Klimawandel, Moorrenaturierung und Wasserrecht (II)

Graben in Norddeutschland

Graben in der Bremer Wümmeniederung (Foto: Olaf Dilling)

Vor kurzem hatten wir schon einmal über Klimawandel und Moorschutz geschrieben. Dabei war von den rechtlichen Regeln des Wassermanagements in der Fläche die Rede. Im Folgenden werden wir kurz eine der zentralen Stellschrauben für die Renaturierung von Mooren im Wasserrecht erläutern.

Bisher ist es so, dass Entwässerung durch Landwirtschaft gegenüber Anstauen und Wiedervernässen in gewisser Weise privilegiert ist. Zwar handelt es sich bei beiden Maßnahmen in der Regel um Benutzungen von Gewässern, die nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig sind. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 5 WHG sind beide Tätigkeiten als Benutzung definiert.

Allerdings gibt es nach § 46 WHG auch erlaubnisfreie Benutzungen. Und nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 gibt es eine Ausnahme bei Ableitungen “für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke”. Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich, “soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind”. Anders sieht es beim Stauen von Gräben oder anderen Fließgewässern aus. Hier ist immer eine Genehmigung erforderlich: Insofern besteht ein Ungleichgewicht.

Allerdings wird in einer Entscheidung des VG Magdeburg von 2018 überzeugend begründet, dass bei der Entwässerung von Moorböden solche “signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt” in der Regel anzunehmen sind. Daher wäre auch hier grundsätzlich eine Genehmigung erforderlich. Dies nicht so sehr – wie in dem Fall von der Behörde argumentiert – weil Schadstoffe direkter und damit durch das Torfsubstrat weniger gefiltert in den Vorfluter gelangen. Sondern, so das Gericht, weil sich der Moorboden durch die Entwässerung und den Kontakt mit Sauerstoff zersetzt.

Das hat drei Folgen: Erstens wird die organische Substanz durch Mikroorganismen “veratmet”, was zu den bekannten erheblichen CO2-Emissionen führt. Zweitens hat dies zur Folge, dass über Jahrtausende gespeicherte Nährstoffe freiwerden, so dass auch die umliegenden Gewässer stärker belastet werden. Und drittens kann der Boden sich über die Jahre erheblich absenken und an Speicherfähigkeit verlieren, was langfristig wiederum ungünstige Auswirkungen auf den Wasserhaushalt haben kann. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung besonders auf die Freisetzung von Nährstoffen abgestellt. Daher war eine Genehmigung der Drainage erforderlich. Außerdem war die Verpflichtung zum regelmäßigen Messen von Schadstoffen zumindest im Grundsatz gerechtfertigt.

Wir vermuten, dass die Erkenntnis der Genehmigungsbedürfigkeit der Dränage und Entwässerung von Moorböden in der Fläche bisher noch nicht so richtig angekommen ist. Dafür ist die Notwendigkeit dieser Praxis einfach zu tief in der norddeutschen Seele verwurzelt. Grade vor dem Hintergrund von Klimawandel und Trockenheit muss jedoch beachtet werden, dass die Entwässerung von Böden keine Selbstverständlichkeit ist. Auch sie bedarf rechtlich geregelter Rahmenbedingungen, die auf ein umfassenderes Wassermanagement abzielen, das ein Absenken des Grundwasserspiegels verhindert (Olaf Dilling).

 

2021-06-23T17:07:32+02:0023. Juni 2021|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

EU-Emissionshandel: Die vorläufige NIMs-Liste ist da!

In der letzten Handelsperiode kamen die Zuteilungsbescheide erst im Februar 2014, als die Abgabe für das Jahr 2013 schon vor der Tür stand und die dritte Handelsperiode schon über ein Jahr lief. Diesmal sieht es viel besser aus: Die Handelsperiode läuft seit Januar 2021. Und schon gibt es nicht nur einen Beschluss über den CSCF, sondern auch eine Liste der vorläufigen Zuteilungen. Diese finden Sie hier.

Wie die für die Zuteilung zuständige Behörde mitteilt, fehlen hier noch die Abzüge für die lineare Kürzung der Stromerzeuger um jährlich 2,2%. Es bleibt also nicht bei den hier verzeichneten Mengen. Doch schon der erste Blick verdeutlicht, dass mit erheblichen Verringerungen gegenüber der letzten Handelsperiode zu rechnen ist, insbesondere bei der Wärmeerzeugung, aber auch bei vielen anderen Produkten. Dies beruht auf den drastisch gesunkenen Benchmarks, auf denen die Zuteilungen fußen.

Wie geht es nun weiter? Im Juli sollen die Zuteilungsbescheide kommen. Wer Grund hat, mit seinem Bescheid unzufrieden zu sein, kann gegen diese Bescheide per Widerspruch vorgehen. Aber Achtung! Es gilt die Monatsfrist für die Erhebung des Widerspruchs ab Eingang der Bescheide in der VPS, nicht die Kenntnisnahme. Anlagenbetreiber, denen nicht alle beantragten Zuteilungsbescheide bzw. Mengen anerkannt wurden, müssen also den ganzen Sommer sorgfältig auf ihre virtuelle Poststelle aufpassen.

Fabrik, Schornstein, Meer, Bucht, See, Rauch, Industrie

Eine Widerspruchseinlegung vorab dürfte kaum denkbar sein. Denn sie stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Sofern ein Realakt vorliegt, wäre an eine Allgemeine Leistungsklage zu denken, aber diese ist wohl nicht zulässig, da es schon an der Klagebefugnis fehlen dürfte. Auch § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG macht deutlich, dass das ganze Procedere “hinter den Kulissen” noch nicht gerichtlich angreifbar ist. Die Betreiber müssen auf die Zuteilung warten und können diese dann anfechten.

Unsere Prognose: Auch, weil es keinen CSCF gibt, wird es viel weniger Widersprüche geben als in der Vergangenheit. Auch die Vereinfachung der Berechnungen für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen und -verringerungen führen zu drastisch weniger Streit. Doch die relativ wenigen, hoch individuellen Auseinandersetzungen, in denen die Vorstellungen von Behörde und Unternehmen auseinanderliegen, haben es rechtlich wie wirtschaftlich dafür um so mehr in sich (Miriam Vollmer).

Sie wollen mehr über den aktuellen Stand im Emissionshandel wissen? Wir schulen:

Am 6. September 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr per Zoom “Update EUETS”

Am 6. Oktober 2021 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei uns in Berlin “Grundlagenseminar EU-Emissionshandel”

2021-06-15T23:48:35+02:0015. Juni 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wärme|

Was ist eine Emission: Zu OVG BB 12 B 14/20

Was unter einer Emission zu verstehen ist, hat das Emissionshandelsrecht schon häufiger beschäftigt. Immerhin wissen wir aus den Entscheidungen des EuGH vom 19. Januar 2017 (C-460/15 – Schaefer Kalk) und 6. Februar 2019 (C 561/19 – Solvay), dass dauerhaft in Form von Kalziumcarbonat (PCC; also Kalk bzw. Kreide) gebundenes CO2 nicht als emittiert gilt, weil es die Atmosphäre ja nie erreicht.

Doch wie sieht es aus, wenn in einer Anlage der chemischen Industrie CO2 abgeschieden wird, das dann an eine andere Anlage weitergeleitet und dort mit Natronlauge zu Natriumcarbonat (Na2CO3) ausgefällt wird? Dieses Natriumcarbonat wird in einem Reaktor verwendet, aber es reagiert selbst nicht. Als Teil von Abwässern wird es nach zweifacher Reinigung bei einem pH-Wert von 7,5 in die Elbe eingeleitet, wo aber auch keine Abscheidung des CO2 zu erwarten ist, weil die Elbe nicht sauer ist, so dass eine Freisetzung des CO2 im Ergebnis nicht zu erwarten ist.

Der Betreiber ging deswegen davon aus, dass auch hier keine Abgabepflicht greift und berichtete entsprechend an die DEHSt. Diese allerdings sah dies nicht als richtig an, schätzte eine Abgabemenge, die über der vom Betreiber für richtig angesehenen Menge liegt, der (um Strafzahlungen zu vermeiden) für die volle DEHSt-Menge mit einjähriger Verspätung unter Vorbehalt abgab und sodann Rückübertragung der seiner Ansicht nach zu viel abgegebenen Zertifikate geltend machte.

Vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin unterlag die DEHSt zunächst. Das OVG Berlin-Brandenburg allerdings hob diese Entscheidung am 16.03.2021 auf Berufungszulassungsantrag und Berufung der Behörde auf und wies die Klage insgesamt ab (OVG 12 B 14/20). Die Begründung: So sicher wie die Klägerin meint, sei die Bindung des CO2 im Natriumcarbonat nicht. Es fände eine ständige Gleichgewichtsreaktion statt. Es würde auch immer wieder durch Verwirbelungen CO2 frei. Zudem würde auch die Fähigkeit des Meeres – hier also der Nordsee – CO2 aufzunehmen, durch diese Einleitung teilweise quasi “verbraucht”, wem diese Ressource zusteht, ist aber Sache des EU-Gesetzgebers, nicht einzelner Betreiber.

Kreide, Tafel Kreide, Farbe, Bunte, Kreativität

Was bedeutet das für die Praxis? Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig im Emissionshandel eine saubere Darlegung von naturwissenschaftlichen Vorgängen ist. Und: Hier hat der Betreiber ein Jahr später vorsichtshalber noch Zertifikate abgegeben. Die Behörde hatte auf eine Strafzahlung in Hinblick auf die Verifizierung abgesehen. Das muss aber nicht so laufen. Bei Streitfragen rund um Abgabemengen ist stets äußerste Vorsicht einzuhalten und immer auf den Rückforderungsprozess zu setzen, nie auf das Risiko einer viel zu späten, möglicherweise strafzahlungsbelegten Nachforderung (Miriam Vollmer)