Brexit oder Brücke?

Es ist fast ein bisschen mitleid­erregend, zurzeit nach Westminster zu schauen. Wenn von der BBC spätabends politische Diskus­sionen übertragen werden, sind vor allem ratlose, wütende und verzagte Gesichter zu sehen. Es ist wohl nicht wirklich die Stimmung, die sich die Verfechter einer souve­ränen Insel-Nation erwartet hatten. Dieje­nigen, die sich vom Brexit einen klaren Schnitt von der EU erwartet hatten, dürften spätestens jetzt einge­sehen haben, dass die Klarheit und Einfachheit dieses Schnitts eine Illusion war.

Klar ist derzeit nur, dass es zur Zeit der Entscheidung über den Brexit noch vollkommen unklar war, was auf Großbri­tannien zukommen würde. Und der Brexit hat in dem Moment aufgehört einfach zu sein, als deutlich wurde, dass der scheinbar einfache Pfad, der mit der Entscheidung zum Austritt aus der EU einge­schlagen wurde, sich in unendlich viele Verzwei­gungen und Sackgassen verläuft. Von diesen Verzwei­gungen sind, wie sich nun selbst viele Befür­worter des Austritts einge­stehen müssen, die aller­meisten gangbaren ganz eindeutig keine Verbes­serung gegenüber der Mitglied­schaft in der EU.

Vor allem führt die aktuelle politische Unsicherheit auch für Unter­nehmen zu einer unerträg­lichen, weiterhin andau­ernden Rechts­un­si­cherheit. Bis jetzt ist nicht klar, welche Regeln ab März 2019 gelten werden: Die von der Regierung May tatsächlich ausge­han­delten, Neuver­hand­lungen auf der Basis einsei­tiger Wunsch­vor­stel­lungen, gar keine Verein­ba­rungen im Sinne eines harten Brexit – oder doch eine Rückkehr zur Vollmit­glied­schaft? Dass der geordnete Rückzug vom Brexit gestern durch den Europäische Gerichtshof noch als rechtlich möglicher Weg ergänzt wurde, hat in Westminster offenbar so für Verwirrung gesorgt, dass Theresa May die für heute geplante Abstimmung über ihre Verein­barung mit der EU im Unterhaus auf unbestimmte Zeit verschoben hat.

Es handelt sich im Kontext des Brexits sicherlich nicht um das brennendste Problem, aber selbst in der Energie­wirt­schaft würde sich Etliches zum Schlech­teren wenden; jeden­falls dann, wenn nach dem aktuellen Stimmungsbild im Unterhaus zwar am Brexit festge­halten, aber Theresa Mays Verein­ba­rungen nicht unter­stützt werden. Großbri­tannien wird dann nicht nur aus dem Euratom-Vertrag und der gemein­samen Forschung über die Kernfusion aussteigen. Auch der gemeinsame Energie­bin­nen­markt würde wieder separiert werden. Steigende Energie­preise und eine Verschlech­terung der Versor­gungs­si­cherheit wären die wahrschein­liche Konse­quenz. Zudem könnte Großbri­tannien dann auch umwelt- und klima­po­li­tisch ausscheren und den Ausbau der erneu­er­baren Energien vernach­läs­sigen. Jeden­falls gibt es im Land selbst nun Befürch­tungen, dass es wieder, wie in den 1980er Jahren, zum „dirty man of Europe“ werden könnte.

Die Moral, die sich Populisten und ihre Anhänger hinter die Ohren schreiben sollten: wenn über Jahre Zusam­men­ge­wach­senes plötzlich nicht mehr zusammen gehören soll, dann ist heillose Verwirrung und Paralyse die Folge, auch wenn ein klarer Schnitt und souveräne Freiheit inten­diert war. England, you could and you can do better, denken wir uns und zitieren zum Beweis John Donnes prophe­tische Meditation von 1623 über die Vernetzung des Menschen in einem großen Ganzen:

No man is an island entire of itself; every man / is a piece of the continent, a part of the main / if a clod be washed away by the sea, Europe / is the less…”

Vielleicht, so hoffen wir, lässt sich die Insel Albion ja doch wieder mit dem Kontinent verbinden. Der Europäische Gerichthof hat eine Brücke gebaut. Die Briten brauchen sie nur noch zu beschreiten.

2018-12-11T08:55:30+01:0011. Dezember 2018|Allgemein, Energiepolitik, Umwelt|

Wie viel Cent kostet der Wasserpfennig?

Auch wenn wir in Deutschland augen­blicklich mit kühlem Nass gesegnet sind, hat der trockene, heiße Sommer 2018 in mancher Hinsicht einen Eindruck verschafft, wie es sein könnte, wenn es anders wäre. Dabei warnen Klima­for­scher schon seit Jahren vor Dürren und anderen extremen Wetter­ereig­nissen, die durch eine Erwärmung der Arktis und entspre­chende Änderungen des Jetstreams verur­sacht sein könnten. Die Auswir­kungen betreffen bislang kurio­ser­weise weniger die Versorgung mit Trink­wasser, als die Energie­branche. So konnten wegen des niedrigen Wasser­stands am Rhein Tankschiffe nicht mehr passieren, so dass es Anfang November mancherorts zu Liefer­eng­pässen für Heizöl und Benzin kam. Im Spätsommer hatten dagegen Kohle- und Atomkraft­werke Probleme: Das Fluss­wasser war so warm, dass es wegen Umwelt­auf­lagen nicht mehr zum Kühlen verwendet werden durfte.

Ein Instrument zur Bewirt­schaftung des Wassers als knapper Ressource ist in Deutschland das Wasser­ent­nah­me­entgelt, besser bekannt als der sogenannte „Wasser­pfennig“. Als erstes Bundesland hat Baden-Württemberg den Wasser­pfennig 1988 einge­führt. Die nicht­steu­er­liche Abgabe wurde zunächst zweck­ge­bunden zur Entschä­digung von Landwirten einge­setzt. Im Gegenzug sollten sie in Wasser­schutz­ge­bieten weniger düngen. Inzwi­schen werden die einge­nom­menen Mittel in Baden-Württemberg für Maßnahmen des Hochwas­ser­schutzes verwendet. Von den Wasser­ver­sorgern wird das kriti­siert, da sie weiterhin für das Entgelt aufkommen müssen, aber nicht mehr vom Schutz vor Nitrat­be­lastung profi­tieren. Dass der Landtag in Stuttgart kürzlich beschlossen hat, den Wasser­pfennig von 8,1 auf 10 Ct pro Kubik­meter Wasser anzuheben, dürfte sie nicht besänftigt haben.

Seit Erlass der Wasser­rah­men­richt­linie im Jahr 2000 sind viele andere Bundes­länder beim Wasser­pfennig nachge­zogen. Denn in Art. 9 der Richt­linie ist entspre­chend dem Verur­sa­cher­prinzip der Grundsatz der Kosten­de­ckung verankert. Der Wasser­pfennig dient insofern als Lenkungs­abgabe, um den Wasser­ver­brauch zu reduzieren. Eine Weile ist die Kommission davon ausge­gangen, dass auch Nutzungen oder Eingriffe in Oberflä­chen­ge­wässer wie Wasser­kraft­nutzung, Binnen­schiff­fahrt oder Hochwas­ser­schutz „bepreist“ werden müssten. Der Europäische Gerichtshof hat aber 2014 in einem Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren gegen Deutschland entschieden, dass diese Nutzungen trotz des Kosten­de­ckungs­prinzips nicht zwingend einer Lenkungs­abgabe bedürfen. Vielmehr haben die Mitglied­staaten insofern selbst in der Hand, durch welche Maßnahmen sie den Gewäs­ser­schutz sicherstellen.

Aktuell muss in den meisten Bundes­ländern, außer in Bayern, Hessen und Thüringen, für die Entnahme von Wasser bezahlt werden. Die Höhe des Entgelts schwankt dabei zwischen 31 Ct/m3 in Berlin und 5 Ct/m3 in NRW und einigen anderen Bundes­ländern. Das betrifft sowohl öffent­liche Wasser­ver­sorger als auch, Kraft­werks­be­treiber – wobei Entgelte für Kühlwasser ermäßigt sein können. Trotzdem sind die Kraft­werks­be­treiber in Baden-Württemberg nicht begeistert von der aktuellen Erhöhung des Wasser­pfennigs. Sie sehen wegen der unter­schied­lichen Regelung auf Landes­ebene darin eine Wettbe­werbs­ver­zerrung auf dem Energiemarkt.

Die Recht­spre­chung gibt ihnen jedoch wenig Grund zur Hoffnung, da sie den Wasser­pfennig zumindest grund­sätzlich für recht­mäßig hält: Letztes Jahr hatte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in zwei Fällen über das Wasser­ent­nah­me­entgelt in Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. In einem Fall ging es um einen Betreiber einer Kiesgrube, der Wasser aus einem Baggersee auf seinem eigenen Gelände entnimmt, um Kies zu waschen, im anderen Fall um einen Braun­koh­le­ta­gebau, der Gruben­wasser hochpumpt und ungenutzt in ein Oberflä­chen­ge­wässer einleitet. Während der eine Kläger sich vor allem auf sein Eigen­tums­recht berief, war dem anderen Kläger nicht ersichtlich, warum er zahlen müsse, obwohl er das Wasser ja gar nicht wirklich nutzen würde. Vor allem angesichts ermäßigter Abgaben für Kühlwas­ser­nutzung sei dies unverhältnismäßig.

In beiden Fällen hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt entschieden, dass es keinen Grund für Beanstan­dungen gibt. Durch die Erlaubnis zur Wasser­ent­nahme erhalte der Unter­nehmer Zugriff auf ein Gut der Allge­meinheit. Darin liege ein abschöp­fungs­fä­higer Sonder­vorteil. Dies gelte grund­sätzlich auch für Benutzung von Wasser aus Gewässern die auf eigenen Grund­stücken entstanden sind. Auch die Besei­tigung von Wasser wirke sich als ein Vorteil aus, wenn ohne sie die Ausbeutung von Boden­schätzen nicht möglich ist. Die unter­schied­liche Behandlung von Kraft­werks­be­treibern sei jeden­falls in sich stimmig. Sie bewege sich zudem im Rahmen des Gestal­tungs­spiel­raums des Landesgesetzgebers.

2018-12-10T14:14:06+01:0010. Dezember 2018|Allgemein, Industrie, Umwelt|

Die 4. Handel­s­pe­riode des ETS: Der aktuelle Zeitplan für die Zuteilung

Rechnen Sie eigentlich mit einer pünkt­lichen Zuteilung vor Beginn der nächsten Handel­s­pe­riode des Emissi­ons­handel am 1.1.2021? Wenn dem so sein sollte, melden Sie sich bei uns, wir nehmen noch Wetten an.

Besonders wahrscheinlich erscheint es uns aller­dings schon heute nicht. Denn bereits jetzt befindet sich die Kommission mehrere Monate in Verzug. Die erst im Entwurf vorlie­genden Zutei­lungs­regeln sollten nämlich eigentlich bereits im Oktober 2018 beschlossen werden. Das hat aller­dings nicht funktio­niert. Erst Ende November fand noch einmal eine Konsul­tation der Öffent­lichkeit statt. Wir wären deswegen sehr überrascht, wenn die Zuteilung noch im laufenden Jahr verab­schiedet würden. Und auch die überar­beitete Liste der als abwan­de­rungs­be­droht geltenden Sektoren, die eine privi­le­gierte Zuteilung erhalten, liegt noch nicht vor.

Auf deutscher Seite muss man auf die Kommission warten, schließlich sind die Zutei­lungs­regeln inzwi­schen vollver­ge­mein­schaftet. Das ist insofern ein Problem, als das die für das Zutei­lungs­ver­fahren erfor­der­liche Software, aber auch die faktisch wichtigen Leitlinien und nicht zuletzt natürlich die geplante Emissi­ons­han­dels­ver­ordnung 2030 (EHV) noch nicht abschließend erarbeitet werden können. Und auch die Anlagen­be­treiber können sich noch nicht vorbe­reiten. Solange nicht klar ist, welche Branchen als abwan­de­rungs­be­droht gelten, können zB Wärme­er­zeuger noch keine Zutei­lungs­ele­mente bilden. Ein Rückgriff auf die letzte Handel­s­pe­riode verbietet sich ja schon deswegen, weil nicht alle Sektoren, die bis 2020 als CL gelten, auch in Zukunft auf der Liste stehen werden. 

Ähnliches gilt für Fernwärme. Fernwärme wird gleich­falls, wenn auch in viel gerin­gerem Umfang, privi­le­giert, aber bis jetzt fehlt es an Kriterien, die es der kommu­nalen Wärme­er­zeugung ermög­lichen würden, die Wärme­mengen zusam­men­zu­stellen, die unter die Privi­le­gierung fallen. Schließlich beliefert niemand ausschließlich Haushalte. Muss hier diffe­ren­ziert werden? Was muss man nachweisen? Reichen die Bilanzen, die man hat? Hier gibt es noch viele Fragen. Entspre­chend unzuver­lässig und speku­lativ sind alle Abschät­zungen, die derzeit erstellt werden (wir haben aber auch ein Modell, das berück­sichtigt, was bereits bekannt ist).

Es hieß zuletzt aus dem feder­füh­renden Umwelt­mi­nis­terium, das derzeit noch an der Planung festge­halten wird, das Zutei­lungs­ver­fahren in den Monaten Mai, Juni und Juli 2019 durch­zu­führen. Es ist aber angesichts der aktuellen Zeitver­schiebung im Plan nicht unwahr­scheinlich, dass das Verfahren nach hinten rückt. Sollten Sie schul­pflichtige Kinder haben, haben Sie also hoffentlich einen guten Plan B. Haben Sie eigentlich schon die Großeltern gefragt, was sie im nächsten Sommer vorhaben?

Im Anschluss wird es hektisch für die Behörde. Am 30.09.2019 müssen die Zutei­lungs­daten an die Kommission. Dieser Termin ist fix. Bisher gilt: Kommt ein Mitglied­staat zu spät mit seiner Liste, bekommen die Anlagen­be­treiber im jewei­ligen Mitglied­staat nichts. Aber kann es wirklich sein, dass die Anlagen­be­treiber es ausbaden müssen, wenn die Kommission trödelt? Wie dem auch sei: für die deutsche Emissi­ons­han­del­stelle (DEHSt) wird der nächste Sommer unabhängig von der Witterung heiß.

Liegen der Kommission erst einmal alle Anträge aus den Mitglied­staaten vor, wird sie bis März 2020 die für die Berechnung der Zuteilung erfor­der­lichen Bench­marks festlegen. Der Anlagen­be­treiber stellt seinen Antrag im nächsten Sommer also ohne wissen zu können, was das in Zerti­fi­katen genau ergibt. Klar scheint aber schon jetzt zu sein: Die Einschnitte werden erheblich.

Eine Zutei­lungs­ta­belle mit Zahlen soll es erst im Herbst 2020 geben. Der Zutei­lungs­be­scheid wird darauf erst im Winter 2020 versandt. Es ist also schon im offizi­ellen Zeitplan alles Spitz auf Knopf. Sollte es den Akteuren nicht gelingen, die schon jetzt zweimo­natige Verspätung aufzu­holen, so wird es wohl erneut eine Zuteilung ganz knapp vor der Abgabe für das Jahr 2020 geben, eine Bench­mark­ent­scheidung in übernächsten Sommer, eine Verschiebung der Frist für die Übermittlung der Zuteilung vom 30.09.2019 auf einen etwas späteren Termin und mögli­cher­weise ein Zuteilung Verfahren für die Betreiber im Hochsommer und frühen Herbst des nächsten Jahres.

2018-12-05T08:48:19+01:005. Dezember 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|