Auf der Zielgeraden: Die Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV)

Nächste Woche, am 10. Juni 2021, soll der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates die neue Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und Abrechnungsverordnung (FFAV) beraten, so dass der Bundesrat am 25. Juni 2021 über die neue FFAV entscheiden könnte. Damit wäre die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Energieeffizienzrichtlinie (EED) und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) auch endlich im wichtigen Bereich Fernwärme umzusetzen.

Die wohl wichtigste Neuerung: Neue Messeinrichtungen für Fernwärme müssen ab Erlass fernauslesbar sein. Bestehende Messvorrichtungen müssen bis zum 31. Dezember 2026 ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Wo schon fernablesbare Geräte installiert sind, müssen ab Inkrafttreten der neuen Verordnung zweimal jährlich, ab 2022 monatlich Abrechnungen oder Verbrauchsmitteilungen kommuniziert werden. Weiter müssen die Rechnungen für Fernwärme nach dem Entwurf ähnlich wie bei Strom viel mehr Informationen enthalten. Diese umfassen zB den Energieträger und die eingesetzten Wärme- oder Kältegewinnungstechnologien, die damit verbundenen Treibhausgasemissionen

Zu bedauern ist, dass der Entwurf sich nicht auf diese notwendigen und sinnvollen Umsetzungen von EU-Recht beschränkt. Unnötig erscheint die Kodifizierung der Begriffe der Fernwärme und Fernkälte, zudem in von der von der Rechtsprechung deutlich abweichenden Form und nicht in der AVBFernwärmeV, wo der logische Ort für eine solche Definition wäre. Bedauerlich auch die Streichung der § 18 Abs. 1 Satz 3 und 4 AVBFernwärmeV, da damit keine Mieterdirektversorgungen mit Fernwärme mehr möglich sind ohne extrem aufwändige Umrüstungen der Messinfrastruktur in Mietshäusern.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Ob die neue Verordnung so durchgeht oder der Bundesrat das Verfahren nun doch noch aufhält? Wir rechnen aktuell zumindest mit einer Umsetzung des nötigen Minimalinhalts, denn die Richtlinien drängen (Miriam Vollmer).

Wenn Sie mehr wissen wollen:

Dr. Miriam Vollmer und Dr. Christian Dümke informieren am 30. Juni 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr online. Kostenbeitrag 150 EUR, Anmeldung hier.

 

2021-06-01T22:32:58+02:001. Juni 2021|Energiepolitik, Wärme|

Anstehend: Verschärfung auch im Emissionshandel

Nach der Novelle ist vor der Novelle: Die neue Handelsperiode des Emissionshandels läuft seit drei Monaten. Doch die Vorbereitungen, das System weiterzuentwickeln, sind schon in vollem Gange. Diese Dynamik ist dem Emissionshandel immanent: Er zielt ja nicht auf einen statischen Zustand ab, sondern auf immer weitere Reduzierungen der CO2-Emissionen.

Ganz konkret geht es um den Plan eines ehrgeizigeren EU-Einsparziels bis 2030 von 55% gegenüber 1990. Bis jetzt hatte die EU nur 40% im Visier. Damit stellt sich nun die Frage, wie diese zusätzlichen 15% Einsparung erreicht werden sollen. Zwar ist hier nicht nur der Sektor der stationären Anlagen aus Industrie und Energiewirtschaft gefragt, sondern auch Verkehr und Gebäude. Doch auch der Emissionshandel wird betroffen sein. Zwar ist mit konkreten Vorschlägen der Kommission erst im Frühsommer zu rechnen, gleichwohl lohnt sich ein Blick auf die Rückmeldungen auf die Konsultation der Europäischen Kommission, mit der diese vom November 2020 bis Februar 2021 ein Meinungsbild der Stakeholder eingeholt hat. Satte 262 Beiträge wurden eingereicht und sind auf der Seite der Kommission einsehbar.

Die Beiträge verteilen sich auf fast alle Themen, die überhaupt mit Emissionen und den Maßnahmen zu ihrer Reduzierung zu tun haben. Bezogen auf den Emissionshandel wird schon aus dem initialen Kommissionsdokument deutlich, dass auffallend viel über die Marktstabilitätsreserve (MSR) diskutiert wird (hierzu auch hier). Dieses Instrument soll bekanntlich Preisausschläge nach unten, aber auch nach oben, regulieren, indem außerhalb eines als akzeptabel geltenden Korridors von Zertifikaten im Umlauf entweder 24% der Zertifikatmenge aus dem Vorjahr eingelagert oder zusätzlich auf den Markt gebracht werden.

Kohlekraftwerk, Kohleenergie, Windrand, Windenergie

Kritisiert wird, dass die MSR erst bei einem schon recht niedrigen Preisniveau greift. Vorgeschlagen wird deswegen, den Korridor für die Umlaufmengen zu verschieben und so die Preise effektiv zu erhöhen. Mit anderen Worten: Die Kosten für die Produktion emissionshandelspflichtig erzeugter Waren steigen.

Entsprechend machen viele Beiträge darauf aufmerksam, dass die Verteuerung der europäischen Produktion eine Fortsetzung der Privilegien der abwanderungsbedrohten Industrie nahelegt. Zumindest einige Stimmen machen sich spürbar Sorgen, dass nach Umsetzung der Pläne für eine CO2-Grenzsteuer die Zuteilungsprivilegien entfallen könnten.

Nachdem die Kommission die MSR ja selbst ins Spiel gebracht hat, ist es wahrscheinlich, dass hier auch angesetzt wird. Dies würde nur kleinere Änderungen des Regelwerks der 4. Handelsperiode erfordern, vor allem würde die Menge geändert, ab der Zertifikate aus dem Umlauf genommen werden, und auch die abgesaugte Menge würde erhöht. Ob diese Mehrbelastung durch eine faktische Erhöhung des CO2-Mindestpreises durch Erleichterungen flankiert würde, hängt vermutlich nicht ganz unwesentlich von den Fortschritten bei einer CO2-Grenzsteuer ab. Das heißt: Noch ist viel offen. Klar ist nur, dass die Mengen künftig sinken, die Preise steigen und Unternehmen ihre Dekarbonisierung vorantreiben müssen. Aber das wussten sie ja auch schon vorher (Miriam Vollmer).

2021-03-26T21:31:08+01:0026. März 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Fernwärmepreisgleitklauselverbesserungsneuigkeiten

Preisgleitklauseln in Fernwärmelieferverträgen müssen den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechen, sich also an den Kosten orientieren und den Wärmemarkt berücksichtigen. Zu den Kosten gehören auch bei Wärmeerzeugungsanlagen, die nicht dem EU-Emissionshandel unterliegen, seit Anfang des Jahres auch die Ausgaben für Emissionszertifikate nach dem BEHG.

Ein Problem dabei: Das Kostenelement muss die eigenen Beschaffungskosten wiederspiegeln. Oft wird die eigene Beschaffungsstruktur aber durch einen Index repräsentiert, der zu einem gewissen Teil CO2-Kosten enthält. Der Index für Erdgas bei Abgabe an Kraftwerke etwa wird zwar nur wenig Kosten für CO2 enthalten, weil Kraftwerke oberhalb der 20 MW-Grenze dem EU-Emissionshandel und nicht dem BEHG unterliegen. Aber Erdagsabgabe an kleine Anlagen ist künftig doch erfasst. Das bedeutet ein Dilemma: Eine vollständige Abdeckung der eigenen BEHG-Kosten ist nicht gewährleistet, so dass ein Zusatzfaktor aufgenommen werden muss. Für einen vermutlich sehr geringen, aber eben auch nicht null betragenden Teil kann es aber künftig zu einer – wenn auch wohl unerheblichen bis moderaten – Überdeckung kommen.

Auf dieses Problem hat das Statistische Bundesamt nun spät, aber immerhin, reagiert. Es gibt nunmehr drei Subindizes, die ausdrücklich ganz ohne BEHG-Kosten berechnet werden, Erdgas bei Abgabe an die Industrie in großen und kleineren Mengen sowie Kraftwerksgas. Damit existiert nun endlich eine gute Grundlage für eine sowohl kostenorientierte als auch sauber zum BEHG abgegrenzte Preisgleitung, die das BEHG über einen gesonderten Faktor wälzt (Miriam Vollmer)

Sie wollen mehr über den neuen CO2-Preis erfahren? Wir schulen per Webinar am 25.02.2021  von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

2021-01-29T21:10:16+01:0029. Januar 2021|Emissionshandel, Gas, Verwaltungsrecht, Wärme|