Jetzt aber wirklich: Das Marktstammdatenregister

Jetzt kommt es also doch: Das Marktstammdatenregister (MaStR) soll am 31. Januar 2019 bereitstehen. Damit kommt das in § 111e EnWG geplante zentrale Register für energiewirtschaftliche Daten zwar gut anderthalb Jahre später als ursprünglich geplant (wir berichteten). Immerhin soll nun für die Zukunft ein zentrales Verzeichnis alle Stammdaten, also Standortdaten, Kontaktinformationen, Unternehmensformen, technische Anlagendaten und Zuordnungen, ausweisen.

Für die Betroffenen bedeutet das zunächst bürokratischen Aufwand. Denn sie müssen ihre Daten zum 31. Januar 2019 unter www.marktstammdatenregister.de hinterlegen. Für die Zukunft sollen die Betroffenen aber auch profitieren. Die Bundesnetzagentur meint, dass viele behördliche Meldepflichten künftig vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden könnten. Dies ist immerhin eine freundliche Aussicht.

Doch trotz der langen Anlaufzeit ist zu befürchten, dass nicht allen Betroffenen klar ist, dass sie sich registrieren müssen. Klar, wer Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber ist, der weiß, was er zu tun hat. Auch bei Börsen und Behörden darf man wohl optimistisch sein. Doch ist wirklich allen Betreibern noch so kleiner EEG-und KWK-Anlagen klar, dass sie aktiv werden müssen? Schließlich müssen sich auch diejenigen Betreiber registrieren, die bereits bei der Bundesnetzagentur registriert sind. Es gibt keinen automatischen Übertrag. Diese Verpflichtung sollte auch unbedingt ernst genommen werden. Denn § 21 MaStRV erklärt auch die fahrlässig unterbliebene oder unrichtige Registrierung zur Ordnungswidrigkeit. Diese kann gemäß § 95 Abs. 1 Nummer 5 d, Abs. 2 EnWG eine Geldbuße bis zu 50.000 € nach sich ziehen.

Natürlich ist gerade bei nicht gewerblichen Anlagenbetreibern nicht davon auszugehen, dass der Bußgeldrahmen gleich ganz ausgeschöpft wird. Gleichwohl: Das Marktstammdatenregister ist ernst zu nehmen. Es bleibt also zu hoffen, dass es im Gegenzug auch mehr sein wird als eine zusätzliche lästige Pflicht.

2019-01-24T16:19:54+01:0024. Januar 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|

LG Berlin untersagt Haustürwerbung ohne Einwilligung

Auch wir werden immer gefragt: Wie kann es eigentlich sein, dass ein Anruf zu Werbezwecken oder eine Werbe-E-Mail wettbewerbswidrig sind, wenn keine Einwilligung vorliegt, aber bei Haustürbewerbern gibt es eine entsprechende Regelung im § 7 Abs. 2 UWG nicht, der bestimmte belästigende Werbemaßnahmen untersagt? Tja, wir waren im Gesetzgebungsprozess nicht dabei. Wir nehmen an, es hat etwas mit Tradition und Besitzständen zu tun. Hausierer gibt es schließlich schon seit dem Altertum.

Entsprechend interessant ist es, dass das Landgericht (LG) Berlin mit Datum vom 18.12.2018 das Unternehmen Lekker Energie zur Unterlassung von Haustürwerbung ohne Einwilligung verurteilt hat. Es handele sich um eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzumutbare Belästigung.

Man wird sehen, ob es bei dem Urteil bleibt. Schließlich können Kammergericht und Bundesgerichtshof zu ganz anderen Ergebnissen kommen. Doch selbst dann, wenn eine höhere Instanz die Entscheidung aufheben sollte, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Branche sich in Zukunft wärmer anziehen muss. Wenn der Gesetzgeber schon ernsthaft daran denkt, Telefonwerbung dadurch zu erschweren, dass telefonisch geschlossene Verträge nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Besteller wirksam werden, wäre es inkonsequent, bei der Haustürwerbung nicht auch die Daumenschrauben anzuziehen. Schließlich ist es deutlich leichter, sich am Telefon eines unerwünschten Anrufers zu erwehren, als Aug in Auge an der Haustür. Und wo würde man mir überrumpelt, als wenn auf einmal jemand im Vorgarten steht?

Generell dürfte das Haustürgeschäft nach unserer Beobachtung ohnehin auf dem absteigenden Ast sein. Es gibt immer weniger Haushalte, in denen tagsüber jemand daheim ist. Und inzwischen ist auch die ältere Generation online so fit, dass sie einen Vertragswechsel eher im Internet anbahnt. Gleichwohl, sollte das Urteil des LG Berlin sich so durchsetzen, wären die Auswirkungen auf die Praxis der Direktvermarkter auch im Energiebereich wohl erheblich.

2019-01-23T12:22:40+01:0023. Januar 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Wann verjähren Strom- und Gasrechnungen?

Jahresende. Abteilung Z feiert schon mittags mit Glühwein. Abteilung B wichtelt seit Tagen in der Hoffnung, dass die Verteilung von Badesalz und Keramikenten irgendwie noch besser wird. Und ansonsten selten auftauchende Kollegen schleichen durch die Büros um nachzuschauen, wie viele Weihnachtskarten die anderen bekommen.

Doch das Jahresende hat nicht nur entspannte Seiten, denn Silvester knallen nicht nur die Korken und die Chinaböller. Lautlos, aber ebenso endgültig, detonieren Ansprüche, die nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Ein kurzes Wort also zu Fragen der Verjährung von Strom- und Gasentgelten:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 Abs. 1 BGB drei Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche für die Lieferung von Energie. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (das ist hier der Energieversorger) das weiß oder hätte wissen müssen. Aber wann ist der Anspruch entstanden? Das Gesetz ordnet an, dass ein Anspruch mit Fälligkeit entsteht. 

Die Fälligkeit festzustellen ist nicht immer ganz einfach. Nach § 17 GasGVV und StromGVV werden Versorgungsrechungen frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungsaufforderung fällig. Das bedeutet: Wenn ein Versorger keine Rechnung gestellt hat, tritt dieser Zeitpunkt theoretisch nie ein.

Allerdings enthält § 40 Abs. 3 EnWG eine Verpflichtung, den Energieverbrauch nach Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Diese Regelung ist allerdings nicht sehr präzise. Was bedeutet „nicht wesentlich”? Der Wortlaut spricht dafür, dass ein Unternehmen nicht 20 Jahre nach dem Energieverbrauch auf einmal aus dem Hinterhalt springen und Rechnungen präsentieren kann. Indes: Laut BGH, Urt. v. 17. Juli 2019, ist es unschädlich, wenn ein Versorger die Fristen des § 40 Abs. 3 EnWG verpasst hat. Maßgeblich bleibt der Zeitpunkt der Abrechnung. 

Für den Verbraucher ist das misslich: Auch wenn der Bezugszeitraum schon lange zurückliegt, tritt wohl nur in extremen Fällen Verwirkung ein. Ansonsten verjähren Forderungen erst ab Rechnungslegung. Der § 40 Abs. 3 EnWG läuft deswegen weitgehend leer. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt.

(Sie sind sich unsicher, was einzelne Forderungen angeht? Mailen Sie uns, wir sind auch zwischen den Jahren erreichbar.)

2021-07-27T08:59:11+02:0017. Dezember 2018|Gas, Strom, Vertrieb|