Die BECV kommt

Jetzt ist sie also durch: Die Bundes­re­gierung hat am 7. Juli 2021 die Maßgaben 1:1 übernommen, an die der Bundestag am 24. Juni 2021 seine Zustimmung zur BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geknüpft hat (zum Entwurf bereits hier). Damit kann die Grundlage für einen Ausgleich von Wettbe­werbs­nach­teilen durch den natio­nalen CO2-Preis in Kraft treten, sofern und soweit die Kommission der neuen Beihilfe zustimmt. Da Wichtigste dazu in aller Kürze:

# Gefördert werden (nur) die Branchen, die auch im „großen“ Emissi­ons­handel als abwan­de­rungs­be­droht gelten.

# Geld gibt’s nachschüssig auf Antrag bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt). Es werden aber nicht 100% der CO2-Kosten erstattet, die einem Unter­nehmen etwa durch Mehrkosten auf der Gasrechnung entstehen. Berech­nungs­grundlage ist die dem BEHG unter­lie­gende Emissi­ons­menge, der Kurs der Zerti­fikate und ein branchen­spe­zi­fi­scher Kompen­sa­ti­onsgrad. Der Bundestag hat für Unter­nehmen mit weniger als 10 GWh im Abrech­nungsjahr einen reduzierten Selbst­behalt durchgesetzt.

# Trotz der herben Kritik durch Indus­trie­ver­bände im Vorfeld wird das Geld nur zweck­be­zogen gewährt: Über 80% der Antrags­summe müssen die Unter­nehmen Klima­schutz­in­ves­ti­tionen in Dekar­bo­ni­sierung der Prozesse oder Effizi­enz­er­hö­hungen nachweisen. Daneben ist ein Energie­ma­nagement-System erfor­derlich, aber das unter­halten die meisten Unter­nehmen schon wegen anderer Nachweis­pflichten seit Jahren.

# Da diese Förderung neu ist, soll sie ab 2022 regel­mäßig evaluiert werden. Hier hat der Bundestag noch einmal nachgeschärft.

Euro, Scheine, Geld, Finanzen, Sparschwein, Sparen

Was bedeutet das nun für die Praxis? Unter­nehmen sollten umgehend prüfen, ob sie Anspruch auf die neue Förderung haben. Ist dem so, kann das Unter­nehmen sich nicht auf eine Rückzahlung freuen, sondern muss prüfen, ob und wie es der Inves­ti­ti­ons­pflicht in Klima­schutz­maß­nahmen entsprechen kann. Wenn Sie hierbei Unter­stützung benötigen oder sich generell über die neue Förderung infor­mieren möchten, melden Sie sich bitte bei uns (Miriam Vollmer).

2021-07-09T01:29:44+02:009. Juli 2021|Emissionshandel, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Was ist eigentlich Verkehr?

Fußgänger auf breitem Zebrastreifen

Fußverkehr (Foto: Brian Merrill)

Zur Frage, was genau Verkehr ist, schweigen sich unsere Kommentare zum Straßen- und Straßen­ver­kehrs­recht merkwürdig aus. Dabei lieben Juristen eigentlich Defini­tionen. Aber auch hier zeigt sich eine typische, das öffent­liche Verkehrs­recht prägende Charak­te­ristik: Es ist eine scheinbar aus prakti­schen Notwen­dig­keiten geborene Materie, ohne  überflüssige Schnörkel und ideolo­gi­schen und theore­ti­schen Ballast. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall.

Nehmen wir zum Beispiel die zentrale Vorschrift des Straßen­ver­kehrs­rechts, § 45 StVO, in dem die Voraus­set­zungen von Verkehrs­be­schrän­kungen insbe­sondere durch Verkehrs­zeichen geregelt sind. Diese Vorschrift ist von gradezu barocker Unüber­sicht­lichkeit mit zahlreichen Ausnahmen und Gegen­aus­nahmen geprägt. Die ursprüng­liche und später noch verschärfte Intention, Beschrän­kungen eine hohe Begrün­dungslast aufzu­er­legen: Sie ist aus guten Gründen inzwi­schen durch zahlreiche Ausnahmen relati­viert worden. Rechts­tech­nisch macht dies die Sache jedoch nicht besser.

Was die unklare und vor allem wenig explizite Definition des Verkehrs angeht: In der Praxis führt es in oft dazu, dass unter „Verkehr“ in vielen Zusam­men­hängen nur der motori­sierte Indivi­du­al­verkehr verstanden wird. An sich dürften sich alle Juristen zwar einig sein, dass dies unzutreffend ist. Und es gibt auch Entschei­dungen, in denen das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) z.B. auch den Fahrrad­verkehr als Verkehr betrachtet. Die Recht­spre­chung lässt sogar kommu­ni­kative Funktionen des Verkehrs zu, also so etwas wie das Gespräch an der Dorflinde.

Trotzdem tappen auch Befür­worter der Verkehr­wende häufig in die Denkfalle, ausschließlich den Autoverkehr als „Verkehr“ zu akzep­tieren: Sie treten dann entweder gegenüber der Verwaltung als Bittsteller auf, obwohl sie eigentlich gleich­be­rech­tigte Verkehrs­teil­nehmer sein sollten. Oder sie fordern rechts­po­li­tisch etwas, was ihnen rechtlich längst zusteht. Schlimms­ten­falls führt das dann zu einer weiteren Ausnahme im Gesetz, die von der Recht­spre­chung dann maximal restritiv ausgelegt wird und daher an der Behör­den­praxis nichts ändert.

Gefährlich ist in diesem Zusam­menhang auch die Tendenz, dass „zugunsten von Fuß- und Radverkehr“ die Sicherheit vor der Leich­tigkeit des Verkehrs berück­sichtigt werden soll. Denn am sichersten sind Fußgänger aufge­hoben, wenn sie gar nicht dem Verkehr … ääh, dem fließenden motori­sierten Indivi­du­al­verkehr in die Quere kommen. So dass sie mit Barrieren überall dort vom Queren der Fahrbahnen abgehalten werden, wo keine Ampel steht. Die Ampel versteht sich, ist so einge­stellt, dass „der Verkehrs­fluss“ optimiert wird (wobei die zustän­digen Planer in der Regel wenig Worte darüber verlieren, wer zu beim Fluss des Verkehrs berück­sichtigt wird und wer nicht) (Olaf Dilling).

2021-07-07T12:54:05+02:007. Juli 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Klima­wandel, Moorre­natu­rierung und Wasser­recht (II)

Graben in Norddeutschland

Graben in der Bremer Wümme­nie­derung (Foto: Olaf Dilling)

Vor kurzem hatten wir schon einmal über Klima­wandel und Moorschutz geschrieben. Dabei war von den recht­lichen Regeln des Wasser­ma­nage­ments in der Fläche die Rede. Im Folgenden werden wir kurz eine der zentralen Stell­schrauben für die Renatu­rierung von Mooren im Wasser­recht erläutern.

Bisher ist es so, dass Entwäs­serung durch Landwirt­schaft gegenüber Anstauen und Wieder­vernässen in gewisser Weise privi­le­giert ist. Zwar handelt es sich bei beiden Maßnahmen in der Regel um Benut­zungen von Gewässern, die nach § 8 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) geneh­mi­gungs­pflichtig sind. Denn nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 5 WHG sind beide Tätig­keiten als Benutzung definiert.

Aller­dings gibt es nach § 46 WHG auch erlaub­nis­freie Benut­zungen. Und nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 gibt es eine Ausnahme bei Ablei­tungen „für Zwecke der gewöhn­lichen Boden­ent­wäs­serung landwirt­schaftlich, forst­wirt­schaftlich oder gärtne­risch genutzter Grund­stücke“. Eine Erlaubnis oder Bewil­ligung ist nicht erfor­derlich, „soweit keine signi­fi­kanten nachtei­ligen Auswir­kungen auf den Wasser­haushalt zu besorgen sind“. Anders sieht es beim Stauen von Gräben oder anderen Fließ­ge­wässern aus. Hier ist immer eine Geneh­migung erfor­derlich: Insofern besteht ein Ungleichgewicht.

Aller­dings wird in einer Entscheidung des VG Magdeburg von 2018 überzeugend begründet, dass bei der Entwäs­serung von Moorböden solche „signi­fi­kanten nachtei­ligen Auswir­kungen auf den Wasser­haushalt“ in der Regel anzunehmen sind. Daher wäre auch hier grund­sätzlich eine Geneh­migung erfor­derlich. Dies nicht so sehr – wie in dem Fall von der Behörde argumen­tiert – weil Schad­stoffe direkter und damit durch das Torfsub­strat weniger gefiltert in den Vorfluter gelangen. Sondern, so das Gericht, weil sich der Moorboden durch die Entwäs­serung und den Kontakt mit Sauer­stoff zersetzt.

Das hat drei Folgen: Erstens wird die organische Substanz durch Mikro­or­ga­nismen „veratmet“, was zu den bekannten erheb­lichen CO2-Emissionen führt. Zweitens hat dies zur Folge, dass über Jahrtau­sende gespei­cherte Nährstoffe freiwerden, so dass auch die umlie­genden Gewässer stärker belastet werden. Und drittens kann der Boden sich über die Jahre erheblich absenken und an Speicher­fä­higkeit verlieren, was langfristig wiederum ungünstige Auswir­kungen auf den Wasser­haushalt haben kann. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung besonders auf die Freisetzung von Nährstoffen abgestellt. Daher war eine Geneh­migung der Drainage erfor­derlich. Außerdem war die Verpflichtung zum regel­mä­ßigen Messen von Schad­stoffen zumindest im Grundsatz gerechtfertigt.

Wir vermuten, dass die Erkenntnis der Geneh­mi­gungs­be­dür­figkeit der Dränage und Entwäs­serung von Moorböden in der Fläche bisher noch nicht so richtig angekommen ist. Dafür ist die Notwen­digkeit dieser Praxis einfach zu tief in der norddeut­schen Seele verwurzelt. Grade vor dem Hinter­grund von Klima­wandel und Trockenheit muss jedoch beachtet werden, dass die Entwäs­serung von Böden keine Selbst­ver­ständ­lichkeit ist. Auch sie bedarf rechtlich geregelter Rahmen­be­din­gungen, die auf ein umfas­sen­deres Wasser­ma­nagement abzielen, das ein Absenken des Grund­was­ser­spiegels verhindert (Olaf Dilling).

 

2021-06-23T17:07:32+02:0023. Juni 2021|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|