Die E-Ladestation im Schilderwald

Vor einiger Zeit hatten wir schon mal über die Genehmigung von E-Ladestationen geschrieben. Zur Erinnerung: In der Regel ist straßenrechtlich die Genehmigung einer Sondernutzung erforderlich (wenn nicht der weitaus umständlichere Weg der Entwidmung gegangen werden soll). Dagegen ist eine Baugenehmigung typischerweise nicht erforderlich, wenn es sich – wie nach Landesrecht üblich – nicht um eine genehmigungsbedürftigte bauliche Anlage handelt.

Aber wie erfahren die Verkehrsteilnehmer, dass irgendwo eine neue Ladesäule steht? Und wie, dass dort im Idealfall auch keine Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor parken dürfen, um die Infrastruktur nicht sinnlos zu blockieren? Reichlich trivial, die Fragen, sollten man meinen, denn in Deutschland gibt es bekanntlich für fast alle Lebenslagen ein Ver- oder Gebotsschild. Ganz so trivial dann aber doch nicht. Denn bei der Aufstellung der richtigen Schilder kann die Straßenverkehrsbehörde Einiges falsch machen:

Um auf Ladesäulen hinzuweisen, bietet sich das 2014 eingeführte Zeichen Z 365-65 an. Ein blau umrandetes Schild auf dem eine blaue und eine schwarze Ladesäule versetzt abgebildet sind. Nur: Es handelt sich dabei lediglich um ein Hinweisschild, hat aber für sich genommen keinen regelnden Gehalt. Also eignet es sich ergänzt um Zusatzschilder mit Pfeil als Wegweiser für das leergefahrene Elektrofahrzeug zur nächsten Ladesäule oder als Vorankündigung auf Autobahnen, dass in Kürze eine Ladesäule auf einer Raststätte oder an einer Ausfahrt bereit steht. Es eignet sich nicht an der Ladestelle selbst, denn dass es sich um eine Ladestelle handelt, dürfte zumeist offensichtlich sein. Und ein regelnder Gehalt ist wie gesagt mit dem Hinweisschild nicht verbunden.

Welche Schilder sich zur Regelung des ruhenden Verkehrs, wie es so schön im Juristendeutsch heißt, eignen, kommt darauf an: Handelt es sich um einen Parkplatz am Seitenstreifen, also direkt neben der Fahrbahn, kann ein Halte- oder Parkverbot angeordnet werden. Dies muss dann um ein Zusatzzeichen ergänzt werden, das Elektrofahrzeuge von dem Verbot ausnimmt (z.B. Z 1026-60: “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei” oder Z 1024-20 mit entsprechendem Bildzeichen). Umgekehrt muss an speziellen Parkplätzen das Parken-Schild (Z 314) aufgestellt werden mit einem entsprechenden Zusatzschild (z.B. Z 1050-33: “Elektrofahrzeuge”, also ohne “frei”, da dies auf eine Ausnahme hindeuten würde).

Wenn Sie den Beitrag nun doch etwas trivial fanden: Bei unserer Recherche stießen wir auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg von 2018, in der minutiös in mehreren Abschnitten dargelegt wird, warum es entgegen der ausdrücklichen Regelung in einer Verwaltungsvorschrift zulässig sein kann, dass ein Verkehrsschild nicht nur um zwei, sondern um drei Zusatzschilder ergänzt wird: Es handelte sich um das Parken-Schild einer Elektroladestation, das um das Zusatzzeichen mit Auto mit Elektrostecker ergänzt wurde, um ein Zusatzzeichen mit Parkuhr, auf dem die Höchstparkdauer von zwei Stunden angeordnet wurde und eine Beschränkung der Parkzeit auf “werktags von 9-20 h”.

*Tip for the Pro: Das nachfolgende Zusatzschild bezieht sich dann jeweils nur auf das vorherige und schränkt dieses weiter ein. Das heißt, der Kläger, der mit seinem Auto mit Verbrennungsmotor dort geparkt hatte, war zu recht abgeschleppt worden und konnte sich nicht darauf berufen, dass er die Zeichen so verstanden habe, dass er den Parkplatz ab 20 h nutzen dürfe. Nach Auffassung des Gerichts seien die Zusatzzeichen nur so zu verstehen, dass Elektrofahrzeuge nach 20 h auch länger als 2 Stunden parken dürfen. Macht Sinn, finden wir (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:30:42+02:0010. Juni 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

BEHG: Warum auch die Biogenen?

Irgendwann waren wir mal bei einer Veranstaltung, auf der ein Oppositionspolitiker sprach. Es ging um Umweltpolitik. Der Politiker sprach etwas länglich, es war sehr warm im Raum, kurz: Wir schauten versonnen aus dem Fenster, als der Politiker auf einmal konkret wurde und forderte, Umweltschutz müsse unbürokratischer werden, man müsse weg von der Verbotspolitik, und deswegen sei der Emissionshandel drastisch auszuweiten. Schlagartig waren wir wach.

Tatsächlich sieht es nämlich so aus: Wir mögen den Emissionshandel. Aber unbürokratisch ist er nicht. Vom Überwachungsplan über die jährlichen Emissionsberichte, vom Zuteilungsverfahren mal ganz abgesehen, verlangt der Emissionshandel den Adressaten eine Menge ab. Man hat definitiv mehr mit der Behörde zu tun als in den meisten ordnungsrechtlich geregelten Materien.

Derzeit spricht alles dafür, dass das auch für den neuen Brennstoff-Emissionshandel gilt, der ab 2021 eine flächendeckende Bepreisung von CO2 gewährleisten soll. Zwar werden in den ersten beiden Jahren erst einmal nur Standardbrennstoffe – vor allem Benzin und Erdgas – einbezogen, aber ab 2023 praktisch alles, was brennt. Wie die DEHSt in ihrem Hintergrundpapier inzwischen klargestellt hat: Auch biogene Brennstoffe, wie etwa Holz. Wer Holzpellets in Verkehr bringt, muss also einen Überwachungsplan erstellen und auch Emissionsberichte abgeben. Emissionszertifikate muss er dagegen nicht abführen, denn absehbarerweise werden biogene Kohlendioxidemissionen mit “null” veranschlagt, so, wie beim “großen Bruder” EU-Emissionshandel auch.

Gleichwohl: Viele kleine Händler wird das nicht freuen. Sie brauchen ab 2023 eine ganz neue Infrastruktur. Ökologischer Nutzen? Nicht nur auf den ersten Blick nicht erkennbar. Dafür gibt es ein nicht unerhebliches Risiko, etwas falsch zu machen und ein Sanktionsverfahren zu riskieren. Ob das wirklich sinnvoll ist, lassen wir mal dahinstehen. Ganz sicher ist es aber nicht das, was erwähnter Politiker meinte, als er vom unbürokratischen, marktwirtschaftlichen Umweltschutzinstrument Emissionshandel sprach (Miriam Vollmer).

Sie möchten sich über den nationalen Emissionshandel informieren? Wir wiederholen unser Webinar zum BEHG am 23. Juni 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr. Mehr Infos und Anmeldung gibt es hier.

 

2020-06-05T18:59:52+02:005. Juni 2020|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Konjunkturpaket: Familienbonus und Kita-Hilfen

Für berufstätige Eltern mit jungen Kindern waren die letzten Monate seit Ausbruch der Pandemie kein Zuckerschlecken. Die Situation ist bekannt: Während Baumärkte und zuletzt auch wieder Friseure und Gastronomiebetriebe geöffnet waren, blieben die Kitas und Schulen lange Zeit zu und werden auch jetzt erst wieder schrittweise geöffnet. Für berufstätige Eltern mit oder gar ohne Möglichkeit zum Homeoffice ist dies ein schwieriger Spagat. Für die Kinder selbst ist ein Vierteljahr ins Land gegangen, in dem ihre Förderungs- und Bildungsmöglichkeiten und ihr Kontakt zu Gleichaltrigen sehr eingeschränkt waren. Für Menschen diesen Alters eine sehr lange Zeit.

Während für Teile der Wirtschaft z.B. die Lufthansa relativ großzügig Staatshilfen verteilt wurden, gingen die Familien bislang leer aus. Statt klar und abgestimmt zu regeln, dass zumindest die Kita-Elternbeiträge während der Zeit der Schließung übernommen werden, gab es hier bei öffentlichen Trägern von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen. Und gerade private Kitas gingen oft davon aus, dass die Beiträge weiterhin in voller Höhe zu zahlen seien. Zumindest aus Solidarität und um den Fortbestand der Kitas zu sichern.

Die rechtliche Grundlage dafür ist mehr als wackelig. Grundsätzlich entfällt nach dem Recht der Leistungsstörungen gemäß § 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nämlich der Anspruch auf die Gegenleistung in einem Dienstvertrag, wenn die Leistungserbringung unmöglich wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Appell an die Solidarität wird jedenfalls dann fragwürdig, wenn die Eltern selbst in finanziellen Schwierigkeiten stecken, da sie mangels Betreuung nicht mehr in der Lage sind, Geld zu verdienen. Zumindest in dem Fall sollte falscher Stolz niemanden abhalten, sich zunächst mal vertrauensvoll an die Kita-Leitung zu wenden und eine faire Regelung zu finden.

Angesichts der Situation der Eltern mit kleinen Kindern und Kitas ist es nur folgerichtig, dass die Große Koalition in ihrem Konjunkturpaket nun Familien und die Kindertageseinrichtungen besonders berücksichtigt hat. Mit der zusätzlichen Förderung von Kitas in Höhe von einer Milliarde Euro knüpft die Regierung in der Stoßrichtung an das schon letztes Jahr beschlossene Gute-Kita-Gesetz an, nach dem der Bund die Länder mit 5,5 Milliarden Euro bis 2022 bei der Qualitätsverbesserung und der Reduzierung von Gebühren unterstützen soll. Es hängt letztlich von der konkreten Umsetzung des Gesetzgebers ab, wie sich dies nun für die einzelnen Kitas auswirkt (Olaf Dilling).

2020-06-11T14:35:20+02:004. Juni 2020|Verwaltungsrecht|