Nitrat, DUH & Präklusion

Es gibt ein Umwelt­recht vor und nach „Trianel“ – hiermit ist das Kohle­kraftwerk in Lünen gemeint. Das Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) und die Ausge­staltung des Zugangs von Umwelt­ver­ei­ni­gungen zu Gericht hat zu diesem Vorhaben eine beein­dru­ckende Reise im schlin­gernden Kurswagen durch die Gerichte (OVG Münster, EuGH, Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt) absol­viert. Ein „Knack­punkt“ war dabei auch die Frage der Begrenzung von Klage­mög­lich­keiten – getreu der Frage: Wie eng kann ein (nach der Aarhus Konvention vorge­schrie­bener) weiter Zugang zu Gericht ausge­staltet sein? Nach dem Wegfall der Schutz­norm­theorie (für Umwelt­ver­ei­ni­gungen) und eine Beweis­last­umkehr verblieben nur noch die Präklusion und die strenge Klage­be­grün­dungs­frist. An letzterer stört sich insbe­sondere die gestresste Anwalt­schaft, da sechs Wochen Frist für eine Klage­be­gründung – insbe­sondere dann, wenn man noch Akten­ein­sicht nehmen will – doch arg knapp bemessen sind. An der Präklusion ist zuletzt die Deutsche Umwelt­hilfe e. V. (DUH) hat mit ihrer Klage zur Verpflichtung der Bundes­re­publik Deutschland, den dünge­be­zo­genen Teil des Natio­nalen Aktions­pro­gramms zum Schutz von Gewässern vor Verun­rei­nigung durch Nitrat aus landwirt­schaft­lichen Quellen fortzu­schreiben, (vorerst) gescheitert (OVG Münster, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AK).

Es sollte bekannt sein, dass wir in Deutschland im Wasser­recht den Zielen der Wasser­rah­men­richt­linie weit hinter­her­hinken. Es gibt aber auch noch die Nitra­t­richt­linie (Richt­linie 91/676/EWG). Diese bezweckt die Verrin­gerung und Vorbeugung von Gewäs­ser­ver­un­rei­ni­gungen und gibt insbe­sondere einen maximalen Nitratwert für das Grund­wasser von 50 mg/l vor. Auch Deutschland ist als Mitglieds­staat verpflichtet, Aktions­pro­gramme aufzu­stellen, die die Maßnahmen zur Verwirk­li­chung der Ziele dieser Richt­linie festlegen und diese Programme regel­mäßig fortzu­schreiben. Die DUH rügte, dass Deutschland diesen Verpflich­tungen nicht nachkomme. Insbe­sondere würden die bislang vorge­se­henen Pflicht­maß­nahmen nicht entspre­chend den besten verfüg­baren wissen­schaft­lichen Erkennt­nissen umgesetzt und es seien keine wirksamen zusätz­lichen Maßnahmen ergriffen worden, um die Ziele der Nitra­t­richt­linie zu verwirklichen.

Die Klage der DUH hatte aber keinen Erfolg, da die DUH nach Auffassung des OVG Münster mit ihrem Klage­vor­bringen nach § 7 Abs. 3 UmwRG ausge­schlossen (präklu­diert) war. Ein solcher Ausschluss ist mit dem natio­nalen Verfas­sungs­recht, mit europa­recht­lichen Vorgaben und mit der Aarhus Konvention vereinbar. Die DUH hatte sich zwar gemeinsam mit anderen Umwelt­schutz­ver­ei­ni­gungen im Rahmen von Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungen zu Änderungen des Natio­nalen Aktions­pro­gramms geäußert. Aus Sicht des OVG sei dies aller­dings nicht so hinrei­chend substan­tiiert und umfang­reich erfolgt, wie es nach den gesetz­lichen Vorgaben erfor­derlich gewesen wäre. Mit dem inhalt­lichen Vorbringen selbst musste sich das OVG daher gar nicht mehr befassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Revisi­ons­ver­fahren in Leipzig in dieser Sache ausgeht. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-02-22T20:51:52+01:0022. Februar 2024|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Bebau­ungsplan im Hochwasserrisikogebiet

Solange die Bilder der Hochwasser rund um Weihnachten und Neujahr noch relativ frisch sind, lohnt es sich über Prävention nachzu­denken. Passend dazu hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Lüneburg über einen Fall entschieden, der das Verhältnis von Bauleit­planung und Hochwas­ser­schutz betrifft.

Eine Bewoh­nerin des von einem Bebau­ungsplan betrof­fenen Viertels hatte beim OVG einen Normen­kon­troll­antrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO gestellt. Eigentlich ging es ihr um die Ausweisung einer Verkehrs­fläche. Sie war der Auffassung, dass davon Beläs­ti­gungen ausgehen würden, die sie beein­träch­tigen könnten.

In dem Urteil hat das OVG den Bebau­ungsplan für unwirksam erklärt. Aller­dings nicht wegen der von der Antrags­stel­lerin geltend gemachten Verkehrs­be­las­tungen. Vielmehr war bei der Aufstellung des Bebau­ungs­plans § 78b ABs. 1 Satz 2 Nr. 1 Wasser­haus­halts­gesetz nicht ausrei­chend beachtet worden:

Demnach ist bei der Bauleit­planung in Hochwas­ser­ri­si­ko­ge­bieten insbe­sondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheb­licher Sachschäden in der plane­ri­schen Abwägung zu berück­sich­tigen. Die Stadt Haren hatte bei der Aufstellung des B‑Plans diese Vorschrift zwar zur Kenntnis genommen und im der Plan vermerkt, dass es sich um ein Risiko­gebiet handelt. Die Frage, ob es Anlass zur Vorgabe einer hochwas­ser­an­ge­passten Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c BauGB) gibt, wurde von ihr dagegen nicht erörtert.

Die Entscheidung zeigt, dass Kommunen bei der Aufstellung von Bebau­ungs­plänen in Hochwas­ser­ri­si­ko­ge­bieten sich mit baulichen oder techni­schen Maßnahmen beschäf­tigen müssen, durch die Hochwas­ser­schäden (inklusive Stark­regen) vermieden oder verringert werden können. (Olaf Dilling)

2024-02-08T01:12:39+01:008. Februar 2024|Allgemein, Rechtsprechung, Wasser|

Zum Jahres­anfang

Neues Spiel neues Glück“ heißt nicht nur beim „Onboarding“ als neuer Partner in einer bestehenden Einheit (oder beim allsonn­täg­lichen NDR-BINGO), sondern auch alljährlich beim Blick nach Berlin und Brüssel (bzw. Straßburg). Neben natio­nalen Haushalts­fragen in Folge des Urteils des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Nichtigkeit des Nachtrags­haus­halts 2021 (Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –), die sich nun auch aufgrund der aktuellen Hochwas­serlage (insbe­sondere in Nieder­sachsen) stellen, drängen nach der Ruhe zwischen den Jahren andere Themen wieder nach vorn.

Bild mit Feuerwerk
Mit jedem neuen Jahr näheren wir uns immer weiter den festge­legten Fristen an, die nicht einfach – wie es so oft Anwalts­masche ist – in letzter Sekunde mit einem Dreizeiler per beA auskömmlich verlängert werden könnten. Zu denken ist hier an die Frist des Jahres 2027 im Hinblick auf die Umsetzung der Wasser­rah­men­richt­linie, bei der die erwartbare Zielver­fehlung auf natio­naler Ebene dann auch auf den jewei­ligen Gewäs­ser­be­nutzer hinun­ter­wirken wird und hier schlimms­ten­falls ein neues „Anlagen­zu­las­sungs­recht“ droht.

Lichtet sich der Rauch des Neujahrs­feu­er­werks (laut UBA jährlich rund 2.050 Tonnen Feinstaub), dämmert uns umso klarer, dass nur noch wenige Jahre bleiben bis zum Frist­ablauf hinsichtlich der Errei­chung des Ziels des „Net Zero“, also der Klima­neu­tra­lität bis 2050 (bzw. in Deutschland 2045). Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Berlin-Brandenburg hat zuletzt mit Urteilen vom 30.11.2023 (– 11 A 11/22; 11 A 27/22; 11 A 1/23 –) ausge­führt, dass die ergrif­fenen Maßnahmen zum Klima­schutz im Gebäu­de­sektor und dem Verkehr unzurei­chend sind und die Bundes­re­gierung verur­teilt, zusätz­liche Sofort­maß­nahmen zu beschließen.

Doch auch für Anlagen­be­treiber wird 2024 sicherlich ein spannendes Jahr. In Sachen IED-Novelle endete der Trilog zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission 28.11.2023 mit einer vorläu­figen politi­schen Einigung.

Mit der Novelle der IED geht es für rund 50.000 große Indus­trie­an­lagen in Europa um erwei­terte Anfor­derung, angefangen von der Imple­men­tierung eines Umwelt­ma­nage­ment­systems und dem Erstellen eines Trans­for­ma­ti­ons­plans bis hin zu Verschär­fungen der Emissionsgrenzwerte.

Während die Verband­seite (z.B. BDI und VCI) bereits klare Bedenken geäußert hat, die Verschärfung der Emissions-Vorgaben kriti­siert und gestei­gerten bürokra­ti­schen Aufwand und eine Verlän­gerung (der auch bisher eher überlangen) Geneh­mi­gungs­ver­fahren befürchtet, ist die Bundes­re­gierung (zumindest nach letztem Kennt­nis­stand) wohl noch dabei, sich über Einzel­fragen der geplanten Überar­beitung IED intern abzustimmen. (Dirk Buchsteiner)

2024-01-04T19:59:38+01:004. Januar 2024|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Industrie, Wasser|