Renatu­rierung und Wasserrecht

Die Redewendung vom „Wasser abgraben“ zeugt davon, dass Eingriffe in Ökosysteme, auch wenn sie auf privatem Grund vorge­nommen werden, häufig auch in Rechte Dritter einge­g­reifen. Grade in der Wasser­wirt­schaft können lokale Änderungen weitrei­chende Auswir­kungen haben. Das ist bei Staudämmen zur Regulierung großer Flüsse wie dem Nil oder dem Yangtze offen­sichtlich. Aber heute kommt unser Beispiel von der Müggelspree.

An der Müggel­spree wurden Mitte der 2000er Jahre einige Altwässer wieder reakti­viert. Das hatte unter­schied­liche Gründe. Unter anderem war durch Aufgabe einiger Braun­koh­le­ta­gebaue seit 1989 weniger sogenanntes Sumpfungs­wasser in die Spree einge­leitet worden, so dass der Wasser­stand besonders bei Niedrig­wasser gesunken war. Zum anderen hatte die Fluss­be­gra­digung dazu geführt, dass sich der Fluss tiefer einge­graben hat. Auch der Grund­was­ser­spiegel war daher abgesunken. Das wirkt sich sowohl auf natür­liche Ökosysteme als auch auf die Verfüg­barkeit von Wasser für die Landwirt­schaft aus.

Die Öffnung der Altwässer sollte dem entgegen wirken. Denn der Fluss läuft nun  auch wieder im alten Bett, was zu einer Verlang­samung des Abflusses führt. Dafür wurden hinter den Durch­stich­stellen in den begra­digten Fluss­ab­schnitten sogenannte Solschwellen, also Hinder­nisse im Flussbett eingebaut. Dadurch wird der Wasser­stand gering­fügig erhöht und das Wasser bei niedrigen Wasser­ständen in die Altwässer umgeleitet. Bei mittleren Wasser­ständen kann das Wasser jedoch zusätzlich auch durch die begra­digten Fluss­ab­schnitte fließen.

Eigentlich dürfte daraus für den Natur­schutz, für das Grund­wasser aber auch für die benach­barten Landwirte eine erheb­liche Verbes­serung resul­tieren. Denn niedrige Wasser­stände werden bei Trockenheit durch die Solschwellen und die verlang­samte Fließ­ge­schwin­digkeit durch die Mäander erhöht. Dies ist gerade angesichts der klima­ti­schen Verän­de­rungen mit Trocken­pe­rioden sinnvoll. Denn durch die Maßnahme erhöht sich auch der Grund­was­ser­spiegel. Dagegen wird der Abfluss bei hohen Wasser­ständen nicht behindert. Im Gegenteil kann das Wasser nunmehr sowohl durch die Altwasser als auch durch die begra­digten Abschnitte fließen.

Dennoch kam es nach der Renatu­rierung zu Beschwerden und sogar zu einer Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt Frankfurt (Oder). Ein Landwirt mit angren­zenden Weide­flächen und Feldern war der Auffassung, dass die Renatu­rierung Hochwasser auf seinen Grund­stücken verur­sacht habe. Zudem habe die Behörden bei der Umgestaltung versäumt, gemäß § 68 WHG ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren durch­zu­führen. Das Verwal­tungs­ge­richt Frankfurt (Oder) wies die Klage ab.

Denn zum einen waren die Flächen ohnehin als Überschwem­mungs­gebiet ausge­wiesen, so dass es schon zuvor regel­mäßig zu Überflu­tungen gekommen war. So waren die vom Kläger beanstan­deten Ereig­nisse auf den Eisgang im März zurück­zu­führen. Die Behörden hätten zwar auf rechts­widrige Weise ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren unter­lassen. Dies wäre bei der Umwandlung eines Still­ge­wässers in ein Fließ­ge­wässer durch den Anschluss der Altarme der Müggel­spree an den „Haupt­fluss“ erfor­derlich gewesen, durch den sie ein substan­tiell wesentlich anderes Gepräge erhalten hätten. Aller­dings sei dadurch nicht nachweisbar in Rechte des Klägers einge­griffen worden (Olaf Dilling).

2021-05-26T09:21:50+02:0026. Mai 2021|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die letzten Meter auf dem Weg zur TA Luft

Die an sich grund­solide TA Luft hat sich im Laufe der letzten Jahre in eine Art Fata Morgana des Umwelt­rechts verwandelt: Immer, wenn Anlagen­be­treiber, Behörden und ihre armen Berater sich ganz knapp vor dem neuen Regelwerk wähnen, entschwindet die Novelle des zentralen Regel­werks der techni­schen Standards für den Anlagenbau und ‑betrieb wieder in eine unbestimmte Zukunft. Dabei drängt die Zeit: Die Luftqua­li­täts­richt­linie 2008/50/EG, die NEC-Richt­linie 2016/2284, die CLP-Verordnung Nr. 1272/2008 soll ebenso wie einige Grenz­werte zu den besten verfüg­baren Techniken (BVT) nach der Indus­trie­emis­si­ons­richt­linie nun endlich voll umgesetzt werden. Zwar hat der Bund mit der 44. BImSchV und den Neuerungen von 13. und 17. BImSchV schon einen Teil seiner umwelt­recht­lichen Hausauf­gaben gemacht, aber noch ist nicht alles geschafft. Zudem sollen Gerüche in die TA Luft integriert werden. Weiter wird die Kategorie der „Gesamt­zu­satz­be­lastung“ neu einge­führt, um vor allem bei Änderung von Anlagen eine auch sprach­liche Unter­scheidung treffen zu können, ob es auf die Umwelt­aus­wir­kungen der Anlage insgesamt oder nur die der Änderungen ankommt.

Zuletzt hatte das Bundes­ka­binett am 17. Dezember 2020 sich auf eine Fassung geeinigt, die u. a. in dem heiklen Punkt des Geneh­mi­gungs­maß­stabes für wesent­liche Änderungen nun wieder nur die Änderung betrachtet. Doch der Bundesrat stoppte auch dieses gegenüber Vorent­würfen zurück­hal­tendere Vorhaben durch eine Vielzahl von Änderungs­wün­schen. Nun liegt mit der Druck­sache 314/1/21 vom 27.04.2021 immerhin eine kompro­miss­fähige Fassung der Bundes­rats­aus­schüsse auf dem Tisch, die gegenüber dem Regie­rungs­entwurf schwer überschaubare 292 Änderungen enthält. Zumindest ein erheb­licher Teil der Änderungen beruht auf Wünschen der Landwirt­schaft, die sich nicht imstande sieht, die neuen Grenz­werte so schnell umzusetzen, wie es sich die Bundes­re­gierung vorstellt, u. a. bei der Nachrüstung für Abluft­an­lagen in der Tierhaltung.

Ferkel, Ferkelstall, Stall, Tierhaltung, Bauernhof

Nun steht die TA Luft wieder für den 27. Mai auf der vollen Tages­ordnung. Damit besteht immerhin Hoffnung, dass das Regelwerk nun endlich verab­schiedet werden kann. Doch nach den Erfah­rungen der letzten vier Jahre ist die Branche vorsichtig geworden, sich auf die Ankunft bei der vermeintlich nahen Oase zu verlassen (Miriam Vollmer).

2021-05-21T12:27:58+02:0021. Mai 2021|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

Das neue Klima­schutz­gesetz: Der Kabinettsentwurf

Auf ihre ganz alten Tage legt die Koalition nun noch einmal einen Turbo ein: Das Kabinett hat den Entwurf eines neuen Klima­schutz­ge­setzes (KSG) nur wenige Tage nach Vorlage des Entwurfs und einer ultra­kurzen Verband­s­an­hörung beschlossen. Aller­dings weicht der Kabinetts­entwurf von dem ersten Entwurf des Umwelt­mi­nis­te­riums in einigen Punkten ab: Er ist weniger ambitioniert.

Dies zeigen schon die Minde­rungs­schritte für die Jahre ab 2031 im Anhang. Hier soll nun nicht mehr schon 2031 68% einge­spart werden, sondern nur 67%, 2032 ist die Abwei­chung sann sogar 2% groß, Gleichlauf zum ersten Entwurf gibt es erst 2039. Bei den Sektoren gibt es auch noch einmal Verschie­bungen: Es bleibt beim Löwen­anteil der Energie­wirt­schaft, aber Landwirt­schaft spart etwas weniger, Industrie und Abfall müssen mehr reduzieren.

Der Entwurf – das ist auf den ersten Blick sichtbar – geht aber auch in der Kabinetts­fassung über das aktuelle KSG weit hinaus. Doch bereits jetzt warnen Kritiker. Denn das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) hat in seiner Klima­ent­scheidung mehrfach auf ein Gutachten des Sachver­stän­di­genrats für Umwelt­fragen (SRU) abgestellt, nach dem die Bundes­re­publik nur noch 6,7 Mrd. t CO2 insgesamt zur Verfügung hat. Nach dem Kabinetts­entwurf wären hiervon 2030 laut einer Berechnung von Green­peace schon 91% verbraucht. Das BVerfG hat aber ausdrücklich darauf gedrungen, dass auch nach 2030 noch ein freiheit­liches Leben möglich sein muss ohne eine Vollbremsung bei den Emissionen. Ob 9% dafür reichen? Oder greift erneut das BVerfG ein?

Bundeskanzlei, Bundesregierung, Regierung, Berlin

Wie diese mögli­cher­weise immer noch nicht ausrei­chenden, aber gegenüber dem Status Quo statt­lichen Einspa­rungen zusam­men­kommen sollen, ist noch unklar. Das liegt an der Konzeption des Klima­schutz­ge­setzes, das selbst nur einen Rahmen enthält und Mecha­nismen für das Zusam­men­spiel der Minis­terien. Konkrete Gesetze müssen in Einzel­ge­setzen erlassen werden, aber hier halten sich die Minis­terien bedeckt. Den mühsamen Weg, die Zusatz­ein­spa­rungen in Zumutungen für Unter­nehmen, Hausei­gen­tümer, Autofahrer und Geschäfts­rei­sende umzusetzen, will die Koalition offenbar der nächsten Regierung vor die Füße legen (Miriam Vollmer).

 

2021-05-14T22:11:26+02:0014. Mai 2021|Energiepolitik, Umwelt|