Achtung, SEPA

Am 5. September 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Entscheidung gefällt, die vielen Unter­nehmen Anlass geben sollte, einmal genau in ihre Formulare zu schauen: Das Lastschrift­ver­fahren ist danach nur dann zulässig, wenn es nicht nur Kunden mit Sitz im Inland, sondern allen europäi­schen Kunden ermög­licht wird (C‑28/18). 

Was war passiert? Die Deutsche Bahn AG – also ein privat­wirt­schaft­liches Unter­nehmen – bot auf ihrer Homepage mehrere Möglich­keiten an, Bahnti­ckets zu bezahlen. Eine dieser Möglich­keiten bestand im Lastschrift­ver­fahren. Diese Möglichkeit konnte aber nicht jeder nutzen, der eine Bahnfahr­karte kaufen wollte. Hatte der Kunde keinen Wohnsitz in Deutschland, musste er einen anderen Zahlungsweg wählen, z. B. die Zahlung per Kredit­karte und Sofortüberweisung.

Dies missfiel einem öster­rei­chi­schen Verbrau­cher­verband, der die Bahn in Wien auf Unter­lassung verklagte. Der Verband obsiegte in erster Instanz, unterlag in zweiter, und in der obersten Instanz wurde der Rechts­streit beim EuGH vorgelegt. Der Oberste Gerichtshof wollte wissen:

Ist Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 dahin auszu­legen, dass dem Zahlungs­emp­fänger verboten wird, die Zahlung im SEPA-Lastschrift­ver­fahren vom Wohnsitz des Zahlers in dem Mitglied­staat abhängig zu machen, in dem auch der Zahlungs­emp­fänger seinen (Wohn‑)Sitz hat, wenn die Zahlung auch auf andere Art wie zum Beispiel mit Kredit­karte zugelassen wird?“

Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 260/2012 lautet:

Ein Zahlungs­emp­fänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbe­träge von einem Zahler einzu­ziehen, der Inhaber eines Zahlungs­kontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitglied­staat dieses Zahlungs­konto zu führen ist, sofern das Zahlungs­konto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.“

Inter­essant: Der Wortlaut verbietet es nicht, die Zahlung per SEPA-Mandat von einem deutschen Wohnsitz abhängig zu machen. Das Gericht legt seiner weiten Inter­pre­tation zugrunde, dass Auslands­konten norma­ler­weise auch von Personen gehalten werden, die im Ausland wohnen. Jeder Europäer soll die Möglichkeit haben, nur ein Konto zu unter­halten und alle Lastschrift­mandate über dieses Konto abzuwi­ckeln. Dies hatte so schon der General­anwalt in seinem Schluss­plä­doyer so vertreten.

Was folgt daraus nun für die Praxis? Klauseln, die gegen Verbots­ge­setze verstoßen, sind nichtig. Um ein solches dürfte es sich auch hier handeln. Es könnte deswegen also auch z. B. ein Spanier die Zahlung über sein spani­sches Konto im Wege des Lastschrift­einzugs verlangen, ohne dass ein Unter­nehmen darauf verweisen könnte, dass es diesen Zahlungsweg nur in Deutschland anbietet. Abgesehen von solchen Fällen ist es aber auch alles andere als ausge­schlossen, dass Unter­nehmen, die weiterhin nur Personen, die in Deutschland wohnen, Lastschrift­zah­lungen anbieten, deswegen abgemahnt werden, etwa wegen eines Wettbe­werbs­vor­teils gegenüber anderen Unter­nehmen, die die erhöhten Kosten europa­weiter Bonitäts­örü­fungen nicht scheuen.

2019-09-05T21:35:24+02:005. September 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Der Vertrag im Vertrag

Eine für die Praxis inter­es­sante Entscheidung hat die Deutsche Annington, Teil der Vonovia Gruppe, vorm Landge­richt Bochum zwar vermieden, dass das Gericht das Unter­nehmen verur­teilt hätte, ist aber trotzdem bekannt geworden.

Das von der Verbrau­cher­zen­trale NRW abgemahnte und auf Unter­lassung verklagte Unter­nehmen gehört bekanntlich der Wohnungs­wirt­schaft an. In seinem Standard­miet­vertrag gegenüber Verbrau­chern befand sich bisher eine Klausel, mit der gleich­zeitig mit dem Mietvertrag auch einen Energie­lie­fer­vertrag abgeschlossen wurde.

Grund­sätzlich gilt für Verträge natürlich die allge­meine Vertrags­freiheit. Parteien können bis zur Grenze der Sitten­wid­rigkeit fast alles mitein­ander wirksam verein­baren. Doch bei Massen­ver­trägen, die zwischen einem Unter­nehmen und einem Verbraucher  abgeschlossen werden, gilt unter anderem § 305c Abs. 1 BGB, welcher lautet:

Bestim­mungen in Allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen, die nach den Umständen, insbe­sondere nach dem äußeren Erschei­nungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertrags­partner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“

Nach Ansicht des Immobi­li­en­kon­zerns lag eine so ungewöhn­liche Klausel nicht vor. Überdies wäre schon bei der Übersendung des Vertrags­ent­wurfs auch auf die Energie­lie­fer­preise hinge­wiesen worden. Am Ende setzten sich aller­dings die Verbrau­cher­zen­tralen durch, die die Ansicht vertraten, dass ein Strom­lie­fer­vertrag nicht das ist, was ein Verbraucher erwartet, wenn er einen neuen Mietvertrag unter­schreibt. Dies gilt in diesem Fall ganz besonders, in dem Verbraucher die Klausel aktiv streichen mussten, um dem gleich­zei­tigen Abschluss von gleich zwei Verträgen zu entgehen.

Was bedeutet das nun für die betrieb­liche Praxis? Klar ist: Ein im Vertrag versteckter Vertrag dürfte stets ein hohes Risiko der Unwirk­samkeit in sich tragen. Auf der anderen Seite dürfte es unpro­ble­ma­tisch sein, im Umfeld eines Mietver­trags­ab­schlusses einen Strom­lie­fer­vertrag ausdrücklich anzubieten, weil sich mit einem Umzug ja stets die Frage der Versorgung mit Energie in den neuen vier Wänden stellt. Unter Umständen liegt die für Verbraucher wie Unter­nehmen prakti­kable Lösung in der Mitte: Beispiels­weise ein hinreichen kenntlich gemachter Vertrags­ab­schnitt, der vom Verbraucher durch Ankreuzen und eine geson­derte Unter­schrift aktiviert werden kann. Aller­dings kommt es auch hier stark auf den Einzelfall an. Wenn ein Verbraucher hinter­ein­ander diverse Einwil­li­gungen, Unter­schriften, Häkchen und Kreuzchen leisten muss, geht eine einzelne Erklärung auch leicht einmal unter. Wer liest schon alles, was ihm vorgelegt wird? Wenn dies droht, könnten sich auch bei ausdrück­lichen Strom­lie­fer­ver­trags­ab­schlüssen in der Praxis Probleme ergeben.

2019-09-03T17:05:54+02:003. September 2019|Strom, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Das BKartA ermittelt bei Verbraucherplattformen

Über Nutzer­be­wer­tungen im Internet, z. B. bei Google, aber auch anderen Platt­formen, auf denen man zB Hotels, Restau­rants oder Ärzte bewerten kann, ärgern sich nicht wenige Unter­nehmen. Schließlich können beliebige Personen – egal, ob sie wirklich Kunden sind – die Leistungen des eigenen Unter­nehmens bewerten. Das kann hilfreich sein, aber bisweilen bemängelt Kunden Erfah­rungen, die entweder unwahr­scheinlich erscheinen, oder die mit dem Unter­nehmen nichts zu tun haben. Zwar sind Platt­formen wie Google nicht verpflichtet, alle Bewer­tungen inhaltlich zu überprüfen, vgl. § 7 Abs. 2 TMG. Diens­te­an­bieter wie Google bleiben nach § 10 TMG aber verant­wortlich, wenn sie die rechts­wid­rigen Handlungen kennen und/oder sie nicht unver­züglich tätig geworden sind, um die falschen Infor­ma­tionen zu entfernen bzw. den Zugang zu sperren. Das bedeutet leider aber auch: Wer sich zu Unrecht schlecht bewertet fühlt, muss aktiv werden und sein Recht gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geltend machen. Das kostet Zeit, Geld und Nerven.

Außer ungerecht­fertigt schlechten Bewer­tungen verärgern viele Unter­nehmen auch verdächtig eupho­rische Bewer­tungen ihrer Konkur­renten. Hier kommt immer wieder der Verdacht auf, diese könnten manipu­liert sein. Dies stört natur­gemäß nicht nur die Wettbe­werber, sondern führt auch Verbraucher in die Irre. Wer sich nicht darauf verlassen kann, dass Bewer­tungen angeblich echter Konsu­menten im Netz auch authen­tisch sind, trifft mögli­cher­weise unver­nünftige Entschei­dungen. Darunter leidet die Funktio­na­lität des Marktes.

Dies hat nun das Bundes­kar­tellamt auf den Plan gerufen. Dieses hat sich den neuen Märkten im Internet ja bereits kürzlich unter anderem zu Vergleichs­platt­formen wie Check24 und Verivox angenommen. Nun teilt die Behörde mit, dass sie eine Sektor­un­ter­su­chung in Hinblick auf Nutzer­be­wer­tungen einge­leitet hat. Sie wird nun auf die Platt­formen zugehen, ermitteln, ob und in welchem Rahmen die vermu­teten Verstöße tatsächlich statt­finden, und darauf einen Bericht zusam­men­stellen. Man darf wohl gespannt sein.

2019-05-26T21:59:15+02:0026. Mai 2019|Digitales, Vertrieb|