Zuckerbrot und Peitsche: Das Ende der Steinkohleverstromung in Deutschland

Wie die Regionen entschädigt werden sollen, in denen die Kohleverstromung eine wichtige Rolle für den Arbeitsmarkt spielt, ist inzwischen bekannt. Was allerdings noch aussteht: Der Plan, wie Deutschland den von der Kohlekommission ausgearbeiteten Kohleausstieg bis 2038 bewältigen will. Immerhin ist nun bekannt, wie sich die Bundesregierung den Ausstieg aus der Stein Kohleverstromung vorstellt. Mit einem Satz: Zuckerbrot und Peitsche.

Anders als einige Umweltverbände fordern, soll es keine entschädigungslose Abschaltung von Steinkohleblöcken geben. Vielmehr ist ein Ausschreibungsverfahren geplant. Der Mechanismus orientiert sich an dem, was die Branche schon für die Stromerzeugung aus Sonne und Wind kennt: Unternehmen bieten Kapazitäten an. Das günstigste Angebot kommt zum Zug. Da es hier ja um einen Stilllegungsprozess geht, wird natürlich nicht um den günstigsten Zuschlag konkurriert, sondern um die geringste Entschädigung für die Stilllegung von Blöcken. Um die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden, wird die Reihenfolge aber noch einmal dahingehend modifiziert, welchen Einfluss dies auf die Netze hat. Dies ist auch wichtig, weil augenblicklich noch gar nicht absehbar ist, wie die Netzstruktur in den Dreißiger Jahren aussehen wird. Bekanntlich stoßen die großen Infrastrukturvorhaben im Netzausbau auf Schwierigkeiten und Widerstände, die das Ausbautempo deutlich verlangsamen könnten.

Doch neben dem Zuckerbrot finanzieller Entschädigungen für das vorzeitige Ende der Blöcke droht im Hintergrund Vater Staat mit der ordnungsrechtlichen Peitsche. Wenn nicht genug Kapazitäten freiwillig stillgelegt werden, wird nach Seniorität der Anlagen ordnungsrechtlich stillgelegt. Ob es dazu kommt? Dies hängt wohl ganz maßgeblich vom Kurs der Emissionsberechtigungen ab. Werden diese zu teuer, lohnt sich die Kohleverstromung ohnehin nicht mehr.

Immerhin hat die Bundesregierung nun auch beziffert, wie sie sich die Verringerung zeitlich vorstellt. Aktuell sind rund 20 GW Steinkohle aktiv. Fünf sollen in den nächsten drei Jahren vom Netz gehen. Bis 2030 sollen dann nur noch acht produzieren. 2038 soll der Ausstieg dann zu null vollendet sein.

Die volkswirtschaftliche Auswirkungen, aber auch individuelle Modellberechnungen sind aktuell allerdings noch nicht abschließend möglich. Denn für die deutlich emissionsintensiveren Braunkohlekraftwerke soll das Regelwerk nicht gelten. Hier muss das Wirtschaftsministerium noch liefern. Erst wenn auch dieser Entwurf auf dem Tisch liegt, lässt sich insgesamt der rechtliche Mechanismus rund um den Kohleausstieg bewerten.

2019-09-06T12:29:37+02:006. September 2019|Energiepolitik, Strom|

Der Vertrag im Vertrag

Eine für die Praxis interessante Entscheidung hat die Deutsche Annington, Teil der Vonovia Gruppe, vorm Landgericht Bochum zwar vermieden, dass das Gericht das Unternehmen verurteilt hätte, ist aber trotzdem bekannt geworden.

Das von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnte und auf Unterlassung verklagte Unternehmen gehört bekanntlich der Wohnungswirtschaft an. In seinem Standardmietvertrag gegenüber Verbrauchern befand sich bisher eine Klausel, mit der gleichzeitig mit dem Mietvertrag auch einen Energieliefervertrag abgeschlossen wurde.

Grundsätzlich gilt für Verträge natürlich die allgemeine Vertragsfreiheit. Parteien können bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit fast alles miteinander wirksam vereinbaren. Doch bei Massenverträgen, die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher  abgeschlossen werden, gilt unter anderem § 305c Abs. 1 BGB, welcher lautet:

„Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“

Nach Ansicht des Immobilienkonzerns lag eine so ungewöhnliche Klausel nicht vor. Überdies wäre schon bei der Übersendung des Vertragsentwurfs auch auf die Energielieferpreise hingewiesen worden. Am Ende setzten sich allerdings die Verbraucherzentralen durch, die die Ansicht vertraten, dass ein Stromliefervertrag nicht das ist, was ein Verbraucher erwartet, wenn er einen neuen Mietvertrag unterschreibt. Dies gilt in diesem Fall ganz besonders, in dem Verbraucher die Klausel aktiv streichen mussten, um dem gleichzeitigen Abschluss von gleich zwei Verträgen zu entgehen.

Was bedeutet das nun für die betriebliche Praxis? Klar ist: Ein im Vertrag versteckter Vertrag dürfte stets ein hohes Risiko der Unwirksamkeit in sich tragen. Auf der anderen Seite dürfte es unproblematisch sein, im Umfeld eines Mietvertragsabschlusses einen Stromliefervertrag ausdrücklich anzubieten, weil sich mit einem Umzug ja stets die Frage der Versorgung mit Energie in den neuen vier Wänden stellt. Unter Umständen liegt die für Verbraucher wie Unternehmen praktikable Lösung in der Mitte: Beispielsweise ein hinreichen kenntlich gemachter Vertragsabschnitt, der vom Verbraucher durch Ankreuzen und eine gesonderte Unterschrift aktiviert werden kann. Allerdings kommt es auch hier stark auf den Einzelfall an. Wenn ein Verbraucher hintereinander diverse Einwilligungen, Unterschriften, Häkchen und Kreuzchen leisten muss, geht eine einzelne Erklärung auch leicht einmal unter. Wer liest schon alles, was ihm vorgelegt wird? Wenn dies droht, könnten sich auch bei ausdrücklichen Stromliefervertragsabschlüssen in der Praxis Probleme ergeben.

2019-09-03T17:05:54+02:003. September 2019|Strom, Vertrieb, Wettbewerbsrecht|

Erst mal Stillstand in Jänschwalde

Erinnern Sie sich? Vor einigen Wochen hatte das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus der Betreiberin des Tagebaus Jänschwalde, der LEAG, eine unzureichende Untersuchung der tagebaubedingten Grundwasserauswirkungen attestiert. Das zuständige Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) hätte ohne diese Untersuchung der Auswirkungen auf Natura 2000–Gebiete den Hauptbetriebsplan nicht genehmigen dürfen. Der Hauptbetriebsplan ist damit zumindest formell rechtswidrig. Die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Betriebs somit nicht gegeben.

Überraschender Weise hatte das VG Cottbus trotz dieser Feststellung auf einen Eilantrag der Deutschen Umwelthilfe (DUH) hin nicht die sofortige aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Umweltverbandes gegen den Hauptbetriebsplan angeordnet. Dies hätte bedeutet, dass umgehend mit Erlass des Beschlusses die Arbeit in den Tagebau hätten eingestellt werden müssen. Stattdessen ließ das VG Cottbus dem Tagebaubetreiber bis zum 1. September Zeit, die rechtswidrig unterlassene Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen. Dies nahm die DUH zum Anlass, gegen den Beschluss des VG Cottbus per Beschwerde vorzugehen. Doch auch das Landesamt und der Tagebaubetreiber legten Beschwerden ein, weil sie von der Rechtmäßigkeit des Hauptbetriebsplans ausgehen.

Tatsächlich wurde nun die Beschwerde ohnehin erst unmittelbar vor Ablauf der der LEAG eingeräumten Frist entschieden: Das OVG Berlin-Brandenburg wies mit Datum vom 29.8.2019 alle drei Beschwerden ab. Wie das VG Cottbus hält auch das OVG eine Verträglichkeitsprüfung der Auswirkungen des Tagebaubetriebs auf das Grundwasser für unbedingt notwendig. Anders als der klagende Umweltverband meint aber auch das OVG, dass eine wenn auch möglicherweise nur vorübergehende Stilllegung eines Tagebaus eine so aufwändige und per Anordnung des Bergamt vorzubereitende Angelegenheit ist, dass sie nicht von heute auf morgen verordnet werden kann. Der Aufschub war also rechtmäßig, aber ab Sonntag müssen die Bagger stillstehen (OVG 11 S 51.19).
2019-08-29T15:17:48+02:0029. August 2019|Naturschutz, Strom, Umwelt, Verkehr|