Wider­rufs­recht bei Abschluss von Energielieferverträgen

Verbraucher können Verträge, die sie zunächst wirksam abgeschlossen haben unter bestimmten Bedin­gungen aufgrund gesetz­licher Wider­rufs­rechte wider­rufen. Dies betrifft auch Energie­lie­fer­ver­träge und zwar gem. § 312g BGB soweit diese außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossen werden oder als Fernabsatzverträge.

 

Der Begriff des Fernab­satz­ver­trages ist dabei definiert in § 312c BGB als Verträge, bei denen der Unter­nehmer und der Verbraucher für die Vertrags­ver­hand­lungen und den Vertrags­schluss ausschließlich Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel verwenden, es sei denn, dass der Vertrags­schluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organi­sierten Vertriebs- oder Dienst­leis­tungs­systems erfolgt. Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommu­ni­ka­ti­ons­mittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags einge­setzt werden können, ohne dass die Vertrags­par­teien gleich­zeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefon­anrufe, Telekopien, E‑Mails, über den Mobil­funk­dienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein Wider­rufs­recht nach § 355 BGB zu, was zur Folge hat, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen wider­rufen kann. Die Wider­rufs­frist beginnt bei Verträgen über die leitungs­ge­bundene Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme mit unbegrenztem Volumen gem. § 356 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Vertragsschluss.

Wichtig ist hierbei, dass der Verbraucher zuvor auch eine ordnungs­gemäße Wider­rufs­be­lehrung erhalten hat. Denn andern­falls wird die Frist nicht in Gang gesetzt und der Verbraucher kann den Vertrag auch später wider­rufen. Für diesen Fall besteht eine absolute Höchst­frist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Die Frist berechnet sich von dem Termin an, zu welchem die gewöhn­liche Wider­rufs­frist ohne Berück­sich­tigung des Infor­ma­ti­ons­mangels zu laufen begonnen hätte.

Im Fall des Wider­rufes sind die wechsel­seitig erlangten Leistungen zurück­zu­geben und wo dies nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten.

 

(Christian Dümke)

2023-06-09T15:24:50+02:009. Juni 2023|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Rückwir­kende Energie­preis­bremse für Jan/Feb 23 benach­teiligt preis­be­wusste Kunden

Der Gesetz­geber entlastet derzeit Letzt­ver­braucher durch die geltende Strom­preis­bremse nach dem StromPBG und der Gas- und Wärme­preis­bremse nach dem EWPBG. Die gesetz­lichen Rahmen­be­din­gungen sind vom Gesetz­geber vor dem Hinter­grund des Ukrai­ne­krieges sehr kurzfristig geschaffen worden und enthalten daher einige Unklar­heiten und Lücken.

Um den mit der Abwicklung der Preis­bremse und der Verbrau­cher­ent­lastung betrauten Energie­ver­sorger zumindest ein Minimum an Zeit zur Vorbe­reitung auf den dahin­ter­ste­henden Bürokra­ti­schen Aufwand zu geben, kommen die Preis­bremsen ab dem 01. März 2023 zum Tragen. Um gleich­zeitig aber auch die betrof­fenen Verbraucher frühzeitig zu entlasten, enthält das Gesetz eine Regelung zur rückwir­kenden Anwendung der Preis­bremse auch für die Monate Januar und Februar 2023 – die im Rahmen der Abrechnung des Monats März 23 mit berück­sichtigt werden muss.

Eigentlich ein guter Kompromiss könnte man meinen, aller­dings enthält der gesetz­lich­vor­ge­sehene Mecha­nismus eine (gewollte oder ungewollte) Schutzlücke.

Die rückwir­kende Berechnung der Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt nicht auf Basis der tatsäch­lichen Liefer­preise des Kunden in diesen Monaten sondern vielmehr auf Basis des am 01. März 2023 geltenden Liefer­preises. Das hat aller­dings zur Folge, dass Kunden die in den Monaten Januar und Februar einen hohen Energie­preis hatten und dann zum 01. März 2023 in einen günsti­geren Tarif gewechselt sind eine geringere Entlastung erhalten als vergleichbare Kunden die auch im März 2023 weiterhin einen hohen Verbrauchs­preis schul­deten – eben weil für die Berechnung der Erstattung für Januar und Februar der im März geltende Preis maßgeblich ist. Das kann im Einzelfall zur Folge haben, dass ein Wechsel­kunde der auf einen günstigen Preis geachtet hat am Ende mehr zahlt als ein Vergleichs­kunde der im fortlaufend hohen Tarif verblieben ist. Das erscheint im Ergebnis ungerecht.

(Christian Dümke)

2023-03-24T05:27:37+01:0024. März 2023|Gas, Strom, Vertrieb|

Lösungs­mög­lich­keiten bei ungewöhnlich hoher Verbrauchsabrechnung

Es gibt Fälle, in denen die Strom- oder Gasrechnung für den Kunden überra­schend hoch ausfällt. Der Kunde und der Versorger fragen sich in dieser Situation, ob mögli­cher­weise ein Fehler vorliegen könnte. In dieser Situation bieten sich folgende Klärungs­mög­lich­keiten an:

In der Verbrauchs­ab­rechnung muss der Versorger gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG auch den Verbrauch des Vorjahres ausweisen, so dass durch einen Vergleich festge­stellt werden kann, ob und in welchem Umfang aktuell ein höherer Verbrauch abgerechnet wurde. Weiterhin muss in der Abrechnung darge­stellt werden, inwieweit der aktuell abgerechnete Verbrauch des Kunden vom Verbrauch typischer Vergleichs­gruppen abweicht.

Hat der Kunde Zweifel an der Richtigkeit der Zähler­stände hilft ein Blick in die Abrechnung um heraus­zu­finden, ob der Verbrauch auf abgele­senen oder geschätzten Zähler­ständen beruht. Eine Schätzung ist dabei nur in bestimmten Fällen zulässig.

In der Praxis können ungewöhnlich hohe Verbräuche auch auftreten, wenn die Abrechnung über längere Zeiträume nur auf Basis von (zu geringen) Schätz­werten erfolgt ist und jetzt erstmals wieder eine messwert­be­zogene Abrechnung erfolgt.

Hat der Kunde weiterhin Zweifel, kann er eine Nachprüfung der Messein­richtung verlangen, hierbei fallen ihm aller­dings die Kosten zur Last, wenn sich erweist, dass kein Fehler vorlag.

Nach der Recht­spre­chung kann zudem eine enorme, nicht plausible Abwei­chung der Verbrauchs­mengen von früheren Verbräuchen für die ernst­hafte Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers der Rechnung sprechen OLG Celle, Urteil vom  20.11.2015  – 13 U 9/15). Der Einwand der offen­sicht­lichen Unrich­tigkeit der Rechnung durch den Kunden führt dazu, dass diese bis zu einer Klärung nicht fällig wird.

(Christian Dümke)

2023-03-13T11:03:35+01:0010. März 2023|Messwesen, Strom, Vertrieb|