Manche mögen’s heiß (oder auch nicht): Anhörung zum GEG

Würden Sie noch darauf wetten, dass der Gesetzgeber in der laufenden Legislaturperiode die Energieffizienzrichtlinie umsetzt? Ist ja nicht so, dass keine Eile geboten wäre, immerhin ist die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2010/31/EU für den Gesetzgeber seit 2012 abgelaufen, und ins wenigen Tagen läuft die Umsetzungsfrist der Nachfolgerichtlinie   2018/844/EU ab.

Immerhin hat nun am 4. März 2020 eine Sachverständigenanhörung im Ausschuss des Bundestages für Wirtschaft und Energie stattgefunden, der nach der ersten Lesung nun für die Beratung zuständig ist, bis das Gesetz hoffentlich in 2./3. Lesung vor der Sommerpause verabschiedet werden kann. Immerhin ist es nicht zustimmungspflichtig

Auffallend ist, dass seit der Anhörung im federführenden Wirtschaftsministerium im Juni 2019 keiner der Kritikpunkte wirklich abgeräumt wurde. Schon damals wurde bemängelt, dass das Anspruchsniveau nicht ausreichen dürfte, die Klimaziele der Bundesrepublik zu erreichen, und auch nicht, um von der Europäischen Kommission als “Niedrigstenergiestandard” akzeptiert zu werden. Denn nach wie vor will die Bundesregierung den heute schon vor der Umsetzung der Richtlinie geltenden Standard nicht verschärfen. Dies wird nun immer noch gerügt, zum einen aus klimaschutzpolitischen Erwägungen heraus. Zum anderen, weil das Damoklesschwert einer durch die Kommission angestoßenen Verschärfung die Planungssicherheit der Immobilienwirtschaft, aber auch der Städte und Gemeinden, deutlich beeinträchtigt.

Neben diesem grundsätzlichen – und auch europarechtlich ernst zu nehmenden – Punkt kam in der Anhörung zur Sprache, dass der Entwurf keine ausreichende Grundlage für die Nutzung von Biogas enthalte. Der Quartiersansatz – also nicht nur auf das einzelne Gebäude zu schauen – wurde als Fortschritt gewürdigt. Eine größere Rolle wünschen sich besonders die Stadtwerke für Wärmenetze, konkret für Netze, die erneuerbare Wärme leiten.

Abseits der Details bleibt jedoch als größeres Bild: Die Bundesregierung wird den Entwurf nicht mehr grundlegend ändern. Möglicherweise wird – dies hat sich bereits in der Plenardebatte der ersten Lesung gezeigt – noch einmal bei der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand nachgearbeitet, auch weitere Änderungen im Detail sind möglich. Aber ob die lange Geschichte des GEG nun noch in den nächsten Monaten in ein neues Gesetz mündet, das das wirklich den Rahmen der nächsten Jahre bietet, steht weiter in den Sternen.

2020-03-06T12:25:18+01:006. März 2020|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Fernwärme: Zur Entscheidung des LG Hamburg (312 O 577/15)

Kann ein Fernwärmeversorger Preisgleitklauseln per Veröffentlichung ändern? Die Branche war lange davon überzeugt. Dann entschied letztes Jahr das OLG Frankfurt mit Urteilen vom 21.3.2019, Az. 6 U 191/17 und 6 U 190/17 (hierzu hier), dies sei nicht möglich. Der Kunde müsste stets zustimmen. Änderungen des Fernwärmeliefervertrags per Veröffentlichung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärme seien nicht einseitig möglich. Die Branche war geschockt. Derzeit läuft ein Revisionsverfahren vorm BGH.

Eine weitere Entscheidung schlägt nun nicht nur in dieselbe Kerbe, sondern geht in ihren Konsequenzen noch deutlich weiter: Mit Urteil vom 29.11.2019 (312 O 577/15) verurteilte das LG Hamburg die Hansewerk Natur GmbH auf Betreiben der Verbraucherzentrale Hamburg in teilweise vergleichbarer Sache:

Das LG Hamburg schließt sich dabei zunächst der Ansicht des OLG Frankfurt an, dass eine Änderung von Fernwärmelieferverträgen per Veröffentlichung nicht möglich sei. Da die Hansewerk dies aber in einem Anschreiben an ihre Kunden suggeriert habe, ohne deutlich zu machen, dass es sich um eine jedenfalls nicht einhellige Rechtsansicht handelt, bejahte die Kammer eine wettbewerbswidrige Irreführung. Nach Ansicht des LG Hamburg ist die Hansewerk nicht nur verpflichtet, dies für die Zukunft zu unterlassen. Die mit dem bemängelten Schreiben mitgeteilte Änderung der Preisklauseln und Preise sei konsequenterweise unwirksam. Ein späteres, wohl zur Risikominimierung versandtes Schreiben, in dem der Versorger den Kunden mitteilte, es gebe über die Wirksamkeit einseitiger Klauseländerungen unterschiedliche Ansichten und deswegen bitte er vorsichtshalber um die Zustimmung der Kunden, war dem Gericht nicht deutlich genug. Die Kunden wären nicht eindeutig darüber aufgeklärt worden, dass ohne ihr Einverständnis keine Klauseländerung stattfinden würde.

Die Unwirksamkeit der Klauseländerung und der damit verbundenen Preisanpassungen ist für einen Versorger unangenehm genug. Kunden könnten möglicherweise überobligatorisch gezahlte Gelder zurückfordern. Doch im konkreten Fall forderte und erhielt die Klägerseite noch mehr: Um die vom Gericht vermisste Klarheit auf Kundenseite herbeizuführen, wurde der Versorger verurteilt, alle betroffenen Kunden mit einem “Berichtungsschreiben” anzuschreiben, dessen Wortlaut im Urteilstenor vorgegeben wird. Hier soll es unter anderem heißen:

“Wir stellen richtig:

Zu der von uns beabsichtigten. einseitigen Änderung der Preisgleitklauseln in Ihrem Wärmelieferungsvertrag waren wir nicht berechtigt. Die einseitig abgeänderten Preisgleitklauseln sind daher unwirksam. An ihrer Stelle gelten die Preisgleitklauseln, die zur Zeit unseres oben erwähnten Schreibens Vertragsbestandteil waren, unverändert fort.”

Außerdem sind der Verbraucherzentrale die betroffenen Kunden in einer Tabelle mitzuteilen.

Für den Versorger ist die Entscheidung natürlich ein Desaster ersten Ranges, und auch für die Branche insgesamt nicht beruhigend. Derzeit läuft zwar noch ein Berufungsverfahren beim OLG Hamburg (3 U 192/19). Doch die Versorger müssen sich insgesamt auf verschärfte Rahmenbedingungen im Fernwärmesegment einstellen. Das bedeutet: Verträge müssen regelmäßiger als bisher überprüft und Änderungen mit unmissverständlichen Schreiben an die Kunden begleitet und einvernehmlich vorgenommen werden (Miriam Vollmer).

2020-03-03T23:49:39+01:003. März 2020|Vertrieb, Wärme|

Abwärmenutzung: Drei in einem Streich

Vor ein paar Tagen erreichte uns die Meldung, dass in Hamburg eine große Wärmepumpe zur Nutzung zur Abwärme des städtischen Klärwerks gebaut werden soll. In dieser Anlage wird nicht nur das Abwasser der Hamburger, sondern auch das von Nachbargemeinden gereinigt. Ermöglicht werden solche Projekte in Zukunft wohl auch durch neue Fördermöglichkeiten für die Nutzung von Abwärme aus Kläranlagen im Gesetzentwurf für den Kohleausstieg, durch den das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entsprechend ergänzt werden soll. Das ist einerseits ein Beitrag zur Wärmewende, andererseits verhindert es, dass die Abwärme in den Fluss gelangt.

Rechtlich ist das Einleiten von zwar geklärten, aber warmen Abwässern oder Kühlwasser von Kraftwerken in Gewässer nämlich nicht unproblematisch. Denn wasserrechtlich stellt dies eine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Es muss daher gemäß § 8 Abs. 1 WHG zugelassen werden. Eine entsprechende Erlaubnis muss den Anforderungen des § 57 Abs. 1 WHG genügen. Darin wird zum einen auf die Anforderungen an Gewässereigenschaften verwiesen, die letztlich das Gewässer als Ökosystem schützen sollen. Zum anderen darauf, die Schäden durch die Einleitung nach dem Stand der Technik möglichst gering zu halten.

Wenn die Idee mit der Wärmepumpe Schule macht, wäre das bei Abwärme von Kraftwerken in dreifacher Hinsicht sinnvoll: Weil es der Kühlung dient, der effizienten Energienutzung und dem Gewässerschutz (Olaf Dilling).

2020-03-03T16:26:18+01:0025. Februar 2020|Naturschutz, Umwelt, Wärme, Wasser|