Energielieferung: Geld her! Abschlag oder Vorauszahlung?

Wir wurden vor einiger Zeit mal mit folgender Rechtsfrage konfrontiert. Kann der Energieversorger den Zeitpunkt der Fälligkeit von Abschlägen so bestimmen, dass diese immer am Anfang des Liefermonats fällig werden und insbesondere der erste Abschlag noch vor dem Lieferbeginn zu zahlen ist?

Hierzu muss man wissen, dass im Rahmen der Energielieferung der Energieversorger regelmäßig in Vorleistung geht, also zuerst die Energie liefert und erst im Nachhinein auf Basis des gemessenen Verbrauches abrechnet. Im Gegenzug darf der Versorger aber schon vorher angemessene Abschläge verlangen, die dann im Rahmen der Endabrechnung ein Guthaben oder eine Nachforderung an den Kunden ergeben.

Von den Abschlägen zu unterscheiden ist die sogenannte Vorauszahlung. Dass Abschläge und Vorauszahlungen nicht das Gleiche sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Vorauszahlung zumindest im Bereich der gesetzlichen Grundversorgung gesondert geregelt und und an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat (§ 14 StromGVV/GasGVV). Die meisten AGB für die Belieferung von Kunden außerhalb der Grundversorgung orientieren sich an dieser Systematik.

Andererseits sollen Abschläge aber gem. § 17 StromGVV/GasGVV „zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden.“ Die Festlegung wann der Abschlag zu zahlen ist, soll also im Ermessen des Versorgers zu liegen. Warum dann also nicht den Abschlagstermin so bestimmen können, dass der erste Abschlag vor Lieferbeginn zu zahlen ist?

Mit der aktuellen Novellierung des EnWG hat sich dieses Rechtsproblem nun jedenfalls geklärt. Im neuen § 41b Abs. 3 EnWG hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass Abschläge und auch Vorauszahlungen jedenfalls nicht vor Lieferbeginn fällig werden. Energieversorger sollten diese Änderung künftig im Blick haben.

(Christian Dümke)

2021-09-02T17:13:22+02:002. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Datteln IV: War es das jetzt?

Bumm! Sie haben es alle gelesen: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 105a für das jüngste Kohlekraftwerk der Republik, den Block Datteln IV, ist nichtig. Das OVG Münster hat mit drei Urteilen vom Donnerstag, dem 26. August 2021, die Absicht der Stadt Datteln, endlich einen wirksamen Bebauungsplan für das Kraftwerk zu erlassen, durchkreuzt. Bisher liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, aber die Pressemiteilung lässt schon erkennen, dass es nun endgültig eng wird für den 1.050 MW Monoblock der Uniper. Juristen legen sich ungern fest, aber wir würden inzwischen einen Kasten Bier darauf wetten, dass diese Entscheidungen das Aus für Datteln IV bedeuten.

Oft ist zwar die Nichtigerklärung eines Bebauungsplans nicht das Ende der Welt: Gemeinden machen Fehler, die Fehler führen zur Aufhebung, und oft lässt sich der “kaputte” Bebauungsplan durch einen korrekten Bebauungsplan ersetzen. Exakt das hat die Stadt Datteln ja versucht, nachdem das OVG mit Entscheidung aus 2009 (Az.: 10 D 121/07.NE) die planerische Grundlage für das Kraftwerk für nichtig erklärt hat (hier etwas mehr zur Vorgeschichte). Doch in diesem Fall dürfte dies schwierig werden. Der Senat bemängelte nämlich Fehler, die sich kaum nachträglich bereinigen lassen: Fehlerhaft sei der Prozess der Standortauswahl auf Ebene der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr. Dieser hätte auf einer viel größeren Fläche nach einem Standort für ein Kraftwerk suchen müssen, und dabei nicht nur nach einer Fläche für das (ja bereits vorhandene) Steinkohlekraftwerk recherchieren müssen, sondern auch prüfen müssen, ob nicht eher Raum für ein – viel saubereres – Gaskraftwerk vorzusehen gewesen wäre. Mit anderen Worten: Dass Regionalplanung und Bebaungsplan auf das vorhandene Kraftwerk zugeschnitten wurden, hält der Senat für falsch.

Gleichzeitig ist dieser Fehler mit einiger Wahrscheinlichkeit fatal für neue Planungsversuche. Denn wie soll eine Planung aussehen, die auf einer möglichst großen Fläche des elf Städte und vier Kreise umfassenden Regionalverbands Ruhr nach Standortalternativen sucht, und dann beim nächsten Versuch auf wundersame Weise zu dem Ergebnis kommt, dass exakt dort, wo das Kraftwerk schon steht, der beste Ort für ein Kraftwerk wäre? Und wie soll der Regionalverband begründen, dass trotz des geringeren Platzbedarfs und der geringeren Umweltauswirkungen eines Gaskraftwerks trotzdem wieder ein Steinkohlekraftwerk geplant wird? Es sieht also schlecht aus für einen dritten Versuch.

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Bild: Arnoldius, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Doch bedeutet das schon das Aus für das Kraftwerk? Immerhin betont das Gericht in seinem Hinweis in der Pressemitteilung, dass die Entscheidung nicht bedeute, dass das Kraftwerk nun nicht mehr betrieben werden dürfte. Das ist auch zutreffend. Denn es hat seit 2017 eine vollziehbare Genehmigung. Doch diese Genehmigung wurde ebenfalls angefochten, die Klagen sind anhängig. Wenn die Kläger diese Prozesse gewinnen, kann Uniper die Anlage nicht weiter betreiben und muss sie wohl abreißen.

In diesen Klageverfahren haben sich die Aussichten durch die Entscheidung des OVG Münster vom 26. August 2021 rapide verschlechtert. Denn Anlagengenehmigungen setzen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage voraus. Da der Bebauungsplan Nr. 105a ja nun laut OVG Münster nichtig ist, wäre die Anlage nur dann bauplanungsrechtlich korrekt errichtet worden, wenn sie § 35 BauGB entsprechen würde, der die Zulässigkeit von Bauten im Außenbereich regelt. Doch auch in diesem Punkt kann Uniper sich keine Hoffnung machen. Das OVG Münster hat sich nämlich bereits in einer Vorbescheidanfechtung 2012 (8 D 38/08.AK) zur Frage der Zulässigkeit des Blocks Datteln IV nach § 35 BauGB negativ geäußert. Die Anlage sei nicht als Energieversorgungsanlage privilegiert, weil es am spezifischen Standortbezug fehle, eine Privilegierung nach dem Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheitere am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses (so Rn. 138ff.). Die Anlage war den Richtern einfach zu groß (Juristen sagen: “raumbedeutsam”). Da nun nichts dafür spricht, dass sich diese Situation seit 2012 in irgendeiner Hinsicht verändert hätte, dürfte auch diesmal eine genehmigungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage ohne Bebauungsplan scheitern.

Aber bedeutet das dann wirklich das Ende des immerhin 1 Mr.d EUR teuren Kraftwerks? Können die Behörden das Kraftwerk nicht auch ohne Genehmigung tolerieren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Anlagen brauchen eine Genehmigung, wenn eine solche Genehmigung nicht vorliegt, und die Behörde nicht einschreiten sollte, wenn eine Anlage einfach weiterbetrieben wird, können Betroffene, aber auch Verbände, auf dem Klageweg rechtmäßige Zustände durchsetzen.

Die Hoffnungen des Betreibers – und auch der Stadt und des Landes NRW, das sich sehr stark gemacht hat für die Anlage – ruhen nun auf dem BVerwG. Allerdings hat das OVG Münster keine Revision eröffnet. Datteln müsste sich den Weg also per Nichtzulassungsbeschwerde erst freikämpfen. Nichtzulassungsbeschwerden sind aber nur sehr selten erfolgreich. Und schon auf die erste Entscheidung des OVG Münster über den Bebauungsplan für das Kraftwerk Datteln war die Revisionszulassungsbeschwerde erfolglos geblieben (Miriam Vollmer).

 

2021-08-27T21:44:32+02:0027. August 2021|Immissionsschutzrecht, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Gestohlener Strom und Netzentgelte: Zu KG Berlin, 12.7.2021 (2 U 48/18)

Dreipersonenverhältnisse sind schwierig, sogar im Energierecht: Wenn Energieversorger (EVU) und Netzbetreiberin einen Lieferantenrahmenvertrag schließen, und dann das EVU einen Stromliefervertrag mit einem Endkunden: Wer muss die Netzentgelte zahlen, wenn der Endkunde heimlich am Stromzähler vorbei Strommengen abzweigt, um eine Cannabisplantage zu betreiben?

Was klingt wie eine besonders vertrackt ausgedachte Examensaufgabe für Nachwuchsjuristen, hat sich nicht nur tatsächlich ereignet, es wurde auch vom Kammergericht (KG) Berlin am 12.07.2021 entschieden (2 U 48/18). Dieses urteilte, anders als das erstinstanzliche Landgericht (LG) Berlin, zugunsten des Netzbetreibers, so dass das EVU nun die auf die gestohlenen Strommengen entfallenden Netzentgelte verlangen kann.

Das KG stützte seine Entscheidung zunächst auf den Lieferantenrahmenvertrag. Dieser enthielt zwar keine Passage, nach der ausdrücklich auch für gestohlenen Strom Netzentgelte fließen sollten, aber dem KG reichte die Regelung, dass Netzentgelte fließen sollten für alle Mengen, für die der Netzbetreiber durch Gewährung des Netzzugangs die Belieferung erlaubt. Dies gilt für alle Strommengen, die ein Kunde überhaupt aus dem Netz der allgemeinen Versorgung bezieht, also auch am Zähler vorbei bezogenen Strom. Weil der Kunde mit der Cannabis-Plantage und das EVU einen All-Inclusive-Vertrag abgeschlossen hatten, sei auch der gesamte Strom als geliefert anzusehen, auch der gestohlene.

Hanf, Pflanze, Cannabis, Natur, Hanf-Feld, Blätter

Das EVU hatte sich mit einer Widerlage darauf berufen, dass der Netzbetreiber einmal vor Ort war und den Zähler ausgetauscht hatte. Die Monteure hätte bemerken müssen, was in der Wohnung des Kunden vor sich geht. Dies aber überzeugte das KG nicht, es sei rein spkulativ.

Auch in Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Forderung überzeugte der Netzbetreiber den Senat, denn mangels gemessenem Strombezug musste geschäzt werden. Das EVU konnte also gegenüber dem Plantagenbesitzer auf Basis der Schätzung abrechnen, die berechneten Netzentgelte wären dann weiterzuleiten. Wegen dieser Kette nahm das KG an, dass im Verhältnis von Netzbetreiber und EVU letzterer hätte beweisen müssen, dass die geforderte Summe unzutreffend wäre, denn ansonsten hätte ja die paradoxe Situation entstehen können, dass das EVU gegenüber dem Kunden mehr hätte schätzen können als ihm selbst berechnet hätte werden können. Dann hätte das EVU an den durch den Diebstahl entstandenen Unsicherheiten sogar noch verdient. Nach Ansicht des KG war der Vortrag des EVU aber auch gar nicht geeignet, die Schätzung zu widerlegen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Vielleicht nur dies: Beim normalen All-Inclusive-Vertrag fallen auch für vom Kunden gestohlene Strommengen Netzentgelte an. Und eine plausible Schätzung des Netzbetreibers muss vom EVU schlüssig widerlegt werden, was angesichts des (auch hier) vorhersehbar unkooperativen Stromdiebs regelmäßig schwierig werden dürfte (Miriam Vollmer).

2021-08-23T22:41:59+02:0023. August 2021|Strom, Vertrieb|