Keine Fristverkürzung beim Messstellenaustausch

Die Älteren unter uns erinnern sich: Bis 1998 galten für den Stromvertrieb Gebietsfestlegungen. In Oberaltheim zum Beispiel durfte man damals nur bei den Stadtwerken Oberaltheim Strom und Gas beziehen. Die Liberalisierung hat dem ein Ende gemacht. Seither kann jeder Versorger bundesweit liefern. Das ist aber noch nicht alles. Auch das Messwesen wurde 2008 liberalisiert. Man muss also Messeinrichtungen nicht durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber einbauen, betreiben und warten lassen. Sondern kann eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder 6 Messstellenbetriebsgesetz (MsBG) abschließen.

Das Meßwesen soll aber nicht nur liberaler, sondern auch intelligenter werden, also künftig die technischen Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen. Deswegen enthält Kapitel vier des MsBG eine Reihe von ergänzenden Rechten und Pflichten in Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Hier ordnet nun der § 37 Abs. 2 MsBG an, dass spätestens drei Monate von der Ausstattung der Messstelle mit modernen Messeinrichtungen die Betroffenen Anschlussnutzer, -nehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren sind. Sie sind dabei auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers hinzuweisen.

Diese Drei-Monats-Frist hat Westnetz 2017 nach Ansicht des Landgerichts (LG) Dortmund missachtet. Westnetz hatte erst zwei Wochen vor dem geplanten Einbau informiert. Zwar enthielt das Schreiben einen Hinweis auf die Drei-Monats-Frist mit dem Vermerk, dass Betroffene dem vorgezogenen Termin widersprechen können. Nach Ansicht der Kammer reicht das aber nicht, um den Anforderungen des Gesetzes zu genügen. Westnetz stelle Wettbewerber und Kunden damit vor vollendete Tatsachen und greife in die Wertung des Gesetzgebers ein, der sich die Sache ja nun anders vorgestellt hat. Eine Einwilligung in eine Fristverkürzung müsse vor der Benennung eines Termins vorliegen und nicht im selben Schreiben erst erbeten werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie ist inhaltlich jedoch überzeugend. Die Entscheidung unter zeitlichen Druck wollte der Gesetzgeber gerade nicht. Es wäre mithin überraschen, wenn das Oberlandesgericht die Sache anders sehen würde. Aber Überraschungen erlebt man ja immer wieder (LG Dortmund, Az.: 25 O 282/18).

2019-03-15T14:13:41+01:0015. März 2019|Digitales, Gas, Strom|

Befangene Schiedsrichter, umstrittene Gerichte

Wegen des Atomaustiegs hatte Vattenfall 2012 eine Klage vor einem internationalen Schiedsgericht eingereicht. Es geht um Schadensersatz in Milliardenhöhe für Investitionen, die nach der Laufzeitverlängerung in Atomkraftwerken wie Krümmel getätigt wurden. Bald könnte dazu eine Entscheidung fallen, nachdem vor ein paar Tagen das Schiedsgericht einen Befangenheitsantrag Deutschlands gegen alle drei Schiedsrichter abgelehnt hat.

Dass Energiekonzerne, die in Deutschland investieren, überhaupt vor internationalen Schiedsgerichten klagen können, liegt an Art. 26 Abs. 3 Energiecharta-Vertrag. Dieser Vertrag, den außer Deutschland, Schweden und anderen EU-Mitgliedsstaaten auch die Europäische Union unterzeichnet hat, verpflichtet zu weitreichendem Investorenschutz und ermöglicht die Klage vor einem nicht-staatlichen, bei der Weltbank angesiedelten Gericht, einem Schiedsgericht des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) in Washington.  Die Richter dieser Schiedsgerichte werden nicht öffentlich ernannt, sondern fallbezogen von den Unternehmen und dem beklagten Staat selbst ausgewählt.

Indem sie das Eigentum und das Vertrauen des Investors schützen, können Entscheidungen der Schiedsgerichte in die Spielräume von Staaten eingreifen, Gesundheit und Umwelt zu schützen. Dies ist zweischneidig: Einerseits ist es sinnvoll, Investoren vor willkürlicher Enteignung und Verletzung ihres Vertrauens in Gewinnmöglichkeiten zu schützen, andererseits müssen Staaten ihre Bürger weiterhin vor Umwelteinwirkungen schützen dürfen, ohne dass die Kosten dafür auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Immerhin besagt das international anerkannte umweltrechtliche Verursacherprinzip, dass derjenige für Umweltbeeinträchtigungen aufkommen soll, der sie selbst verursacht hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall Achmea vor einem Jahr entschieden, dass Schiedsklauseln EU-Recht unvereinbar seien, die es Investoren aus EU-Mitgliedstaaten ermöglichen, Klage gegen einen anderen EU-Mitgliedstaat zu erheben. Der EuGH will damit eine Art privater Paralleljustiz verhindern, die dazu führt, dass die Auslegung des EU-Rechts nicht mehr durch die nationalen und europäischen Gerichte kontrolliert werden könne. Dies sei unvereinbar mit den Grundprinzipien der Autonomie des EU-Rechts und dem Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Die Entscheidung erging zu einem bilateralen Investitionsschutzabkommen zwischen der Slowakischen Republik und Spanien, lässt sie sich aber grundsätzlich auch auf andere Abkommen übertragen. Insofern ist aktuell offen, ob die Entscheidung des Schiedsgerichts tatsächlich wirksam werden kann.

 

2019-03-14T14:09:01+01:0014. März 2019|Allgemein, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|

BGH zu singulär genutzten Betriebsmitteln

Bereits letzten Herbst hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine zuvor heftig umstrittene Frage zur Auslegung des § 19 Abs. 3 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) geklärt (Beschl. v. 09.10.2018, EnVR 42/17 und EnVR 43/17). Diese Regelung ordnet an, dass der Netzkunde, der in seiner Anschlussebene sämtliche Betriebsmittel allein nutzt, so gestellt wird, als sei er direkt an die nächsthöhere Netz-oder Umspannebene angeschlossen. Er zahlt dann nur das allgemeine Netzentgelt der vorgelagerten Netzebenen und die Kosten der von ihm individuell genutzten Betriebsmittel. 

Die vorgelagerten Netzbetreiber waren davon überzeugt, dass diese Sonderregelung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn über das singulär genutzte Betriebsmittel, in dem Verfahren EnVR 42/17 konkret mehrere Hochspannungsleitungen zur Verbindung des Verteilernetzes mit dem vorgelagerten Netz, auch mittelbar keine weiteren Personen versorgt werden.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) überzeugte das schon 2016 nicht. Hier hatte sich in Netznutzerin des Verfahrens 42/17 nämlich 2014 beschwert, nachdem der vorgelagerte Netzbetreiber ihr die Inanspruchnahme der Sonderregelung verwehrt hatte. Dieser war damit jedoch unzufrieden und wandte sich ans Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Dieses entschied 2017 (VI-3 Kart 12/16) das die Bundesnetzagentur § 19 Abs. 3 StromNEV richtig interpretiert hatte. Dem schloss sich dann auch der BGH an: In Rz. 13 der Entscheidung VR 42/17 betonte er in unmissverständlicher Klarheit, dass es allein darauf ankomme, dass an die betroffenen Betriebsmittel keine weiteren Netznutzer direkt angeschlossen sind. Mittelbare Nutzungen bleiben unberücksichtigt. Dies begründet der BGH mit Wortlaut und Systematik sowie Sinn und Zweck der Norm. Es gilt das transaktionsunabhängige Punktmodell. Leitgedanke des BGH ist dabei die Vermeidung von Anreizen zum Bau von Direktleitungen. Es ist volkswirtschaftlich nämlich unerwünscht, dass Netznutzer die letzten Meter zwischen dem vorgelagerten Netz und der eigenen Entnahmestelle wirtschaftlich optimieren, indem sie sich direkt an die Umspannung hängen.

2019-03-11T09:51:53+01:0011. März 2019|Strom|