Risiko im Onlin­ever­trieb: Der falsche Kunde

Vor ein kaum auflös­bares Problem stellt der Bundes­ge­richtshof (BGH) Unter­nehmen im Onlin­ever­trieb mit einer Entscheidung vom 6. Juni 2019 (BGH I ZR 216/17):

Tatsächlich hatte sich hier – dies blieb offen – wohl ein Identi­täts­dieb­stahl zugetragen. Solche Fälle, in denen jemand für einen nichts ahnenden Dritten Waren oder Dienst­leis­tungen bestellt, gibt es immer wieder, vom Schul­jun­gen­streich mit der Pizza­be­stellung für den ungeliebten Lehrer bis hin zu schwerer Kriminalität.

Der angeb­liche Kunde zahlte natürlich nicht, wurde gemahnt, Inkas­so­dienst­leister und ein Anwalt traten auf den Plan, bis der Verbraucher sich meldete und die Angele­genheit sich aufklärte. Nachdem festge­stellt wurde, dass hier wohl tatsächlich ein Dritter die Bestellung aufge­geben hatte, stornierte das Unter­nehmen die offenen Forderungen.

Norma­ler­weise hat es damit sein Bewenden. In diesem Fall klagte jedoch die Verbrau­cher­zen­trale Baden-Württemberg: Es liege eine Wettbe­werbs­ver­letzung vor. Diese Behauptung stützt die Verbrau­cher­zen­trale auf § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und berief sich weiter auf Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil Mahnung und Rechts­ver­folgung die konklu­dente Behauptung enthielten, der Verbraucher hätte eine Bestellung aufge­geben. Dies sei eine unwahre Angabe über die Bedin­gungen, unter denen die Dienst­leistung erbracht würde. Die Verbrau­cher­zen­trale beantragte deswegen, es dem Unter­nehmen zu unter­sagen, an Verbraucher Zahlungs­auf­for­de­rungen zu versenden bezie­hungs­weise versenden zu lassen, mit denen eine Zahlungs­pflicht behauptet wird, obwohl der Verbraucher keine Dienst­leistung beauf­tragt hat.

Wie die vorher­ge­henden Instanzen gab nun auch der BGH der Verbrau­cher­zen­trale recht. Eine unwahre Behauptung liege vor, weil der Verbraucher ja tatsächlich nichts bestellt hatte. Diese unwahre Behauptung sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäft­lichen Entscheidung zu veran­lassen, nämlich zur Zahlung.

Ausdrücklich meint der BGH, dass es nicht darauf ankomme, ob das Unter­nehmen selbst von einem Drittel getäuscht wurde. Selbst dann, wenn ein Unter­nehmen sich in einem nicht vorwerf­baren Irrtum befindet, also selbst guten Glaubens handelt und auch gar keine Möglichkeit hat, den Irrtum zu bemerken.

Mit dieser Entscheidung rückt der BGH von seiner früheren, großzü­gi­geren Recht­spre­chung ab. Unter­nehmen im Onlin­ever­trieb stellt dies vor ein Dilemma: Wie soll denn nun eigentlich sicher­ge­stellt werden, dass derjenige, der beispiels­weise einen Strom­lie­fer­vertrag abschließt, tatsächlich der ist, als der er sich ausgibt? Die Zähler­nummer kennt ja beispiels­weise auch ein Nachbar oder der frühere Partner auf Rache­feldzug. Anders als bei einem Besuch im Kunden­zentrum sieht der Vertrieb den Vertrags­partner nicht einmal, und die mit dem neuen Perso­nal­ausweis immerhin technisch mögliche Signatur hat sich im Verkehr bisher nicht durchgesetzt.

Zwar werden natürlich nur die wenigsten solcher Fälle abgemahnt. Für Unter­nehmen ergeben sich aber gerade im Massen­ge­schäft wie mit Strom und Gas Risiken, gegen die wohl schlechthin kein Kraut gewachsen ist.

2019-09-25T17:40:42+02:0025. September 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Die deakti­vierte facebook-Fanpage

Facebook-Fanpages, mit denen Unter­nehmen werben, sind daten­schutz­rechtlich immer noch ein Problem. Wir hatten bereits mehrfach über die Gründe berichtet. Vor ein paar Tagen hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) der Geschichte noch eine weitere Wendung hinzu­gefügt. Es ging darum, ob Daten­schutz­be­hörden den Betrieb einer facebook-Fanseite gegenüber dem bewor­benen Unter­nehmen unter­sagen können.

Aber zunächst noch einmal eine kurze Rekapi­tu­lation: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Sommer 2018 entschieden, dass nicht nur facebook, sondern auch der Nutzer von sogenannten facebook-Fanpages für das Sammeln und Verar­beiten der Daten verant­wortlich ist. Dabei waren diese Fanpages bei vielen Unter­nehmen, gerade auch Stadt­werken, so beliebt, weil sie relativ günstige und wenig aufwendige Möglich­keiten für Werbung bieten. Aller­dings besteht das Geschäfts­modell von facebook bekanntlich im Sammeln von Daten. Und das funktio­niert mit den Fanpages sehr gut. Nicht nur hinsichtlich der facebook-Nutzer, die in die Daten­schutz­richt­linien dieses social media- Konzerns einge­willigt hatten. Vielmehr sammelt facebook mit Hilfe von Cookies auch die Daten belie­biger Benutzer, die die Seite aufrufen und stellt sie unter anderem den Unter­nehmen zur Verfügung. Das war dem EuGH natürlich ein Dorn im Auge.

Nachdem die Sache vom EuGH entschieden worden war, ging sie wieder an das BVerwG zurück, das sie dem Gericht in Straßburg vorgelegt hatte. Das BVerwG musste nun darüber entscheiden ging, ob eine Daten­schutz­be­hörde, im konkreten Fall die schleswig-holstei­nische Daten­auf­sicht, anordnen kann, dass der Betreiber des von Facebook unter­hal­tenen Unter­neh­mens­auf­tritts die Fanseite abschalten muss. Beanstandet wird von der Recht­spre­chung nämlich weiterhin, dass die Nutzer der Seiten nicht über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung der Daten infor­miert werden. Außerdem würden sie nicht über ihr Wider­spruchs­recht gegen die Erstellung eines Nutzungs­profils zu Werbe- und Markt­for­schungs­zwecken unterrichtet.
Die Klägerin, das betrof­fenen Unter­nehmen, hat vor diesem Hinter­grund argumen­tiert, dass sich die Daten­schutz­be­hörden doch an facebook wenden sollten. Dagegen hat das BVerwG nun – unter Zurück­ver­weisung an das vorle­gende Oberver­wal­tungs­ge­richt Schleswig – zugunsten der Behörde entschieden. Auch eine Anordnung gegenüber dem Unter­nehmen kann rechtens sein, wenn die Durch­setzung des europäi­schen Daten­schutz­rechts gegenüber facebook zu aufwendig ist.
2019-09-23T20:20:55+02:0023. September 2019|Datenschutz, Digitales, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Die zu versteckte Preiserhöhung

Irrefüh­rende geschäft­liche Handlungen sind verboten. Irreführend sind geschäft­liche Handlungen, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthalten, die in § 5 Abs. 1 UWG aufge­zählt sind, und wenn sie geeignet sind, Verbraucher, aber auch andere Markt­teil­nehmer, zu geschäft­lichen Entschei­dungen zu veran­lassen, die diese andern­falls nicht getroffen hätten.

Zu den Umständen, über die ein Unter­nehmen nicht in die Irre führen darf, gehören auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG die Rechte des Verbrau­chers. Zu diesen Rechten gehört auch das Sonder­kün­di­gungs­recht bei einer Erhöhung des Strom- oder Gaspreises, das in § 41 Abs. 3 EnWG verankert ist. Hier steht, dass Liefe­ranten Letzt­ver­braucher infor­mieren müssen, wenn sich die Vertrags­be­din­gungen ändern. Nun stellt es sicherlich eine Irreführung (und einen Rechts­bruch, § 3a UWG) dar, wenn ein Verbraucher aus einem Schreiben den Eindruck gewinnen muss, der Preis würde gar nicht steigen. Ein aktueller Fall, in dem Verbrau­cher­schützer erfolg­reich ein Unter­nehmen der Energie­wirt­schaft abgemahnt haben, zeigt aber, dass nicht nur direkte Unwahr­heiten als irreführend abgemahnt werden können:

Eine nordrhein-westfä­lische Stadt­wer­ke­tochter hatte eine Preis­an­passung in ein zweisei­tiges Schreiben einge­bettet. Auf der ersten Seite ging es um Energie­spar­tipps. Ein unauf­merk­samer Verbraucher könnte dadurch zu der Annahme verleitet werden, es handele sich um ein reines Infoschreiben, die von Kunden oft betrachtet und behandelt werden wie Werbung. Erst auf der zweiten Seite ging aus einer Gegen­über­stellung der Alt– und Neupreise für Strom hervor, dass gleich­zeitig mit der Kunden­in­for­mation eine Preis­er­höhung mitge­teilt wurde. Die Befürchtung der Verbrau­cher­schützer: Kunden könnten durch den Aufbau und das Gesamt­ge­präge des Schreibens im Ergebnis um ihr Sonder­kün­di­gungs­recht gebracht werden.

Nun liegt es auf der Hand, dass trick­reiche Versuche, Sonder­kün­di­gungen nach Preis­an­pas­sungen zu umgehen, nicht im Sinne des gesetz­lichen Schutzes vor Irrefüh­rungen sein können. Zu warnen sind Versorger aber auch vor Schreiben, die unabsichtlich dazu führen könnte, dass der Kunde glaubt, das Schreiben sei für ihn belanglos. Ob ein Wettbe­werbs­verstoß vorliegt, ist nämlich nicht verschul­dens­ab­hängig. Wer also nichts falsch machen möchte, weist bereits im Betreff, mindestens auf der ersten Seite, darauf hin, dass es zumindest auch um eine Preis­an­passung geht.

Sie sind sich unsicher, ob Ihre Kunden­an­schreiben dem gesetz­lichen Standard genügen? Melden Sie sich gern bei uns per E‑Mail oder Telefon: 030 403 643 62 0
2019-09-18T09:08:17+02:0018. September 2019|Gas, Strom, Vertrieb|