Hier twittert der Betriebsrat… Arbeitnehmermitbestimmung und Social Media

Twitter gehört inzwischen zum Standard der Unternehmenskommunikation. Gerade für Dienstleister ergeben sich interessante Werbemöglichkeiten durch einen direkten Draht zur Presse, politischen Akteuren und nicht zuletzt zu den Kundinnen und Kunden. Aber dürfen Sie Twitter als Arbeitgeber überhaupt nutzen – oder müssen Sie vorher Ihren Betriebsrat fragen? Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat kürzlich entschieden: Sie müssen. Das ist erstmal erklärungsbedürftig. Denn inwiefern sind die Arbeitnehmer davon betroffen, wenn sie sich für die Werbung und Unternehmenskommunikation neue Wege erschließen?

Tatsächlich geht es in § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) um technische Einrichtungen, die zum Überwachen des Verhaltens oder der Leistung von Arbeitnehmern bestimmt sind. Da fallen einem Stechuhren oder Videoüberwachung ein. Dass es sich bei Twitter aber ebenfalls um so eine Einrichtung handelt, scheint zunächst eher fern zu liegen. Denn es geht ja offensichtlich bei Twitter nicht primär darum, Arbeitnehmer zu überwachen.

Allerdings hatte das Bundesarbeitsgericht schon 2016 entschieden, dass ein Account im sozialen Netzwerk Facebook dem Arbeitgeber zur Überwachung seiner Arbeitnehmer dienen kann. Kunden könnten nämlich die interaktiven Möglichkeiten für Rückmeldungen auf dem Account des Unternehmens für Kritik an seinen Arbeitnehmern nutzen. Diese wiederum könne der Arbeitgeber einsehen. Deshalb sei die Mitbestimmung des Betriebsrates geboten.

Solche interaktiven Möglichkeiten, die sich nicht abstellen lassen, bietet nicht nur Facebook mit der Kommentarfunktion, sondern auch Twitter mit dem Antworten. Insofern ist es nach der Rechtsprechung des BAG in gewisser Weise konsequent, auch bezüglich Twitter ein Mitbestimmungsrecht anzunehmen. Vollkommen zwingend ist es aus unserer Sicht jedoch nicht: Schließlich haben Facebook und Twitter andere Funktionen. Während Facebook sich tatsächlich oft an einzelne Kunden richtet und zur direkten Kommunikation führt, ist der Benutzerkreis von Twitter viel kleiner und richtet sich eher an institutionelle Akteure und Multiplikatoren. Insofern ist es auch weniger wahrscheinlich, dass einzelne Kunden bei Twitter einzelne Arbeitnehmer anschwärzen. Der Arbeitgeber, im konkreten Fall handelt es sich um ein Multiplex-Kino, hat insofern auch Revision eingelegt und das Verfahren zu Twitter ist zur Zeit beim BAG anhängig (Aktenzeichen 1 ABR 40/18).

Wie dem auch sei: Was passiert, wenn der laut Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nun mitbestimmungsberechtigte Betriebsrat der Nutzung von Twitter widerspricht und keine Einigung möglich ist? Dann entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle. Es ist zu hoffen, dass sie eine Lösung findet, die dem Unternehmen dient und zugleich den Belangen der Arbeitnehmer Rechnung trägt.

2018-12-04T12:15:37+01:004. Dezember 2018|Allgemein, Datenschutz, Digitales, Vertrieb|

Wunderwaffe im Verbraucherschutz? Die neue Musterfeststellungsklage

Anders als die USA tut sich Deutschland mit kollektivem Rechtsschutz eher schwer. Voraussetzung für den Zugang zu den Gerichten ist nach herkömmlicher Dogmatik nämlich die Betroffenheit in eigenen Rechten – und die kann grundsätzlich nur jeder für sich selbst geltend machen. Im Umweltrecht hat sich das mit der Verbandsklage für anerkannte Umweltverbände schon seit einiger Zeit geändert. Nun gibt es seit Anfang dieses Monats auch im Verbraucherschutz ein Instrument, das mit den §§ 606 ff. in die Zivilprozessordnung (ZPO) eingefügt worden ist. Die sogenannte Musterfeststellungsklage, bzw. kurz: Musterklage. Droht nun eine Schwemme von „Sammelklagen“?

Durch die Musterfeststellungsklage erhalten nun auch bestimmte, gesetzlich näher qualifizierte Verbraucherschutzverbände ein Klagerecht in Zivilsachen. Allerdings bezieht sich das Klagerecht nur auf die Feststellung der Voraussetzungen von Ansprüchen oder anderen Rechtsverhältnissen. Es kann also anders als bei den Sammelklagen nach amerikanischer Art nicht direkt auf Zahlung, Leistung oder Unterlassung geklagt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage – und das ist ein Unterschied zur umweltrechtlichen „altruistischen“ Verbandsklage – ist nach § 606 Absatz 3 Nr. 2 und 3 ZPO, dass zehn individuelle Verbraucher ihre Betroffenheit in eigenen Rechten glaubhaft machen. Innerhalb von zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben.

Anlass für die Einführung der Musterfeststellungsklage war der Dieselskandal. Weil die Ansprüche gegen die Volkswagen AG drei Jahre nach dem Bekanntwerden der ‚Unregelmäßigkeiten‘ bei der Abgasreinigung zu Neujahr 2019 verjähren würden, wurde die Klageart noch kurz vorher, nämlich zum 1. November 2018 eingeführt. Am selben Tag hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Kooperation mit dem ADAC Klage gegen VW eingereicht, die nun öffentlich bekannt gemacht wurde. Mit der Klage soll festgestellt werden, dass Volkswagen seine Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihnen Schadensersatz schuldet. Gesucht wurden zunächst noch 50 Verbraucher, die ihre Rechte wirksam anmelden, was vermutlich nicht schwer fallen dürfte. Die Anmeldung als Betroffener im Klageregister ist nämlich nicht mit keinerlei Kosten oder Risiken verbunden – und selbst das Anmeldungsformular lässt sich in wenigen Minuten ausfüllen.

Falls Sie also zufällig ein Fahrzeug der Marke Volkswagen, Audi, Seat oder Skoda mit einem Dieselmotor des Typs VW EA189 gekauft haben, für die ein Rückruf ausgesprochen wurde, könnten Sie sich ebenfalls ins Klageregister eintragen. Wenn die Musterfeststellungsklage erfolgreich ist, wird vom Gericht festgestellt, dass ein Schaden vorliegt. Nach einem positiven Feststellungsurteil müssten die Verbraucher ihre Schadenersatzansprüche zwar noch individuell durchsetzen. Das Prozessrisiko lässt sich dann aber überschauen, so dass ein hoher Anreiz zur Klage besteht, wenn nicht ohnehin ein Vergleich geschlossen wurde.

Wie Sie vielleicht schon erraten haben, wurden die Paragrafen zur Regelung der Musterfeststellungsklage nicht bloß wegen des Dieselskandals in die Zivilprozessordnung eingefügt. Allgemein war es vielen Verbrauchern bislang schlicht zu lästig, mit relativ hohem Aufwand und erheblichem Kostenrisiko gegen Rechtsverstöße von Unternehmen vorzugehen, wenn der eigene Schaden nur gering war. Das könnte sich in Zukunft ändern, da nach einer erfolgreichen Musterfeststellungsklage eine individuelle Schadenersatzklage angesichts des geringen Beweisaufwands und Kostenrisikos auch für Verbraucher ökonomisch lukrativ ist. Laut Erläuterungen im Internetauftritt des Bundesrates soll das neue Verfahren vielmehr „bei so genannten Massengeschäften wie Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten oder auch unfairen Vertragsklauseln“ helfen. Es ist also nicht auszuschließen, dass die Unteraltheim GmbH in Zukunft auf Verbraucherschützer noch schlechter zu sprechen ist, als das bisher bereits der Fall war. Wie gut, dass die Stadtwerke Oberaltheim ihre Energielieferverträge zum Jahresende überarbeitet haben.

2018-11-29T09:20:42+01:0029. November 2018|Allgemein, Vertrieb|

Wir wissen, wo dein Auto steht

Mit einem interessanten und sicherlich kontroversen Gutachten belebt der Thinktank Agora unter Mitarbeit der früheren Kollegen von Kollegin Vollmer die Debatte um urbane Mobilität. Ausgehend von der Analyse, dass die Städte unter dem ruhenden Autoverkehr leiden, beschäftigt sich das aktuelle Gutachten mit der Frage, was Städte heute schon tun können, um die Lebensqualität dadurch zu steigern, dass der knappe städtische Raum nicht in erster Linie zugeparkt wird. Und mit der Frage, was der Gesetzgeber noch tun muss, um Kommunen mehr Möglichkeiten einzuräumen, mit dem parkenden Auto als Problem fertig zu werden.

Zu Recht weisen die Gutachter auf die schon heute – in Grenzen – bestehende Möglichkeit hin, im Rahmen straßenrechtlicher Widmungen nur bestimmte Verkehrsarten zuzulassen. Weiter fordern sie, Parkplätze zu reduzieren. Auch das dürfen Gemeinden heute schon. Die Idee dahinter: Wenn es weniger Parkplätze in der Innenstadt gibt, steigen mehr Verkehrsteilnehmer auf andere Verkehrsmittel wie Fahrräder, den ÖPNV oder die eigenen Füße um.

Weiter weisen die Gutachter darauf hin, dass Parken heute zu billig ist. Parkgebühren müssten deutlich steigen. Außerdem sollten Carsharing-Angebote attraktiver werden, etwa durch mehr exklusive Stellplätze. Weiter weist das Gutachten darauf hin, dass Carsharing allein die Lebensqualität zwar verbessert, weil mehr Menschen sich weniger Autos teilen, aber noch Potenzial im Hinblick auf die Emissionssituation besteht. Kommunen sollten auf eine Elektrifizierung der Flotten hinwirken.

Gleichzeitig weisen die Gutachter aber auch darauf hin, dass vieles, was sie für wünschenswert halten, heute noch nicht möglich ist. Hier setzt der Gesetzgeber noch absolute Grenzen. Eine Forderung an die Politik ist deswegen, den Rechtsrahmen sowohl im Bund, als auch in den Ländern dahingehend zu ändern, nicht mehr vom privat genutzten PKW als Normalfall auch urbaner Mobilität auszugehen. Parken dürfe kein Grundrecht mehr sein. In diesem Punkt ist das Gutachten revolutionär: Heute ist Parken erlaubt, es sei denn, es ist verboten. Die Autoren wollen dieses Verhältnis umdrehen: Parken soll nur dort ausnahmsweise gestattet sein, wo es ausdrücklich angeordnet ist. Überdies soll der Gesetzgeber die jährliche Maximalgebühr fürs Bewohnerparken drastisch anheben. Derzeit sind nur maximal 30,70 EUR erlaubt. Das sei zu wenig.

Im Gegenzug soll das stationäre Carsharing mehr Rechtssicherheit erfahren. Der Mechanismus ist klar: Die urbanen Bürger sollen mehr für das eigene Auto bezahlen, dafür mehr Komfort für Gemeinschaftslösungen erhalten. Dies gilt sowohl für stationäre, als auch für bewegliche Lösungen.

Was halten wir davon? Zumindest in den urbanen Ballungsräumen ist der Ansatz mehr als verständlich. Die zunehmende Verdichtung urbaner Räume verlangt nach einer Auflösung des Nutzungskonflikts um den begrenzten Raum. Die Autos von Innenstadtbewohnern, die teilweise nur wenige Stunden in der Woche überhaupt bewegt werden, sind durchaus ersetzbar und sollten auch ersetzt werden, um anderen Nutzungen Platz zu machen.

Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass der städtische Raum nicht nur von den Innenstadtbewohnern genutzt wird. Gerade in Zeiten steigender Mieten und Grundstückspreise sind mehr und mehr Bürger darauf angewiesen, teilweise lange Strecken in die Städte zu fahren, um zu arbeiten, Dienstleistungen wie Arztbesuche oder auch kulturelle Angebote zu nutzen. Sicherlich ist nicht jeder Pendler zwingend darauf angewiesen, bis zu seinem Arbeitsplatz in den Innenstadtbezirken mit dem Auto zu fahren. Park-and-Ride-Lösungen werden weniger genutzt, als dies heute möglich wäre. Allerdings darf nicht übersehen werden: Alle zusätzlichen Hürden für den Pendler belasten tendenziell eher denjenigen, der sich das Wohnen in den teuren Innenstädten nicht mehr leisten kann. Auch, wenn er “nur” Bequemlichkeit verliert, dürfen neue Mobilitätslösungen nicht einseitig den wohlhabenden Stadtbürger und seine Wünsche in den Blick nehmen. Alles andere würde als unsozial empfunden. 

2018-09-06T19:29:08+02:006. September 2018|Allgemein, Vertrieb|