Wie groß ist meine Anlage: Votum der Clearingstelle zur Sukzessivanlage

Wie groß ist die Anlage, das fragen sich überall dort Anlagen- wie Netzbetreiber, wo an der Größe der Anlage unterschiedliche Rechtsfolgen hängen. Im Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG) hat die Clearingstelle EEG für eine umstrittene Konstellation nun mit Datum vom 16. November 2018 ein für die Praxis ebenso interessantes wie erfreuliches Votum abgegeben.

Worum ging es? Für Anlagen, deren installierte Leistung 750 kWp nicht überschreitet, sehen §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG eine Marktprämie vor. Anders als die ganz kleinen Anlagen bekommen die Anlagenbetreiber solcher Anlagen auf den Erlös der Direktvermarktung also noch einen Zuschlag, der die Diskrepanz zwischen dem Marktpreis für Strom und den Kosten plus Marge der erneuerbaren Energieerzeugung abdeckt. Für größere Anlagen gilt das aber nicht. Diese Anlagen müssen an einer Ausschreibung teilnehmen, bei der derjenige den Zuschlag bekommt, der mit dem geringsten Aufschlag auf den Marktpreis für Strom aufwarten kann.

Soweit, so klar. In dem von der Clearingstelle verhandelten Fall ging es nun aber um eine Photovoltaikanlage, die mit 1,6 MW deutlich über der Schwelle von 750 kWp lag. Sie war auch von Anfang an so geplant worden. Aber zunächst hatte der Betreiber nur einen Teil errichtet und in Betrieb genommen, der die magische Grenze von 750 kWp unterschritt. Als er nun die weiteren Teile oberhalb des Schwellenwerts installiert hatte, stellte sich der Netzbetreiber auf den Standpunkt, dass nun für die gesamte Anlage die Ausschreibungspflicht gelte und deswegen keine Förderung für den ursprünglich errichteten ersten Anlagenteil zu zahlen sei. Für den Betreiber wäre das katastrophal gewesen, denn natürlich hatte er für den ersten Teil an keiner Ausschreibung teilgenommen. 

Dem ist die Clearingstelle entgegengetreten. Sie stellte klar, dass sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 EEG ergibt, dass die Anlagenzusammenfassung immer nur für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gelte. Das bedeutet: für die ersten 749 kWp bleibt es auch dann beim Anspruch auf eine Marktprämie, wenn später (auch innerhalb eines Jahres!) zugebaut wird. Nur für den überschießenden Teil gilt die Ausschreibungspflicht. 

Die sehr ausführliche Auslegung der Clearingstelle, die sowohl den Wortlaut, als auch die Historie und den Sinn und Zweck der Zusammenfassungsregelung überzeugend ausgelotet, ist bekanntlich nicht letztverbindlich. Gleichwohl, auch wenn schon Fälle bekannt sind, in denen die Rechtsprechung am Ende zu anderen Ergebnis gelangt ist als die Clearingstelle, besteht damit nun doch ein Stück weit mehr Sicherheit. Dabei weist die Clearingstelle zu Recht darauf hin, dass Betreiber eine zeitliche Zäsur zwischen den unterschiedlichen Bauabschnitten nachweisen müssen. Sie empfiehlt deswegen, verschiedene Inbetriebnahmeprotokolle anzufertigen, die eindeutige Zuordnungen erlauben, welches Modul an welchem Tag in Betrieb genommen worden ist.

 

2019-02-18T09:30:36+01:0018. Februar 2019|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom|

Der Innogy-Deal: Was hat es mit der Fusionskontrolle auf sich?

Nun also doch: Lichtblick und andere Stromversorger wollen gegen den Deal zwischen E.ON und RWE vorgehen. Die beiden Unternehmen hatten sich darauf verständigt, das Unternehmen Innogy zu zerschlagen. E.ON soll dabei Netze und Vertrieb übernehmen. RWE wertet sein Erzeugungsportfolio dafür mit den erneuerbaren Energien auch von E.ON auf. Dazu erhält das Unternehmen aus Essen 17% des Wettbewerbers.

E.ON würde nach Vollzug dieser Planung rund 50 Millionen Kunden mit Strom versorgen. Dies entspricht selbst nach den eigenen Angaben des Unternehmens rund 25 % Marktanteil allein in Deutschland. In einigen Gegenden, Lichtblick spricht von knapp zwei Drittel der Fläche der Bundesrepublik, würde E.ON über 70 % der Stromkunden beliefern. Zudem geht es um weitreichende Aktivitäten außerhalb Deutschlands, vor allem, aber nicht nur, in Osteuropa.

Doch was hat es mit dem Fusionskontrolleverfahren eigentlich auf sich? Und welche Möglichkeiten haben Behörden und die Konkurrenz?

Es ist klar: Nicht jeder Zusammenschluss von Unternehmen ist gut für den Wettbewerb. Kunden, aber auch Lieferanten und andere Geschäftspartner verlieren Alternativen. Dies erhöht das Risiko, dass marktbeherrschende Unternehmen entstehen, die ihre Machtposition ausnutzen. Gerade im Energiebereich ist das heikel. Schließlich braucht jeder Strom.

Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht deswegen eine Zusammenschlusskontrolle vor. In Kapitel 7 des GWB wird zunächst dargestellt, ab welcher Bedeutung der beteiligten Unternehmen dieser stattfindet. Sodann ordnet das Gesetz an, dass das Bundeskartellamt Zusammenschlüsse untersagen kann, durch die eine marktbeherrschende Stellung entstehen würde, ohne dass eine der Ausnahmen greift.

In den §§ 39ff. GWB wird das Verfahren geregelt. Es herrscht eine Anmeldepflicht. Das Bundeskartellamt prüft innerhalb eines Monats, ob ein Vorhaben freigegeben wird oder genauer untersucht werden muss. Ist letzteres der Fall, beginnt ein Hauptprüfverfahren, für das die Behörde ab Anmeldung vier Monate Zeit hat. In dieser Zeit darf die Behörde ermitteln, sie führt Marktbefragungen durch und kann, wenn der Zusammenschluss sich wirklich als Wettbewerbsbehinderung erweist, den Zusammenschluss unterbinden oder nur gegen bestimmte Zusagen erlauben. 

Wenn Zusammenschlüsse nicht nur den Markt in Deutschland betreffen, sondern gemeinschaftsweite Bedeutung besitzen, ist dagegen die europäische Kommission in Brüssel zuständig. Hier gilt die europäische Fusionskontrollverordnung. Auch diese ordnet eine Anmeldepflicht an, erlaubt Ermittlungen und gestattet es der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission, die angemeldeten Zusammenschlüsse entweder freizugeben, zu untersagen oder nur unter Auflagen zu erlauben. Wie auch auf deutscher Ebene sind auch in Europa alle Maßnahmen der Behörden gerichtlich überprüfbar.

Was bedeutet dies nun für den geplanten Deal zwischen E.ON und RWE.? Wegen der europaweiten Aktivitäten der Unternehmen liegt das Verfahren bei der europäischen Kommission. Diese hat nun zwei Fragebögen an Marktteilnehmer geschickt. Die sind nun dazu aufgerufen, einerseits zur Konzentration des Vertriebs-und Netzgeschäfts bei E.ON Stellung zu nehmen. Andererseits zur Übernahme der Erneuerbaren Energien durch RWE.  Zudem nehmen viele Wettbewerber auch außerhalb des Fragebogens Stellung, bisher liegt eine ausführliche Positionierung von Lichtblick auf dem Tisch.

Die Prüfung durch die Wettbewerbshüter befindet sich also bisher noch in einem recht frühen Stadium. Das allerdings überhaupt eine solche Befragung stattfindet, zeigt, dass die Europäische Kommission die Angelegenheit ernst nimmt. Im vermachteten Energiemarkt ist das auch nicht weiter erstaunlich. Der Ausgang des Verfahrens gilt dabei als durchaus offen.

2019-02-05T10:17:01+01:005. Februar 2019|Energiepolitik, Strom|

Jetzt aber wirklich: Das Marktstammdatenregister

Jetzt kommt es also doch: Das Marktstammdatenregister (MaStR) soll am 31. Januar 2019 bereitstehen. Damit kommt das in § 111e EnWG geplante zentrale Register für energiewirtschaftliche Daten zwar gut anderthalb Jahre später als ursprünglich geplant (wir berichteten). Immerhin soll nun für die Zukunft ein zentrales Verzeichnis alle Stammdaten, also Standortdaten, Kontaktinformationen, Unternehmensformen, technische Anlagendaten und Zuordnungen, ausweisen.

Für die Betroffenen bedeutet das zunächst bürokratischen Aufwand. Denn sie müssen ihre Daten zum 31. Januar 2019 unter www.marktstammdatenregister.de hinterlegen. Für die Zukunft sollen die Betroffenen aber auch profitieren. Die Bundesnetzagentur meint, dass viele behördliche Meldepflichten künftig vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden könnten. Dies ist immerhin eine freundliche Aussicht.

Doch trotz der langen Anlaufzeit ist zu befürchten, dass nicht allen Betroffenen klar ist, dass sie sich registrieren müssen. Klar, wer Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber ist, der weiß, was er zu tun hat. Auch bei Börsen und Behörden darf man wohl optimistisch sein. Doch ist wirklich allen Betreibern noch so kleiner EEG-und KWK-Anlagen klar, dass sie aktiv werden müssen? Schließlich müssen sich auch diejenigen Betreiber registrieren, die bereits bei der Bundesnetzagentur registriert sind. Es gibt keinen automatischen Übertrag. Diese Verpflichtung sollte auch unbedingt ernst genommen werden. Denn § 21 MaStRV erklärt auch die fahrlässig unterbliebene oder unrichtige Registrierung zur Ordnungswidrigkeit. Diese kann gemäß § 95 Abs. 1 Nummer 5 d, Abs. 2 EnWG eine Geldbuße bis zu 50.000 € nach sich ziehen.

Natürlich ist gerade bei nicht gewerblichen Anlagenbetreibern nicht davon auszugehen, dass der Bußgeldrahmen gleich ganz ausgeschöpft wird. Gleichwohl: Das Marktstammdatenregister ist ernst zu nehmen. Es bleibt also zu hoffen, dass es im Gegenzug auch mehr sein wird als eine zusätzliche lästige Pflicht.

2019-01-24T16:19:54+01:0024. Januar 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie, Strom, Vertrieb|