Energie kostenlos? Rechts­folgen des Wider­rufes von Energielieferverträgen

Wenn Verbraucher Verträge mit Unter­nehmen abschließen, steht Ihnen regel­mäßig ein Wider­rufs­recht zu, wenn der Vertrags­schluss als sog. Fernab­satz­vertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossen wurde. Wir haben das hier kürzlich bereits einmal dargestellt.

Fehlt es an der ordnungs­ge­mäßen Wider­rufs­be­lehrung, dann verlängert sich das Wider­rufs­recht auf über 1 Jahr (§ 356 Abs. 3 BGB). Aber was passiert eigentlich beim Widerruf eines Strom- oder Gaslie­fer­ver­trages, wenn dieser erfolgt, nachdem bereits Energie geliefert und verbraucht wurde?

Nun grund­sätzlich löst ein Widerruf ein sog. Rückge­währ­schuld­ver­hältnis aus, bei der jede Seite die bisher erlangten Leistungen der anderen Vertrags­partei zurück­geben muss (§ 357 Abs. 3 BGB). Bei vom Kunden bezogener und verbrauchter Energie ist die Rückgabe nicht mehr möglich, daher muss der Kunde hierfür Wertersatz an den Versorger leisten. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Nach § 357a Abs. 2 BGB  hat der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienst­leis­tungen, für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn:

1. der Verbraucher von dem Unter­nehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Wider­rufs­frist begonnen werden soll,

2. bei einem außerhalb von Geschäfts­räumen geschlos­senen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauer­haften Daten­träger übermittelt hat und

3. der Unter­nehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einfüh­rungs­ge­setzes zum Bürger­lichen Gesetz­buche ordnungs­gemäß infor­miert hat.

Fehlt es an diesen Voraus­set­zungen, besteht auch keine Pflicht des Verbrau­chers zum Wertersatz der aus dem wider­ru­fenen Vertrag bezogenen Energie­mengen. Das kann insbe­sondere in den Fällen für den Versorger proble­ma­tisch sein, bei denen die Wider­rufs­be­lehrung unter­blieben ist und der Verbraucher den Vertrag nicht bereits innerhalb von 14 Tagen sondern eventuell erst nach 1 Jahr widerruft. Wertersatz ist dann nach § 357a Abs. 2 BGB nicht zuleisten.

(Christian Dümke)

2023-06-16T15:13:06+02:0016. Juni 2023|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|

Wider­rufs­recht bei Abschluss von Energielieferverträgen

Verbraucher können Verträge, die sie zunächst wirksam abgeschlossen haben unter bestimmten Bedin­gungen aufgrund gesetz­licher Wider­rufs­rechte wider­rufen. Dies betrifft auch Energie­lie­fer­ver­träge und zwar gem. § 312g BGB soweit diese außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossen werden oder als Fernabsatzverträge.

 

Der Begriff des Fernab­satz­ver­trages ist dabei definiert in § 312c BGB als Verträge, bei denen der Unter­nehmer und der Verbraucher für die Vertrags­ver­hand­lungen und den Vertrags­schluss ausschließlich Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel verwenden, es sei denn, dass der Vertrags­schluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organi­sierten Vertriebs- oder Dienst­leis­tungs­systems erfolgt. Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags einge­setzt werden können, ohne dass die Vertrags­par­teien gleich­zeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefon­anrufe, Telekopien, E‑Mails, über den Mobil­funk­dienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein Wider­rufs­recht nach § 355 BGB zu, was zur Folge hat, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen wider­rufen kann. Die Wider­rufs­frist beginnt bei Verträgen über die leitungs­ge­bundene Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme mit unbegrenztem Volumen gem. § 356 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Vertragsschluss.

Wichtig ist hierbei, dass der Verbraucher zuvor auch eine ordnungs­gemäße Wider­rufs­be­lehrung erhalten hat. Denn andern­falls wird die Frist nicht in Gang gesetzt und der Verbraucher kann den Vertrag auch später wider­rufen. Für diesen Fall besteht eine absolute Höchst­frist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Die Frist berechnet sich von dem Termin an, zu welchem die gewöhn­liche Wider­rufs­frist ohne Berück­sich­tigung des Infor­ma­ti­ons­mangels zu laufen begonnen hätte.

Im Fall des Wider­rufes sind die wechsel­seitig erlangten Leistungen zurück­zu­geben und wo dies nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten.

 

(Christian Dümke)

2023-06-09T15:24:50+02:009. Juni 2023|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Rückwir­kende Energie­preis­bremse für Jan/Feb 23 benach­teiligt preis­be­wusste Kunden

Der Gesetz­geber entlastet derzeit Letzt­ver­braucher durch die geltende Strom­preis­bremse nach dem StromPBG und der Gas- und Wärme­preis­bremse nach dem EWPBG. Die gesetz­lichen Rahmen­be­din­gungen sind vom Gesetz­geber vor dem Hinter­grund des Ukrai­ne­krieges sehr kurzfristig geschaffen worden und enthalten daher einige Unklar­heiten und Lücken.

Um den mit der Abwicklung der Preis­bremse und der Verbrau­cher­ent­lastung betrauten Energie­ver­sorger zumindest ein Minimum an Zeit zur Vorbe­reitung auf den dahin­ter­ste­henden Bürokra­ti­schen Aufwand zu geben, kommen die Preis­bremsen ab dem 01. März 2023 zum Tragen. Um gleich­zeitig aber auch die betrof­fenen Verbraucher frühzeitig zu entlasten, enthält das Gesetz eine Regelung zur rückwir­kenden Anwendung der Preis­bremse auch für die Monate Januar und Februar 2023 – die im Rahmen der Abrechnung des Monats März 23 mit berück­sichtigt werden muss.

Eigentlich ein guter Kompromiss könnte man meinen, aller­dings enthält der gesetz­lich­vor­ge­sehene Mecha­nismus eine (gewollte oder ungewollte) Schutzlücke.

Die rückwir­kende Berechnung der Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt nicht auf Basis der tatsäch­lichen Liefer­preise des Kunden in diesen Monaten sondern vielmehr auf Basis des am 01. März 2023 geltenden Liefer­preises. Das hat aller­dings zur Folge, dass Kunden die in den Monaten Januar und Februar einen hohen Energie­preis hatten und dann zum 01. März 2023 in einen günsti­geren Tarif gewechselt sind eine geringere Entlastung erhalten als vergleichbare Kunden die auch im März 2023 weiterhin einen hohen Verbrauchs­preis schul­deten – eben weil für die Berechnung der Erstattung für Januar und Februar der im März geltende Preis maßgeblich ist. Das kann im Einzelfall zur Folge haben, dass ein Wechsel­kunde der auf einen günstigen Preis geachtet hat am Ende mehr zahlt als ein Vergleichs­kunde der im fortlaufend hohen Tarif verblieben ist. Das erscheint im Ergebnis ungerecht.

(Christian Dümke)

2023-03-24T05:27:37+01:0024. März 2023|Gas, Strom, Vertrieb|