Jetzt aber wirklich: Das Marktstammdatenregister

Jetzt kommt es also doch: Das Markt­stamm­da­ten­re­gister (MaStR) soll am 31. Januar 2019 bereit­stehen. Damit kommt das in § 111e EnWG geplante zentrale Register für energie­wirt­schaft­liche Daten zwar gut anderthalb Jahre später als ursprünglich geplant (wir berich­teten). Immerhin soll nun für die Zukunft ein zentrales Verzeichnis alle Stamm­daten, also Stand­ort­daten, Kontakt­in­for­ma­tionen, Unter­neh­mens­formen, technische Anlagen­daten und Zuord­nungen, ausweisen.

Für die Betrof­fenen bedeutet das zunächst bürokra­ti­schen Aufwand. Denn sie müssen ihre Daten zum 31. Januar 2019 unter www.marktstammdatenregister.de hinter­legen. Für die Zukunft sollen die Betrof­fenen aber auch profi­tieren. Die Bundes­netz­agentur meint, dass viele behörd­liche Melde­pflichten künftig verein­heit­licht, verein­facht oder ganz abgeschafft werden könnten. Dies ist immerhin eine freund­liche Aussicht.

Doch trotz der langen Anlaufzeit ist zu befürchten, dass nicht allen Betrof­fenen klar ist, dass sie sich regis­trieren müssen. Klar, wer Netzbe­treiber oder Messstel­len­be­treiber ist, der weiß, was er zu tun hat. Auch bei Börsen und Behörden darf man wohl optimis­tisch sein. Doch ist wirklich allen Betreibern noch so kleiner EEG-und KWK-Anlagen klar, dass sie aktiv werden müssen? Schließlich müssen sich auch dieje­nigen Betreiber regis­trieren, die bereits bei der Bundes­netz­agentur regis­triert sind. Es gibt keinen automa­ti­schen Übertrag. Diese Verpflichtung sollte auch unbedingt ernst genommen werden. Denn § 21 MaStRV erklärt auch die fahrlässig unter­bliebene oder unrichtige Regis­trierung zur Ordnungs­wid­rigkeit. Diese kann gemäß § 95 Abs. 1 Nummer 5 d, Abs. 2 EnWG eine Geldbuße bis zu 50.000 € nach sich ziehen. 

Natürlich ist gerade bei nicht gewerb­lichen Anlagen­be­treibern nicht davon auszu­gehen, dass der Bußgeld­rahmen gleich ganz ausge­schöpft wird. Gleichwohl: Das Markt­stamm­da­ten­re­gister ist ernst zu nehmen. Es bleibt also zu hoffen, dass es im Gegenzug auch mehr sein wird als eine zusätz­liche lästige Pflicht.

2019-01-24T16:19:54+01:0024. Januar 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|

LG Berlin untersagt Haustür­werbung ohne Einwilligung

Auch wir werden immer gefragt: Wie kann es eigentlich sein, dass ein Anruf zu Werbe­zwecken oder eine Werbe-E-Mail wettbe­werbs­widrig sind, wenn keine Einwil­ligung vorliegt, aber bei Haustür­be­werbern gibt es eine entspre­chende Regelung im § 7 Abs. 2 UWG nicht, der bestimmte beläs­ti­gende Werbe­maß­nahmen untersagt? Tja, wir waren im Gesetz­ge­bungs­prozess nicht dabei. Wir nehmen an, es hat etwas mit Tradition und Besitz­ständen zu tun. Hausierer gibt es schließlich schon seit dem Altertum.

Entspre­chend inter­essant ist es, dass das Landge­richt (LG) Berlin mit Datum vom 18.12.2018 das Unter­nehmen Lekker Energie zur Unter­lassung von Haustür­werbung ohne Einwil­ligung verur­teilt hat. Es handele sich um eine nach § 7 Abs. 1 UWG unzumutbare Belästigung.

Man wird sehen, ob es bei dem Urteil bleibt. Schließlich können Kammer­ge­richt und Bundes­ge­richtshof zu ganz anderen Ergeb­nissen kommen. Doch selbst dann, wenn eine höhere Instanz die Entscheidung aufheben sollte, ist es nicht unwahr­scheinlich, dass die Branche sich in Zukunft wärmer anziehen muss. Wenn der Gesetz­geber schon ernsthaft daran denkt, Telefon­werbung dadurch zu erschweren, dass telefo­nisch geschlossene Verträge nur nach schrift­licher Bestä­tigung durch den Besteller wirksam werden, wäre es inkon­se­quent, bei der Haustür­werbung nicht auch die Daumen­schrauben anzuziehen. Schließlich ist es deutlich leichter, sich am Telefon eines unerwünschten Anrufers zu erwehren, als Aug in Auge an der Haustür. Und wo würde man mir überrumpelt, als wenn auf einmal jemand im Vorgarten steht?

Generell dürfte das Haustür­ge­schäft nach unserer Beobachtung ohnehin auf dem abstei­genden Ast sein. Es gibt immer weniger Haushalte, in denen tagsüber jemand daheim ist. Und inzwi­schen ist auch die ältere Generation online so fit, dass sie einen Vertrags­wechsel eher im Internet anbahnt. Gleichwohl, sollte das Urteil des LG Berlin sich so durch­setzen, wären die Auswir­kungen auf die Praxis der Direkt­ver­markter auch im Energie­be­reich wohl erheblich.

2019-01-23T12:22:40+01:0023. Januar 2019|Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Wann verjähren Strom- und Gasrechnungen?

Jahresende. Abteilung Z feiert schon mittags mit Glühwein. Abteilung B wichtelt seit Tagen in der Hoffnung, dass die Verteilung von Badesalz und Kerami­kenten irgendwie noch besser wird. Und ansonsten selten auftau­chende Kollegen schleichen durch die Büros um nachzu­schauen, wie viele Weihnachts­karten die anderen bekommen.

Doch das Jahresende hat nicht nur entspannte Seiten, denn Silvester knallen nicht nur die Korken und die China­böller. Lautlos, aber ebenso endgültig, detonieren Ansprüche, die nicht recht­zeitig geltend gemacht wurden. Ein kurzes Wort also zu Fragen der Verjährung von Strom- und Gasentgelten:

Die regel­mäßige Verjäh­rungs­frist beträgt gemäß § 195 Abs. 1 BGB drei Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche für die Lieferung von Energie. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (das ist hier der Energie­ver­sorger) das weiß oder hätte wissen müssen. Aber wann ist der Anspruch entstanden? Das Gesetz ordnet an, dass ein Anspruch mit Fälligkeit entsteht. 

Die Fälligkeit festzu­stellen ist nicht immer ganz einfach. Nach § 17 GasGVV und StromGVV werden Versor­gungs­re­chungen frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungs­auf­for­derung fällig. Das bedeutet: Wenn ein Versorger keine Rechnung gestellt hat, tritt dieser Zeitpunkt theore­tisch nie ein.

Aller­dings enthält § 40 Abs. 3 EnWG eine Verpflichtung, den Energie­ver­brauch nach Wahl monatlich oder in anderen Zeitab­schnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Diese Regelung ist aller­dings nicht sehr präzise. Was bedeutet „nicht wesentlich“? Der Wortlaut spricht dafür, dass ein Unter­nehmen nicht 20 Jahre nach dem Energie­ver­brauch auf einmal aus dem Hinterhalt springen und Rechnungen präsen­tieren kann. Indes: Laut BGH, Urt. v. 17. Juli 2019, ist es unschädlich, wenn ein Versorger die Fristen des § 40 Abs. 3 EnWG verpasst hat. Maßgeblich bleibt der Zeitpunkt der Abrechnung. 

Für den Verbraucher ist das misslich: Auch wenn der Bezugs­zeitraum schon lange zurück­liegt, tritt wohl nur in extremen Fällen Verwirkung ein. Ansonsten verjähren Forde­rungen erst ab Rechnungs­legung. Der § 40 Abs. 3 EnWG läuft deswegen weitgehend leer. Hier wäre der Gesetz­geber gefragt.

(Sie sind sich unsicher, was einzelne Forde­rungen angeht? Mailen Sie uns, wir sind auch zwischen den Jahren erreichbar.)

2021-07-27T08:59:11+02:0017. Dezember 2018|Gas, Strom, Vertrieb|