Doch dann ist es zu spät

Geschäfts­führer Dr. Krause stöhnte. Seine Stadt­werke Unter­al­theim GmbH (SWU) hatten es mal wieder nicht leicht. Die Konkurrenz, genauer gesagt, der Vertriebs­leiter Valk der Stadt­werke Oberal­theim GmbH (SWO) hatte die Vereins­trainer Unter­al­t­heims am Montag, dem 15. April 2019, zum Grillen einge­laden und einen Sport-Spezi­aldeal angeboten: Die Sport­trainer würden in ihren Vereinen für den Superfit-Tarif der SWO werben. Und für jeden gewor­benen Kunden schrieb Valk dem Verein einen Superfit-Punkt gut, die man nach Anzahl gestaffelt in Grill­feste, Wasser­spender, Pokale oder andere Vorteile umtau­schen konnte. Noch am selben Tag sprach sich das Superfit-Programm zu Dr. Krause herum. „Bitte prüfen!“, schrieb er auf den Flyer und verfügte den zu seiner Justi­tiarin, Frau Gungör. Die aller­dings war am selben Tag – es war Karwoche und die Schule war zu – schon im Urlaub.

Gegen dieses Superfit-Programm der Konkurrenz an sich, so erklärte es Justi­tiarin Gungör ihre Chef Dr. Krause nach den Oster­ferien, inzwi­schen schrieb man den 29. April 2019, war an sich kaum ein Kraut gewachsen. In den Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen des Programms „Superfit“ fand sie dann aber doch noch den einen oder anderen Fehler. Man könne abmahnen, erläu­terte Frau Gungör in einem ausführ­lichen Vermerk am 30. April 2019.

Am 2. Mai landete der Vermerk in der Postmappe von Herrn Dr. Krause. Der wollte auch wirklich noch unbedingt vor seinem Urlaub die Post abarbeiten, aber dann kündigte am 3. Mai Knall auf Fall der Abtei­lungs­leiter Finanzen, und Krause kam zu nichts. Am 4. Mai – das war der Samstag – flog Herr Krause mit Frau Krause nach Paphos, um drei Wochen auf Zypern zu baden. „Kümmern mich um Valk unmit­telbar nach meiner Rückkehr!“, textete er noch vom Flughafen aus die Justi­tiarin an.

Soll Anwalt GANZ SCHNELL abmahnen und Eilantrag stellen?“, textete Frau Gungör am 10. Mai Herrn Dr. Krause zurück, schrieb dazu, dass trotz der Erleich­te­rungen des § 12 Abs. 2 UWG für den Eilrechts­schutz bei Wettbe­werbs­ver­let­zungen von den meisten Oberlan­des­ge­richten eine ungeschriebene Monats­frist angenommen wird, und die zweimo­natige Frist z. B. des KG Berlin oder des OLG Düsseldorf den Unter­al­t­heimern nichts nütze, weil eine Zustän­digkeit der großzü­gi­geren Oberlan­des­ge­richte hier schlech­ter­dings nicht angenommen werden könne. Anders als bei Verstößen im Internet, wo der die Zustän­digkeit begrün­dende Begehungsort „überall“ angenommen wird, hat Valk seine wettbe­werb­lichen Misse­taten nämlich nur in Oberal­theim begangen.

Herr Dr. Krause aller­dings reagierte nicht. Sein Handy liegt nämlich seit einem kleinen Malheur am 8. Mai im Meer vor Limassol, und es spricht Einiges dafür, dass die Monats­frist am 15. Mai 2019 um Mitter­nacht verstreichen wird, ohne dass ein Eilantrag gestellt werden wird. Zwar kann dann immer noch eine Haupt­sa­che­klage erhoben werden. Aber angesichts der Dauer einer solchen Angele­genheit ist es gut möglich, dass das Programm „Superfit“ dann schon längst erfolg­reich beendet worden sein wird, und ein Unter­las­sungs­titel den Unter­al­t­heimern nicht mehr viel nützt.

Deswegen: Verstößt die Konkurrenz gegen wettbe­werbs­recht­liche Regeln, sollte so schnell wie möglich etwas unter­nommen werden, um noch ausrei­chend Zeit für Abmahnung und Eilantrag zu haben. Ansonsten läuft der Rechts­schutz oft faktisch leer.

2019-05-13T08:57:33+02:0012. Mai 2019|Strom, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Erste Muster­fest­stel­lungs­klage im Mietrecht: Inter­essant auch für Energieverbraucher

Die Republik disku­tiert über hohe Mieten. Dass tatsächlich in Berlin enteignet wird, dürfte zwar als relativ unwahr­scheinlich gelten, da schon die zu zahlende Entschä­digung die Stadt überfordern dürfte. Doch die wachsende Sensi­bi­lität für steigende Wohnkosten lässt nicht nur in Tübingen die Kreati­vität wachsen. Auch aus dem teuren München gibt es etwas zu berichten. Hier hat der Münchner Mieter­verein beim Oberlan­des­ge­richt (OLG) München eine Muster­fest­stel­lungs­klage gegen eine Vermie­tungs­ge­sell­schaft gegen die Ankün­digung einer Mieterhöhung eingelegt.

Die Muster­fest­stel­lungs­klage ist neu in der ZPO. Sie wurde Ende letzten Jahres als §§ 606ff. in die Zivil­pro­zess­ordnung eingefügt. Sie erlaubt es bestimmten, gesetzlich näher quali­fi­zierten Verbrau­cher­schutz­ver­bänden auch ohne persön­liche Betrof­fenheit vor Gericht zu ziehen. Dabei geht es nicht um Zahlungen oder Unter­las­sungen, sondern (wie der Name schon sagt) um Feststel­lungen. Im konkreten Fall soll festge­stellt werden, dass die Mieterhö­hungen rechts­widrig sind.

Die Betrof­fenen – hier also die Mieter – müssen damit nicht selbst vor Gericht. Der klagende Verband muss aber schon zehn indivi­duelle Verbraucher hinter sich haben, nach Ablauf von zwei Monaten nach der öffent­lichen Bekannt­ma­chung der Muster­fest­stel­lungs­klage müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben. Diese Anmeldung als Betroffene im Klage­re­gister ist mit keinerlei Kosten­ri­siken verbunden, und in aller Regel dürften Verbraucher sich darauf verlassen dürfen, dass das beklagte Unter­nehmen nach einer Niederlage vor Gericht mindestens sehr vergleichs­bereit werden wird, außer, es gibt im indivi­du­ellen Fall Beson­der­heiten. Dies aller­dings ist nicht zu unter­schätzen. Wir können aus unserer eigenen Praxis bestä­tigen, dass die Frage, ob ein Fall wirklich 1:1 vergleichbar mit einem anderen ist, vom Laien oft kaum zutreffend beurteilt werden kann.

Auf insgesamt 60 Betroffene kommt man im Massen­ver­fahren schnell. Damit ist die Muster­fest­stel­lungs­klage keineswegs Fällen wie den Ansprüchen wegen Unregel­mä­ßig­keiten bei der Abgas­rei­nigung gegen die Volks­wagen AG vorbe­halten. Sondern kommt auch in mietrecht­lichen Fragen wie im erwähnten Fall in Betracht, wenn die betroffene Wohnanlage nicht nur klein ist. Und auch Energie­ver­sorger müssen früher oder später damit rechnen, dass die Verbrau­cher­schutz­ver­bände nicht nur wie bisher ihr Mandat nach dem Unter­las­sungs­kla­ge­gesetz nutzen, um Energie­lie­fer­ver­träge überprüfen zu lassen. Sondern dass auch die Muster­fest­stel­lungs­klage mit ihrer für den Verbraucher attrak­tiven verjäh­rungs­hem­menden Wirkung und der damit verbun­denen Öffent­lichkeit genutzt wird. Energie­ver­sorger sollten deswegen dem Vertrags­ma­nagement noch mehr Aufmerk­samkeit schenken als bisher.

2019-04-11T09:44:19+02:0011. April 2019|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Der sonder­ver­tragslose Kaufmann

Eine inter­es­sante Entscheidung zum Grund­ver­sor­gungs­tarif hat im vergan­genen Oktober das OLG München (Urteil v. 06.06.2018 – 7 U 3836/17) gefällt:

Norma­ler­weise befinden sich im Grund­ver­sor­gungs­tarif dieje­nigen Kunden, die noch nie ihren Strom­ver­sorger gewechselt haben.  Wie § 1 Abs. 1 StromGVV zu entnehmen ist, geht es um die Versorgung von Haushalts­kunden in Nieder­spannung. In der Entscheidung des OLG München geht es aber nicht um einen Haushalts­kunden. Sondern um ein Unter­nehmen. Diese sind vom § 36 EnWG, der die Grund­ver­sorgung regelt, auf den ersten Blick gar nicht erfasst. Das OLG München kam gleichwohl auf letztlich nachvoll­zieh­barem Wege zur Anwendung der Grundversorgungstarife.

In dem entschie­denen Fall hatte nämlich ein Restaurant ohne Vertrags­schluss Strom bezogen. Dass der Betreiber damit Kunden der Stadt­werke München geworden war, erfuhr er über die Hausver­waltung. Da kein abwei­chender Tarif vereinbar wurde, gilt die verein­barte Taxe, und als solche bestä­tigte das OLG München die Grund­ver­sorgung. Dabei verwies es auf die „Üblichkeit“ dieser Taxe und auf den Umstand, dass nach § 3 Nr. 22 EnWG als Haushalts­kunde auch derjenige gilt, der zwar gewerblich oder freibe­ruflich Strom bezieht, aber nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr.

Der Restau­rant­be­treiber zahlte Abschläge und erhielt Rechnungen, in denen auf die StromGVV hinge­wiesen wurde. Es hätte ihm also klar sein können, dass er sich im Gurndver­sor­gungs­tarif befand, aber wenn wir ehrlich sind: Wer kann als Laie mit diesem Begriff etwas anfangen? Und wer schaut sich überhaupt seine Strom­rech­nungen genauer an? Wie auch immer, irgendwann endete das Liefer­ver­hältnis und der Restau­rant­be­treiber erhielt eine Schluss­rechnung. Um die ging es gerichtlich.

Der beklagte Restau­rant­be­treiber hatte zwar argumen­tiert, er sei nicht grund­ver­sorgt, sondern ersatz­ver­sorgt worden. Und überhaupt hätte das Stadtwerk ihn darüber aufklären müssen, dass man sich günstiger versorgen kann. Dies verneinte das OLG aber zumindest unter Kaufleuten.

Das Ergebnis – es gilt der Grund­ver­sor­gungs­tarif – überzeugt. Offen bleibt, wie es aussehen würde, würde der Restau­rant­be­treiber mehr Strom beziehen. Oder er wäre kein Kaufmann, sondern ein Freibe­rufler, ein Verband oder ähnliches.

2019-04-09T10:53:16+02:009. April 2019|Strom, Vertrieb|