Neu: Das Regionalnachweisregister

Nun ist es da: Das Regio­nal­nach­weis­re­gister (RNR) für Strom, das der Gesetz­geber 2014 mit dem damals neuge­schaf­fenen § 79a EEG 2017 einführte. Die Details regelt eine Verordnung mit dem schönen Kürzel „HkRNDV“, die das Klein­ge­druckte rund um Herkunfts- und Regio­nal­nach­weise regelt.

Das RNR soll es Verbrau­chern ermög­lichen, gezielt erneu­erbar erzeugten Strom aus der Region zu kaufen. Dies soll zum einen mehr Trans­parenz schaffen und es gerade regio­nalen Versorgern wie Stadt­werken ermög­lichen, durch spezi­fisch regionale EE-Strom­pro­dukte einem besonders heimat­ver­bun­denen Publikum ein spezi­elles Produkt anzubieten. Zum anderen soll die Akzeptanz der Strom­erzeugung aus erneu­er­baren Quellen erhöhen, die zuletzt gerade in Bezug auf die Windkraft stark gelitten hat. Nicht wenige Bürger empfinden Windkraft­an­lagen nämlich als empfind­liche Störung des Landschafts­bildes. Dies wird sich, hoffen Befür­worter des weiteren Ausbaus, zumindest teilweise ändern, wenn der Bürger auch als Strom­kunde sieht, das ihm die Anlagen auch ganz direkt zugute kommen.

Das RNR wird vom Umwelt­bun­desamt (UBA) als elektro­nische Datenbank geführt. Hier können Erzeuger, Versorger und Händler Konten eröffnen. Das RNR funktio­niert ähnlich wie das bekannte Herkunfts­nach­weis­re­gister, erfasst aber nicht den direkt vermark­teten, sondern den mit Markt­prämie gefördert erzeugten Strom. Das UBA stellt also auf Antrag Nachweise für die regionale Herkunft aus Anlagen aus, die im RNR regis­triert wurden. Regional ist Strom nach der HkRNDV dann, wenn er in einem PLZ-Bereich von 50 km um den Ort erzeugt wird, in dem er verbraucht werden soll. Entspre­chende jährlich neu veröf­fent­lichte Tabellen hält das UBA vor.

Nun kommt es darauf an, wie der Markt das neue RNR annimmt. Werden Versorger entspre­chende Produkte kreieren? Will der mit Infor­ma­tionen übersät­tigte Kunde überhaupt solche Produkte und sind sie ihm mögli­cher­weise sogar höhere Preise wert? Die lebhafte öffent­liche Anteil­nahme an Rekom­mu­na­li­sie­rungen in den letzten Jahren hat gezeigt, dass es den Bürgern vor Ort keineswegs egal ist, ob sie von einem regional veran­kerten Unter­nehmen versorgt werden. Es spricht damit viel dafür, dass das nicht nur für die Eigentums- und Betriebs­ver­hält­nisse an Netzen und Stadt­werken gilt. Sondern auch für das Strom­produkt selbst.

2019-01-03T10:35:53+01:003. Januar 2019|Erneuerbare Energien, Strom|

Emissi­ons­handel und Brexit: Was plant die KOM, was können Sie tun?

Nachdem das britische Unterhaus das Verhand­lungs­er­gebnis der Regierung May nicht annehmen wollte, steigt das Risiko, dass Großbri­tannien am 30.03.2019 ungeordnet die Europäische Union verlässt. Während auch führende britische Politiker noch immer meinen, dies sei unpro­ble­ma­tisch möglich, sind die briti­schen Wirtschafts­ver­bände nicht so optimis­tisch. Um zumindest den völligen Zusam­men­bruch des Zusam­men­spiels über den Ärmel­kanal hinweg zu verhindern, hat die Europäische Kommission nun immerhin einen Notfallplan vorgelegt. Dieser umfasst auch Regelungen für den Emissionshandel.

Dies ist auch bitte nötig. Denn das Austritts­datum am 30.03.2019 birgt Spreng­stoff. Der Mecha­nismus des Emissi­ons­handels sieht es nämlich vor, dass am 28.02.2019 alle Anlagen­be­treiber der EU (außer Strom­erzeugern) ihre kosten­losen Zutei­lungen bekommen. Und am 30.04.2019 alle abgeben. Da zum Ausschüt­tungs­zeit­punkt die Briten noch Mitglied­staat der EU sind, die also ihre Berech­ti­gungen bekämen, zum Abgabe­zeit­punkt aber nicht mehr abgeben müssten, weil mit der Mitglied­schaft der Briten im Club der dann nicht mehr 27 natur­gemäß auch die Teilnahme am europäi­schen Emissi­ons­handel endet, würde sonst eine komplette Jahres­tranche frei. Bekanntlich sind Emissi­ons­be­rech­ti­gungen handelbar. Der Preis­verfall durch Überan­gebot – nur teilweise kompen­siert durch die Markt­sta­bi­li­täts­re­serve – wäre vorprogrammiert.

Die einfachste Lösung wäre es, an die Briten einfach schon im Februar nichts mehr zuzuteilen. Doch da sind sie noch Mitglied. Und überdies hofft wohl ganz Europa, dass sich im letzten Moment doch noch eine bessere Lösung als ein No-deal ergibt. Deswegen plant die Kommission nun eine Zuteilung. Die Zerti­fikate, die in Großbri­tannien zugeteilt oder umgetauscht oder auktio­niert werden, werden aber markiert.

Nun existieren Zerti­fikate nur noch elektro­nisch. Ein „roter Punkt“ verbietet sich also. Ein elektro­ni­scher Punkt muss her. Zerti­fikate, die diesen „Punkt“ aufweisen, könnten dann nicht mehr zur Abgabe genutzt werden. Charme an der Sache: Wenn die Briten doch in der EU, oder zumindest im Emissi­ons­handel blieben, könnte die Maßnahme umgehend suspen­diert werden, so dass das ETS weiter­liefe wie bisher. Auch, wenn die Briten die Abgabe schlicht (was wohl disku­tiert wird) um einige Wochen vorziehen, wäre dies denkbar.

Wie die Markierung ausge­staltet werden soll, ist noch nicht bekannt. Doch auch wenn erkennbar ist, wie britische unver­wertbare Zerti­fikate aussehen, sind die Anlagen­be­treiber in den verblei­benden EU-Mitglied­staaten nicht sicher. Denn bis jetzt gibt es keine technische Möglichkeit, beim Kauf von Zerti­fi­katen einzelne Berech­ti­gungen an- oder abzuwählen. Dann nützt es natürlich auch nichts, wenn man die „faulen Eier“ erkennt.

Es ist anzunehmen, dass die Kommission für dieses Problem eine Lösung suchen und hoffentlich auch finden wird. Ansonsten besteht die Gefahr, dass letztlich nicht zur Abgabe verwertbare Berech­ti­gungen an gutgläubige Dritte verkauft werden. Angesichts der Kürze der Zeit, die nur noch für belastbare technische Lösungen zu Verfügung steht, sollten Anlagen­be­treiber sich über das Vertrauen in die Funktio­na­lität des Systems hinaus absichern. Und bei Kaufver­trägen, die nach dem 28.02.2019 zu erfüllen sind, ausdrücklich regeln, dass das Risiko, britische nicht zur Abgabe geeignete Zerti­fikate zu erhalten, nicht ihnen zur Last fällt.

2018-12-21T00:13:12+01:0021. Dezember 2018|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|

Wann verjähren Strom- und Gasrechnungen?

Jahresende. Abteilung Z feiert schon mittags mit Glühwein. Abteilung B wichtelt seit Tagen in der Hoffnung, dass die Verteilung von Badesalz und Kerami­kenten irgendwie noch besser wird. Und ansonsten selten auftau­chende Kollegen schleichen durch die Büros um nachzu­schauen, wie viele Weihnachts­karten die anderen bekommen.

Doch das Jahresende hat nicht nur entspannte Seiten, denn Silvester knallen nicht nur die Korken und die China­böller. Lautlos, aber ebenso endgültig, detonieren Ansprüche, die nicht recht­zeitig geltend gemacht wurden. Ein kurzes Wort also zu Fragen der Verjährung von Strom- und Gasentgelten:

Die regel­mäßige Verjäh­rungs­frist beträgt gemäß § 195 Abs. 1 BGB drei Jahre. Dies gilt auch für Ansprüche für die Lieferung von Energie. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (das ist hier der Energie­ver­sorger) das weiß oder hätte wissen müssen. Aber wann ist der Anspruch entstanden? Das Gesetz ordnet an, dass ein Anspruch mit Fälligkeit entsteht. 

Die Fälligkeit festzu­stellen ist nicht immer ganz einfach. Nach § 17 GasGVV und StromGVV werden Versor­gungs­re­chungen frühestens zwei Wochen nach Zugang einer Zahlungs­auf­for­derung fällig. Das bedeutet: Wenn ein Versorger keine Rechnung gestellt hat, tritt dieser Zeitpunkt theore­tisch nie ein.

Aller­dings enthält § 40 Abs. 3 EnWG eine Verpflichtung, den Energie­ver­brauch nach Wahl monatlich oder in anderen Zeitab­schnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Diese Regelung ist aller­dings nicht sehr präzise. Was bedeutet „nicht wesentlich“? Der Wortlaut spricht dafür, dass ein Unter­nehmen nicht 20 Jahre nach dem Energie­ver­brauch auf einmal aus dem Hinterhalt springen und Rechnungen präsen­tieren kann. Indes: Laut BGH, Urt. v. 17. Juli 2019, ist es unschädlich, wenn ein Versorger die Fristen des § 40 Abs. 3 EnWG verpasst hat. Maßgeblich bleibt der Zeitpunkt der Abrechnung. 

Für den Verbraucher ist das misslich: Auch wenn der Bezugs­zeitraum schon lange zurück­liegt, tritt wohl nur in extremen Fällen Verwirkung ein. Ansonsten verjähren Forde­rungen erst ab Rechnungs­legung. Der § 40 Abs. 3 EnWG läuft deswegen weitgehend leer. Hier wäre der Gesetz­geber gefragt.

(Sie sind sich unsicher, was einzelne Forde­rungen angeht? Mailen Sie uns, wir sind auch zwischen den Jahren erreichbar.)

2021-07-27T08:59:11+02:0017. Dezember 2018|Gas, Strom, Vertrieb|