Umwelt­recht: Schnelle Geneh­mi­gungen mit der CDU?

Geneh­mi­gungs­ver­fahren nehmen viel Zeit in Anspruch. Neidvoll schauen Vorha­ben­träger, aber auch die Politik, deswegen immer wieder auf Staaten, in denen Umwelt­ver­bände Vorhaben nicht vereiteln oder mindestens stark verzögern können, indem sie über mehrere Jahre und Instanzen Gerichte anrufen können. Hier liege, so meinen viele, ein ernst­haftes Investitionshindernis.

Dieses Hindernis will die CDU nun abbauen. Auf ihrem Leipziger Parteitag am 22./23. November 2019 hat die CDU einen Antrag verab­schiedet, der die Geneh­mi­gungs­ver­fahren deutlich beschleu­nigen soll: Mit dem – verab­schie­deten – Antrag Nr. A 128 soll zum einen ein Parla­ments­ge­neh­mi­gungs­recht einge­führt werden, also eine Geneh­migung national bedeut­samer Infra­struk­tur­pro­jekte nicht durch die Verwaltung, sondern direkt durch den Gesetz­geber. Zum anderen soll das Verbands­kla­ge­recht auf direkte Betrof­fenheit einge­schränkt werden, der Instan­zenzug verkürzt und Geneh­mi­gungs­fik­tionen einge­führt werden.

Vorha­ben­träger hätten danach Grund zur Freude. Aber sind die Pläne des Gesetz­gebers überhaupt rechtlich zulässig? In Hinblick auf die Geneh­migung besonders wichtiger Vorhaben durch den Bundestag gibt es ernst­hafte verfas­sungs­recht­liche und europa­recht­liche Zweifel.

Doch auch die Forderung, das Verbands­kla­ge­recht einzu­schränken, hat seine Tücken. Denn das im Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) hinter­legte Recht von Umwelt­ver­bänden, als Sachwalter von Umwelt­in­ter­essen vor Gericht zu ziehen, beruht auf europäi­schem Recht, nämlich auf der Art. 15a der Richt­linie 2003/35/EG, der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.

Gemein­schafts­recht muss von den Mitglied­staaten umgesetzt werden. Das heisst: Deutschland hat keine recht­liche Möglichkeit, hinter dem Stand der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­richt­linie zurück­zu­bleiben und Umwelt­ver­bände generell auszusperren.

Einen Ausschluss plant natürlich auch die CDU nicht. Sie will die Verbände aber auf die gericht­liche Durch­setzung von Rechten beschränken, in denen sie selbst betroffen sind. Nun sind Verbände ihrer Natur nach nicht selbst betroffen, wenn irgendwo in Deutschland eine Autobahn oder ein Zementwerk gebaut wird. Insofern stellt sich die Frage, was die CDU hier meint. Festzu­halten ist aber: Eine Einschränkung gegenüber dem heutigen Status Quo wird schwierig, denn Art. 15a der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gungs­richt­linie ordnet an, dass das generelle Rechts­durch­set­zungs­in­teresse von NGO per defini­tionem ausreicht, um vor Gericht zu ziehen.

Insofern nichts als heiße Luft? Vielleicht. Vielleicht hat der Partei­tags­be­schluss aber auch erheb­liches Schadens­po­tential. Denn wenn die CDU ihre Pläne umsetzt, Geneh­mi­gungen ergehen, Umwelt­ver­bände ihre zuvor einge­schränkten prozes­sualen Rechte erst vorm EuGH durch­kämpfen müssen und dann die eigent­liche Ausein­an­der­setzung um die Recht­mä­ßigkeit des Verfahrens statt­findet, dürfte das die betrof­fenen Geneh­mi­gungs­ver­fahren und ‑klagen noch einmal deutlich gegenüber dem Status Quo verlängern. Und das will nun wirklich niemand.

2019-11-25T16:58:22+01:0025. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Baumschutz­ver­ordnung: Natur­schutz im Hintergarten

Bäume haben – gerade in Großstädten – viele Vorteile, die allen Bürgern zu Gute kommen. Sie lockern das Stadtbild auf, dienen als Lebens­grundlage von Tieren und tragen zu einem angenehmen Stadt­klima und zur Verbes­serung der Luft bei. Daher sind Bäume in vielen Städten geschützt. Häufig durch kommunale Satzungen, sogenannte Baumschutz­sat­zungen, oder, in Stadt­staaten wie Berlin, durch eine Baumschutz­ver­ordnung (BaumSchVO).

Dadurch werden grund­sätzlich alle Bäume geschützt, unabhängig davon, ob sie auf privatem oder öffent­lichem Grund stehen. Daher können Hausei­gen­tümer nicht ohne weiteres Bäume fällen, die auf ihrem Grund­stück stehen. In Berlin ist es vielmehr nach § 4  BaumSchVO grund­sätzlich verboten, Bäume zu fällen, zu zerstören oder zu beschä­digen. Zum Beschä­digen zählt grund­sätzlich sogar das Abschneiden von Ästen, nicht aber „ordnungs­gemäße und fachge­rechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen“.

Betroffen sind dabei in Berlin nicht alle Bäume, sondern nur die meisten Laubbäume. Die  Nadel­bäume außer den Waldkiefern sind nach § 2 der Berliner BaumSchVO ausge­nommen, ebenso die meisten Obstbäume. Außerdem müssen Bäume mehr als 80 cm Stamm­umfang haben, um als schüt­zenswert einge­stuft zu werden. Das hat entgegen dem Geset­zes­zweck die Konse­quenz, dass manche Grund­stücks­ei­gen­tümer sie gar nicht erst so groß werden lassen.

Da nur wenige andere Natur­schutz­re­ge­lungen unmit­telbar in das Eigentum und den persön­lichen Lebens­be­reich so vieler Menschen eingreifen, kommt es beim Baumschutz häufig zu Konflikten oder Rechts­un­si­cher­heiten. Es kann schließlich auch gute Gründe geben, einen Baum zu fällen. Aller­dings ist davon abzuraten, dies bei geschützten Bäumen ohne Rücksprache mit der Behörde zu tun, denn ein Verstoß gegen die Verbote kann gemäß § 9 BaumSchVO als Ordnungs­wid­rigkeit verfolgt werden.

Vielmehr sollte dann nach § 5 BaumSchVO ein Antrag auf eine Ausnah­me­ge­neh­migung gestellt werden. Die Bedin­gungen für eine Ausnahme sind relativ weitrei­chend, denn außer Krankheit des Baumes oder davon ausge­henden Gefahren, sind unter anderem auch Bauschäden oder Nutzungs­be­ein­träch­ti­gungen ein Grund. Dazu zählt sogar die unzumutbare Verschattung von Wohn- oder Arbeitsräumen.

Gerade mit Nachbarn gibt es oft Streit über die Bäume, sei es, weil sie sich Sorgen machen, dass ein Baum umstürzen kann, sei es, weil sie sich über Herbstlaub ärgern. Insofern können Eigen­tümer manchmal auch von den Baumschutz­sat­zungen, bzw. ‑verord­nungen profi­tieren: Denn solange ein Baum von der Behörde als geschützt einge­stuft wird, kann der Grund­stücks­ei­gen­tümer entspre­chende Forde­rungen zurück­weisen und sich nicht zuletzt auch im Haftungsfall darauf berufen (Olaf Dilling).

 

2019-11-19T15:32:25+01:0019. November 2019|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Vollstre­ckung gegen Behörden: Schluss­an­träge des Generalanwalts

Wir erinnern uns: Die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) hat zahlreiche Urteile auf wirksame Maßnahmen gegen Überschrei­tungen von Schad­stoff­grenz­werten nach der Luftqua­li­täts­richt­linie erstritten. Unter anderem auch ein Urteil gegen den Freistaat Bayern betreffend den Luftrein­hal­teplan für die Stadt München (VG München, Urteil vom 09.10.2012 – M 1 K 12.1046, bestätigt durch den VGH München am 27.02.2017). Die DUH will Diesel­fahr­verbote, Stadt und Land wollen die betrof­fenen Autofahrer nicht einschränken.

Bayern wehrt sich bis heute mit Händen und Füßen. Die DUH ließ mehrfach Zwangs­gelder festsetzen, aber die führten nicht zum angestrebten Erfolg. Zum einen sind die nach § 172 VwGO maximal festzu­set­zenden Zwangs­gelder von nur 10.000 EUR zu niedrig, um den politi­schen Ärger aufzu­wiegen. Zum anderen fließen die Zwangs­gelder in die Landes­kasse, so dass das wider­spenstige Land noch nicht einmal einen Nachteil hat.

Die DUH beantragte deswegen die Verhängung von Zwangshaft gegen den bayeri­schen Minis­ter­prä­si­denten Söder oder die Umwelt­mi­nis­terin. Problem an der Sache: Die VwGO sieht für die öffent­liche Hand dies an sich nicht vor. Behörden halten sich nämlich norma­ler­weise an rechts­kräftige Entschei­dungen der Gerichte. Aller­dings existiert eine Norm, die für Zwangs­mittel auf die ZPO verweist. Als Grundlage für eine Zwangshaft wäre über diese Überlei­tungsnorm an § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 888 ZPO zu denken. Alter­nativ könnte die eigentlich nur Zwangsgeld legiti­mie­rende Norm des § 172 VwGO bei europa­rechts­kon­former Auslegung auch noch effizi­entere Zwangs­mittel legitimieren.

Die Frage, ob diese Normen­kette zum Einsatz kommt, um Europa­recht durch­zu­setzen, wenn der Mitglied­staat sich weigert, legte der Bayerische VGH dem EuGH vor. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Aller­dings hat gestern der General­anwalt Hendrik Saugmans­gaard OE seine Schluss­an­träge gestellt. Diese sind nicht verbindlich, aber in der Mehrzahl der Fälle urteilt der EuGH in diesem Sinne.

Der General­anwalt hat nun eine Empfehlung ausge­sprochen, die nur auf den ersten Blick für die öffent­liche Hand erfreulich ist. Er gesteht zu, dass freiheits­ent­zie­hende Maßnahmen nur dann ausge­sprochen werden können, wenn das nationale Recht dies „in klarer, vorher­seh­barer, zugäng­licher und willkürfreier Weise“ vorsieht. Weil das in Deutschland nicht der Fall ist, sondern der Normen­be­stand nur im Wege einer umwenigen Inter­pre­tation Zwangshaft erlaubt, schließen sich die Gefäng­nistore vorerst nicht hinter dem Minis­ter­prä­si­denten von Bayern. Begründet hat der General­anwalt dies nicht nur mit dem Grund­recht auf Freiheit der Betrof­fenen. Sondern auch mit der Unklarheit, wer denn überhaupt hiervon betroffen sei.

Die Entscheidung läuft aber nicht darauf hinaus, dass Urteile gegen die öffent­liche Hand damit leer laufen, wenn der Staat sich nicht an Urteile hält. Der General­anwalt weist nämlich darauf hin, dass es durchaus ein effek­tives Mittel gibt, Staaten zu zwingen, die sich nicht an Gemein­schafts­recht – wie eben die NEC-Richt­linie – halten: Das Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren. In dem bekanntlich die Gelder, die dem pflicht­widrig handelnden Mitglied­staat auferlegt werden, deutlich höher sind als 10.000 EUR (Miriam Vollmer)

2019-11-15T22:00:31+01:0015. November 2019|Umwelt, Verwaltungsrecht|