Erste Musterfeststellungsklage im Mietrecht: Interessant auch für Energieverbraucher

Die Republik diskutiert über hohe Mieten. Dass tatsächlich in Berlin enteignet wird, dürfte zwar als relativ unwahrscheinlich gelten, da schon die zu zahlende Entschädigung die Stadt überfordern dürfte. Doch die wachsende Sensibilität für steigende Wohnkosten lässt nicht nur in Tübingen die Kreativität wachsen. Auch aus dem teuren München gibt es etwas zu berichten. Hier hat der Münchner Mieterverein beim Oberlandesgericht (OLG) München eine Musterfeststellungsklage gegen eine Vermietungsgesellschaft gegen die Ankündigung einer Mieterhöhung eingelegt.

Die Musterfeststellungsklage ist neu in der ZPO. Sie wurde Ende letzten Jahres als §§ 606ff. in die Zivilprozessordnung eingefügt. Sie erlaubt es bestimmten, gesetzlich näher qualifizierten Verbraucherschutzverbänden auch ohne persönliche Betroffenheit vor Gericht zu ziehen. Dabei geht es nicht um Zahlungen oder Unterlassungen, sondern (wie der Name schon sagt) um Feststellungen. Im konkreten Fall soll festgestellt werden, dass die Mieterhöhungen rechtswidrig sind.

Die Betroffenen – hier also die Mieter – müssen damit nicht selbst vor Gericht. Der klagende Verband muss aber schon zehn individuelle Verbraucher hinter sich haben, nach Ablauf von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben. Diese Anmeldung als Betroffene im Klageregister ist mit keinerlei Kostenrisiken verbunden, und in aller Regel dürften Verbraucher sich darauf verlassen dürfen, dass das beklagte Unternehmen nach einer Niederlage vor Gericht mindestens sehr vergleichsbereit werden wird, außer, es gibt im individuellen Fall Besonderheiten. Dies allerdings ist nicht zu unterschätzen. Wir können aus unserer eigenen Praxis bestätigen, dass die Frage, ob ein Fall wirklich 1:1 vergleichbar mit einem anderen ist, vom Laien oft kaum zutreffend beurteilt werden kann.

Auf insgesamt 60 Betroffene kommt man im Massenverfahren schnell. Damit ist die Musterfeststellungsklage keineswegs Fällen wie den Ansprüchen wegen Unregelmäßigkeiten bei der Abgasreinigung gegen die Volkswagen AG vorbehalten. Sondern kommt auch in mietrechtlichen Fragen wie im erwähnten Fall in Betracht, wenn die betroffene Wohnanlage nicht nur klein ist. Und auch Energieversorger müssen früher oder später damit rechnen, dass die Verbraucherschutzverbände nicht nur wie bisher ihr Mandat nach dem Unterlassungsklagegesetz nutzen, um Energielieferverträge überprüfen zu lassen. Sondern dass auch die Musterfeststellungsklage mit ihrer für den Verbraucher attraktiven verjährungshemmenden Wirkung und der damit verbundenen Öffentlichkeit genutzt wird. Energieversorger sollten deswegen dem Vertragsmanagement noch mehr Aufmerksamkeit schenken als bisher.

2019-04-11T09:44:19+02:0011. April 2019|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Der sondervertragslose Kaufmann

Eine interessante Entscheidung zum Grundversorgungstarif hat im vergangenen Oktober das OLG München (Urteil v. 06.06.2018 – 7 U 3836/17) gefällt:

Normalerweise befinden sich im Grundversorgungstarif diejenigen Kunden, die noch nie ihren Stromversorger gewechselt haben.  Wie § 1 Abs. 1 StromGVV zu entnehmen ist, geht es um die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung. In der Entscheidung des OLG München geht es aber nicht um einen Haushaltskunden. Sondern um ein Unternehmen. Diese sind vom § 36 EnWG, der die Grundversorgung regelt, auf den ersten Blick gar nicht erfasst. Das OLG München kam gleichwohl auf letztlich nachvollziehbarem Wege zur Anwendung der Grundversorgungstarife.

In dem entschiedenen Fall hatte nämlich ein Restaurant ohne Vertragsschluss Strom bezogen. Dass der Betreiber damit Kunden der Stadtwerke München geworden war, erfuhr er über die Hausverwaltung. Da kein abweichender Tarif vereinbar wurde, gilt die vereinbarte Taxe, und als solche bestätigte das OLG München die Grundversorgung. Dabei verwies es auf die “Üblichkeit” dieser Taxe und auf den Umstand, dass nach § 3 Nr. 22 EnWG als Haushaltskunde auch derjenige gilt, der zwar gewerblich oder freiberuflich Strom bezieht, aber nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr.

Der Restaurantbetreiber zahlte Abschläge und erhielt Rechnungen, in denen auf die StromGVV hingewiesen wurde. Es hätte ihm also klar sein können, dass er sich im Gurndversorgungstarif befand, aber wenn wir ehrlich sind: Wer kann als Laie mit diesem Begriff etwas anfangen? Und wer schaut sich überhaupt seine Stromrechnungen genauer an? Wie auch immer, irgendwann endete das Lieferverhältnis und der Restaurantbetreiber erhielt eine Schlussrechnung. Um die ging es gerichtlich.

Der beklagte Restaurantbetreiber hatte zwar argumentiert, er sei nicht grundversorgt, sondern ersatzversorgt worden. Und überhaupt hätte das Stadtwerk ihn darüber aufklären müssen, dass man sich günstiger versorgen kann. Dies verneinte das OLG aber zumindest unter Kaufleuten.

Das Ergebnis – es gilt der Grundversorgungstarif – überzeugt. Offen bleibt, wie es aussehen würde, würde der Restaurantbetreiber mehr Strom beziehen. Oder er wäre kein Kaufmann, sondern ein Freiberufler, ein Verband oder ähnliches.

2019-04-09T10:53:16+02:009. April 2019|Strom, Vertrieb|

EP verabschiedet das Clean Energy Package (CEP)

In Windschatten der viel diskutierten Neuregelung des Urheberrechts hat gestern auch der noch ausstehende Teil des Clean Energy Packages (CEP) das Europäische Parlament passiert. Dies betrifft zentrale Aspekte des europäischen Energierechts. Die neue Elektrizitäts-Binnenmarkt-Richtlinie und die Elektrizitäts-Binnenmarkt-Verordnung enthalten künftig einige neue Regelungen, die erheblichen Anpassungsbedarf für Unternehmen der Energiewirtschaft begründen.

Sprengstoff bietet schon die reformierte Stromverordnung. Hiernach dürfen nur noch Kraftwerke, die einen CO2-Emissionsstandard erfüllen, an Kapazitätsmechanismen teilnehmen. Bei einer Grenze von 550 g CO2 pro kWh Arbeit bzw. 350 kg CO2 pro installierter KW und Jahr sind Kohlekraftwerke künftig nicht mehr qualifiziert. Die Regelung gilt für neue Kraftwerke schon ab dem kommenden Jahr, aber auch für Bestandskraftwerke soll sie bereits ab 2025 greifen. Immerhin gibt es eine Ausnahme für schon bestehende Kapazitätsmechanismen. Außerdem enthält die Verordnung Regelungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel.

Die Stromrichtlinie soll die Verbraucher stärken. Dynamische Stromtarife, die entlang der Stromnachfrage im Tagesverlauf schwanken, sollen es Verbrauchern ermöglichen, zu bestimmten Zeiten Geld zu sparen. Ob dies Verbraucher dazu motivieren wird, künftig mitten in der Nacht die Waschmaschine anzuwerfen, darf aber getrost bezweifelt werden, auch wenn neue Geräte dies sicherlich ermöglichen. Zudem soll der Wechselprozess sich beschleunigen und 2026 nur noch 24 Stunden betragen.

Auch die außergerichtliche Streitbeilegung erfährt eine Aufwertung, sie wird künftig verpflichtend. Zudem wird der Datenschutz gestärkt: Verbraucher haben künftig damit alle Ansprüche – wie etwa Auskunft, Löschung und Weitergaberechte – im Hinblick auf die durch Smart Meter übertragenen Daten, die die DSGVO gewährt. Interessant ist auch, dass Vergleichsplattformen eine aktive Rolle beigemessen wird: Die Mitgliedstaaten sind künftig verpflichtet, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem zertifizierten Vergleichsinstrument zu gewährleisten. Weitere Regulierungsvorgaben für Stromlieferverträge sollen ebenfalls den Verbraucher schützen und erlauben u. a. regulierte Preise zur Vermeidung von Energiearmut.

Formell muss noch der Rat zustimmen, dies ist nach den Kompromissen der letzten Monate aber wohl eine reine Formsache. Die für den Energievertrieb besonders wichtigen Vorgaben, wie im Endkundengeschäft künftig zu agieren ist, müssen dann noch vom nationalen Gesetzgeber in deutsches Recht umgesetzt werden. Die wesentlichen Messen sind aber gelesen. Einmal mehr gilt damit: Der Taktstock für die europäische Energiewirtschaft wird heute in Brüssel geschwungen.

2019-03-27T09:03:27+01:0027. März 2019|Energiepolitik, Strom, Vertrieb|