Das siebte Sektorgutachten Energie der Monopolkommission: Was steht drin?

Vor wenigen Tagen hat die Monopolkommission ihr Siebtes Sektorgutachten Energie veröffentlicht. Die Forderungen der Monopolkommission sind insbesondere in Hinblick auf das am selben Tage vorgestellte Klimapaket von einiger Brisanz.

Ähnlich wie das Klimakabinett meint auch die Monopolkommission, dass Elektromobilität ein wichtiges Thema darstellt und ausgebaut werden sollte. Allerdings sieht die Monopolkommission ein Problem bei der Anbieterkonzentration. Regional hätten die größten Betreiber von Ladesäulen oft mehr als 50 % Marktanteil, so dass Kunden nicht zwischen verschiedenen Angeboten wählen könnten. Hier sieht die Monopolkommission das Problem potentiell hoher und damit den Ausbau behindernder Preise für Ladestrom.

Diese Kritik ist allerdings nur sehr zum Teil nachvollziehbar. Augenblicklich dürfte kaum jemand mit Ladesäulen überhaupt Geld verdienen. Außer den regionalen Anbietern dürfte sich kaum jemand finden, der trotzdem diese Dienstleistung anbietet. Jede Form von Regulierung zu Gunsten von mehr Anbietern führt mit hoher Wahrscheinlichkeit eher dazu, dass es in der Fläche am Ende gar keine Anbieter gibt, so dass die Elektromobilität behindert statt gestärkt wird.

Besonders kritisch mutet das Gutachten in Hinblick auf Windkraftanlagen an. Die Monopolkommission weist auf den erschreckenden Umstand hin, dass bei den Ausschreibungen von Windkraftkapazitäten zuletzt so wenig Gebote eingereicht worden, dass die ausgeschriebenen Mengen nicht erreicht worden sind. Die Monopolkommission benennt als Ursache für diese (auch die Verbraucher in Form einer erhöhten EEG-Umlage belastenden) Entwicklung fehlende Flächen und Genehmigungen für Windkraftanlagen.

Das Klimapaket ist nun nicht geeignet, diese Bedenken auszuräumen. Denn statt die Bedingungen für mehr Windkraftanlagen zu schaffen, hat das Klimakabinett eine pauschale Abstandsregelung vorgesehen und zudem den aus Unternehmenssicht ausgesprochen schwierigen bayerischen Weg der 10H-Regelung für die Zukunft bestätigt. Mit mehr Flächen ist schon damit nicht zu rechnen.

Die Monopolkommission schlägt vor, notfalls die Ausschreibungsmengen zu verringern. Im Hinblick auf eine Verbesserung des Wettbewerbs wäre dies sicherlich denkbar, das Ziel von 65 % Erneuerbare im Jahr 2030 würde so aber konterkariert. Ohne zumindest diese Zielerreichung ist die Einhaltung der europäischen CO2-Minderungspflichten der Bundesrepublik aber so gut wie ausgeschlossen.

Einen Dritten Punkt hebt das Sektorgutachten hervor: Die Preisaufsicht im Stromgroßhandel bedürfe einer Nachsteuerung. Die Verknappung der flexiblen Erzeugungskapazitäten in den nächsten Jahren steigere das Risiko, dass einzelne Erzeuger durch bewusste Kapazitätszurückhaltung die Strompreise steigern. Hier wünscht sich die Monopolkommission mehr Kontrollmöglichkeiten durch das Bundeskartellamt und schlägt eine Anpassung des Entwurfs eines Leitfadens für die Anwendungspraxis der Missbrauchsaufsicht vor.

2019-09-24T19:35:48+02:0024. September 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Wettbewerbsrecht|

Die zu versteckte Preiserhöhung

Irreführende geschäftliche Handlungen sind verboten. Irreführend sind geschäftliche Handlungen, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Umstände enthalten, die in § 5 Abs. 1 UWG aufgezählt sind, und wenn sie geeignet sind, Verbraucher, aber auch andere Marktteilnehmer, zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen, die diese andernfalls nicht getroffen hätten.

Zu den Umständen, über die ein Unternehmen nicht in die Irre führen darf, gehören auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG die Rechte des Verbrauchers. Zu diesen Rechten gehört auch das Sonderkündigungsrecht bei einer Erhöhung des Strom- oder Gaspreises, das in § 41 Abs. 3 EnWG verankert ist. Hier steht, dass Lieferanten Letztverbraucher informieren müssen, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern. Nun stellt es sicherlich eine Irreführung (und einen Rechtsbruch, § 3a UWG) dar, wenn ein Verbraucher aus einem Schreiben den Eindruck gewinnen muss, der Preis würde gar nicht steigen. Ein aktueller Fall, in dem Verbraucherschützer erfolgreich ein Unternehmen der Energiewirtschaft abgemahnt haben, zeigt aber, dass nicht nur direkte Unwahrheiten als irreführend abgemahnt werden können:

Eine nordrhein-westfälische Stadtwerketochter hatte eine Preisanpassung in ein zweiseitiges Schreiben eingebettet. Auf der ersten Seite ging es um Energiespartipps. Ein unaufmerksamer Verbraucher könnte dadurch zu der Annahme verleitet werden, es handele sich um ein reines Infoschreiben, die von Kunden oft betrachtet und behandelt werden wie Werbung. Erst auf der zweiten Seite ging aus einer Gegenüberstellung der Alt– und Neupreise für Strom hervor, dass gleichzeitig mit der Kundeninformation eine Preiserhöhung mitgeteilt wurde. Die Befürchtung der Verbraucherschützer: Kunden könnten durch den Aufbau und das Gesamtgepräge des Schreibens im Ergebnis um ihr Sonderkündigungsrecht gebracht werden.

Nun liegt es auf der Hand, dass trickreiche Versuche, Sonderkündigungen nach Preisanpassungen zu umgehen, nicht im Sinne des gesetzlichen Schutzes vor Irreführungen sein können. Zu warnen sind Versorger aber auch vor Schreiben, die unabsichtlich dazu führen könnte, dass der Kunde glaubt, das Schreiben sei für ihn belanglos. Ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist nämlich nicht verschuldensabhängig. Wer also nichts falsch machen möchte, weist bereits im Betreff, mindestens auf der ersten Seite, darauf hin, dass es zumindest auch um eine Preisanpassung geht.

Sie sind sich unsicher, ob Ihre Kundenanschreiben dem gesetzlichen Standard genügen? Melden Sie sich gern bei uns per E-Mail oder Telefon: 030 403 643 62 0
2019-09-18T09:08:17+02:0018. September 2019|Gas, Strom, Vertrieb|

Antrag des BUND auf Erhöhung der Vorsorgeaufwendungen eines Tagebaus

Erst im April dieses Jahres vermeldete Betreiber LEAG die Einmilliardste Tonne Braunkohle aus dem Tagebau Welzow Süd, aber wenn es nach Klimaschützern geht, wird die Gesamtfördermenge wohl nicht mehr deutlich steigen. Doch nicht nur der “große” Kohleausstieg setzt der LEAG zu. Auf unkonventionellem Wge versuchen BUND und Client Earth, die Wirtschaftlichkeit des Betriebs zu reduzieren:

§ 56 Abs. 2 BBergG enthält eine Ermächtigung an die Bergämter, vom Betreiber Sicherheiten u. a. für die Nachsorge zu fordern. Wer einmal einen Tagebau gesehen hat, weiß, dass die Nachsorge ein überaus relevanter Punkt ist: Bis aus einem Tagebau ein See geworden ist, muss viel Geld für die Renaturierung aufgebracht werden.

In der gegenwärtigen Vorsorgevereinbarung ist laut BUND festgelegt, dass bis 2033 770 Mio. EUR angespart sind. Laut BUND und Client Earth sind aber nicht nur drei bis zehn Mrd. EUR – also das Vielfache – erforderlich. Es ist ihrer Ansicht nach auch illusorisch, dass der Tagebau so lange betrieben wird. Schließlich soll laut Kohlekommission zwischen 2022 und 2038 ganz ausgestiegen werden, und warum solte damit ausgerechnet dieser Tagebau bis in die Dreißiger Jahre laufen?

Um höhere Sicherheitsleistungen einzufordern, hat der BUND einen Antrag beim Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe Brandenburg gestellt, um diesen zu verpflichten, eine viel höhere Sicherheitsleistung festzusetzen.

Ob der Umweltverband hierzu befugt ist, ist umstritten. Schon die Frage, ob das Umweltrechtsbehelfsgesetz überhaupt Anträge dieser Art zulässt, lässt sich trefflich diskutieren. Aber auch, ob die strenge Einhaltung dieser Norm vom BUND eingefordert werden kann. Und nicht zuletzt, wie es mit der inhaltlichen Richtigkeit der Annahme aussieht, die aktuelle Sicherheitsleistung sei zu niedrig. Insoweit ist der Ausgang eines Rechtsstreits durchaus ungewiss. Weit über dieses Verfahren hinaus ist der Antrag aber für Anlagenbetreiber generell interessant: Schon heute sind Umweltverbände über das Umweltrechtsbehelfsgesetz mächtige Kontrahenten der Betreiberseite, gerade in Genehmigungsverfahren. Möglicherweise gibt ihnen die Rechtslage noch weitere Instrumente in die Hand, die Einhaltung des umweltbezogenen Rechtsrahmens einzufordern.

2019-09-17T01:04:57+02:0017. September 2019|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|