Das GEG: Ölheizungsverbot mit Lücken

Letzte Woche hat das Bundeskabinett nicht nur den Entwurf eines Rechtsrahmens für den nationalen Emissionshandel (nEHS)  beschlossen. Auch das längst überfällige Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) hat eine weitere Hürde auf dem Weg ins Bundesgesetzblatt passiert. Der nun vorliegende Kabinettsentwurf des GEG soll nun die europäischen Vorgaben der Richtlinie 2010/31/EU für die Gebäudeeffizienz umsetzen und Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführen.

Insgesamt haben sich die Befürworter einer gemächlicheren Gangart durchgesetzt. Es bleibt bei den Effizienzvorgaben beim aktuellen Anforderungsniveau. Damit bleibt der nun vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf deutlich hinter den ersten Überlegungen zurück.

Dass der Gesetzgeber Eigentümern nicht zu viel zumuten will, zeigt besonders der § 72 des Entwurfs des GEG. Hier geht es um das auch in der Presse viel diskutierte Verbot von Ölheizungen. Doch liegt hier wirklich ein Verbot vor? Laut Absatz 1 gilt ein Verbot für Heizkessel mit Öl- oder Gasfeuerung, die älter sind als 1991, also seit mehr als 28 Jahren laufen. In Zukunft endet die zulässige Betriebszeit nach Absatz 2 nach jeweils 30 Jahren. Doch ist das wirklich neu? Diese Regelung gibt es schon seit Jahren, sie steht in § 10 Abs. 1 EnEV.

Als wirklich neu verkauft der Gesetzgeber nun aber den § 72 Abs. 4 des Entwurfs des GEG. Hier ist nun für die Zeit ab 2026 ein echtes Verbot, neue Heizölkessel aufzustellen, geregelt. Doch dieses Verbot gilt alles andere als bedingungslos: Neue Ölheizungen sind weiter zulässig, wenn der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Für die verlangten Anteile trifft das Gesetz situativ Vorgaben in den §§ 34ff. des Entwurfs des GEG.

Doch auch von dieser Ausnahme gibt es eine Ausnahme: Nach § 72 Abs. 4 Nr. 4 des Entwurfs des GEG dürfen auch weiterhin Ölheizungen eingebaut werden, wenn weder ein Gasnetz noch ein Fernwärmenetz am Grundstück anliegen und die Nutzung Erneuerbarer Energien technisch nicht möglich sind oder eine “unbillige Härte” nach sich ziehen. Wann das der Fall ist, bleibt hier offen, aber es ist wohl davon auszugehen, dass es hier neben der generellen Wirtschaftlichkeit der Maßnahme auf die Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ankommen soll. Nach § 72 Abs. 5 des Entwurfs des GEG kommt es bei Vorliegen einer unbilligen Härte überdies dann nicht einmal mehr darauf an, ob Fernwärme, Gas oder Erneuerbare bereit stehen.

Insgesamt gibt es damit auch nach 2026 ein Schlupfloch für den Heizölkessel. Umweltverbände, aber auch Branchenverbände zeigen sich enttäuscht. Doch abseits der Frage politische Opportunität bleibt die Frage offen, ob die Europäische Kommission das geplante Regelwerk als gemeinschaftsrechtskonform ansehen wird. Oder ob Maßnahmen eingeleitet werden, die dann doch das Ende der Ölheizung einläuten.

Sie haben Fragen zum neuen Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)? Rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0 oder mailen Sie uns

2019-10-28T18:22:42+01:0028. Oktober 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Vertrieb, Wärme|

Weitergabe von gestiegenen NNE und Umlagen an Haushaltskunden

Die EEG-Umlage steigt, und vielerorts steigen auch die Netzentgelte. Auf den Verbraucher kommen also erhöhte Ausgaben zu.

Für den Stromversorger ist das keine gute Nachricht. Er muss gestiegene Kosten durchreichen, auf die er keinen Einfluss hat. Obwohl er von den auf diese Weise steigenden Endkundenpreisen nicht profitiert, greift § 41 Abs. 3 EnWG, der auch dem Sonderkunden ein fristloses Sonderkündigungsrecht einräumt. Dass dies nicht nur bei Erhöhungen der beeinflussbaren Preisbestandteile, sondern auch bei der schlichten Weiterreichen gestiegener Umlagen gilt, hat der Bundesgerichtshof (BGH) vorletzten Sommer am 05.07.2017 (VIII ZR163/16) entschieden (mehr hier). Mit dieser Entscheidung hat sich der Wert längerfristiger Stromlieferverträge – wie sich aktuell wieder zeigt – in vielen Fällen doch deutlich relativiert.

§ 41 Abs. 3 EnWG ordnet nicht nur an, dass der Kunde kündigen kann, wenn der Endkundenpreis steigt. Sondern auch, dass der Versorger hierüber transparent und verständlich informieren muss. Betrifft die Änderung Grundversorgungstarife, so muss nach § 5 Abs. 2 StromGVV der neue Tarif mit einer Vorlaufzeit von sechs Wochen bis zum Inkrafttreten öffentlich bekanntgegeben werden. Zusätzlich müssen die Kunden brieflich und im Internet informiert werden. Bei Haushaltskunden mit Sondervertrag entfallen zwar nach § 41 Abs. 3 EnWG die öffentliche Bekanntgabe und die Bekanntgabe im Internet, aber auch diese Gruppe muss qualifiziert informiert werden.

Business as usual, sollte man meinen. Immerhin steigt die EEG-Umlage nicht zum ersten Mal. Gleichwohl zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass bisher oft unzureichend informiert wurde, wie etwa der Bundesgerichtshof letztes Jahr am 6. Juni 2018 (Az.:VIII ZR 247/17) in einem konkreten Fall festgestellt hat, den wir hier erläutert haben. Angesichts der gestiegenen Aufmerksamkeit nicht nur der Verbraucher selbst, sondern auch der Verbraucherschutzverbände, ist gerade in diesem Punkt auch erhöhte Aufmerksamkeit geboten: Unzureichende Informationen können sowohl von Konkurrenten als auch von Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Informationsschreiben über eine Preisanpassung für Strom, Gas oder auch Fernwärme den rechtlichen Anforderungen entspricht, sprechen Sie uns gern an. Wir unterbreiten Ihnen kurzfristig ein Angebot. 

2019-10-17T15:56:41+02:0017. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Gas, Strom, Vertrieb|

Musterfeststellungsklage auf dem Prüfstand

Am 30. September diesen Jahres hat vor dem OLG Braunschweig die mündliche Verhandlung der Musterfeststellungsklage gegen VW begonnen. Dies ist eine gute Gelegenheit, zu schauen, wie dieses neue prozessuale Instrument sich in der Praxis bewährt. Die Erwartungen sind hoch: Immerhin haben 400.000 Verbraucher Ansprüche angemeldet und hoffen nun auf Schadensersatz. Allerdings hat ihnen das Gericht bereits am ersten Verhandlungstag einige Dämpfer verpasst.

Dies liegt zum Teil an inhaltlichen Fragen des aktuell verhandelten Falles. So hat das Gericht die Auffassung geäußert, dass vertragliche Ansprüche gegen VW überhaupt nur diejenigen Verbraucher geltend machen können, die den Wagen nicht bei Vertragshändlern oder gar als Gebrauchtwagen gekauft haben. Allerdings hält das Gericht Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für möglich. Umstritten ist weiter, worin der Schaden liegt und wie hoch er am Ende ist. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch drohende Fahrverbote einen Schaden darstellen können. Solange die Fahrverbote aber nur drohen, wird das Gericht nach einer ersten Auskunft des Vorsitzenden Richters Michael Neef wohl die fortlaufende Nutzung des Kfz anrechnen. Das heißt, dass sich der Schaden mit Zeitablauf stetig verringert.

Je mehr sich das Verfahren in die Länge zieht, desto geringer dürften die Ersatzansprüche daher schließlich ausfallen. Es ist zu vermuten, dass VW auf Zeit spielt und den Fall auch noch in eine weitere Instanz treiben wird. Vergleichsverhandlungen hat der Konzern jedenfalls abgelehnt. Wenn im Rahmen der Musterfeststellungsklage die Schadensersatzpflicht von VW schließlich rechtskräftig festgestellt wird, müssen die einzelnen Verbraucher dann ihr Geld ja immer noch selbst einklagen. Ob sich das dann noch lohnt, ist derzeit nicht abzusehen.

Diese Hinweise des Gerichts waren für die Verbraucher auch deshalb besonders wichtig, weil sie bis Endes des ersten Verhandlungstages sich noch abmelden konnten, um ihre Klage individuell durchzufechten. Diese scheinbar fruchtlose Anmeldung und Abmeldung bevor es richtig losgeht, könnte sich nach Auffassung des Richters Benedikt Windau und anderer Prozessrechtsexperten für manche Verbraucher dennoch gelohnt haben. Denn bereits durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB die Verjährung der angemeldeten Ansprüche gehemmt. Dies nach Auffassung von Windau selbst dann, wenn ihr Anspruch vor Anmeldung zwischenzeitlich verjährt wäre.

Fazit: Die Musterfeststellungsklage bietet sicherlich noch einiges an Überraschungen, die der Gesetzgeber so vermutlich im Einzelnen nicht vorausgesehen hat. Wir halten Sie auf dem Laufenden, denn derartige Klagen sind nicht nur im Bereich Produkthaftung denkbar, sondern auch für andere Massengeschäfte gedacht, wie namentlich Energielieferverträge.

 

 

2019-10-11T13:22:07+02:0010. Oktober 2019|Allgemein, Vertrieb|