Der Vertrag im Vertrag

Eine für die Praxis interessante Entscheidung hat die Deutsche Annington, Teil der Vonovia Gruppe, vorm Landgericht Bochum zwar vermieden, dass das Gericht das Unternehmen verurteilt hätte, ist aber trotzdem bekannt geworden.

Das von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnte und auf Unterlassung verklagte Unternehmen gehört bekanntlich der Wohnungswirtschaft an. In seinem Standardmietvertrag gegenüber Verbrauchern befand sich bisher eine Klausel, mit der gleichzeitig mit dem Mietvertrag auch einen Energieliefervertrag abgeschlossen wurde.

Grundsätzlich gilt für Verträge natürlich die allgemeine Vertragsfreiheit. Parteien können bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit fast alles miteinander wirksam vereinbaren. Doch bei Massenverträgen, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher  abgeschlossen werden, gilt unter anderem § 305c Abs. 1 BGB, welcher lautet:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“

Nach Ansicht des Immobilienkonzerns lag eine so ungewöhnliche Klausel nicht vor. Überdies wäre schon bei der Übersendung des Vertragsentwurfs auch auf die Energielieferpreise hingewiesen worden. Am Ende setzten sich allerdings die Verbraucherzentralen durch, die die Ansicht vertraten, dass ein Stromliefervertrag nicht das ist, was ein Verbraucher erwartet, wenn er einen neuen Mietvertrag unterschreibt. Dies gilt in diesem Fall ganz besonders, in dem Verbraucher die Klausel aktiv streichen mussten, um dem gleichzeitigen Abschluss von gleich zwei Verträgen zu entgehen.

Was bedeutet das nun für die betriebliche Praxis? Klar ist: Ein im Vertrag versteckter Vertrag dürfte stets ein hohes Risiko der Unwirksamkeit in sich tragen. Auf der anderen Seite dürfte es unproblematisch sein, im Umfeld eines Mietvertragsabschlusses einen Stromliefervertrag ausdrücklich anzubieten, weil sich mit einem Umzug ja stets die Frage der Versorgung mit Energie in den neuen vier Wänden stellt. Unter Umständen liegt die für Verbraucher wie Unternehmen praktikable Lösung in der Mitte: Beispielsweise ein hinreichen kenntlich gemachter Vertragsabschnitt, der vom Verbraucher durch Ankreuzen und eine gesonderte Unterschrift aktiviert werden kann. Allerdings kommt es auch hier stark auf den Einzelfall an. Wenn ein Verbraucher hintereinander diverse Einwilligungen, Unterschriften, Häkchen und Kreuzchen leisten muss, geht eine einzelne Erklärung auch leicht einmal unter. Wer liest schon alles, was ihm vorgelegt wird? Wenn dies droht, könnten sich auch bei ausdrücklichen Stromliefervertragsabschlüssen in der Praxis Probleme ergeben.

2019-09-03T17:05:54+02:003. September 2019|Strom, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Das BKartA ermittelt bei Verbraucherplattformen

Über Nutzerbewertungen im Internet, z. B. bei Google, aber auch anderen Plattformen, auf denen man zB Hotels, Restaurants oder Ärzte bewerten kann, ärgern sich nicht wenige Unternehmen. Schließlich können beliebige Personen – egal, ob sie wirklich Kunden sind – die Leistungen des eigenen Unternehmens bewerten. Das kann hilfreich sein, aber bisweilen bemängelt Kunden Erfahrungen, die entweder unwahrscheinlich erscheinen, oder die mit dem Unternehmen nichts zu tun haben. Zwar sind Plattformen wie Google nicht verpflichtet, alle Bewertungen inhaltlich zu überprüfen, vgl. § 7 Abs. 2 TMG. Diensteanbieter wie Google bleiben nach § 10 TMG aber verantwortlich, wenn sie die rechtswidrigen Handlungen kennen und/oder sie nicht unverzüglich tätig geworden sind, um die falschen Informationen zu entfernen bzw. den Zugang zu sperren. Das bedeutet leider aber auch: Wer sich zu Unrecht schlecht bewertet fühlt, muss aktiv werden und sein Recht gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geltend machen. Das kostet Zeit, Geld und Nerven.

Außer ungerechtfertigt schlechten Bewertungen verärgern viele Unternehmen auch verdächtig euphorische Bewertungen ihrer Konkurrenten. Hier kommt immer wieder der Verdacht auf, diese könnten manipuliert sein. Dies stört naturgemäß nicht nur die Wettbewerber, sondern führt auch Verbraucher in die Irre. Wer sich nicht darauf verlassen kann, dass Bewertungen angeblich echter Konsumenten im Netz auch authentisch sind, trifft möglicherweise unvernünftige Entscheidungen. Darunter leidet die Funktionalität des Marktes.

Dies hat nun das Bundeskartellamt auf den Plan gerufen. Dieses hat sich den neuen Märkten im Internet ja bereits kürzlich unter anderem zu Vergleichsplattformen wie Check24 und Verivox angenommen. Nun teilt die Behörde mit, dass sie eine Sektoruntersuchung in Hinblick auf Nutzerbewertungen eingeleitet hat. Sie wird nun auf die Plattformen zugehen, ermitteln, ob und in welchem Rahmen die vermuteten Verstöße tatsächlich stattfinden, und darauf einen Bericht zusammenstellen. Man darf wohl gespannt sein.

2019-05-26T21:59:15+02:0026. Mai 2019|Digitales, Vertrieb|

Doch dann ist es zu spät

Geschäftsführer Dr. Krause stöhnte. Seine Stadtwerke Unteraltheim GmbH (SWU) hatten es mal wieder nicht leicht. Die Konkurrenz, genauer gesagt, der Vertriebsleiter Valk der Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) hatte die Vereinstrainer Unteraltheims am Montag, dem 15. April 2019, zum Grillen eingeladen und einen Sport-Spezialdeal angeboten: Die Sporttrainer würden in ihren Vereinen für den Superfit-Tarif der SWO werben. Und für jeden geworbenen Kunden schrieb Valk dem Verein einen Superfit-Punkt gut, die man nach Anzahl gestaffelt in Grillfeste, Wasserspender, Pokale oder andere Vorteile umtauschen konnte. Noch am selben Tag sprach sich das Superfit-Programm zu Dr. Krause herum. “Bitte prüfen!”, schrieb er auf den Flyer und verfügte den zu seiner Justitiarin, Frau Gungör. Die allerdings war am selben Tag – es war Karwoche und die Schule war zu – schon im Urlaub.

Gegen dieses Superfit-Programm der Konkurrenz an sich, so erklärte es Justitiarin Gungör ihre Chef Dr. Krause nach den Osterferien, inzwischen schrieb man den 29. April 2019, war an sich kaum ein Kraut gewachsen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Programms “Superfit” fand sie dann aber doch noch den einen oder anderen Fehler. Man könne abmahnen, erläuterte Frau Gungör in einem ausführlichen Vermerk am 30. April 2019.

Am 2. Mai landete der Vermerk in der Postmappe von Herrn Dr. Krause. Der wollte auch wirklich noch unbedingt vor seinem Urlaub die Post abarbeiten, aber dann kündigte am 3. Mai Knall auf Fall der Abteilungsleiter Finanzen, und Krause kam zu nichts. Am 4. Mai – das war der Samstag – flog Herr Krause mit Frau Krause nach Paphos, um drei Wochen auf Zypern zu baden. “Kümmern mich um Valk unmittelbar nach meiner Rückkehr!”, textete er noch vom Flughafen aus die Justitiarin an.

“Soll Anwalt GANZ SCHNELL abmahnen und Eilantrag stellen?”, textete Frau Gungör am 10. Mai Herrn Dr. Krause zurück, schrieb dazu, dass trotz der Erleichterungen des § 12 Abs. 2 UWG für den Eilrechtsschutz bei Wettbewerbsverletzungen von den meisten Oberlandesgerichten eine ungeschriebene Monatsfrist angenommen wird, und die zweimonatige Frist z. B. des KG Berlin oder des OLG Düsseldorf den Unteraltheimern nichts nütze, weil eine Zuständigkeit der großzügigeren Oberlandesgerichte hier schlechterdings nicht angenommen werden könne. Anders als bei Verstößen im Internet, wo der die Zuständigkeit begründende Begehungsort “überall” angenommen wird, hat Valk seine wettbewerblichen Missetaten nämlich nur in Oberaltheim begangen.

Herr Dr. Krause allerdings reagierte nicht. Sein Handy liegt nämlich seit einem kleinen Malheur am 8. Mai im Meer vor Limassol, und es spricht Einiges dafür, dass die Monatsfrist am 15. Mai 2019 um Mitternacht verstreichen wird, ohne dass ein Eilantrag gestellt werden wird. Zwar kann dann immer noch eine Hauptsacheklage erhoben werden. Aber angesichts der Dauer einer solchen Angelegenheit ist es gut möglich, dass das Programm “Superfit” dann schon längst erfolgreich beendet worden sein wird, und ein Unterlassungstitel den Unteraltheimern nicht mehr viel nützt.

Deswegen: Verstößt die Konkurrenz gegen wettbewerbsrechtliche Regeln, sollte so schnell wie möglich etwas unternommen werden, um noch ausreichend Zeit für Abmahnung und Eilantrag zu haben. Ansonsten läuft der Rechtsschutz oft faktisch leer.

2019-05-13T08:57:33+02:0012. Mai 2019|Strom, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|