Dauerbrenner Weiterleitung: Abgrenzung nach dem Energiesammelgesetz

Letzte Woche beispielsweise: Beim Industriemandanten, der die reduzierte EEG-Umlage zahlt, das Notebook in die Steckdose gesteckt. Eine  – zugegeben kleine – Strommenge hat also nicht das bei der Höhe der EEG-Umlage privilegierte Unternehmen selbst verbraucht, sondern wir als keineswegs privilegierte Anwaltskanzlei. Das hat der Gesetzgeber sich so natürlich nicht vorgestellt. Deswegen ist die Frage der Mengenabgrenzung bei Weiterleitungen seit Jahren heikel und nicht unkompliziert. Stets war abzugrenzen: Für den weitergeleiteten Drittverbrauch musste die EEG-Umlage an sich in voller Höhe gezahlt werden. Zwecks Erfassung sollen im Grundsatz geeichte Zähler verwendet werden. 

Nun liegt es auf der Hand, dass dieser Grundsatz nicht in jeder Situation weiterhilft und entsprechend auch nicht konsequent praktiziert wurde. Deswegen sah der Gesetzgeber Regelungsbedarf und erließ die neuen § 61a und § 62b EEG 2017 als Teil des Energiesammelgesetzes.

Hier ist nun geregelt, dass eine Drittmengenabgrenzung nicht nötig ist, wenn die Stromverbräuche einer anderen Person (in unserem Beispiel: wir mit unseren Notebooks) entweder geringfügig sind, üblicherweise auch nicht gesondert abgerechnet werden und beim Begünstigten verbraucht werden, wenn entweder dieser dem Dritten gegenüber oder der Dritte gegenüber dem Begünstigten eine Leistung erbringt. Zum Beispiel Rechtsberatung bei der Vorbereitung des Antragsverfahren für die vierte Handelsperiode des Emissionshandels. 

Wir gehen davon aus, dass wir unser Notebook in Anwendung dieser Norm an die Steckdose angeschlossen haben. Ebenso wie der Strom, den der Staubsauger der externen Putzkolonne verbraucht. Wie aber sieht es aus, wenn es gerade nicht nur um vergleichsweise winzige Mengen geht: Stellen wir uns vor, dass wir aus irgendwelchen Gründen nicht alle paar Monate vorbeikommen, sondern über Wochen ein mit Lampen, Computern, Druckern und Kopierern ausgestattetes Büro bei einem Mandanten einrichten müssen? Oder die rechtliche Situation vor Ort dermaßen desolat ist, dass wir gleich ganz über mehrere Jahre mit einem festen Mietvertrag in einen Flur einziehen, ähnlich wie eine extern betriebene Kantine. Oder dass wir aus irgendwelchen Gründen einen viel, viel höheren Stromverbrauch hätten, als auch eine in technische Gadgets sehr verliebte Anwaltskanzlei normalerweise benötigt?

In offensichtlich nicht geringfügigen Fällen bestimmt das Gesetz, dass natürlich auch in Zukunft Weiterleitungsmengen mit mess – und eichrechtskonformen Messeinrichtungen abgegrenzt werden müssen. Neugeschaffene Ausnahmen gelten allerdings dann, wenn entweder für die gesamte Strommenge der höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird (also der gesamte Standort beispielsweise die 100 % EEG-Umlage zahlt, die für eine Anwaltskanzlei gelten), oder die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, und die erwähnte Abrechnung auf Höchstsatzbasis wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. In diesem Fall ist zu schätzen. Für die Schätzung trifft der Gesetzgeber verhältnismäßig detaillierte Regelungen. Eine Übergangsregelung ermöglicht es bisher nicht mit entsprechenden Messvorrichtungen ausgerüsteten Betroffenen unter Umständen, 2019 auch dann zu schätzen, wenn die Voraussetzungen für eine dauerhafte Schätzung an sich nicht vorliegen.

Insgesamt ist es positiv, dass der Gesetzgeber sich der in der Praxis schwierigen Drittmengenabgrenzung angenommen hat. Allerdings ist absehbar, dass die Auslegung der teilweise ausgesprochenen interpretationsoffenen Begrifflichkeiten in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten führen wird. Da bereits am 31. März die Frist zur nachträglichen Änderung der dem BAFA vorliegenden Begrenzungsanträge für 2019 abläuft, müssen nun vielfach schnelle Entscheidungen fallen, wie mit den neuen Abgrenzungsregeln umzugehen ist. 

2019-01-18T12:58:37+01:0018. Januar 2019|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Evaluierungsbericht zum CCS-Gesetz

Erinnern Sie sich noch? Mit großem Tamtam erließ die europäische Union 2009 eine Richtlinie für die geologische Speicherung von CO2, “CCS”. Bei dieser Technologie wird Kohlendioxid, das ansonsten in die Atmosphäre gelangen würde, abgeschieden, verpresst und in flüssiger Form in den Untergrund eingeleitet und dort (hoffentlich) dauerhaft gespeichert. Die Technologie ist, gelinde gesagt, umstritten, weil viele (wie etwa das Büro für Technikfolgenabschätzung des Bundestages) fürchten, dass das Grundwasser leidet, es zu erdbebenartigen Eruptionen kommt, und CO2 zudem auch wieder austritt. Es gibt aber auch seriöse Forschungen, wonach CCS eine sichere Möglichkeit darstellt, ohne abrupten Kohleausstieg Wirtschaftswachstum und Klimaschutz zu vereinen.

Parallel zur EU bemühte sich auch die Bundesrepublik um eine Grundlage für CCS. Doch ein erster Entwurf 2009 scheiterte am Widerstand der Bevölkerung und einer geschlossenen Phalanx der Umweltverbände. 2012 erst wurde dann das heutige CCS-Gesetz dann verabschiedet. Anders als der Ursprungsentwurf ist die Speichermenge begrenzt, es gibt eine inzwischen abgelaufene Antragsfrist für Projekte, und das Gesetz enthält eine Länderklausel, wonach Bundesländer CCS in bestimmten Gebieten für zulässig bzw. unzulässig erklären können.

Die Unpopularität der Technologie führte dazu, dass flugs die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern von der Länderklausel Gebrauch machten und CCS für ihr Landesgebiet vollständig ausgeschlossen. Bremen schloss sich an. Brandenburg, traditionell für den Braunkohlebergbau und seine Folgen offener, will erst dann CO2 speichern, wenn das überall in Deutschland möglich ist. Verständlich: Wer will schon das CO2 der ganzen Republik speichern, weil sonst niemand mitzieht.

Nun liegt mit Datum vom 21.12.2018 die Vorabfassung des Evaluierungsberichts der Bundesregierung über das Gesetz und Erfahrungen mit der CCS-Technologie auf dem Tisch. Angesichts des Umstandes, dass es bisher kein deutsches großtechnisches Projekt gibt, fällt der Bericht mit über 50 Seiten überraschend umfangreich aus. Er enthält aber nicht nur eine Zusammenfassung des derzeitigen Standes der Technik und wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Technologie und ihre Auswirkungen. Sondern auch eine Zusammenfassung der derzeit großen laufenden Projekte in aller Welt. Denn CCS mag in Deutschland zumindest auf der Basis des derzeitigen Gesetzes faktisch tot sein. Weltweit sieht das anders aus. Aktuell existieren 18 größere Projekte, die meisten davon in den USA.

Doch auch der gegenüber CCS grundsätzlich eher positiv gestimmte Evaluierungsbericht kommt zu dem Schluss, dass trotz der steigenden Zertifikatspreise für Emissionsberechtigungen erste europäische Projekte auf absehbare Zeit keine Rentabilität erwarten lassen. Möglich wäre dies wohl nur, wenn öffentliche Gelder dazukommen, zum Beispiel aus dem Innovationfonds des Emissionshandel.

Auch vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung derzeit keine Chance für CCS in Deutschland und damit auch keine Notwendigkeit, dass CCS-Gesetz so zu ändern, dass Raum für künftige Projekte bestünde. Interessant ist, dass der Evaluierung sich aber nicht auf die Speicherung im Untergrund beschränkt, sondern auch auf die Möglichkeit der Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoff hinweist. Diese Technologien fasst man mit dem Begriff CCU zusammen. Dies mag in Hinblick auf technologische Lösungen des Klimawandels optimistisch stimmen: Es wird wohl so schnell keine Lagerung von CO2 unter unseren Füßen geben. Aber die Möglichkeiten, CO2 als Ressourcen zu nutzen, werden weiter erforscht und können möglicherweise eines Tages ihren Beitrag leisten.

2019-01-16T08:47:30+01:0016. Januar 2019|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom|

Zuteilungsänderung nach Auslastungsänderung: Konsultation der Kommission

Aktuell orientiert sich die Höhe von Zuteilungen von Emissionsberechtigungen für emissionshandelspflichtige Anlagen an der Produktion in der Vergangenheit. In vielen Fällen bildet diese auch die Gegenwart halbwegs zutreffend ab. Doch dann, wenn sich die Auslastung einer Anlage zwischenzeitlich geändert hat, kommt es immer wieder zu Diskrepanzen zwischen Auslastung und Bedarf, die nicht vom generellen Minderungsgedanken gedeckt sind. 

Insbesondere dann, wenn die Produktion gestiegen ist, ist dies für den Anlagenbetreiber nachteilig. Geht die Auslastung stark zurück (>50 %) ändert die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) Zuteilungen nach unten ab. Doch bei steigender Auslastung gibt es nur dann zusätzliche Zertifikate, wenn ein Anlagenbetreiber zugebaut oder anderweitig physisch geändert hat.

Immerhin: Dies hat der europäische Richtliniengeber als Mangel erkannt. Deswegen soll ab 2015 die Höhe der Zuteilung angepasst werden, wenn die Auslastung der Anlage auf Grundlage des gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren sich um 15 % oder mehr ändert, und zwar sowohl nach unten als auch nach oben. Erstmals wird also auch demjenigen geholfen, der ohne Zubau mehr produziert.  

Die Details dieser Regelung finden sich allerdings nicht in der Richtlinie selbst und auch nicht in den FAR. Die Kommission soll die Details vielmehr in einem weiteren delegierten Rechtsakt erlassen. In Vorbereitung dessen führt die Kommission aktuell eine Konsultation durch. Hier stellt sie u. a. mehrere Regelungsalternativen vor.

Zunächst fragt die Kommission, ob proportional zur tatsächlichen Änderung oder stufenweise angepasst werden soll. Weiter wirft sie die Frage auf, ob ein Mindestschwellenwert eingeführt werden soll, Anpassungen also nur dann stattfinden sollen, wenn eine gewisse Mindestanzahl von Zertifikaten angepasst würde. Dies hätte vor allem für kleinere Anlagen erhebliche Auswirkungen, würde aber gleichzeitig allen Beteiligten Verwaltungsaufwand sparen.

Die dritte Frage der Kommission beschäftigt sich mit dem Beginn der Auslastungserhebung. Zur Auswahl stehen die Jahre 2021, 2022 und 2023. Diese Frage ist insofern etwas überraschend, als dass die Unternehmen ohnehin im Rahmen der jährlichen Mitteilung zum Betrieb schon jetzt über ihre Auslastung berichten. Aus den letzten Zuteilungsverfahren liegen den Behörden zudem auch Auslastungszahlen für die Vergangenheit vor. Es mag im Einzelfall zu Abweichungen kommen, insbesondere, wenn sich durch abweichende Regelungen etwa innerhalb der CL-Liste der abwanderungsbedrohten Sektoren Zuteilungselemente verschieben. Aber im Großen und Ganzen dürften diese Fälle keine flächendeckende Neuerhebung rechtfertigen.

Den erheblichen Verwaltungsaufwand hat die Kommission offenbar als nicht unproblematisch erkannt, jedenfalls fragt sie in der Konsultation nach Möglichkeiten, den Verwaltungsaufwand zu verringern, und auch nach der Notwendigkeit weiterer Sicherheitsvorkehrungen.

Die Konsultation läuft noch bis zum 22. Februar 2019. Es ist zu empfehlen, diese Frist nicht auszureizen, denn es gab in der Vergangenheit teilweise technische Probleme.

2019-01-09T23:36:59+01:009. Januar 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Wärme|