TMI als Problem: Zur Entscheidung EuGH, C-673/17

Durch die Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte zieht sich der Gedanke, der Verbraucher, wahlweise als Kunde oder ganz schlicht als Mensch, würde durch möglichst viel Information in die Lage gesetzt, optimal informiert maximal selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen. Ein schönes Beispiel für diese Idee ist § 42 EnWG, der die Stromkennzeichnungspflicht anordnet. Auf dass jedermann auf Grundlage einer mehrseitigen Information eine bewusste, von ökonomischen oder ökologischen Idealen getragene Entscheidung trifft, ob er bei seinem Stromversorger richtig ist, und wo er künftig versorgt werden möchte.

Besonders üppige Blüten trägt diese Idee vom informierten Verbraucher im Internet. Hierzu hat der EuGH heute eine Entscheidung getroffen, die auf einer deutschen Vorlage beruht: Das Unternehmen Planet49 GmbH hatte eine Homepage bereitgestellt, mit der es Cookies setzte. Für solche Cookies – also kleine, im Browser des Nutzers hinterlegte Textdateien mit Informationen, die es einem Server ermöglichen, jemanden wieder zu erkennen und Einstellungen zu speichern, braucht man bekanntlich Einwilligungen. Eine solche Einwilligung holte das Unternehmen ein mittels eines Ankreuzkästchens mit einem voreingestellten Häkchen.

Dies missfiel dem Bundesverband der Verbraucherverbände. Mit Entscheidung von heute schloss sich der EuGH dem an. Interessant: Für den EuGH macht es keinen Unterschied, ob es um personenbezogene Daten geht oder nicht, weil er von einem sehr umfassenden Schutz der Privatsphäre ausgeht. Voreingestellte Häkchen sind also unwirksam, wer Cookies verwendet, muss diese für den konkreten Fall so einholen, dass der Verbraucher genau informiert wird, wie es mit der Funktionsdauer und Zugriffsmöglichkeiten Dritter aussieht.

Es gibt also noch mehr Informationen. Und noch mehr zu klicken. Rein theoretisch wird der Verbraucher also noch besser geschützt. Tatsächlich dürfte es auch hier aussehen wie bei der Stromkennzeichnung: Too much Information, neudeutsch TMI, schlägt ab einem gewissen Punkt in wenig bis gar keine Information um. Denn dann verschwindet das Relevante in einem Meer an vermeintlichen Aufklärungen.

2019-10-01T19:49:41+02:001. Oktober 2019|Vertrieb|

Garantiert … problematisch

Ein klassisches juristisches Problem für den Strom- und Gasvertrieb sind immer wieder die zutreffenden Formulierungen von Preisgarantien. Diese sind natürlich beliebt, denn Verbraucher möchten wissen, welchen Kosten sie für Strom und Gas zu erwarten haben.

Problem an der ganzen Sache aus Unternehmenssicht allerdings: Der für ein Unternehmen beeinflussbare Teil des Strompreises macht regelmäßig weit weniger als die Hälfte dessen aus, was der Verbraucher am Ende für die Kilowattstunde bezahlt. Das weiß der Versorger auch, denn er ist ja vom Fach. Da viele Versorger das Risiko von Erhöhungen dieser unbeeinflussbaren Kosten nicht übernehmen wollen, geben sie nur mehr oder weniger eingeschränkte Preisgarantien ab.

Viele Verbraucher wissen jedoch keineswegs, wie sich der Strompreis zusammensetzt. Wenn sie etwas von “volle Kostenkontrolle” oder “garantiertem Preis” lesen, nehmen sie deswegen an, es gehe um den Endpreis. Wie es mit den Strompreise steht, hat sich nämlich trotz der vielen Aufklärungspflichten v. a. nach § 42 EnWG nicht herumgesprochen. Faktisch liest niemand seine Stromrechnung ganz.

Vollmundige oder auch nur ungenaue Beschreibung dessen, was garantiert wird, sind deswegen riskant. Denn § 5 Abs. 1 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, wozu eben auch Werbeslogans oder Tarifbeschreibungen gehören. Diese sind – kostenpflichtig – abmahnbar, einerseits durch die Konkurrenz, andererseits durch (die den Energiemarkt recht genau beobachtenden) Verbraucherschutzverbände.

Wie macht man es aber richtig? Klar ist: Der Verbraucher muss eindeutig erkennen können, auf welche Preisbestandteile sich die Garantie bezieht. Und damit eben auch: Auf welche nicht. Das verbietet dem Versorger nicht den eingängigen Slogan im Sinne eines Blickfangs. Aber er muss durch einen Sternchenhinweis in unmittelbarer Nähe klarstellen, auf welche Preisbestandteile sich seine Garantie bezieht. Diese Darstellung wiederum hat so schnörkellos auszufallen, dass ein Durchschnittsverbraucher erkennen kann, wie sicher in der Abschlusspreis ist. Beim Durchschnittsverbraucher wiederum ist gerade nicht an jemanden zu denken, der (wie ein Vertriebsleiter eines Energieversorgers…) sich seit Jahren mit der Materie beschäftigt. Man liegt oft nicht weit daneben, wenn man beim Durchschnittsverbraucher an seine Eltern oder seine Sportkameraden denkt. Manche Aussage, die den Verantwortlichen zuvor klar wie Kloßbrühe erschienen ist, zeigt sich sodann in ganz anderen Licht.

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2019-09-30T19:24:35+02:0030. September 2019|Allgemein, Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Risiko im Onlinevertrieb: Der falsche Kunde

Vor ein kaum auflösbares Problem stellt der Bundesgerichtshof (BGH) Unternehmen im Onlinevertrieb mit einer Entscheidung vom 6. Juni 2019 (BGH I ZR 216/17):

Tatsächlich hatte sich hier – dies blieb offen – wohl ein Identitätsdiebstahl zugetragen. Solche Fälle, in denen jemand für einen nichts ahnenden Dritten Waren oder Dienstleistungen bestellt, gibt es immer wieder, vom Schuljungenstreich mit der Pizzabestellung für den ungeliebten Lehrer bis hin zu schwerer Kriminalität.

Der angebliche Kunde zahlte natürlich nicht, wurde gemahnt, Inkassodienstleister und ein Anwalt traten auf den Plan, bis der Verbraucher sich meldete und die Angelegenheit sich aufklärte. Nachdem festgestellt wurde, dass hier wohl tatsächlich ein Dritter die Bestellung aufgegeben hatte, stornierte das Unternehmen die offenen Forderungen.

Normalerweise hat es damit sein Bewenden. In diesem Fall klagte jedoch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Es liege eine Wettbewerbsverletzung vor. Diese Behauptung stützt die Verbraucherzentrale auf § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und berief sich weiter auf Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, weil Mahnung und Rechtsverfolgung die konkludente Behauptung enthielten, der Verbraucher hätte eine Bestellung aufgegeben. Dies sei eine unwahre Angabe über die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung erbracht würde. Die Verbraucherzentrale beantragte deswegen, es dem Unternehmen zu untersagen, an Verbraucher Zahlungsaufforderungen zu versenden beziehungsweise versenden zu lassen, mit denen eine Zahlungspflicht behauptet wird, obwohl der Verbraucher keine Dienstleistung beauftragt hat.

Wie die vorhergehenden Instanzen gab nun auch der BGH der Verbraucherzentrale recht. Eine unwahre Behauptung liege vor, weil der Verbraucher ja tatsächlich nichts bestellt hatte. Diese unwahre Behauptung sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, nämlich zur Zahlung.

Ausdrücklich meint der BGH, dass es nicht darauf ankomme, ob das Unternehmen selbst von einem Drittel getäuscht wurde. Selbst dann, wenn ein Unternehmen sich in einem nicht vorwerfbaren Irrtum befindet, also selbst guten Glaubens handelt und auch gar keine Möglichkeit hat, den Irrtum zu bemerken.

Mit dieser Entscheidung rückt der BGH von seiner früheren, großzügigeren Rechtsprechung ab. Unternehmen im Onlinevertrieb stellt dies vor ein Dilemma: Wie soll denn nun eigentlich sichergestellt werden, dass derjenige, der beispielsweise einen Stromliefervertrag abschließt, tatsächlich der ist, als der er sich ausgibt? Die Zählernummer kennt ja beispielsweise auch ein Nachbar oder der frühere Partner auf Rachefeldzug. Anders als bei einem Besuch im Kundenzentrum sieht der Vertrieb den Vertragspartner nicht einmal, und die mit dem neuen Personalausweis immerhin technisch mögliche Signatur hat sich im Verkehr bisher nicht durchgesetzt.

Zwar werden natürlich nur die wenigsten solcher Fälle abgemahnt. Für Unternehmen ergeben sich aber gerade im Massengeschäft wie mit Strom und Gas Risiken, gegen die wohl schlechthin kein Kraut gewachsen ist.

2019-09-25T17:40:42+02:0025. September 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|