Wir wissen, wo dein Auto steht

Mit einem interessanten und sicherlich kontroversen Gutachten belebt der Thinktank Agora unter Mitarbeit der früheren Kollegen von Kollegin Vollmer die Debatte um urbane Mobilität. Ausgehend von der Analyse, dass die Städte unter dem ruhenden Autoverkehr leiden, beschäftigt sich das aktuelle Gutachten mit der Frage, was Städte heute schon tun können, um die Lebensqualität dadurch zu steigern, dass der knappe städtische Raum nicht in erster Linie zugeparkt wird. Und mit der Frage, was der Gesetzgeber noch tun muss, um Kommunen mehr Möglichkeiten einzuräumen, mit dem parkenden Auto als Problem fertig zu werden.

Zu Recht weisen die Gutachter auf die schon heute – in Grenzen – bestehende Möglichkeit hin, im Rahmen straßenrechtlicher Widmungen nur bestimmte Verkehrsarten zuzulassen. Weiter fordern sie, Parkplätze zu reduzieren. Auch das dürfen Gemeinden heute schon. Die Idee dahinter: Wenn es weniger Parkplätze in der Innenstadt gibt, steigen mehr Verkehrsteilnehmer auf andere Verkehrsmittel wie Fahrräder, den ÖPNV oder die eigenen Füße um.

Weiter weisen die Gutachter darauf hin, dass Parken heute zu billig ist. Parkgebühren müssten deutlich steigen. Außerdem sollten Carsharing-Angebote attraktiver werden, etwa durch mehr exklusive Stellplätze. Weiter weist das Gutachten darauf hin, dass Carsharing allein die Lebensqualität zwar verbessert, weil mehr Menschen sich weniger Autos teilen, aber noch Potenzial im Hinblick auf die Emissionssituation besteht. Kommunen sollten auf eine Elektrifizierung der Flotten hinwirken.

Gleichzeitig weisen die Gutachter aber auch darauf hin, dass vieles, was sie für wünschenswert halten, heute noch nicht möglich ist. Hier setzt der Gesetzgeber noch absolute Grenzen. Eine Forderung an die Politik ist deswegen, den Rechtsrahmen sowohl im Bund, als auch in den Ländern dahingehend zu ändern, nicht mehr vom privat genutzten PKW als Normalfall auch urbaner Mobilität auszugehen. Parken dürfe kein Grundrecht mehr sein. In diesem Punkt ist das Gutachten revolutionär: Heute ist Parken erlaubt, es sei denn, es ist verboten. Die Autoren wollen dieses Verhältnis umdrehen: Parken soll nur dort ausnahmsweise gestattet sein, wo es ausdrücklich angeordnet ist. Überdies soll der Gesetzgeber die jährliche Maximalgebühr fürs Bewohnerparken drastisch anheben. Derzeit sind nur maximal 30,70 EUR erlaubt. Das sei zu wenig.

Im Gegenzug soll das stationäre Carsharing mehr Rechtssicherheit erfahren. Der Mechanismus ist klar: Die urbanen Bürger sollen mehr für das eigene Auto bezahlen, dafür mehr Komfort für Gemeinschaftslösungen erhalten. Dies gilt sowohl für stationäre, als auch für bewegliche Lösungen.

Was halten wir davon? Zumindest in den urbanen Ballungsräumen ist der Ansatz mehr als verständlich. Die zunehmende Verdichtung urbaner Räume verlangt nach einer Auflösung des Nutzungskonflikts um den begrenzten Raum. Die Autos von Innenstadtbewohnern, die teilweise nur wenige Stunden in der Woche überhaupt bewegt werden, sind durchaus ersetzbar und sollten auch ersetzt werden, um anderen Nutzungen Platz zu machen.

Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass der städtische Raum nicht nur von den Innenstadtbewohnern genutzt wird. Gerade in Zeiten steigender Mieten und Grundstückspreise sind mehr und mehr Bürger darauf angewiesen, teilweise lange Strecken in die Städte zu fahren, um zu arbeiten, Dienstleistungen wie Arztbesuche oder auch kulturelle Angebote zu nutzen. Sicherlich ist nicht jeder Pendler zwingend darauf angewiesen, bis zu seinem Arbeitsplatz in den Innenstadtbezirken mit dem Auto zu fahren. Park-and-Ride-Lösungen werden weniger genutzt, als dies heute möglich wäre. Allerdings darf nicht übersehen werden: Alle zusätzlichen Hürden für den Pendler belasten tendenziell eher denjenigen, der sich das Wohnen in den teuren Innenstädten nicht mehr leisten kann. Auch, wenn er “nur” Bequemlichkeit verliert, dürfen neue Mobilitätslösungen nicht einseitig den wohlhabenden Stadtbürger und seine Wünsche in den Blick nehmen. Alles andere würde als unsozial empfunden. 

2018-09-06T19:29:08+02:006. September 2018|Allgemein, Vertrieb|

Ein Klassiker: Sonderkündigungsrecht nach Preisanpassung

Ein Klassiker des Energierechts sorgt immer wieder für Diskussionen. § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bestimmt, dass Lieferanten Letztverbraucher informieren müssen, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher auch einen Sonderkundenvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Auf dieser Regelung fußen Kündigungsrecht und Informationspflicht über die geplante Änderung, wenn ein Unternehmen die Preise etwas wegen gestiegener Bezugskosten für Brennstoffe anhebt. In den letzten Jahren war der Strompreis aber insgesamt kaum gestiegen. Dafür hatten die gestiegenen Umlagen, vor allem die EEG – Umlage zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien, für eine Erhöhung der letztlich vom Verbraucher zu zahlenden Entgelte geführt.
Die Frage, ob auch bei Erhöhung dieser Umlagen, die der Versorger schließlich genau wie Steuern gar nicht beeinflussen kann, ein Kündigungsrecht und eine Informationspflicht bestehen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) letzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden. In diesem Urteil kam der BGH letztlich zu dem Ergebnis, dass bei Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen, Sonderkündigungsrecht und Informationspflicht ebenso gelten wie bei Preisanpassungen, die anders motiviert sind. Fehlt ein entsprechender Hinweis im Vertrag, so ist die Preisanpassungsklausel unwirksam, legitimiert also keine Preisanpassungen.
Der Leitsatz verführt nicht wenige Letztverbraucher dazu, deutlich mehr Preisanpassungen als unwirksam anzusehen, als es wohl letztlich vom BGH beabsichtigt ist. Denn § 41 Abs. 3 EnWG gilt nicht für alle Änderungen der Vertragsbedingungen, sondern nur für einseitige Anpassungen. Eine einseitige Anpassung liegt aber nicht vor, wenn die Preisanpassung gemäß einer beidseitig, also vertraglich vereinbarten Formel im Sinne einer Anpassungsautomatik ohne weiteren Zwischenschritt abläuft. In diesem Fall ändert ja nicht der Versorger einseitig eine zweiseitig vereinbarte Regelung. Stattdessen findet genau das statt, worauf sich die Parteien von vornherein geeinigt haben: Nämlich eine Preisgleitung anhand einer feststehenden und auch vom Versorger gar nicht mehr beeinflussbaren Berechnungsformel. In diesem Fall greift § 41 Abs. 3 EnWG nicht.
Was bedeutet diese nun knapp ein Jahr alte Entscheidung für die Praxis? Es spricht viel dafür, dass eine unbeeinflussbare, rein rechnerisch bestimmte Formel den Preis gleiten lässt, ohne dass jeweils ein Sonderkündigungsrecht des Kunden greift. Entsprechend muss dann auch nicht über ein solches informiert werden. Wäre dem anders, hätte der BGH seine recht detaillierten Ausführungen zur Einseitigkeit der Vertragsänderung in der Entscheidung ja gar nicht gebraucht. Für die Versorgerpraxis ist das gut handhabbar. Aber wie immer gilt: Sicher ist nichts auf Erden. Außer, dass der BGH früher oder später auch in dieser Sache erneut entscheiden wird.
2018-08-20T08:31:22+02:0019. August 2018|Strom, Vertrieb|

Klingeling: Gesetzesinitiative gegen unseriöses Telefonmarketing

Fragen Sie sich eigentlich auch immer, wen Call Center heute eigentlich noch erreichen? Ich tippe auf eine Handvoll junger Mütter, ein paar Freiberufler und viele, viele Rentner. Nicht alle der Angerufenen sind gleichermaßen auf Zack, wie man so sagt, und so kommt es immer wieder zu voreiligen Vertragsschlüssen. Ich habe selbst schon mit hochbetagten Zeugen telefoniert, denen erst Tage nach dem Telefonat überhaupt aufging, dass sie den Stromversorger gewechselt hatten. Manchmal ist das auf – nicht zuletzt altersbedingte – Schusseligkeit der Angerufenen zurückzuführen. Aber nicht ganz selten soll es auch vorkommen, dass auf ein solches Telefonat hin von Call Center Agents einfach Vertragsabschlüsse fingiert werden, die tatsächlich so aber nie stattgefunden haben. Oder aber schon leicht zerstreute Großmütter von Call Center Agents einfach so lange an die Wand geredet werden, bis sie irgendwann “ja” sagen.

Dass hier Handlungsbedarf besteht, hat schon im letzten Jahr die baden-württembergische Landesregierung zum Anlass genommen, eine Gesetzesinitiative auf den Weg zu bringen, die die Bundesregierung nun aufgegriffen hat. Es soll danach künftig nicht mehr reichen, dass der Verbraucher am Telefon irgendwann mündlich einem Vertragsschluss zustimmt. Schon heute muss das Unternehmen, das wirbt, dem Verbraucher danach eine Vertragsbestätigung zusenden. Viele machen dann noch von ihrem vierzehntägigen Widerrufsrecht Gebrauch. Künftig würde – tritt der Entwurf so in Kraft – der Verbraucher aber erst ein Schreiben in Textform (also schriftlich oder etwa per Mail) erhalten, in dem das Angebot noch einmal zusammengefasst wird. Anschließend müsste der Verbraucher selbst aktiv dem Unternehmen bestätigen, dass er den Vertragsschluss wirklich will.

In vielen Fällen würde das dem getäuschten oder schlicht übertölpelten Verbraucher helfen. Dieser erhielte erst den mündlich abgeschlossenen Vertrag in Textform, also per Brief oder E-Mail. Würde er darauf schlicht nicht antworten, so würde der Vertrag  nicht wirksam. Das Unternehmen könnte den Verbraucher daraufhin zwar noch einmal fragen, ob er am Vertrag festhalten will. Würde sich dieser binnen zwei Wochen nicht erklären, wäre die Situation so, als hätte es das Telefongespräch nie gegeben. Zumindest der überrumpelte Verbraucher oder der Verbraucher – das habe ich auch schon erlebt – der tatsächlich gar keinen Vertrag abgeschlossen hat, müsste so nichts weiter unternehmen.

2018-06-13T08:55:04+02:0012. Juni 2018|Gas, Strom, Vertrieb|