Über Freiheiten von Autofahrern und Klimaschützern

Zur Zeit tobt mal wieder eine ganz heiße umwelt­po­li­tische Debatte, der wir uns wohl nicht ganz entziehen können. Bei der BILD hieß es heute gewohnt prägnant: „Freiheit oder Klima?“ Als derge­stalt platte Alter­native ging das auch gestan­denen CDU-Bundes­tags­ab­ge­ord­neten wie Ruprecht Polenz zu weit. Der auf Twitter darauf hinwies, man wolle sich ja auch nicht zwischen Vater und Mutter entscheiden müssen.

Tatsächlich überzeugt es bei näherer Betrachtung nicht, Freiheit und Klima­schutz gegen­ein­ander auszu­spielen. Denn wenn das eintritt, was Klima­for­scher befürchten, geht es keineswegs nur um Luxus­pro­bleme einer hyper­sen­siblen, vegan-lakto­se­freien Fraktion von Öko-Hypochondern. Zu befürchten sind vielmehr Umwäl­zungen, von denen die Grund­festen unserer bürger­lichen Freiheiten unter­graben werden. Ganz deutlich wird das für Küsten- und Insel­be­wohner. Sie haben keine Wahl, sie müssen weichen oder zumindest in bisher nicht bekanntem Ausmaß deichen. Letztlich sind jedoch alle von extremen Wetter­ereig­nissen, Überschwem­mungen, Dürren, Wirbel­stürmen oder Hitze­wellen betroffen. Dadurch werden die Möglich­keiten zu einem selbst­be­stimmten und planbaren Leben ganz unmit­telbar eingeschränkt.

Aber um nun noch mal konkret zu werden: Sollte man deshalb jetzt SUVs verbieten? Oder geht dann die Freiheit flöten? Auch hier ist die Alter­native mögli­cher­weise trüge­risch. Denn einer­seits kann Freiheit auch beanspruchen, wer von übermäßig breiten Kraft­fahr­zeugen zugeparkte Bürger­steige benutzen will. Oder wer, wie oben gesagt, begründete Sorgen um seine Wahlmög­lich­keiten in nicht allzuf­erner Zukunft hat. Anderer­seits stellt sich aus recht­licher Sicht die Frage nach der Verhält­nis­mä­ßigkeit eines solchen Verbotes: Können die Ziele eines SUV-Verbots nicht auch auf andere, effek­tivere und weniger eingrei­fende Weise erreicht werden?

Tatsächlich wären, was den Klima­schutz angeht, höhere Kosten für CO2 das Mittel der Wahl, durch eine CO2-Steuer oder durch Einbe­ziehung des Verkehrs in den Emissi­ons­handel. Was den hohen Platz­bedarf der SUVs angeht, würden in den Innen­städten vielleicht schon ganz pragma­tische Maßnahmen der Parkraum­ver­knappung helfen. Sinnvoll wäre es mögli­cher­weise, einen Großteil der Parkplätze für Fahrzeuge unter 2 m Breite zu reser­vieren. Dann haben sowohl die Autofahrer einen Freiheits­gewinn, die weniger öffent­lichen Raum für sich in Anspruch nehmen als SUV-Fahrer, als auch Fußgänger und Fahrrad­fahrer, da die ihnen schmalere Parkstreifen zu Gute kommen könnten. Beschweren könnten sich die SUV-Fahrer nicht darüber, etwas länger nach einem für sie geeig­neten Parkplatz zu suchen. Denn mit Freiheit korre­spon­diert immer auch Verant­wortung. Und wer mehr von öffent­lichen Gütern beansprucht, muss auch mehr dafür tun.

2019-09-13T17:23:05+02:0013. September 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr|

Unendlich viel Hoffnung – nur nicht für uns?

Seit Trump und Bolsonaro regieren, scheint es ja kaum mehr Hoffnung zu geben, von der anderen Seite des Atlantiks gute Nachrichten zu hören, was Klima­po­litik angeht. Aller­dings wäre es falsch zu behaupten, dass alle Ameri­kaner nur für Öl- und Gasför­derung seien. Und dass ihnen die Zukunft ihrer Kinder nicht am Herzen läge. Aktuell zeigt das gerade die Debatte über den Essay des berühmten ameri­ka­ni­schen Schrift­stellers Jonathan Franzen („The Correc­tions“). Dem ein unpoli­ti­scher Pessi­mismus vorge­worfen wird.

Franzen hat sich im New Yorker Magazin mit der Frage einge­mischt, was es für Konse­quenzen hätte, sich einzu­ge­stehen, dass eine Klima­ka­ta­strophe nicht mehr zu stoppen sei. Ausgehend von dem pessi­mis­ti­schen Zitat Kafkas, es gäbe „unendlich viel Hoffnung – nur nicht für uns“, arbeitet er sich an einer ganzen Liste von durchaus bekannten Gründen ab, warum es unwahr­scheinlich ist, dass das 2°C‑Ziel des IPCC einge­halten wird. Nun klingt es so, und das legt auch die Überschrift und der redak­tio­nelle Abstrakt nahe, als sei Franzen ein Defätist, der den Klima­schutz ablehnt, weil es ohnehin zu spät sei.

Aller­dings bekommt Franzen am Schluss doch noch die Kurve: Im Gegensatz zu früheren Äußerungen, bei denen er sich den Unmut von Klima­schützern zugezogen hatte, weil er auf die Unver­träg­lichkeit von Windenergie und Vogel­schutz hinge­wiesen hatte, plädiert er nun doch für Maßnahmen zur Verrin­gerung der CO2-Emissionen: „Wenn gemeinsame Maßnahmen nur einen einzigen zerstö­re­ri­schen Hurrikan vermeiden helfen oder nur ein paar zusätz­liche Jahre relativer Stabi­lität geben, dann hätten sie sich schon gelohnt“. Er geht sogar so weit zu sagen, dass Klima­schutz selbst dann moralisch richtig sei, wenn er überhaupt keinen Effekt habe. Im Übrigen predige er keine Hoffnungs­lo­sigkeit. Nur müsste man statt der einen Hoffnung auf die Abwendung der Katastrophe viele kurz- und langfristige Hoffnungen auf Mäßigung, Milderung und Anpassung hegen.

Insofern kann man Franzen, zumindest in diesem Aufsatz nicht vorwerfen, dass er sich in einem absoluten Sinn gegen Klima­schutz ausspricht. Dennoch bläst ihm zur Zeit scharfer Wind von Seiten der Umwelt­schutz­be­wegung und Teilen der Wissen­schaft ins Gesicht. Die Zweifel, die er sät, seien kontra­pro­duktiv. Wie dem auch sei, die spannende Debatte lässt hoffen, dass in den USA zumindest außerhalb des Weißen Hauses weiter produktiv über die Heraus­for­de­rungen der Klima­po­litik nachge­dacht wird.

2019-09-10T20:08:44+02:0010. September 2019|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt|

Akten­ein­sicht wegen Tierschutz

Die Anpassung des Umwelt­rechts an Europa hat die deutschen Verwaltung den Bürgern ein gutes Stück weit geöffnet. Die Aarhus-Konvention von 1998 hat drei Säulen: Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen, Betei­ligung und Mitwirkung von Verbänden und Zugang zu Gerichten. Wer einen Antrag auf Zugang zu Umwelt­in­for­ma­tionen stellt, braucht nicht einmal ein rechtlich geschütztes Interesse. Im Prinzip soll sich jeder bei den Behörden infor­mieren können. Der Zugang zum Umwelt­in­for­ma­tionen ist ein effek­tives Korrektiv für eine Verwaltung, die dem Gesetz­geber oft mit dem Vollzug der umwelt­recht­lichen Vorschriften hinter­her­hinkt. Auch Mausche­leien zwischen Unter­nehmen und Behörden werden durch den Zugriff der Öffent­lichkeit verringert.

Im neuen Jahrtausend ist nicht nur die Umwelt­ver­waltung einer stärkeren öffent­lichen Kontrolle ausge­setzt. Seit 2005 gibt es mit dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz eine vergleichbare Regelung für Zugang zu allen möglichen Infor­ma­tionen bei Bundes­be­hörden. Seit 2008 wurde außerdem mit dem Verbrau­cher­infor­ma­ti­ons­gesetz (VIG) auf Lebens­mit­tel­skandale reagiert. Seither müssen Infor­ma­tionen über bestimmte Lebens- und Futter­mit­tel­er­zeug­nisse und sicher­heits­re­le­vante Verbrau­cher­pro­dukte von der Verwaltung heraus­ge­geben werden.

Vor ein paar Tagen hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) einen Fall entschieden, in dem es um Verbrau­cher­infor­ma­tionen über Verstöße gegen Tierschutz­vor­schriften in einer Geflü­gel­schlach­terei ging. Die Geflü­gel­schlach­terei hatte ursprünglich behauptet, dass es gar nicht um Verbrau­cher­schutz ginge, sondern dass letztlich Tierschutz­ver­bände sie schlecht machen wollten. Schon die Vorin­stanzen hatten geklärt, dass es darauf nicht ankommt. Außerdem waren die Verstöße gegen tierschutz­recht­liche Bestim­mungen nie offiziell per Verwal­tungsakt festge­stellt worden. Das BVerwG entschied, dass auch unabhängig von einem Verwal­tungsakt Ansprüche auf Infor­ma­ti­ons­zugang bestehen können. Außerdem seien nicht nur produkt­be­zogene, also direkt für die Gesundheit des Verbrau­chers relevante Infor­ma­tionen, sondern auch Infor­ma­tionen über hygie­nische oder tierschutz­be­zogene Misstände in der Produk­ti­ons­stätte im Sinne des VIG relevant.

Zuvor hatte im Juli das OVG Münster in einem ähnlichen Fall anders entschieden. Hier hatte ein Tierschutz­verband auf Akten­ein­sicht über einen Schwei­ne­zucht­be­trieb geklagt. Aller­dings nicht unter Berufung auf das VIG, sondern auf das nordrhein-westfä­lische „Gesetz über das Verbands­kla­ge­recht und Mitwir­kungs­rechte für Tierschutz­ver­ei­ni­gungen“. Die Richter hatten die Tierschützer schlicht und ergreifend darauf hinge­wiesen, dass das Gesetz seit Ende 2018 außer Kraft getreten sei. Ob – wie vom BVerwG – auch ein Anspruch aus dem Verbrau­cher­infor­ma­ti­ons­gesetz geprüft wurde, geht aus der Presse­mit­teilung nicht hervor.

2019-09-02T20:31:01+02:002. September 2019|Allgemein, Umwelt|