, als dass die darge­stellten Rechte zur Reduzierung der Anschluss­leistung natürlich bestehen. Im Klartext heißt dass, dass der Kunde durchaus andere Wärme­tech­no­logien einsetzen kann, aber eben nur in dem Maße, in dem § 3 AVBFern­wärmeV dies zulässt. Doch ist dem Kunden wirklich diese vom oberfläch­lichen Wortlaut deutlich abwei­chende Regelung klar? Kann man von ihm verlangen, dass er die Pflicht zur ausschließ­lichen Nutzung und § 3 AVBFern­wärmeV in einen zutref­fenden normhier­ar­chi­schen Zusam­menhang bringt?

In der Praxis werden entspre­chende Klauseln zunehmend hinter­fragt, manche sprechen gar von „Irrefüh­rungen“ und vermuten Wettbe­werbs­wid­rigkeit. Bisher haben die Gerichte noch nicht gesprochen, viel spricht gegen eine Rechts­wid­rigkeit der Klauseln, doch Versorger sollten ihre Verträge noch einmal auch auf diesen Punkt hin kritisch disku­tieren (Miriam Vollmer).

2023-05-06T00:07:16+02:005. Mai 2023|Energiepolitik, Wärme|

Achtung, die AVBFern­wärmeV wird (ein bisschen) abweichungsfest

Für die Versorgung mit Fernwärme gilt mit der AVBFern­wärmeV ein gerade für das schnel­lebige Energie­recht erstaunlich beständige Norm: Seit Inkraft­treten im Jahre 1980 hat sie sich im Wesent­lichen so erhalten wie ursprünglich erlassen. Erst 2021 kam es zu mehr als nur kosme­ti­schen Änderungen. Nun aber will das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium tiefer in die Verordnung eingreifen. Zu den Änderungen, die nun neu in die AVB implan­tiert werden sollen, gehört auch erstmals eine Diffe­ren­zierung nach Kunden­gruppen. Bisher kennt die AVBFern­wärme nämlich nur nicht erfasste Indus­trie­kunden und alle anderen, für die sie unter­schiedslos gilt, wenn die sonstigen Bedin­gungen vorliegen. Das ist künftig anders, auch im Zusam­menhang mit der wichtigen Abwei­chungs­re­gelung in § 1 Abs. 3 AVBFern­wärmeV.

Bislang ist es hier so: Man darf von den Regelungen der AVBFern­wärmeV in den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn der Versorger neben dem Vertrag, mit dem abgewichen werden soll, auch einen AVBFern­wärmeV-konformen Vertrag vorlegt. Künftig soll das in dieser Form nur noch bei Kunden möglich sein, die keine Verbraucher sind, also vor allem Gewer­be­kunden. Gegenüber Verbrau­chern ist unter diesen Bedin­gungen die Abwei­chung vom AVBFern­wärmeV-Standard nur noch möglich, wenn die Abwei­chung nicht zum Nachteil des Kunden ausschlägt, was den heute üblichen Verträgen entge­gen­stehen würde, die oft einen günsti­geren Preis einräumen gegen Übernahme von mehr oder anderen Pflichten als in der AVBFern­wärmeV vorgesehen.

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Sofern diese Regelung also in dieser Form in Kraft tritt, müssen Versorger ihr Vertrags­ma­nagement anpassen. Dies gilt auch und insbe­sondere für Contrac­ting­ver­träge, die der AVBFern­wärmeV unter­fallen. Zwar sind und bleiben Indivi­du­al­ver­träge weiterhin möglich, wenn Klauseln eben nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorfor­mu­liert sind, wie § 1 Abs. 1 AVBFern­wärmeV dies verlangt. Doch wie aus dem Kontext des rechts Allge­meiner Geschäfts­be­din­gungen bekannt ist: Das sind seltene Fälle. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-14T20:09:39+02:0014. Oktober 2022|Vertrieb, Wärme|