Entwurf des Luftreinhalteprogramms nach der NEC-Richtlinie

In den letzten Jahren wurde vorwiegend über Treibhausgasemissionen diskutiert. Doch spätestens seit der Diskussion um Dieselfahrzeuge ist klar: Auch in Bezug auf andere Schadstoffemissionen wie Feinstaub und Stickoxide hat die Bundesrepublik Deutschland noch einige Hausaufgaben zu erledigen. 

Wie so oft in den letzten Jahren kommt der Druck aus Brüssel. Hier wurde 2016 die EU-Richtlinie über die nationale Emissionsreduktion bestimmter Luftschadstoffe erlassen, die NEC-Richtlinie 2016/2248. Sie wurde im Sommer 2018 mit der 43. Bundes-Immissionsschutzverordnung umgesetzt.

Die übernommenen Verpflichtungen sind teilweise ambitioniert. Verringert werden müssen Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, flüchtige organische Verbindungen, Ammoniak und Feinstaub. Und zwar in erheblichem Maße. Wie die Bundesrepublik diese Ziele erreichen will, hat sie nun sehr kurzfristig Brüssel mitzuteilen: Schon im Frühjahr 2019 muss die Bundesregierung der europäischen Kommission ihr Luftreinhaltungsprogramm vorlegen. Für dieses Luftreinhaltungsprogramm gilt ein enges Korsett: Mit Beschluss 2018/1522 hat die Kommission den Mitgliedstaaten ein allgemeines Berichtsformat vorgegeben.

Der auf der Homepage des Umweltministeriums veröffentlichte Entwurf des Luftreinhaltungsprogramms ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt. Es handelt sich “nur” um einen Diskussionsentwurf, der kurz nach Weihnachten publiziert wurde. Die Öffentlichkeit ist nun aufgerufen, bis zum 28. Februar 2019 zum Entwurf Stellung zu nehmen. Es ist auch zu erwarten, dass Unternehmen und Verbände hiervon in ganz erheblichem Maße Gebrauch machen werden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen haben es schließlich teilweise in sich. Der interessanteste Teil beginnt auf Seite 115. Zu den augenfälligsten Punkten:

» Auf Seite 117 findet sich die Aussage, dass über die bereits feststehenden Überführungen von Kraftwerksblöcken in Sicherheitsbereitschaft weitere Kraftwerke faktisch stillgelegt werden müssen. Doch nicht nur die Braunkohle muss weitere Beiträge leisten. Es soll auf jeden Fall verhindert werden, dass statt Braunkohle Steinkohle verstromt wird.

» Im Abschnitt zu Stickoxiden wird vorgeschlagen, bei der Umsetzung der BVTSchlussfolgerungen (EU) 2017/1442 quasi ans Limit zu gehen und die 13. Bundesimmissionsschutz entsprechend zu ändern. Diese Ankündigung hat es in sich: Die Grenzwerte aus den BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungsanlagen sind bis 2021 umzusetzen. Schon eine Verschärfung der Grenzwerte im an sich moderaten Bereich überfordern viele Anlagen, so dass ohnehin erhebliche Umrüstungen anstehen. Bei weiteren Verschärfungen in den unteren Grenzwertbereich stellt sich die Frage, ob viele Anlagen überhaupt noch betrieben werden können. Zwar heißt es in diesem Abschnitt, dass nur Anlagen mit mehr als 1.500 Betriebsstunden pro Jahr betroffen sein sollen. Das bedeutet aber, dass alle Kraftwerke in Grundlast oder Mittellast durchweg mit erheblich verschärften Grenzwerten rechnen müssen. Doch ganz konkret wird der Plan zu Großfeuerungsanlagen nicht: Hier sollen die Ergebnisse der Kohlekommission abgewartet werden, obwohl die Änderung der 13. BImSchV schon überfällig ist. 

» Im Hinblick auf die mittelgroßen Feuerungsanlagen bezieht sich der Plan auf den vorliegenden Umsetzungsentwurf vom August letzten Jahres.

» Aber auch der Verkehr soll seinen Beitrag leisten. Zum einen fließen bereits beschlossene Maßnahmen im Hinblick auf Diesel-Pkw und Busse, eine Fortschreibung der CO2-Grenzwerte und ein höherer Anteil von EE-Fahrzeugen ein. Ausdrücklich heißt es im Plan allerdings, dass weiterführende Maßnahmenoptionen wie die Einführung von Tempolimits auf Autobahnen, die blaue Umweltplakette und einige andere Maßnahmen mehr nicht in das Maßnahmenpaket Straßenverkehr aufgenommen wurden.

» In Hinblick auf Schwefelverbindungen heißt es im Entwurf, dass Industrieanlagen, unter anderem Glas-, Zement-und Stahlproduktion, erheblich mindern könnten. Als konkrete Maßnahmen werden die Förderung eines Wechsels der eingesetzten Brennstoffe hin zu schwefelärmeren Brennstoffen oder effizientere Technologien zur Abgasreinigung genannt. Bei Großkraftwerken wird auch hier auf die Kohlekommission verwiesen. 

» Erheblicher Handlungsbedarf besteht in der Landwirtschaft in Bezug auf Ammoniak. Die Tabellen auf Seite 122ff. enthalten eine ganze Reihe von Maßnahmen, die viele Bauern zu einer grundlegenden Veränderung ihrer Wirtschaftsweise zwingen würden.

Auf Seite 126 findet sich eine Zusammenstellung der Minderungsbeiträge, die die Entwurfsverfasser sich von der Umsetzung der Einzelmaßnahmen versprechen. Klar ist: Viel Luft ist nicht im Maßnahmenpaket. Es gibt also wenig Spielräume für Erleichterungen der teilweise wirtschaftlich durchaus schmerzhaften Maßnahmen. 

2019-01-07T21:59:47+01:007. Januar 2019|Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Irreführung durch Unternehmensbezeichnung?

Die “DEG Deutsche Energie GmbH” ist, wie man liest, insolvent, weil der Netzbetreiber Tennet den Bilanzkreisvertrag mit dem Unternehmen gekündigt hat, weil wohl seit längerem die EEG-Umlage nicht mehr gezahlt worden sei. Leidtragende sind unter anderem die Stadt Erfurt und der Deutsche Bundestag. Zumindest die Haushaltskunden fallen nun in die Ersatzversorgung zu Grundversorgungstarifen, alle anderen Kunden müssen sich schleunigst um einen anderen Versorger kümmern, weil die Begrenzung des Ersatzversorgungstarifs auf die Höhe des Grundversorgungstarifs nach § 38 Abs. 1 S. 3 EnWG nur für Haushaltskunden gilt.

Uns erinnert diese unerfreuliche Geschichte an einen Anruf aus dem letzten Jahr. Damals ging es nicht um unbezahlte Rechnungen. Vielmehr wollte ein alter Bekannter von uns wissen, ob ein Unternehmen sich eigentlich einfach so “Deutsche Energie” nennen darf. Um den Anrufer direkt zu zitieren: “Die nehmen den Mund ja ganz schön voll”.

Wir waren damals eher skeptisch. Eine kurze Recherche im Netz ergab, dass das Unternehmen damals nur rund 50.000 Kunden versorgte. Auch die Umsätze waren zum damaligen Zeitpunkt überschaubar. Zwar hatte das Unternehmen in einigen Ausschreibungen Kunden wie den Bundestag oder die Elbphilharmonie gewinnen können, weil es ausgesprochen günstige Preise geboten hatte. Aber denkt man bei “Deutsche Energie” nicht an ein deutlich größeres Unternehmen? Vielleicht nicht gerade an ein Unternehmen, das Marktführer ist, aber doch an ein Unternehmen, das sich nicht ganz unberechtigte Hoffnung auf eine solche Position macht?

Auf der anderen Seite: Werbung ist per se selbstbewusst. Wann eine Werbung mit einem Unternehmensnamen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG irreführend und deswegen unzulässig ist, ist deswegen nicht immer ganz leicht von den noch erlaubten Fällen abzugrenzen. Der BGH äußert sich zu dieser Frage mit den folgenden Worten (Urt. v. 13.6.2012 – I ZR 228/10 -):

“Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen”

Bei uns immerhin hat die Bezeichnung “DEG Deutsche Energie” unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorgerufen. Wir gestehen nämlich, wir waren schon etwas überrascht über den tatsächliche Unternehmenszuschnitt. Gut möglich, dass auch die Kunden, die tatsächlich unterschrieben haben, von einem Vertragsschluss abgesehen hätten, wenn der Name des Unternehmens nicht eine Bedeutung nahelegen würde, die über ein für die Verhältnisse des Energiemarkts kleines Unternehmen deutlich hinausgeht. Auf der anderen Seite ist der Fall wiederum nicht so klar wie bei den in der Energiewirtschaft üblichen Fällen der Irreführung, in denen Lügen über Kooperationen bestehender Unternehmen oder gleich über die Person des werbenden Energieversorgers verbreitet werden. Uns hätte es deswegen durchaus interessiert, wie sich wohl ein Gericht positioniert hätte, hätte in Wettbewerber die DEG Deutsche Energie GmbH wegen Irreführung über eine Unternehmenseigenschaft abgemahnt. Dazu wird es jetzt wohl nicht mehr kommen.

2019-01-04T00:44:27+01:004. Januar 2019|Strom, Wettbewerbsrecht|

Neu: Das Regionalnachweisregister

Nun ist es da: Das Regionalnachweisregister (RNR) für Strom, das der Gesetzgeber 2014 mit dem damals neugeschaffenen § 79a EEG 2017 einführte. Die Details regelt eine Verordnung mit dem schönen Kürzel “HkRNDV“, die das Kleingedruckte rund um Herkunfts- und Regionalnachweise regelt.

Das RNR soll es Verbrauchern ermöglichen, gezielt erneuerbar erzeugten Strom aus der Region zu kaufen. Dies soll zum einen mehr Transparenz schaffen und es gerade regionalen Versorgern wie Stadtwerken ermöglichen, durch spezifisch regionale EE-Stromprodukte einem besonders heimatverbundenen Publikum ein spezielles Produkt anzubieten. Zum anderen soll die Akzeptanz der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen erhöhen, die zuletzt gerade in Bezug auf die Windkraft stark gelitten hat. Nicht wenige Bürger empfinden Windkraftanlagen nämlich als empfindliche Störung des Landschaftsbildes. Dies wird sich, hoffen Befürworter des weiteren Ausbaus, zumindest teilweise ändern, wenn der Bürger auch als Stromkunde sieht, das ihm die Anlagen auch ganz direkt zugute kommen.

Das RNR wird vom Umweltbundesamt (UBA) als elektronische Datenbank geführt. Hier können Erzeuger, Versorger und Händler Konten eröffnen. Das RNR funktioniert ähnlich wie das bekannte Herkunftsnachweisregister, erfasst aber nicht den direkt vermarkteten, sondern den mit Marktprämie gefördert erzeugten Strom. Das UBA stellt also auf Antrag Nachweise für die regionale Herkunft aus Anlagen aus, die im RNR registriert wurden. Regional ist Strom nach der HkRNDV dann, wenn er in einem PLZ-Bereich von 50 km um den Ort erzeugt wird, in dem er verbraucht werden soll. Entsprechende jährlich neu veröffentlichte Tabellen hält das UBA vor.

Nun kommt es darauf an, wie der Markt das neue RNR annimmt. Werden Versorger entsprechende Produkte kreieren? Will der mit Informationen übersättigte Kunde überhaupt solche Produkte und sind sie ihm möglicherweise sogar höhere Preise wert? Die lebhafte öffentliche Anteilnahme an Rekommunalisierungen in den letzten Jahren hat gezeigt, dass es den Bürgern vor Ort keineswegs egal ist, ob sie von einem regional verankerten Unternehmen versorgt werden. Es spricht damit viel dafür, dass das nicht nur für die Eigentums- und Betriebsverhältnisse an Netzen und Stadtwerken gilt. Sondern auch für das Stromprodukt selbst.

2019-01-03T10:35:53+01:003. Januar 2019|Erneuerbare Energien, Strom|