EU-Emissi­ons­handel: Die vorläufige NIMs-Liste ist da!

In der letzten Handel­s­pe­riode kamen die Zutei­lungs­be­scheide erst im Februar 2014, als die Abgabe für das Jahr 2013 schon vor der Tür stand und die dritte Handel­s­pe­riode schon über ein Jahr lief. Diesmal sieht es viel besser aus: Die Handel­s­pe­riode läuft seit Januar 2021. Und schon gibt es nicht nur einen Beschluss über den CSCF, sondern auch eine Liste der vorläu­figen Zutei­lungen. Diese finden Sie hier.

Wie die für die Zuteilung zuständige Behörde mitteilt, fehlen hier noch die Abzüge für die lineare Kürzung der Strom­erzeuger um jährlich 2,2%. Es bleibt also nicht bei den hier verzeich­neten Mengen. Doch schon der erste Blick verdeut­licht, dass mit erheb­lichen Verrin­ge­rungen gegenüber der letzten Handel­s­pe­riode zu rechnen ist, insbe­sondere bei der Wärme­er­zeugung, aber auch bei vielen anderen Produkten. Dies beruht auf den drastisch gesun­kenen Bench­marks, auf denen die Zutei­lungen fußen.

Wie geht es nun weiter? Im Juli sollen die Zutei­lungs­be­scheide kommen. Wer Grund hat, mit seinem Bescheid unzufrieden zu sein, kann gegen diese Bescheide per Wider­spruch vorgehen. Aber Achtung! Es gilt die Monats­frist für die Erhebung des Wider­spruchs ab Eingang der Bescheide in der VPS, nicht die Kennt­nis­nahme. Anlagen­be­treiber, denen nicht alle beantragten Zutei­lungs­be­scheide bzw. Mengen anerkannt wurden, müssen also den ganzen Sommer sorgfältig auf ihre virtuelle Poststelle aufpassen.

Fabrik, Schornstein, Meer, Bucht, See, Rauch, Industrie

Eine Wider­spruchs­ein­legung vorab dürfte kaum denkbar sein. Denn sie stellt keinen anfecht­baren Verwal­tungsakt dar. Sofern ein Realakt vorliegt, wäre an eine Allge­meine Leistungs­klage zu denken, aber diese ist wohl nicht zulässig, da es schon an der Klage­be­fugnis fehlen dürfte. Auch § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG macht deutlich, dass das ganze Procedere „hinter den Kulissen“ noch nicht gerichtlich angreifbar ist. Die Betreiber müssen auf die Zuteilung warten und können diese dann anfechten.

Unsere Prognose: Auch, weil es keinen CSCF gibt, wird es viel weniger Wider­sprüche geben als in der Vergan­genheit. Auch die Verein­fa­chung der Berech­nungen für Neuan­lagen und Kapazi­täts­er­wei­te­rungen und ‑verrin­ge­rungen führen zu drastisch weniger Streit. Doch die relativ wenigen, hoch indivi­du­ellen Ausein­an­der­set­zungen, in denen die Vorstel­lungen von Behörde und Unter­nehmen ausein­an­der­liegen, haben es rechtlich wie wirtschaftlich dafür um so mehr in sich (Miriam Vollmer).

Sie wollen mehr über den aktuellen Stand im Emissi­ons­handel wissen? Wir schulen:

Am 6. September 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr per Zoom „Update EUETS

Am 6. Oktober 2021 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr bei uns in Berlin „Grund­la­gen­se­minar EU-Emissionshandel“

2021-06-15T23:48:35+02:0015. Juni 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wärme|

Was ist eine Emission: Zu OVG BB 12 B 14/20

Was unter einer Emission zu verstehen ist, hat das Emissi­ons­han­dels­recht schon häufiger beschäftigt. Immerhin wissen wir aus den Entschei­dungen des EuGH vom 19. Januar 2017 (C‑460/15 – Schaefer Kalk) und 6. Februar 2019 (C 561/19 – Solvay), dass dauerhaft in Form von Kalzi­um­car­bonat (PCC; also Kalk bzw. Kreide) gebun­denes CO2 nicht als emittiert gilt, weil es die Atmosphäre ja nie erreicht.

Doch wie sieht es aus, wenn in einer Anlage der chemi­schen Industrie CO2 abgeschieden wird, das dann an eine andere Anlage weiter­ge­leitet und dort mit Natron­lauge zu Natri­um­car­bonat (Na2CO3) ausge­fällt wird? Dieses Natri­um­car­bonat wird in einem Reaktor verwendet, aber es reagiert selbst nicht. Als Teil von Abwässern wird es nach zweifacher Reinigung bei einem pH-Wert von 7,5 in die Elbe einge­leitet, wo aber auch keine Abscheidung des CO2 zu erwarten ist, weil die Elbe nicht sauer ist, so dass eine Freisetzung des CO2 im Ergebnis nicht zu erwarten ist.

Der Betreiber ging deswegen davon aus, dass auch hier keine Abgabe­pflicht greift und berichtete entspre­chend an die DEHSt. Diese aller­dings sah dies nicht als richtig an, schätzte eine Abgabe­menge, die über der vom Betreiber für richtig angese­henen Menge liegt, der (um Straf­zah­lungen zu vermeiden) für die volle DEHSt-Menge mit einjäh­riger Verspätung unter Vorbehalt abgab und sodann Rücküber­tragung der seiner Ansicht nach zu viel abgege­benen Zerti­fikate geltend machte.

Vorm Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin unterlag die DEHSt zunächst. Das OVG Berlin-Brandenburg aller­dings hob diese Entscheidung am 16.03.2021 auf Berufungs­zu­las­sungs­antrag und Berufung der Behörde auf und wies die Klage insgesamt ab (OVG 12 B 14/20). Die Begründung: So sicher wie die Klägerin meint, sei die Bindung des CO2 im Natri­um­car­bonat nicht. Es fände eine ständige Gleich­ge­wichts­re­aktion statt. Es würde auch immer wieder durch Verwir­be­lungen CO2 frei. Zudem würde auch die Fähigkeit des Meeres – hier also der Nordsee – CO2 aufzu­nehmen, durch diese Einleitung teilweise quasi „verbraucht“, wem diese Ressource zusteht, ist aber Sache des EU-Gesetz­gebers, nicht einzelner Betreiber.

Kreide, Tafel Kreide, Farbe, Bunte, Kreativität

Was bedeutet das für die Praxis? Die Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig im Emissi­ons­handel eine saubere Darlegung von natur­wis­sen­schaft­lichen Vorgängen ist. Und: Hier hat der Betreiber ein Jahr später vorsichts­halber noch Zerti­fikate abgegeben. Die Behörde hatte auf eine Straf­zahlung in Hinblick auf die Verifi­zierung abgesehen. Das muss aber nicht so laufen. Bei Streit­fragen rund um Abgabe­mengen ist stets äußerste Vorsicht einzu­halten und immer auf den Rückfor­de­rungs­prozess zu setzen, nie auf das Risiko einer viel zu späten, mögli­cher­weise straf­zah­lungs­be­legten Nachfor­derung (Miriam Vollmer)

2021-06-08T10:36:19+02:008. Juni 2021|Allgemein, Emissionshandel, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Barrie­re­freier Umwelt­verbund 2022

Das Prinzip der Barrie­re­freiheit lenkt den Blick auf Behin­de­rungen im öffent­lichen Raum. Eine Behin­derung, das ist dann nicht primär eine Lähmung, ein amputiertes Bein oder eine Netzhaut­ab­lösung. Sondern eine steile Bahnhofs­treppe, ein zu enger Durchgang oder ein gut sicht­barer, aber kaum zu begrei­fender neuer Türöffnungsmechanismus.

Lächelnde Frau mit Sonnen auf Elektro-Rollstuhl beugt sich stark zur Seite, um unter einer Durchfahrsperre auf einem Waldweg durchzufahren.

Verren­kungen nötig: Der Kampf für mehr Barrie­re­freiheit stößt vielerorts auf Widerstände.

Dieser Wechsel der Blick­richtung von der körper­lichen zur baulichen Beein­träch­tigung ist nicht nur fair. Er ist auch sinnvoll, weil Behin­de­rungen, die für körperlich beein­träch­tigte Menschen relevant sind, sich in der Regel auch für viele andere Menschen negativ auswirken:

Eltern, die mit Kinder­wagen unterwegs sind. Kinder. Leute, die sich beim Sport das Bein verletzt haben. Menschen mit schwerem Gepäck. Fahrrad- oder Lasten­rad­fahrer, die auch mit der Bahn oder S‑Bahn fahren wollen. Und nicht zuletzt alte Menschen, die nicht mehr gut zu Fuß sind.

Sie alle können sich freuen. Denn in gut einem halben Jahr, am 01.01.2022 soll der gesamte öffent­liche Nahverkehr in Deutschland barrie­refrei gestaltet werden. Dies ist seit 2013 sogar rechtlich im Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz (PBefG) verankert worden. In § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG steht eine  Formulierung:

Der Nahver­kehrsplan hat die Belange der in ihrer Mobilität oder senso­risch einge­schränkten Menschen mit dem Ziel zu berück­sich­tigen, für die Nutzung des öffent­lichen Perso­nen­nah­ver­kehrs bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrie­re­freiheit zu erreichen.

Dass diese Zielvorgabe auf eine etwas gewundene Weise formu­liert ist, ist für entspre­chende Teilhabe- oder Leistungs­an­sprüche nicht untypisch. Eine genaue Lektüre zeigt, dass die in dem Satz formu­lierte Pflicht zunächst einmal die Ersteller des Nahver­kehrs­plans trifft. In den folgenden Sätzen kommen zudem einige Einschrän­kungen. Zum Beispiel, dass gemäß § 8 Abs. 3 S. 4 PBefG von der Frist abgewichen werden kann. Dafür müssen aber im Nahver­kehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden.

Zudem erfordert der Planungs­prozess, die vorhan­denen Unter­nehmer frühzeitig zu betei­ligen. Angehört werden müssen auch Behin­der­ten­be­auf­tragte oder Behin­der­ten­beiräte, Verbände der in ihrer Mobilität oder senso­risch einge­schränkten Fahrgäste und Fahrgast­ver­bände. Die jewei­ligen Inter­essen sind im Planungs­prozess angemessen und diskri­mi­nie­rungsfrei zu berücksichtigen.

Durch diesen Recht­fer­ti­gungs­druck und die starke Einbe­ziehung von Stimmen, die für Barrie­re­freiheit sprechen, ist es in den letzten Jahren zu erheb­lichen Fortschritten gekommen. Zwar gibt es weiterhin Halte­stellen und Bahnhöfe, an denen Barrie­re­freiheit nicht gewähr­leistet ist. Aber das Verhältnis von Regel und Ausnahme hat sich auch hier so verändert, dass Öffent­licher Verkehr hoffentlich bald so zugänglich ist, wie sein Name seit jeher verspricht (Olaf Dilling).

2021-06-07T21:59:56+02:007. Juni 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|