Ein Klassiker: Sonderkündigungsrecht nach Preisanpassung

Ein Klassiker des Energierechts sorgt immer wieder für Diskussionen. § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bestimmt, dass Lieferanten Letztverbraucher informieren müssen, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher auch einen Sonderkundenvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Auf dieser Regelung fußen Kündigungsrecht und Informationspflicht über die geplante Änderung, wenn ein Unternehmen die Preise etwas wegen gestiegener Bezugskosten für Brennstoffe anhebt. In den letzten Jahren war der Strompreis aber insgesamt kaum gestiegen. Dafür hatten die gestiegenen Umlagen, vor allem die EEG – Umlage zur Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien, für eine Erhöhung der letztlich vom Verbraucher zu zahlenden Entgelte geführt.
Die Frage, ob auch bei Erhöhung dieser Umlagen, die der Versorger schließlich genau wie Steuern gar nicht beeinflussen kann, ein Kündigungsrecht und eine Informationspflicht bestehen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) letzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden. In diesem Urteil kam der BGH letztlich zu dem Ergebnis, dass bei Entgeltänderungen, die lediglich auf einer Weiterbelastung von neu eingeführten, weggefallenen oder geänderten Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlichen Belastungen beruhen, Sonderkündigungsrecht und Informationspflicht ebenso gelten wie bei Preisanpassungen, die anders motiviert sind. Fehlt ein entsprechender Hinweis im Vertrag, so ist die Preisanpassungsklausel unwirksam, legitimiert also keine Preisanpassungen.
Der Leitsatz verführt nicht wenige Letztverbraucher dazu, deutlich mehr Preisanpassungen als unwirksam anzusehen, als es wohl letztlich vom BGH beabsichtigt ist. Denn § 41 Abs. 3 EnWG gilt nicht für alle Änderungen der Vertragsbedingungen, sondern nur für einseitige Anpassungen. Eine einseitige Anpassung liegt aber nicht vor, wenn die Preisanpassung gemäß einer beidseitig, also vertraglich vereinbarten Formel im Sinne einer Anpassungsautomatik ohne weiteren Zwischenschritt abläuft. In diesem Fall ändert ja nicht der Versorger einseitig eine zweiseitig vereinbarte Regelung. Stattdessen findet genau das statt, worauf sich die Parteien von vornherein geeinigt haben: Nämlich eine Preisgleitung anhand einer feststehenden und auch vom Versorger gar nicht mehr beeinflussbaren Berechnungsformel. In diesem Fall greift § 41 Abs. 3 EnWG nicht.
Was bedeutet diese nun knapp ein Jahr alte Entscheidung für die Praxis? Es spricht viel dafür, dass eine unbeeinflussbare, rein rechnerisch bestimmte Formel den Preis gleiten lässt, ohne dass jeweils ein Sonderkündigungsrecht des Kunden greift. Entsprechend muss dann auch nicht über ein solches informiert werden. Wäre dem anders, hätte der BGH seine recht detaillierten Ausführungen zur Einseitigkeit der Vertragsänderung in der Entscheidung ja gar nicht gebraucht. Für die Versorgerpraxis ist das gut handhabbar. Aber wie immer gilt: Sicher ist nichts auf Erden. Außer, dass der BGH früher oder später auch in dieser Sache erneut entscheiden wird.
2018-08-20T08:31:22+02:0019. August 2018|Strom, Vertrieb|

Klingeling: Gesetzesinitiative gegen unseriöses Telefonmarketing

Fragen Sie sich eigentlich auch immer, wen Call Center heute eigentlich noch erreichen? Ich tippe auf eine Handvoll junger Mütter, ein paar Freiberufler und viele, viele Rentner. Nicht alle der Angerufenen sind gleichermaßen auf Zack, wie man so sagt, und so kommt es immer wieder zu voreiligen Vertragsschlüssen. Ich habe selbst schon mit hochbetagten Zeugen telefoniert, denen erst Tage nach dem Telefonat überhaupt aufging, dass sie den Stromversorger gewechselt hatten. Manchmal ist das auf – nicht zuletzt altersbedingte – Schusseligkeit der Angerufenen zurückzuführen. Aber nicht ganz selten soll es auch vorkommen, dass auf ein solches Telefonat hin von Call Center Agents einfach Vertragsabschlüsse fingiert werden, die tatsächlich so aber nie stattgefunden haben. Oder aber schon leicht zerstreute Großmütter von Call Center Agents einfach so lange an die Wand geredet werden, bis sie irgendwann “ja” sagen.

Dass hier Handlungsbedarf besteht, hat schon im letzten Jahr die baden-württembergische Landesregierung zum Anlass genommen, eine Gesetzesinitiative auf den Weg zu bringen, die die Bundesregierung nun aufgegriffen hat. Es soll danach künftig nicht mehr reichen, dass der Verbraucher am Telefon irgendwann mündlich einem Vertragsschluss zustimmt. Schon heute muss das Unternehmen, das wirbt, dem Verbraucher danach eine Vertragsbestätigung zusenden. Viele machen dann noch von ihrem vierzehntägigen Widerrufsrecht Gebrauch. Künftig würde – tritt der Entwurf so in Kraft – der Verbraucher aber erst ein Schreiben in Textform (also schriftlich oder etwa per Mail) erhalten, in dem das Angebot noch einmal zusammengefasst wird. Anschließend müsste der Verbraucher selbst aktiv dem Unternehmen bestätigen, dass er den Vertragsschluss wirklich will.

In vielen Fällen würde das dem getäuschten oder schlicht übertölpelten Verbraucher helfen. Dieser erhielte erst den mündlich abgeschlossenen Vertrag in Textform, also per Brief oder E-Mail. Würde er darauf schlicht nicht antworten, so würde der Vertrag  nicht wirksam. Das Unternehmen könnte den Verbraucher daraufhin zwar noch einmal fragen, ob er am Vertrag festhalten will. Würde sich dieser binnen zwei Wochen nicht erklären, wäre die Situation so, als hätte es das Telefongespräch nie gegeben. Zumindest der überrumpelte Verbraucher oder der Verbraucher – das habe ich auch schon erlebt – der tatsächlich gar keinen Vertrag abgeschlossen hat, müsste so nichts weiter unternehmen.

2018-06-13T08:55:04+02:0012. Juni 2018|Gas, Strom, Vertrieb|

Der BGH will harte Worte

Sie kennen das: Wer schreibt schon gern, dass er keine Lust hat, bei den ungehobelten Nachbarn Samstag Wurst zu grillen. Sie schreiben also, sie seien leider verhindert. Der Elternbeirat in der Klasse Ihres Jüngsten verlangt von Ihnen weitergehendes Engagement? Sie schreiben, Sie könnten wegen ihrer umfangreichen beruflichen Verpflichtungen leider nicht … Notlügen nennt man das wohl, und die meisten Leute erwarten gar nicht, dass der Belogene das glaubt. Es geht schlicht um Höflichkeit.

Ebenso halten es viele Energieversorger, wenn die Preise steigen. Wer sagt schon gern, dass die Anteilseigner nach mehreren mageren Jahren endlich wieder Geld sehen wollen? Sie schreiben also, alles werde teurer, und Strom nach lange stabilen Preisen leider auch. Vielleicht schieben Sie einfach alles auf den Staat, denn der ist bekanntlich meistens schuld, wenn irgendetwas schief geht, und außerdem wird Angela Merkel Sie nicht verklagen, wenn Sie auf die Steuern und Umlagen von Vater Staat verweisen. Ebenso wie beim Nachbarn und beim Elternbeirat gehe ich jede Wette ein: Jeder wusste immer genau, wie der Hase läuft.

Doch diese verbreitete Praxis ist, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 6. Juni 2018 nun ausgeurteilt hat, unzulässig (Az.:VIII ZR 247/17, Gründe liegen noch nicht vor). Wenn Sie als Grundversorger den Grundversorgungstarif erhöhen, müssen Sie alle Preisbestandteile detailliert aufführen, so dass der Verbraucher ganz genau beurteilen kann, ob nun die Netznutzungsentgelte, die KWK-Umlage, das EEG oder schlicht eine steigende Marge für die Preisanpassung verantwortlich sind.

Damit bestätigt nun auch der BGH im Wesentlichen die – jeweils mit unterschiedlichen Nuancen den Versorger verurteilenden – Vorinstanzen. Zuletzt hatte das OLG Hamm aus den §§ 5 Abs. 2 S. 2, letzter HS; 2 Abs. 3 S. 1 Nr.5 S. 1 u. Abs. 3 S. 3 StromGVV hergeleitet, dass Versorger nur dann von steuer- und umlagebedingten Preiserhöhungen sprechen dürfen, wenn das auch wirklich stimmt. In dieser Entscheidung hatte es auch aufs Europarecht verwiesen, wo in Art. 3 Abs. 2 u. 3 u. der Anhang A der RL 2003/54 EG (der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) festgelegt ist, dass gewährleistet sein muss, dass Kunden von ihrem Sonderkündigungsrecht nach Preiserhöhungen Gebrauch machen können und Transparenz über Preise und Tarife besteht. Das OLG – und nun wohl auch der BGH – halten es für naheliegend, dass Kunden nur dann beurteilen können, ob sie besser kündigen, wenn sie wissen, ob bei Steuern und Umlagen die Strompreise aller Versorger steigen. Oder nur ihr Versorger teurer wird.

In Zukunft müssen Grundversorger also etwas schonungsloser werden. Ob das Urteil so zu mehr Information der Kunden in der Grundversorgung führt? Zweifel sind erlaubt, denn besonders preisbewusst scheinen die Grundversorgungskunden nicht zu sein, denn ansonsten hätten sie längst den Tarif gewechselt. Und den Kunden, der tatsächlich die im Laufe der Jahr immer mehr angeschwollenen Informationen rund um das Versorgerverhältnis gelesen hat, muss man vermutlich mit der Lupe suchen.

Für die Praxis bedeutet das: Wer in der Grundversorgung seine Marge erhöht, muss dies künftig in einer Gegenüberstellung der Preise kenntlich machen und darf im Anschreiben jedenfalls nichts Unzutreffendes über die Preiserhöhung sagen.

2018-06-06T23:46:15+02:006. Juni 2018|Strom, Vertrieb|