Neue Klarstellung im EnWG – Wann verjährt die Strom- oder Gasrechnung?

Entgeltforderungen aus Lieferungen von Energie unterliegen wie jede andere Forderung der Verjährung, genau genommen der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren i.S.d. § 195 BGB. Das liegt daran, dass für den Gesetzgeber Energielieferungen rechtlich auch nur eine spezielle Art von Kaufvertrag sind. Wir hatten dazu schon einmal etwas geschrieben.

Verjähren kann eine Forderung allerdings erst dann, wenn Sie entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). Und hier gehen die energierechtlichen Besonderheiten los.

Für die gesetzliche Grundversorgung regelt der Verordnungsgeber nämlich schon lange in § 17 Abs. 1 StromGVV/GasGVV, dass Rechnungen und Abschläge „zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig“ werden. Der BGH hat entschieden, dass es sich hier bei um eine gesetzliche Fälligkeitsregelung handelt und somit die Rechnungslegung durch den Grundversorger auch erst den Verjährungsbeginn auslöst (BGH, Urteil vom17.07.2019, 1 S 92/17).

Das bedeutet, dass eine Verbrauchsforderung nicht verjährt, solange sie vom Versorger nicht gegenüber dem Kunden abgerechnet wird. Das gilt auch dann, wenn der Versorger rechtswidrig nicht innerhalb der gesetzlichen Pflichten des § 40 Abs. 4 EnWG abgerechnet hat (BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18).

Da es sich bei § 17 StromGVV und GasGVV um Regelungen explizit für die gesetzliche Grundversorgung handelt, war lange zeit streitig ob sich die Prinzipien auf Lieferverhältnisse außerhalb der Grundversorgung übertragen lassen – insbesondere wenn der Versorger eine entsprechend vergleichbare Fälligkeitsregelung in seine selbst gestalteten vertraglichen Lieferbedingungen übernommen hatte. Der Vorteil einer solchen Regelung kann sich enorm auswirken, weil vergessene und vom Versorger bis dato nicht abgerechnete Forderungen dann nicht verjähren können.

Nun hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 40 c EnWG eine entsprechende gesetzliche Regelung ausdrücklich für alle Energielieferverhältnisse getroffen und die für Energieversorger günstige Regelung auch auf die Sonderverträge ausgeweitet.

(Christian Dümke)

2021-08-20T00:20:15+02:0020. August 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|

Zum Rückzahlungsanspruch bei unwirksamer Preisgleitklausel: Zu BGH, Urteil vom 10.03.2021 (Az.: VIII ZR 200/18)

Die Problematik ist bekannt: Nach langen Jahren des reibungslosen Versorgungsverhältnisses meldet sich der Abnehmer eines Lieferverhältnisses beim Versorger und widerspricht einer Preisanpassung. Argument: Die Preisgleitklausel sei unwirksam. Für die Zukunft will der Kunde die erhöhten Preise nicht zahlen. Für die Vergangenheit verlangt er Rückzahlung angeblich überhöhter Beträge. Sofern er recht hat und die Preisgleitklausel wirklich unwirksam ist, stellt sich damit die Folgefrage: Für welche Vergangenheitszeiträume kann er zu viel gezahlte Beträge zurückfordern? Schließlich beruhen alle über den Ursprungspreis hinaus geflossenen Beträge auf einer unwirksamen Klausel und sind mithin ohne Rechtsgrund geflossen. Mit dieser Frage und mit der Frage nach dem Mindestinhalt eines Widerspruchs hat sich im März erneut der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.

In dem am 10. März 2021 entschiedenen Verfahren geht es um Fernwärmeentgelte. Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht, der klagende Kunde war also Entnahmekunde. Er schuldete damit nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV den üblichen Preis des Versorgers für gleichartige Versorgungsverhältnisse, die dieser alle sechs Monate anpasste. Nach mehreren Jahren vorbehaltloser Zahlung, meldete sich der Kunde am 15. Juni 2013, widersprach aber in diesem ersten Schreiben nur dem aktuellen Arbeitspreis 2013 und stellte die geforderten Abschläge ein. 2014 wiederholte er seine Vorbehalte, widersprach nun erst auch allen Preisanpassungen bis zurück ins Jahr 2010 und machte Rückzahlung geltend.

In Hinblick auf die Preisbestimmungen selbst hatte der Kunde den richtigen Riecher: Sie erwiesen sich wegen Verstoß gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV  als unwirksam (BGH, Urt. v. 18.12.2019, Az.: VIII ZR 209/18). Doch für welche Zeiträume musste nun der Versorger Geld zurückzahlen? Der BGH bleibt in seiner Entscheidung zunächst bei den bewährten drei Jahren. Dies stützt er auf ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB, da es immer dann, wenn eine Preisgleitklausel unwirksam ist, eine ausfüllungsbedürftige  Lücke gebe. Damit war klar: Preisanpassungen für 2011, 2012 und 2013 hatte der Kunde 2014 rechtzeitig widersprochen. Doch was war mit der Preisanpassung 2010? Der Versorger argumentierte, dass dieser Preisanpassung 2014 zu spät widersprochen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war die Preisgleitung 2010 ja mehr als drei Jahre her. 2013 dagegen war der Dreijahreszeitraum zwar noch nicht verstrichen, aber der Kunde hatte nur den aktuellen Preisen 2013 widersprochen, nicht der Preisanpassung drei Jahre zuvor.

Dieses Argument überzeugte den 8. Senat indes nicht. Nach Ansicht der Richter reicht es, dass widersprochen wurde. Die Begründung des Widerspruchs sei gleichgültig, es sei auch unerheblich, ob nicht nur aktuelle, sondern auch frühere Preiserhöhungen beanstandet würden. Dies allerdings ist mindestens überraschend. Der Senat meint, dass es reiche, “dass der Kunde dem Energieversorger gegenüber zum Ausdruck bringt, er beanstande den derzeit geforderten (aktuellen) Preis der Höhe nach.”. Dies stützt er auf die ergänzende Verragsauslegung, der er bereits die Begrenzung auf drei Jahre entnommen hat. Im Ergebnis reicht also irgendein Widerspruch.

Paragraf, Waage, Recht, Gesetz, Justiz, Gerechtigkeit

Uns nimmt dieser Gedankengang letztlich nicht mit. Ergänzende Vertragsauslegungen sind als Ausdruck dessen, was Parteien geregelt hätten, immer auch ein Stück weit spekulativ. Aber  wenn ein Kunde ganz klar zum Ausdruck gebracht hat, was er warum bemängelt, ist aus unserer Sicht schon das Bestehen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke fraglich. Doch wer sind wir, wenn Karlsruhe bereits gesprochen hat: Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass jede Form von Widerspruch gegen Preise sich auf jede Preisanpassung in den letzten drei Jahren bezieht (Miriam Vollmer).

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2021-08-02T17:35:42+02:0030. Juli 2021|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

#Fitfor55: Was steckt hinter dem Carbon Border Adjustment Mechanism?

Wir setzen unseren Blick auf das Kommissionspaket vom 14. Juli 2021 fort und schauen uns ein Instrument an, das ganz neu aufgelegt werden soll und schon jetzt besonders umstritten ist: Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM).

Der CBAM (Link zum Kommissionsvorschlag hier) ist eine Antwort auf ein altes Dilemma: Die EU mag mächtig sein, aber allmächtig ist sie nicht: Wenn in den 27 Mitgliedstaaten Treibhausgasemissionen verteuert oder anderweitig erschwert werden, können Unternehmen Produktionsstandorte ins außereuropäische Ausland verlagern, die Kosten so sparen und die Produkte wieder in die EU einführen.

In der Vergangenheit bis heute versucht die EU diesem Dilemma durch erhöhte Zuteilungen kostenloser Emissionsberechtigungen im EU-Emissionshandelssystem zu begegnen. Diesen Weg will die EU nun nicht weiter beschreiten: Die kostenlosen Zuteilungen für die von Carbon Leakage, also der klimaschutzbedingten Abwanderung bedrohten Industrien sollen von 2026 an abgeschmolzen werden (zur Zukunft des ETS siehe hier). Statt dessen will die Kommission nicht nur Abwanderung verhindern, sondern generell Einfluss auch auf außereuropäische Unternehmen ausüben, die nach Europa importieren. Der neue Weg: Der CBAM.

Der neue Mechanismus setzt beim Import an. Verantwortlich wird der Importeur. Er muss jedes Jahr zum 31. Mai bei einer nationalen zuständigen Behörde deklarieren, welche der erfassten Güter er im Vorjahr in die EU importiert hat und welche Emissionen mit der Erzeugung dieser Güter verbunden sind. Falls genaue Daten nicht zu beschaffen sind, soll auf Standardwerte abgestellt werden. Für diese Emissionen muss der Importeur CBAM-Zertifikate abführen, die von den Behörden zu dem Preis ausgegeben werden, den auch Emissionsberechtigungen kosten.

Die KOM hat es eilig: Mit einer Meldepflicht soll es schon 2023 losgehen, 2026 tritt dann auch die Abgabepflicht ein. Zunächst soll der CBAM nur für die Güter Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Strom starten. Je nach den Erfahrungen mit dem neuen Instrument will die Kommission den CBAM dann ausweiten und zwar nicht nur auf weitere Produkte, sondern auch auf den gesamten CO2-Fußabdruck inklusive Transporte, für die Erzeugung erforderlichen Strom etc.

Hafen, Container, Exportieren, Fracht, Logistik

Der CBAM ist hoch umstritten. Insbesondere muss seine Ausgestaltung den Regeln der WTO entsprechen, u. a. in Hinblick auf Entwicklungsländer. Aber auch in praktischer Hinsicht ist das Mehr an Bürokratie, das mit dem CBAM verbunden ist, ein Faktor, der nicht außer acht gelassen werden darf. Gerade in den letzten Jahren kumulieren sich Melde- und Nachweispflichten nicht nur, aber auch in umwelt- und energierechtlichen Neuregelungen. Was oft übersehen wird: In vielen Unternehmen sind die Abteilungen, die für solche Nachweise zuständig sind, klein und bestehen oft nur aus wenigen Mitarbeitern (Miriam Vollmer).

Sie wollen mehr über die Reform des EU ETS erfahren? Wir schulen per Webinar am 6. September 2021, 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. EUR 150 zzgl. USt. Infos und Anmeldung finden Sie hier oder per E‑Mail an office@re-rechtsanwaelte.de.
2021-07-27T10:46:42+02:0027. Juli 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|